Nachträgliche Versetzung, § 11a AschO
(1) Eine nachträgliche Versetzung ist in den Klassenstufen 5 bis 10 der allgemein bildenden Schulen auf Antrag unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen möglich.
(2) Wird ein Schüler, der die betreffende Klassenstufe nicht bereits einmal wiederholt hat, nicht versetzt, ist ihm die Teilnahme an einer Nachprüfung in einem Fach oder Lernbereich zu ermöglichen, dessen Note im Jahreszeugnis ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ lautet, wenn er bei Vorliegen mindestens ausreichender Leistungen in diesem Fach oder Lernbereich versetzt worden wäre.
Wird ein Schüler der jeweils niedrigsten Jahrgangsstufe des auslaufenden neunjährigen Gymnasiums, der die betreffende Klassenstufe nicht bereits einmal wiederholt hat, nicht versetzt, ist ihm die Teilnahme an einer Nachprüfung in bis zu zwei Fächern oder Lernbereichen zu ermöglichen, deren Noten im Jahreszeugnis ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ lauten, wenn er bei Vorliegen mindestens ausreichender Leistungen in einem geprüften Fach oder Lernbereich oder in beiden Fächern oder Lernbereichen versetzt worden wäre.
(2a) Innerhalb zweier aufeinander folgenden Klassenstufen kann nur einmal von der Möglichkeit einer Nachprüfung Gebrauch gemacht werden.
(3) Die Nachprüfung erfolgt bis zum Ende der ersten vollen Unterrichtswoche des neuen Schuljahres.
(4) Von der Möglichkeit, sich einer Nachprüfung zu unterziehen und vom Termin der Nachprüfung sind die Erziehungsberechtigten, bei Volljährigen diese selbst, unverzüglich nach der Entscheidung der Versetzungskonferenz schriftlich zu unterrichten. Sie sind zugleich aufzufordern, unverzüglich, spätestens in der ersten Woche nach Beginn der Ferien, zu erklären, ob von der Möglichkeit der Nachprüfung Gebrauch gemacht wird oder nicht.
(5) Die Prüfung zur nachträglichen Versetzung bezieht sich auf den gesamten verbindlichen und durchgenommenen Unterrichtsstoff des jeweiligen Faches im vorausgegangenen Schuljahr; eine weitere Absprache von Inhalten ist nicht zulässig.
(6) In den Fächern oder Lernbereichen, in denen Klassen- oder Kursarbeiten geschrieben werden, erfolgt die Prüfung zur nachträglichen Versetzung in schriftlicher Form. Für die schriftliche Arbeit sind zwei Unterrichtsstunden vorzusehen. Der Schulleiter überträgt die Durchführung der Prüfung einem Fachlehrer. Eine Zweitkorrektur ist vorzusehen. Die beiden Korrektoren legen die Note fest; können sie sich nicht einigen, entscheidet der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft.
(7) In den übrigen Fächern oder Lernbereichen erfolgt die Prüfung zur nachträglichen Versetzung in mündlicher Form. Sie dauert in der Regel 20 Minuten. An ihr nehmen neben dem vom Schulleiter benannten Fachlehrer der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft als Vorsitzender und eine weitere, in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft als Protokollführer teil. Die Note der Prüfung legen der Fachlehrer, die weitere Lehrkraft und der Vorsitzende auf Vorschlag des Fachlehrers mit Stimmenmehrheit fest.
(8) Besteht der Schüler die Prüfung, ist auf der Rückseite des Jahreszeugnisses ein Vermerk darüber aufzunehmen, dass die Nachprüfung bestanden wurde und er in die nächsthöhere Jahrgangsstufe aufsteigen darf. Eine Änderung von Zeugnisnoten erfolgt nicht.
(9) Am Ende der Klassenstufe 10 kann eine Nachprüfung nur zum Zwecke des Erwerbs eines Gleichstellungsvermerkes mit dem mittleren Bildungsabschluss abgelegt werden. Auf diesem Weg kann keine Berechtigung zum Eintritt in die Hauptphase der gymnasialen Oberstufe erworben werden.
Erläuterungen:
1. | Hintergrund | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch die im Jahr 2003 eingeführte Norm erhalten Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 der allgemein bildenden Schulen, die nicht in die nächst höhere Klassenstufe versetzt worden sind, eine Möglichkeit, die Versetzung durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung in einem Unterrichtsfach doch noch zu erlangen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Sonderregelung des § 11a Abs. 2 Satz 2 ASchO, die für die Schüler des auslaufenden neunjährigen Gymnasiums eine Nachprüfung in bis zu zwei Unterrichtsfächern ermöglicht, ist zwischenzeitlich gegenstandlos, da sichseit Beginn des Schuljahres 2006/07 keine Schüler des auslaufenden neunjährigen Gymnasiums mehr im Anwendungsbereich der Norm befinden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Teilnahmeberechtigung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teilnahmeberechtigt sind diejenigen Schüler, die | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | die Klassenstufe, in der sie nicht versetzt worden sind, nicht bereits wiederholt haben (§ 11a Abs. 2 Satz 1 ASchO), | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | die nicht bereits in der vorhergegangenen Klassenstufe an der Nachprüfung teilgenommen haben (§ 11a Abs. 2a ASchO) und | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | die bei Vorliegen mindestens ausreichender Leistungen in dem Fach, in dem die Nachprüfung durchgeführt wird, versetzt worden wären (§ 11a Abs. 2 Satz 1 ASchO). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Verfahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Informationsverpflichtung der Schule: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schüler bzw. die volljährigen Schüler, die die o. a. Voraussetzungen erfüllen, sind unverzüglich nach der Nichtversetzungsentscheidung der Klassenkonferenz schriftlich über die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Nachprüfung und den Termin der Nachprüfung zu unterrichten (§ 11a Abs. 4 Satz 1 ASchO). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sie sind ebenfalls aufzufordern, unverzüglich spätestens in der ersten Woche nach Beginn der Ferien zu erklären, ob von der Möglichkeit zur Teilnahme an einer Nachprüfung Gebrauch gemacht wird oder nicht (§ 11a Abs. 4 Satz 2 ASchO). Hierdurch wird erreicht, dass der Schule ausreichend Zeit zur Planung und zur Erstellung der notwendigen Aufgabentexte zur Verfügung steht. Die relativ weiche Formulierung von § 11a Abs. 4 Satz 2 ASchO lässt vermuten, dass es sich hierbei nicht um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, sondern "nur" um eine Ordnungsfrist handelt. Dennoch sollten die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schüler tunlichst darauf bedacht sein, diese Frist für die Anmeldung einzuhalten, um die Möglichkeit zur Teilnahme an der Nachprüfung nicht zu gefährden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Zeitpunkt der Prüfung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Nachprüfung erfolgt bis zum Ender der ersten vollen Unterrichtswoche des neuen Schuljahres (§ 11a Abs. 3 ASchO). Der genaue Termin der Nachprüfunschon ist schon vor Ende des auslaufenden Schuljahres zum Zeitpunkt der Versetzungskonferenzen zu bestimmen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Inhalt der Prüfung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Inhalt der Nachprüfung ist der gesamte verbindliche und durchgenommene Unterrichtsstoff des jeweiligen Faches im vergangenen Schuljahr. Eine weitere Absprache von Inhalten ist nicht zulässig. (§ 11a Abs. 5 ASchO). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Konkret heißt das, dass nur die Teile des Lehrplanes Thema einer Nachprüfung sein dürfen, die dort als verbindlich gekennzeichnet sind und die (gleichzeitig) auch durchgenommen worden sind. Dadurch sind alle fakultativen Themengebiete des Lehrplanes oder Themen, die gar kein Bestandteil des Lehrplanes sind - auch wenn sie im Unterricht durchgenommen worden sind - ausgeschlossen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dass es keine Absprache von Prüfungsinhalten geben darf, versteht sich von selbst. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Durchführung und Bewertung der Prüfung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Fächer/Lernbereiche, in denen Klassen- oder Kursarbeiten geschrieben werden: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- | Die Prüfung erfolgt in schriftlicher Form (§ 11a Abs. 6 Satz 1 ASchO). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- | Sie dauert zwei Unterrichtsstunden (§ 11a Abs. 6 Satz 2 ASchO). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- | Die Durchführung der Prüfung wird einem Fachlehrer übertragen (§ 11a Abs. 6 Satz 3 ASchO). Dabei handelt es sich in der Regel um den Fachlehrer, der den Schüler im vergangenen Schuljahr in dem betreffenden Fach unterrichtet hat, sofern dieser auch im nachfolgenden Schuljahr noch zur Verfügung steht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- | Es erfolgt eine Zweitkorrektur (§ 11a Abs. 6 Satz 4 ASchO). Diese ist selbstverständlich von einem weiteren Fachlehrer vorzunehmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- | Die beiden Korrektoren legen die Note der Nachprüfung fest. Können sich diese nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft (Drittkorrektor) über die endgültige Notenfestsetzung (§ 11a Abs. 6 Satz 5 ASchO). Sollte es zu keiner Einigung der beiden Korrektoren kommen, empfiehlt es sich unbedingt, dass der Schulleiter einer weiteren Lehrkraft mit der entsprechenden Lehramtsbefähigung die endgültige Notenfestsetzung überlässt. Dadurch wird die Validität der Bewertung der Prüfungsleistung in fachlicher Hinsicht auf ein Maximum gebracht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Übrige Fächer und Lernbereiche: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- | Die Prüfung erfolgt in mündlicher Form (§ 11a Abs. 7 Satz 1 ASchO). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- | Sie dauert in der Regel 20 Minuten (§ 11a Abs. 7 Satz 2 ASchO). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- | Teilnehmer der Prüfung sind der vom Schulleiter benannte Fachlehrer (in der Regel der Lehrer, der den Schüler im vergangenen Schuljahr in dem betreffenden Fach unterrichtet hat), der Schulleiter oder eine von ihm benannte Lehrkraft als Vorsitzender und eine weitere, in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft, als Protokollführer (§ 11a Abs. 7 Satz 3 ASchO). Auch hier gilt die bereits oben gemachte Empfehlung, dass der Schulleiter sich von einer weiteren Lehrkraft mit entsprechender Lehramtsbefugnis vertreten lassen sollte, sofern er nicht selbst über diese verfügt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- | Die Note der Nachprüfung wird durch den Fachlehrer, den Vorsitzenden und den Protokollführer auf Vorschlag des Fachlehrers durch Stimmenmehrheit festgelegt (§ 11a Abs. 7 Satz 4 ASchO). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Bestehensvoraussetzungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Besondere Vorgaben, wann eine Prüfung als bestanden zu
werten ist, macht § 11a ASchO nicht.
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In der Praxis hat es sich bewährt, für die Bewertung der
Prüfungsleistung ein Standard-Bewertungssystem mit der sechsstufigen
Notenskala zu Grunde zu legen. Ein Nachprüfung ist dann bestanden, wenn
der Schüler eine ausreichende Leistung erreicht hat. Zwingend ist eine
solche Bewertung aber nicht. Im Grunde wäre auch ein zweistufiges System
(Bestanden - Nichtbestanden) ausreichend.
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5. |
Folgen einer bestandenen
Nachprüfung | |
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Besteht ein Schüler die Nachprüfung, so wird auf der
Rückseite seines Jahreszeugnisses ein entsprechender Vermerk aufgenommen
mit dem Hinweis, dass der Schüler in die nächsthöhere Klassenstufe
aufsteigen darf. Zeugnisnoten werden nicht
geändert (§ 11a Abs. 8 ASchO). |
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6. |
Ausnahme |
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Am Ende der Klassenstufe 10 (des Gymnasiums) kann eine
Nachprüfung nur zum Zwecke des Erwerbs eines Gleichstellungsvermerks mit
dem mittleren Bildungsabschluss abgelegt werden. Eine Berechtigung zum
Eintritt in die Hauptphase der gymnasialen Oberstufe kann hierdurch
nicht erworben werden (§ 11a Abs. 9 ASchO). |
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