Praxishilfe zum Einschulungs-/Umschulungsverfahren an eine Förderschule, §§ 6, 7, 8 VO-Schulpflichtgesetz, Stand 17.10.2008
I. Verordnungstext:
„§ 6 Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem
Förderungsbedarf
(1) Die
Verpflichtung zum Besuch der Förderschulen oder zum Besuch des gemeinsamen
Unterrichts von Behinderten und Nichtbehinderten im Sinne des § 6
Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes besteht, wenn festgestellt oder mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass Leistungsfähigkeit oder Lernerfolge
eines Kindes so gering sind, dass es auf die Dauer in der Grundschule oder
unter Zugrundelegung der auf den Hauptschulabschluss bezogenen Anforderungen an
einer Erweiterten Realschule oder Gesamtschule im Rahmen der dort vorhandenen
schulorganisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten auch durch
besondere Hilfen nicht ausreichend gefördert werden kann.
(2) Ein
Fall nach Absatz 1 ist in der Regel gegeben, wenn ein Kind
1. |
infolge
seiner geistigen, seelischen oder sozialen Entwicklung
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2. |
infolge
seiner körperlichen und motorischen Entwicklung, Störungen der Wahrnehmung
oder der Sprache
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(3) Die
Verordnung – Schulordnung – über die gemeinsame Unterrichtung von
Behinderten und Nichtbehinderten in Schulen der Regelform
(Integrationsverordnung) vom 4. August 1987
(Amtsbl. S. 972), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
4. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1910), in der jeweils geltenden
Fassung bleibt unberührt.
(4) § 3
Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 7
Einschulung oder Umschulung in die Förderschule Lernen
(1) Zur
Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderungsbedarf im Bereich des Lernens
(Lernbeeinträchtigung) meldet die Grundschule, die Erweiterte Realschule oder
die Gesamtschule möglichst sechs Monate vor Beginn des neuen Schuljahres der Förderschule
Lernen über die Schulaufsichtsbehörde die Kinder, bei denen die in § 6
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis e genannten Voraussetzungen
gegeben sind.
(2) Die
Leitung der Grundschule, der Erweiterten Realschule oder der Gesamtschule hat
sich von jedem zu meldenden Kind einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und
eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Den
Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten
Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderungsbedarf sowie zur Einschulung oder
Umschulung in die Förderschule Lernen zu äußern. Bei dieser Anhörung sind sie
auch darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit haben, einen Antrag auf
gemeinsame Unterrichtung nach der Integrationsverordnung zu stellen. Ihre
Stellungnahme ist schriftlich festzuhalten.
(4) Die
Förderschule Lernen überprüft Art und Umfang der Lernbehinderung in einem von
ihr zu wählenden Überprüfungsverfahren, das auch psychologische Testverfahren
umfassen kann. Sie leitet das Ergebnis mit sämtlichen Unterlagen unmittelbar
der Schulaufsichtsbehörde zu, die bei Bedarf den Schul- oder Amtsarzt/die
Schul- oder Amtsärztin oder den Schulpsychologen/die Schulpsychologin
hinzuzieht.
(5) Schüler
und Schülerinnen, bei denen sonderpädagogischer Förderungsbedarf nach § 6
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis e gegeben ist, sollen nur dann
in die Förderschule Lernen umgeschult werden, wenn begründete Aussicht auf
einen Erziehungs- und Unterrichtserfolg besteht. Dies ist in der Regel dann
anzunehmen, wenn die Umschulung dieser Schüler und Schülerinnen mindestens drei
Jahre vor dem Ende ihrer allgemeinen Vollzeitschulpflicht erfolgen kann.
(6) Die
Schulaufsichtsbehörde entscheidet anhand der Unterlagen über den
sonderpädagogischen Förderungsbedarf des Kindes. Ist dieser festgestellt und
stellen die Erziehungsberechtigten – ausgenommen bei neu einzuschulenden
Kindern – bis zum 1. Februar einen Antrag auf gemeinsame
Unterrichtung, so leitet die Schulaufsichtsbehörde das Verfahren nach der
Integrationsverordnung ein. Wird in diesem Verfahren dem Antrag der
Erziehungsberechtigten auf gemeinsamen Unterricht nicht stattgegeben oder haben
die Erziehungsberechtigten einen solchen Antrag nicht gestellt, so entscheidet
die Schulaufsichtsbehörde über die Einschulung oder Umschulung des Kindes in
die Förderschule Lernen. Die Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten sowie
gegebenenfalls dem Schul- oder Amtsarzt/der Schul- oder Amtsärztin, dem
Schulpsychologen/der Schulpsychologin, der abgebenden Schule und der
aufnehmenden Förderschule Lernen mitgeteilt. Haben die Erziehungsberechtigten
zu erkennen gegeben, dass sie mit der Einschulung oder Umschulung ihres Kindes
in die Förderschule Lernen nicht einverstanden sind, so ist die Entscheidung zu
begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den
Erziehungsberechtigten zuzustellen.
§ 8
Verfahren in sonstigen Fällen
(1) Die
Einschulung oder Umschulung der übrigen nach § 6 des Schulpflichtgesetzes
zum Besuch einer Förderschule verpflichteten Kinder in die betreffende Förderschule
wird von der Schulleitung, von dem Schul- oder Amtsarzt/der Schul- oder
Amtsärztin, von dem Schulpsychologen/der Schulpsychologin, vom Jugendamt oder
von den Erziehungsberechtigten möglichst sechs Monate vor Beginn des
Schuljahres bei der zuständigen Förderschule schriftlich beantragt. Wird die
Umschulung beantragt, nimmt die Leitung der abgebenden Schule hierzu
schriftlich Stellung.
(2) Den
Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten
Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderungsbedarf sowie zur Einschulung oder
Umschulung in die Förderschule zu äußern. Bei dieser Anhörung sind sie auch
darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit haben, einen Antrag auf gemeinsame
Unterrichtung nach der Integrationsverordnung zu stellen. Ihre Stellungnahme
ist schriftlich festzuhalten.
(3) Die
Förderschule erstellt, sofern nach den gegebenen Verhältnissen eine Überprüfung
möglich ist, für die Schulaufsichtsbehörde ein sonderpädagogisches Gutachten.
Ist eine Überprüfung nicht möglich oder erscheint sie nicht sinnvoll, leitet
die Schule den Antrag mit einer schriftlichen Stellungnahme der
Schulaufsichtsbehörde zu.
(4) Die
Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf ein Gutachten des Schul- oder
Amtsarztes/der Schul- oder Amtsärztin oder des Schulpsychologen/der
Schulpsychologin einholen. Wünschen die Erziehungsberechtigten ein solches
Gutachten, so soll es eingeholt werden.
(5) Die
Schulaufsichtsbehörde entscheidet anhand der Unterlagen über den
sonderpädagogischen Förderungsbedarf des Kindes. Ist dieser festgestellt und
stellen die Erziehungsberechtigten – ausgenommen bei neu einzuschulenden
Kindern – bis zum 1. Februar einen Antrag auf gemeinsame
Unterrichtung, so leitet die Schulaufsichtsbehörde das Verfahren nach der
Integrationsverordnung ein. Wird in diesem Verfahren dem Antrag der
Erziehungsberechtigten auf gemeinsame Unterrichtung nicht stattgegeben oder
haben die Erziehungsberechtigten einen solchen Antrag nicht gestellt, so
entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Einschulung oder Umschulung des
Kindes in die Förderschule. Die Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten
sowie gegebenenfalls dem Schul- oder Amtsarzt/der Schul- oder Amtsärztin, dem
Schulpsychologen/der Schulpsychologin, der aufnehmenden Förderschule, der
abgebenden Schule und bei gehörlosen, blinden und taubblinden Kindern auch dem
überörtlichen Träger der Sozialhilfe mitgeteilt. Haben die
Erziehungsberechtigten zu erkennen gegeben, dass sie mit der Einschulung oder
Umschulung ihres Kindes in die Förderschule nicht einverstanden sind, so ist
die Entscheidung zu begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den
Erziehungsberechtigten zuzustellen.“.
II. Erläuterungen:
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1. |
Allgemeines |
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Eine Umschulung in eine Förderschule (Förderschule Lernen,
Förderschule soziale Entwicklung, Förderschule geistige Entwicklung,
Förderschule für Blinde und Sehbehinderte, Förderschule für Gehörlose und
Schwerhörige, Förderschule körperliche und motorische Entwicklung,
Förderschule Sprache) kommt immer dann in Betracht, wenn feststeht oder wenn mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Lernfortschritte eines
Kindes so gering ausfallen werden, dass es mit den an einer Regelschule
bestehenden unterrichtlichen und personellen Möglichkeiten nicht mehr ausreichend
gefördert werden kann. Maßstab für die Bewertung der Lernfortschritte ist
dabei das Grund- bzw. Hauptschulniveau (vgl. § 6 Abs. 1
VO-Schulpflichtgesetz). |
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Ziel einer Umschulung ist es, dem Kind die bestmögliche
und seiner Beeinträchtigung angepasste schulische Förderung zukommen zu
lassen. |
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Als Alternative zu einer Umschulung stellt sich die
integrative Unterrichtung in der Regelschule dar. Hier nimmt das Kind am
Unterricht der Regelschule teil. Dabei wird ihm für eine bestimmte Zahl von
Stunden ein sogenannter Integrationslehrer zur Seite gestellt, der es mit
Blick auf seinen individuellen Förderbedarf unterstützt. Ob eine integrative
Unterrichtung sinnvoll ist, ist in jedem Einzelfall individuell zu
entscheiden. Das entsprechende Verfahren richtet sich nach den Vorschriften
der Integrationsverordnung. |
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Im Idealfall stellt eine Umschulung/Einschulung in eine
Förderschule keinen Dauerzustand dar. Hat sich die individuelle Situation des
Kindes mit Blick auf seine Beeinträchtigung derart verbessert, dass es wieder
an einer Regelschule angemessen gefördert werden kann, erfolgt zumeist eine
Umschulung zurück in eine Regelschule. |
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2. |
Voraussetzungen für das Vorliegen
sonderpädagogischen Förderungsbedarfs |
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Die wichtigsten Voraussetzungen, wann vom Vorliegen eines
sonderpädagogischen Förderungsbedarfs auszugehen ist, sind in § 6 Abs. 2
VO-Schulpflichtgesetz (nicht abschließend) aufgezählt. Demnach ist ein
sonderpädagogischer Förderungsbedarf in
der Regel gegeben, wenn ein Kind |
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1. |
infolge seiner geistigen, seelischen oder sozialen
Entwicklung |
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a) |
bei der Anmeldung zur Aufnahme in
die Grundschule eindeutig für deren Besuch nicht geeignet erscheint, |
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b) |
nach Zurückstellung vom
Schulbesuch deutlich erkennen lässt, dass es die Grundschule nicht mit Erfolg
besuchen kann, |
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c) |
im Laufe
des ersten Schuljahres deutlich erkennen lässt, dass ein erfolgreicher Besuch
der Grundschule ausgeschlossen ist, |
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d) |
während des Besuchs der
Grundschule in seinem Leistungsstand um zwei Jahre zurückgeblieben ist und
damit erkennen lässt, dass es in der Grundschule, der Erweiterten Realschule
oder der Gesamtschule nicht genügend gefördert werden kann, |
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e) |
auch nach Teilnahme an besonderen
Fördermaßnahmen nicht die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit
besitzt, |
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f) |
in seinem Verhalten anhaltend so
beeinträchtigt ist, dass sonderpädagogische Förderung erforderlich ist; |
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2. |
infolge seiner körperlichen und
motorischen Entwicklung, Störungen der Wahrnehmung oder der Sprache |
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a) |
in
seiner Bewegungsfähigkeit nicht nur vorübergehend wesentlich behindert ist, |
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b) |
sich nicht oder nur mit fremder
Hilfe fortbewegen kann, |
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c) |
infolge
fehlender oder defekter Sinnesorgane oder erheblich gestörter
Sinnesfunktionen oder Störung der Sprache in der Grundschule und einer
Pflichtschule der Sekundarstufe I nicht mitarbeiten kann. |
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Trotz dieser eindeutigen Vorgaben
ist die Entscheidung, ob sonderpädagogischer Förderungsbedarf vorliegt, immer
im Einzelfall anhand der konkreten Situation des Kindes zu prüfen und zu
entscheiden. Wichtig ist hierbei, dass hinreichende Anhaltspunkte für das
Vorliegen der entsprechenden Bewertungskriterien vorhanden und dokumentiert
sind. Ob dies der Fall ist, ist ebenfalls einzelfallbezogen zu beurteilen. |
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3. |
Verfahren |
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3.1 |
Förderschule Lernen (§ 7 VO-Schulpflichtgesetz) |
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1. |
Meldung an die
Schulaufsichtsbehörde durch die Schule (Grundschule, Erweiterte Realschule,
Gesamtschule) |
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Die Meldung soll möglichst sechs
Monate vor Beginn des neuen Schuljahres erfolgen. Durch diesen frühen
Meldetermin soll sichergestellt werden, dass das notwendige
Überprüfungsverfahren rechtzeitig zum Beginn des kommenden Schuljahres abgeschlossen
ist. Eine spätere Meldung ist nicht ausgeschlossen, allerdings ist bei einer
verspäteten Meldung nicht mehr gewährleistet, dass die Umschulung mit dem
Schuljahreswechsel vorgenommen werden kann. Eine Umschulung im laufenden
Schuljahr ist aber grundsätzlich ebenfalls möglich und im wohlverstandenen
Interesse des Kindes im Einzelfall möglicherweise auch geboten. |
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Bevor das Kind zum
Überprüfungsverfahren gemeldet wird, muss sich die Schulleitung einen
persönlichen Eindruck von dem Kind verschaffen. Dieser ist in einer
schriftlichen Stellungnahme zusammenzufassen und wird der
Schulaufsichtsbehörde mit der Meldung zum Überprüfungsverfahren zugeleitet. |
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2. |
Anhörung der
Erziehungsberechtigten |
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Die Anhörung der
Erziehungsberechtigten muss vor der
Durchführung des sonderpädagogischen Überprüfungsverfahrens erfolgen. Es
bietet sich an, diese bereits vor der Meldung anzuhören. Dabei sind sie auf die
beabsichtigte Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderungsbedarf, eine
etwaige Umschulung und auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf
gemeinsame Unterrichtung nach der Integrationsverordnung hinzuweisen. Die
Stellungnahme der Erziehungsberechtigten ist schriftlich festzuhalten. |
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3. |
Überprüfung der Art und des
Umfangs der Lernbeeinträchtigung |
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Die Überprüfung der Art und des Umfangs der
Lernbehinderung erfolgt durch eine Fachlehrkraft einer Förderschule Lernen,
die auch das geeignete Überprüfungsverfahren auswählt. Dieses kann auch ein
psychologisches Testverfahren beinhalten. Die Ergebnisse werden der
Schulaufsichtsbehörde inklusive aller Testunterlagen zugeleitet. Von dort
wird dann von Fall zu Fall entschieden, ob vor der endgültigen Entscheidung
über die Umschulung noch Amts- oder Schularzt oder der Schulpsychologe
hinzugezogen werden müssen. |
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4. |
Feststellung der Lernbeeinträchtigung durch die
Schulaufsichtbehörde |
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Nachdem der Schulaufsichtbehörde alle erforderlichen
Unterlagen aus dem Überprüfungsverfahren vorliegen, trifft sie (in Person des
regional zuständigen Schulaufsichtsbeamten) die Entscheidung über den
sonderpädagogischen Förderungsbedarf des Kindes. |
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5. |
Prüfung der Möglichkeit der integrativen Unterrichtung |
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Nachdem sonderpädagogischer Förderungsbedarf bei einem
Kind festgestellt worden ist, haben seine Erziehungsberechtigten – außer bei
neu einzuschulenden Kindern – bis zum 01. Februar die Möglichkeit, einen
Antrag auf gemeinsame Unterrichtung des Kindes in der Regelschule nach der
Integrationsverordnung zu stellen. Das sich daran anschließende Prüfungsverfahren
richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der Integrationsverordnung. |
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Zwar stellt der 01. Februar eine Ausschlussfrist für die
Stellung eines Integrationsantrages dar, im Einzelfall wird man aber dann
Ausnahmen zulassen müssen, wenn der sonderpädagogische Förderungsbedarf erst
nach dem 01. Februar festgestellt worden ist, was häufig der Fall ist. |
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6. |
Umschulung durch die Schulaufsichtbehörde |
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Wenn ein sonderpädagogischer Förderungsbedarf festgestellt
worden ist und die Eltern entweder keinen Integrationsantrag gestellt haben
oder wenn ein entsprechendes Verfahren nicht zu einer Integrationsmaßnahme
geführt hat, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über eine Einschulung oder
Umschulung in eine Förderschule Lernen. Dabei ist die Einschulung/Umschulung
in die Förderschule Lernen der Regelfall. Eine Umschulung kann aber z. B. bei
denjenigen Schülern und Schülerinnen unterbleiben, bei denen zwar sonderpädagogischer
Förderungsbedarf nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
bis e gegeben ist, jedoch keine begründete Aussicht auf einen
Erziehungs- und Unterrichtserfolg an der Förderschule Lernen besteht. Dies
ist in der Regel dann anzunehmen,
wenn die Umschulung dieser Schüler und Schülerinnen nicht mindestens drei
Jahre vor dem Ende ihrer allgemeinen Vollzeitschulpflicht erfolgen kann (vgl.
§ 7 Abs. 5 VO-Schulpflichtgesetz). Ausnahmen hiervon sind je nach Lage des
Einzelfalles möglich. |
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Die Umschulungsentscheidung ist den Erziehungsberechtigten
des Kindes sowie ggf. dem Schul-/Amtsarzt oder Schulpsychologen, der
abgebenden Schule und der aufnehmenden Förderschule Lernen mitzuteilen. Für
den Fall, dass die Erziehungsberechtigten bereits im Verlauf des Verfahrens
zu erkennen gegeben haben, dass sie mit einer Einschulung oder Umschulung
ihres Kindes in eine Förderschule Lernen nicht einverstanden sind, so ist die
Entscheidung zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und
den Erziehungsberechtigten zuzustellen. Zugestellt werden kann auf den im
Verwaltungszustellungsgesetz genannten Wegen. Es empfiehlt sich, die
Zustellung entweder per Einschreiben mit Rückschein oder
Postzustellungsurkunde vorzunehmen, da der Zugang der Entscheidung auf diesen
Wegen zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Natürlich ist es auch in dem
Fall, in dem die Erziehungsberechtigten keine rechtlichen Schritte
angekündigt haben, möglich, die Umschulungs- oder Einschulungsentscheidung mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. |
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3.2 |
Sonstige
Förderschulen (§
8 VO-Schulpflichtgesetz) |
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1. |
Antrag bei der zuständigen Förderschule durch
Schulleitung, Schul- oder Amtsarzt, Schulpsychologe, Jugendamt,
Erziehungsberechtigte |
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Der Antrag soll möglichst sechs Monate vor Beginn des
neuen Schuljahres erfolgen. Durch diesen frühen Termin soll sichergestellt
werden, dass das notwendige Überprüfungsverfahren rechtzeitig zum Beginn des
kommenden Schuljahres abgeschlossen ist. Eine spätere Antragstellung ist
nicht ausgeschlossen, allerdings ist dann nicht mehr gewährleistet, dass die
Umschulung mit dem Schuljahreswechsel vorgenommen werden kann. Eine
Umschulung im laufenden Schuljahr ist aber grundsätzlich ebenfalls möglich und
im wohlverstandenen Interesse des Kindes im Einzelfall möglicherweise auch
geboten. |
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Wird eine Umschulung beantragt, so hat die Schulleitung
der abgebenden Schule hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. |
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2. |
Anhörung der Erziehungsberechtigten |
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Die Anhörung der Erziehungsberechtigten muss vor der Durchführung des
sonderpädagogischen Überprüfungsverfahrens erfolgen. Es bietet sich an, diese
bereits vor der Antragstellung anzuhören, sofern möglich Dabei sind sie auf
die beabsichtigte Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderungsbedarf, eine
etwaige Umschulung und auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf
gemeinsame Unterrichtung nach der Integrationsverordnung hinzuweisen. Die
Stellungnahme der Erziehungsberechtigten ist schriftlich festzuhalten. |
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3. |
Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens |
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Die betreffende Förderschule erstellt, sofern eine
Überprüfung des Kindes nach den jeweiligen Verhältnissen möglich ist, ein
sonderpädagogisches Gutachten für die Schulaufsichtsbehörde. |
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Für den Fall, dass eine Überprüfung nicht möglich ist oder
nicht sinnvoll erscheint, leitet sie den Antrag mit einer schriftlichen
Stellungnahme der Schulaufsichtbehörde zu. |
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(4.) |
Einholung eines Gutachtens des Schul- oder Amtsarztes bzw.
des Schulpsychologen |
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Sofern die Schulaufsichtsbehörde es im konkreten Fall für
notwendig erachtet, kann sie die entsprechenden Gutachten einholen. |
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Wenn die Erziehungsberechtigten es wünschen, dann sollen ein entsprechendes Gutachten
eingeholt werden. Die Schulaufsichtsbehörde muss diesem Wunsch in der Regel
Folge leisten, es sei denn, dass ein entsprechendes Gutachten im konkreten
Einzelfall keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die zu treffenden
Entscheidungen erbringen würde. |
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5. |
Feststellung des sonderpädagogischen Förderungsbedarfs |
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Nachdem der Schulaufsichtbehörde alle erforderlichen
Unterlagen aus dem Überprüfungsverfahren vorliegen, trifft sie (in Person des
regional zuständigen Schulaufsichtsbeamten) die Entscheidung über den
sonderpädagogischen Förderungsbedarf des Kindes. |
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6. |
Prüfung der Möglichkeit der integrativen Unterrichtung |
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Nachdem sonderpädagogischer Förderungsbedarf bei einem
Kind festgestellt worden ist, haben seine Erziehungsberechtigten – außer bei
neu einzuschulenden Kindern – bis zum 01. Februar die Möglichkeit, einen
Antrag auf gemeinsame Unterrichtung des Kindes in der Regelschule nach der
Integrationsverordnung zu stellen. Das sich daran anschließende
Prüfungsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der
Integrationsverordnung. |
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Zwar stellt der 01. Februar eine Ausschlussfrist für die
Stellung eines Integrationsantrages dar, im Einzelfall wird man aber dann
Ausnahmen zulassen müssen, wenn der sonderpädagogische Förderungsbedarf erst
nach dem 01. Februar festgestellt worden ist, was häufig der Fall ist. |
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7. |
Umschulung durch die Schulaufsichtbehörde |
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Wenn ein sonderpädagogischer Förderungsbedarf festgestellt
worden ist und die Eltern entweder keinen Integrationsantrag gestellt haben
oder wenn ein entsprechendes Verfahren negativ verlaufen ist, entscheidet die
Schulaufsichtsbehörde über eine Einschulung oder Umschulung in eine
betreffende Förderschule. Dabei ist die Einschulung/Umschulung in die Förderschule
der Regelfall. |
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Die Umschulungsentscheidung ist den Erziehungsberechtigten
des Kindes sowie ggf. dem Schul-/Amtsarzt oder Schulpsychologen, der
abgebenden Schule und der aufnehmenden Förderschule sowie bei gehörlosen,
blinden und taubblinden Kindern auch dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe
mitzuteilen. Für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten bereits im Verlauf
des Verfahrens zu erkennen gegeben haben, dass sie mit einer Einschulung oder
Umschulung ihres Kindes in eine Förderschule nicht einverstanden sind, so ist
die Entscheidung zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen
und den Erziehungsberechtigten zuzustellen. Zugestellt werden kann auf den im
Verwaltungszustellungsgesetz genannten Wegen. Es empfiehlt sich, die
Zustellung entweder per Einschreiben mit Rückschein oder Postzustellungsurkunde
vorzunehmen, da der Zugang der Entscheidung auf diesen Wegen zweifelsfrei
nachgewiesen werden kann. Natürlich ist es auch in dem Fall, in dem die
Erziehungsberechtigten keine rechtlichen Schritte angekündigt haben, möglich,
die Umschulungs- oder Einschulungsentscheidung mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. |
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4. |
Vorläufige Zuweisung
an eine Förderschule (§ 9 Abs. 1 VO-Schulpflichtgesetz) |
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Die Schulaufsichtsbehörde kann ein Kind, für das ein
sonderpädagogischer Förderungsbedarf in Betracht kommt, vorläufig einer
Förderschule zuweisen, wenn die termingerechte Überprüfung des Kindes nicht
möglich ist. Dies kann etwa dann notwendig sein, wenn die
Erziehungsberechtigten das Kind einem Überprüfungsverfahren entziehen oder wenn
aus sonstigen im berechtigten Interesse des Kindes liegenden Gründen das
Ergebnis eines Überprüfungsverfahrens nicht abgewartet werden kann. |
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Die endgültige Entscheidung über die
Umschulung/Einschulung in die Förderschule wird von der Schulaufsichtbehörde
nach Abschluss des ordentlichen Überprüfungsverfahrens getroffen. |
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5. |
Wegfall des
sonderpädagogischen Förderungsbedarfs (§ 9 Abs. 2 VO-Schulpflichtgesetz) |
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Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Wegfall des
sonderpädagogischen Förderungsbedarfs und die Umschulung in eine Grundschule
oder eine Schule der Sekundarstufe I auf der Grundlage eines Gutachtens der
Förderschule. |
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