Praxishilfe zum Einschulungs-/Umschulungsverfahren an eine Förderschule, §§ 6, 7, 8 VO-Schulpflichtgesetz, Stand 17.10.2008

 

I. Verordnungstext:

„§ 6 Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf

(1) Die Verpflichtung zum Besuch der Förderschulen oder zum Besuch des gemeinsamen Unterrichts von Behinderten und Nichtbehinderten im Sinne des § 6 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes besteht, wenn festgestellt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass Leistungsfähigkeit oder Lernerfolge eines Kindes so gering sind, dass es auf die Dauer in der Grundschule oder unter Zugrundelegung der auf den Hauptschulabschluss bezogenen Anforderungen an einer Erweiterten Realschule oder Gesamtschule im Rahmen der dort vorhandenen schulorganisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten auch durch besondere Hilfen nicht ausreichend gefördert werden kann.

(2) Ein Fall nach Absatz 1 ist in der Regel gegeben, wenn ein Kind

1. 

infolge seiner geistigen, seelischen oder sozialen Entwicklung

a) 

bei der Anmeldung zur Aufnahme in die Grundschule eindeutig für deren Besuch nicht geeignet erscheint,

b) 

nach Zurückstellung vom Schulbesuch deutlich erkennen lässt, dass es die Grundschule nicht mit Erfolg besuchen kann,

c) 

im Laufe des ersten Schuljahres deutlich erkennen lässt, dass ein erfolgreicher Besuch der Grundschule ausgeschlossen ist,

d) 

während des Besuchs der Grundschule in seinem Leistungsstand um zwei Jahre zurückgeblieben ist und damit erkennen lässt, dass es in der Grundschule, der Erweiterten Realschule oder der Gesamtschule nicht genügend gefördert werden kann,

e) 

auch nach Teilnahme an besonderen Fördermaßnahmen nicht die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit besitzt,

f) 

in seinem Verhalten anhaltend so beeinträchtigt ist, dass sonderpädagogische Förderung erforderlich ist;

2. 

infolge seiner körperlichen und motorischen Entwicklung, Störungen der Wahrnehmung oder der Sprache

a) 

in seiner Bewegungsfähigkeit nicht nur vorübergehend wesentlich behindert ist,

b) 

sich nicht oder nur mit fremder Hilfe fortbewegen kann,

c) 

infolge fehlender oder defekter Sinnesorgane oder erheblich gestörter Sinnesfunktionen oder Störung der Sprache in der Grundschule und einer Pflichtschule der Sekundarstufe I nicht mitarbeiten kann.

(3) Die Verordnung – Schulordnung – über die gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten in Schulen der Regelform (Integrationsverordnung) vom 4. August 1987 (Amtsbl. S. 972), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1910), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(4) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 7 Einschulung oder Umschulung in die Förderschule Lernen

(1) Zur Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderungsbedarf im Bereich des Lernens (Lernbeeinträchtigung) meldet die Grundschule, die Erweiterte Realschule oder die Gesamtschule möglichst sechs Monate vor Beginn des neuen Schuljahres der Förderschule Lernen über die Schulaufsichtsbehörde die Kinder, bei denen die in § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis e genannten Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Die Leitung der Grundschule, der Erweiterten Realschule oder der Gesamtschule hat sich von jedem zu meldenden Kind einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderungsbedarf sowie zur Einschulung oder Umschulung in die Förderschule Lernen zu äußern. Bei dieser Anhörung sind sie auch darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit haben, einen Antrag auf gemeinsame Unterrichtung nach der Integrationsverordnung zu stellen. Ihre Stellungnahme ist schriftlich festzuhalten.

(4) Die Förderschule Lernen überprüft Art und Umfang der Lernbehinderung in einem von ihr zu wählenden Überprüfungsverfahren, das auch psychologische Testverfahren umfassen kann. Sie leitet das Ergebnis mit sämtlichen Unterlagen unmittelbar der Schulaufsichtsbehörde zu, die bei Bedarf den Schul- oder Amtsarzt/die Schul- oder Amtsärztin oder den Schulpsychologen/die Schulpsychologin hinzuzieht.

(5) Schüler und Schülerinnen, bei denen sonderpädagogischer Förderungsbedarf nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis e gegeben ist, sollen nur dann in die Förderschule Lernen umgeschult werden, wenn begründete Aussicht auf einen Erziehungs- und Unterrichtserfolg besteht. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Umschulung dieser Schüler und Schülerinnen mindestens drei Jahre vor dem Ende ihrer allgemeinen Vollzeitschulpflicht erfolgen kann.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet anhand der Unterlagen über den sonderpädagogischen Förderungsbedarf des Kindes. Ist dieser festgestellt und stellen die Erziehungsberechtigten – ausgenommen bei neu einzuschulenden Kindern – bis zum 1. Februar einen Antrag auf gemeinsame Unterrichtung, so leitet die Schulaufsichtsbehörde das Verfahren nach der Integrationsverordnung ein. Wird in diesem Verfahren dem Antrag der Erziehungsberechtigten auf gemeinsamen Unterricht nicht stattgegeben oder haben die Erziehungsberechtigten einen solchen Antrag nicht gestellt, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Einschulung oder Umschulung des Kindes in die Förderschule Lernen. Die Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten sowie gegebenenfalls dem Schul- oder Amtsarzt/der Schul- oder Amtsärztin, dem Schulpsychologen/der Schulpsychologin, der abgebenden Schule und der aufnehmenden Förderschule Lernen mitgeteilt. Haben die Erziehungsberechtigten zu erkennen gegeben, dass sie mit der Einschulung oder Umschulung ihres Kindes in die Förderschule Lernen nicht einverstanden sind, so ist die Entscheidung zu begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Erziehungsberechtigten zuzustellen.

§ 8 Verfahren in sonstigen Fällen

(1) Die Einschulung oder Umschulung der übrigen nach § 6 des Schulpflichtgesetzes zum Besuch einer Förderschule verpflichteten Kinder in die betreffende Förderschule wird von der Schulleitung, von dem Schul- oder Amtsarzt/der Schul- oder Amtsärztin, von dem Schulpsychologen/der Schulpsychologin, vom Jugendamt oder von den Erziehungsberechtigten möglichst sechs Monate vor Beginn des Schuljahres bei der zuständigen Förderschule schriftlich beantragt. Wird die Umschulung beantragt, nimmt die Leitung der abgebenden Schule hierzu schriftlich Stellung.

(2) Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderungsbedarf sowie zur Einschulung oder Umschulung in die Förderschule zu äußern. Bei dieser Anhörung sind sie auch darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit haben, einen Antrag auf gemeinsame Unterrichtung nach der Integrationsverordnung zu stellen. Ihre Stellungnahme ist schriftlich festzuhalten.

(3) Die Förderschule erstellt, sofern nach den gegebenen Verhältnissen eine Überprüfung möglich ist, für die Schulaufsichtsbehörde ein sonderpädagogisches Gutachten. Ist eine Überprüfung nicht möglich oder erscheint sie nicht sinnvoll, leitet die Schule den Antrag mit einer schriftlichen Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde zu.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf ein Gutachten des Schul- oder Amtsarztes/der Schul- oder Amtsärztin oder des Schulpsychologen/der Schulpsychologin einholen. Wünschen die Erziehungsberechtigten ein solches Gutachten, so soll es eingeholt werden.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet anhand der Unterlagen über den sonderpädagogischen Förderungsbedarf des Kindes. Ist dieser festgestellt und stellen die Erziehungsberechtigten – ausgenommen bei neu einzuschulenden Kindern – bis zum 1. Februar einen Antrag auf gemeinsame Unterrichtung, so leitet die Schulaufsichtsbehörde das Verfahren nach der Integrationsverordnung ein. Wird in diesem Verfahren dem Antrag der Erziehungsberechtigten auf gemeinsame Unterrichtung nicht stattgegeben oder haben die Erziehungsberechtigten einen solchen Antrag nicht gestellt, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Einschulung oder Umschulung des Kindes in die Förderschule. Die Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten sowie gegebenenfalls dem Schul- oder Amtsarzt/der Schul- oder Amtsärztin, dem Schulpsychologen/der Schulpsychologin, der aufnehmenden Förderschule, der abgebenden Schule und bei gehörlosen, blinden und taubblinden Kindern auch dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe mitgeteilt. Haben die Erziehungsberechtigten zu erkennen gegeben, dass sie mit der Einschulung oder Umschulung ihres Kindes in die Förderschule nicht einverstanden sind, so ist die Entscheidung zu begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Erziehungsberechtigten zuzustellen.“.

 

II. Erläuterungen:

 

1.

Allgemeines

 

 

Eine Umschulung in eine Förderschule (Förderschule Lernen, Förderschule soziale Entwicklung, Förderschule geistige Entwicklung, Förderschule für Blinde und Sehbehinderte, Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige, Förderschule körperliche und motorische Entwicklung, Förderschule Sprache) kommt immer dann in Betracht, wenn feststeht oder wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Lernfortschritte eines Kindes so gering ausfallen werden, dass es mit den an einer Regelschule bestehenden unterrichtlichen und personellen Möglichkeiten nicht mehr ausreichend gefördert werden kann. Maßstab für die Bewertung der Lernfortschritte ist dabei das Grund- bzw. Hauptschulniveau (vgl. § 6 Abs. 1 VO-Schulpflichtgesetz).

 

 

Ziel einer Umschulung ist es, dem Kind die bestmögliche und seiner Beeinträchtigung angepasste schulische Förderung zukommen zu lassen.

 

 

Als Alternative zu einer Umschulung stellt sich die integrative Unterrichtung in der Regelschule dar. Hier nimmt das Kind am Unterricht der Regelschule teil. Dabei wird ihm für eine bestimmte Zahl von Stunden ein sogenannter Integrationslehrer zur Seite gestellt, der es mit Blick auf seinen individuellen Förderbedarf unterstützt. Ob eine integrative Unterrichtung sinnvoll ist, ist in jedem Einzelfall individuell zu entscheiden. Das entsprechende Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Integrationsverordnung.

 

 

Im Idealfall stellt eine Umschulung/Einschulung in eine Förderschule keinen Dauerzustand dar. Hat sich die individuelle Situation des Kindes mit Blick auf seine Beeinträchtigung derart verbessert, dass es wieder an einer Regelschule angemessen gefördert werden kann, erfolgt zumeist eine Umschulung zurück in eine Regelschule.

 

 

 

 

2.

Voraussetzungen für das Vorliegen sonderpädagogischen Förderungsbedarfs

 

 

Die wichtigsten Voraussetzungen, wann vom Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderungsbedarfs auszugehen ist, sind in § 6 Abs. 2 VO-Schulpflichtgesetz (nicht abschließend) aufgezählt. Demnach ist ein sonderpädagogischer Förderungsbedarf in der Regel gegeben, wenn ein Kind

 

 

1.

infolge seiner geistigen, seelischen oder sozialen Entwicklung

 

 

 

a)

bei der Anmeldung zur Aufnahme in die Grundschule eindeutig für deren Besuch nicht geeignet erscheint,

 

 

 

b)

nach Zurückstellung vom Schulbesuch deutlich erkennen lässt, dass es die Grundschule nicht mit Erfolg besuchen kann,

 

 

 

c)

im Laufe des ersten Schuljahres deutlich erkennen lässt, dass ein erfolgreicher Besuch der Grundschule ausgeschlossen ist,

 

 

 

d)

während des Besuchs der Grundschule in seinem Leistungsstand um zwei Jahre zurückgeblieben ist und damit erkennen lässt, dass es in der Grundschule, der Erweiterten Realschule oder der Gesamtschule nicht genügend gefördert werden kann,

 

 

 

e)

auch nach Teilnahme an besonderen Fördermaßnahmen nicht die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit besitzt,

 

 

 

f)

in seinem Verhalten anhaltend so beeinträchtigt ist, dass sonderpädagogische Förderung erforderlich ist;

 

 

2.

infolge seiner körperlichen und motorischen Entwicklung, Störungen der Wahrnehmung oder der Sprache

 

 

 

a)

in seiner Bewegungsfähigkeit nicht nur vorübergehend wesentlich behindert ist,

 

 

 

b)

sich nicht oder nur mit fremder Hilfe fortbewegen kann,

 

 

 

c)

infolge fehlender oder defekter Sinnesorgane oder erheblich gestörter Sinnesfunktionen oder Störung der Sprache in der Grundschule und einer Pflichtschule der Sekundarstufe I nicht mitarbeiten kann.

 

 

Trotz dieser eindeutigen Vorgaben ist die Entscheidung, ob sonderpädagogischer Förderungsbedarf vorliegt, immer im Einzelfall anhand der konkreten Situation des Kindes zu prüfen und zu entscheiden. Wichtig ist hierbei, dass hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der entsprechenden Bewertungskriterien vorhanden und dokumentiert sind. Ob dies der Fall ist, ist ebenfalls einzelfallbezogen zu beurteilen.

 

 

 

 

3.

Verfahren

 

3.1

Förderschule Lernen (§ 7 VO-Schulpflichtgesetz)

 

 

1.

Meldung an die Schulaufsichtsbehörde durch die Schule (Grundschule, Erweiterte Realschule, Gesamtschule)

 

 

 

Die Meldung soll möglichst sechs Monate vor Beginn des neuen Schuljahres erfolgen. Durch diesen frühen Meldetermin soll sichergestellt werden, dass das notwendige Überprüfungsverfahren rechtzeitig zum Beginn des kommenden Schuljahres abgeschlossen ist. Eine spätere Meldung ist nicht ausgeschlossen, allerdings ist bei einer verspäteten Meldung nicht mehr gewährleistet, dass die Umschulung mit dem Schuljahreswechsel vorgenommen werden kann. Eine Umschulung im laufenden Schuljahr ist aber grundsätzlich ebenfalls möglich und im wohlverstandenen Interesse des Kindes im Einzelfall möglicherweise auch geboten.

 

 

 

Bevor das Kind zum Überprüfungsverfahren gemeldet wird, muss sich die Schulleitung einen persönlichen Eindruck von dem Kind verschaffen. Dieser ist in einer schriftlichen Stellungnahme zusammenzufassen und wird der Schulaufsichtsbehörde mit der Meldung zum Überprüfungsverfahren zugeleitet.

 

 

2.

Anhörung der Erziehungsberechtigten

 

 

 

Die Anhörung der Erziehungsberechtigten muss vor der Durchführung des sonderpädagogischen Überprüfungsverfahrens erfolgen. Es bietet sich an, diese bereits vor der Meldung anzuhören. Dabei sind sie auf die beabsichtigte Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderungsbedarf, eine etwaige Umschulung und auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf gemeinsame Unterrichtung nach der Integrationsverordnung hinzuweisen. Die Stellungnahme der Erziehungsberechtigten ist schriftlich festzuhalten.

 

 

3.

Überprüfung der Art und des Umfangs der Lernbeeinträchtigung

 

 

 

Die Überprüfung der Art und des Umfangs der Lernbehinderung erfolgt durch eine Fachlehrkraft einer Förderschule Lernen, die auch das geeignete Überprüfungsverfahren auswählt. Dieses kann auch ein psychologisches Testverfahren beinhalten. Die Ergebnisse werden der Schulaufsichtsbehörde inklusive aller Testunterlagen zugeleitet. Von dort wird dann von Fall zu Fall entschieden, ob vor der endgültigen Entscheidung über die Umschulung noch Amts- oder Schularzt oder der Schulpsychologe hinzugezogen werden müssen.

 

 

4.

Feststellung der Lernbeeinträchtigung durch die Schulaufsichtbehörde

 

 

 

Nachdem der Schulaufsichtbehörde alle erforderlichen Unterlagen aus dem Überprüfungsverfahren vorliegen, trifft sie (in Person des regional zuständigen Schulaufsichtsbeamten) die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderungsbedarf des Kindes.

 

 

5.

Prüfung der Möglichkeit der integrativen Unterrichtung

 

 

 

Nachdem sonderpädagogischer Förderungsbedarf bei einem Kind festgestellt worden ist, haben seine Erziehungsberechtigten – außer bei neu einzuschulenden Kindern – bis zum 01. Februar die Möglichkeit, einen Antrag auf gemeinsame Unterrichtung des Kindes in der Regelschule nach der Integrationsverordnung zu stellen. Das sich daran anschließende Prüfungsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der Integrationsverordnung.


 

 

Zwar stellt der 01. Februar eine Ausschlussfrist für die Stellung eines Integrationsantrages dar, im Einzelfall wird man aber dann Ausnahmen zulassen müssen, wenn der sonderpädagogische Förderungsbedarf erst nach dem 01. Februar festgestellt worden ist, was häufig der Fall ist.

 

 

6.

Umschulung durch die Schulaufsichtbehörde

 

 

 

Wenn ein sonderpädagogischer Förderungsbedarf festgestellt worden ist und die Eltern entweder keinen Integrationsantrag gestellt haben oder wenn ein entsprechendes Verfahren nicht zu einer Integrationsmaßnahme geführt hat, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über eine Einschulung oder Umschulung in eine Förderschule Lernen. Dabei ist die Einschulung/Umschulung in die Förderschule Lernen der Regelfall. Eine Umschulung kann aber z. B. bei denjenigen Schülern und Schülerinnen unterbleiben, bei denen zwar sonderpädagogischer Förderungsbedarf nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis e gegeben ist, jedoch keine begründete Aussicht auf einen Erziehungs- und Unterrichtserfolg an der Förderschule Lernen besteht. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Umschulung dieser Schüler und Schülerinnen nicht mindestens drei Jahre vor dem Ende ihrer allgemeinen Vollzeitschulpflicht erfolgen kann (vgl. § 7 Abs. 5 VO-Schulpflichtgesetz). Ausnahmen hiervon sind je nach Lage des Einzelfalles möglich.

 

 

 

Die Umschulungsentscheidung ist den Erziehungsberechtigten des Kindes sowie ggf. dem Schul-/Amtsarzt oder Schulpsychologen, der abgebenden Schule und der aufnehmenden Förderschule Lernen mitzuteilen. Für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten bereits im Verlauf des Verfahrens zu erkennen gegeben haben, dass sie mit einer Einschulung oder Umschulung ihres Kindes in eine Förderschule Lernen nicht einverstanden sind, so ist die Entscheidung zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Erziehungsberechtigten zuzustellen. Zugestellt werden kann auf den im Verwaltungszustellungsgesetz genannten Wegen. Es empfiehlt sich, die Zustellung entweder per Einschreiben mit Rückschein oder Postzustellungsurkunde vorzunehmen, da der Zugang der Entscheidung auf diesen Wegen zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Natürlich ist es auch in dem Fall, in dem die Erziehungsberechtigten keine rechtlichen Schritte angekündigt haben, möglich, die Umschulungs- oder Einschulungsentscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen.

 

 

 

 

 

3.2

Sonstige Förderschulen (§ 8 VO-Schulpflichtgesetz)

 

 

1.

Antrag bei der zuständigen Förderschule durch Schulleitung, Schul- oder Amtsarzt, Schulpsychologe, Jugendamt, Erziehungsberechtigte

 

 

 

Der Antrag soll möglichst sechs Monate vor Beginn des neuen Schuljahres erfolgen. Durch diesen frühen Termin soll sichergestellt werden, dass das notwendige Überprüfungsverfahren rechtzeitig zum Beginn des kommenden Schuljahres abgeschlossen ist. Eine spätere Antragstellung ist nicht ausgeschlossen, allerdings ist dann nicht mehr gewährleistet, dass die Umschulung mit dem Schuljahreswechsel vorgenommen werden kann. Eine Umschulung im laufenden Schuljahr ist aber grundsätzlich ebenfalls möglich und im wohlverstandenen Interesse des Kindes im Einzelfall möglicherweise auch geboten.

 

 

 

Wird eine Umschulung beantragt, so hat die Schulleitung der abgebenden Schule hierzu schriftlich Stellung zu nehmen.

 

 

2.

Anhörung der Erziehungsberechtigten

 

 

 

Die Anhörung der Erziehungsberechtigten muss vor der Durchführung des sonderpädagogischen Überprüfungsverfahrens erfolgen. Es bietet sich an, diese bereits vor der Antragstellung anzuhören, sofern möglich Dabei sind sie auf die beabsichtigte Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderungsbedarf, eine etwaige Umschulung und auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf gemeinsame Unterrichtung nach der Integrationsverordnung hinzuweisen. Die Stellungnahme der Erziehungsberechtigten ist schriftlich festzuhalten.

 

 

3.

Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens

 

 

 

Die betreffende Förderschule erstellt, sofern eine Überprüfung des Kindes nach den jeweiligen Verhältnissen möglich ist, ein sonderpädagogisches Gutachten für die Schulaufsichtsbehörde.

 

 

 

Für den Fall, dass eine Überprüfung nicht möglich ist oder nicht sinnvoll erscheint, leitet sie den Antrag mit einer schriftlichen Stellungnahme der Schulaufsichtbehörde zu.

 

 

(4.)

Einholung eines Gutachtens des Schul- oder Amtsarztes bzw. des Schulpsychologen

 

 

 

Sofern die Schulaufsichtsbehörde es im konkreten Fall für notwendig erachtet, kann sie die entsprechenden Gutachten einholen.

 

 

 

Wenn die Erziehungsberechtigten es wünschen, dann sollen ein entsprechendes Gutachten eingeholt werden. Die Schulaufsichtsbehörde muss diesem Wunsch in der Regel Folge leisten, es sei denn, dass ein entsprechendes Gutachten im konkreten Einzelfall keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die zu treffenden Entscheidungen erbringen würde.

 

 

5.

Feststellung des sonderpädagogischen Förderungsbedarfs

 

 

 

Nachdem der Schulaufsichtbehörde alle erforderlichen Unterlagen aus dem Überprüfungsverfahren vorliegen, trifft sie (in Person des regional zuständigen Schulaufsichtsbeamten) die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderungsbedarf des Kindes.

 

 

6.

Prüfung der Möglichkeit der integrativen Unterrichtung

 

 

 

Nachdem sonderpädagogischer Förderungsbedarf bei einem Kind festgestellt worden ist, haben seine Erziehungsberechtigten – außer bei neu einzuschulenden Kindern – bis zum 01. Februar die Möglichkeit, einen Antrag auf gemeinsame Unterrichtung des Kindes in der Regelschule nach der Integrationsverordnung zu stellen. Das sich daran anschließende Prüfungsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der Integrationsverordnung.

 

 

 

Zwar stellt der 01. Februar eine Ausschlussfrist für die Stellung eines Integrationsantrages dar, im Einzelfall wird man aber dann Ausnahmen zulassen müssen, wenn der sonderpädagogische Förderungsbedarf erst nach dem 01. Februar festgestellt worden ist, was häufig der Fall ist.

 

 

7.

Umschulung durch die Schulaufsichtbehörde

 

 

 

Wenn ein sonderpädagogischer Förderungsbedarf festgestellt worden ist und die Eltern entweder keinen Integrationsantrag gestellt haben oder wenn ein entsprechendes Verfahren negativ verlaufen ist, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über eine Einschulung oder Umschulung in eine betreffende Förderschule. Dabei ist die Einschulung/Umschulung in die Förderschule der Regelfall.

 

 

 

Die Umschulungsentscheidung ist den Erziehungsberechtigten des Kindes sowie ggf. dem Schul-/Amtsarzt oder Schulpsychologen, der abgebenden Schule und der aufnehmenden Förderschule sowie bei gehörlosen, blinden und taubblinden Kindern auch dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe mitzuteilen. Für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten bereits im Verlauf des Verfahrens zu erkennen gegeben haben, dass sie mit einer Einschulung oder Umschulung ihres Kindes in eine Förderschule nicht einverstanden sind, so ist die Entscheidung zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Erziehungsberechtigten zuzustellen. Zugestellt werden kann auf den im Verwaltungszustellungsgesetz genannten Wegen. Es empfiehlt sich, die Zustellung entweder per Einschreiben mit Rückschein oder Postzustellungsurkunde vorzunehmen, da der Zugang der Entscheidung auf diesen Wegen zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Natürlich ist es auch in dem Fall, in dem die Erziehungsberechtigten keine rechtlichen Schritte angekündigt haben, möglich, die Umschulungs- oder Einschulungsentscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen.

 

 

 

 

 

4.

Vorläufige Zuweisung an eine Förderschule (§ 9 Abs. 1 VO-Schulpflichtgesetz)

 

 

Die Schulaufsichtsbehörde kann ein Kind, für das ein sonderpädagogischer Förderungsbedarf in Betracht kommt, vorläufig einer Förderschule zuweisen, wenn die termingerechte Überprüfung des Kindes nicht möglich ist. Dies kann etwa dann notwendig sein, wenn die Erziehungsberechtigten das Kind einem Überprüfungsverfahren entziehen oder wenn aus sonstigen im berechtigten Interesse des Kindes liegenden Gründen das Ergebnis eines Überprüfungsverfahrens nicht abgewartet werden kann.

 

 

Die endgültige Entscheidung über die Umschulung/Einschulung in die Förderschule wird von der Schulaufsichtbehörde nach Abschluss des ordentlichen Überprüfungsverfahrens getroffen.

 

 

 

 

 

5.

Wegfall des sonderpädagogischen Förderungsbedarfs (§ 9 Abs. 2 VO-Schulpflichtgesetz)

 

 

Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Wegfall des sonderpädagogischen Förderungsbedarfs und die Umschulung in eine Grundschule oder eine Schule der Sekundarstufe I auf der Grundlage eines Gutachtens der Förderschule.

 

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