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Verordnung –
Prüfungsordnung – über die staatliche Abschlussprüfung an den
Fachoberschulen im Saarland (APO-FOS) Vom 3. Juli 1981 (Amtsbl. S. 455), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 13. April 2006 (Amtsbl. S. 605 [613]) Auf Grund des § 33 Abs. 1 und 4 des Gesetzes Nr. 812
zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1974 (Amtsbl. S. 697),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 1978 (Amtsbl. S. 690),
verordnet der Minister für Kultus, Bildung und Sport:
Abschnitt I
§1 (1) Diese Verordnung gilt für öffentliche
Fachoberschulen (Fachbereiche Wirtschaft, Ingenieurwesen, Design,
Ernährung und Hauswirtschaft, Sozialwesen) einschließlich
Abendfachoberschulen. (2) Sie gilt gemäß § 18 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 751 –
Privatschulgesetz (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
August 1974 (Amtsbl. S. 712) und des Änderungsgesetzes vom 5. November
1975 (Amtsbl. S. 1214) auch für staatlich anerkannte private
Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.
Abschnitt II
§ 2 Die staatliche Abschlussprüfung an den Fachoberschulen
bildet den Abschluss der erzieherischen und unterrichtlichen Arbeit
dieser Schulen. In der Abschlussprüfung soll der Schüler nachweisen,
dass er die in den Lehrplänen für den allgemeinbildenden und
berufsbezogenen Unterricht an Fachoberschulen gesetzten Lernziele
erreicht hat und damit die Voraussetzungen zum Erwerb der
Fachhochschulreife erfüllt.
§ 3 Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen
und einer mündlichen Prüfung.
§ 4 (1) Die Abschlussprüfung findet gegen Ende des
Schuljahres an den Schulen statt. (2) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die
Prüfungstermine. Sie sind den Schülern durch den Schulleiter alsbald
nach der Festlegung bekanntzugeben.
§ 5 (1) An der schriftlichen Prüfung nehmen alle Schüler
der Klassenstufe 12, die die Schule ordnungsgemäß besucht haben, ohne
förmliche Meldung und Zulassung teil. Die Klassenkonferenz unter Vorsitz
des Schulleiters stellt das Vorliegen der Teilnahmevoraussetzung fest. (2) Wer an der Prüfung als Folge eines nicht
ordnungsgemäßen Schulbesuchs (insbesondere bei unentschuldigten
Schulversäumnissen) auf Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz des
Schulleiters nicht teilgenommen hat oder wer vor Beginn des
Prüfungsverfahrens aus dem laufenden Bildungsgang der Fachoberschule
ausgetreten ist, hat nur einmalig die Möglichkeit, nach einem erneuten,
ordnungsgemäßen und nicht durch Schulaustritt unterbrochenen Besuch der
Klassenstufe 12 eine Teilnahme an der Abschlussprüfung zu erreichen.
Werden die Voraussetzungen zur Prüfungsteilnahme erneut nicht erfüllt,
so führt dies in der Regel zum endgültigen Ausscheiden aus dem
Bildungsgang der Fachoberschule des betreffenden Fachbereichs. In
besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz unter
Vorsitz des Schulleiters einen nochmaligen Schulbesuch gestatten. (3) Tritt ein Schüler von der Prüfung zurück, wird er
einem Schüler gleichgestellt, der die Abschlussprüfung nicht bestanden
hat. Das gleiche gilt, wenn ein Schüler die Prüfung ganz oder teilweise
versäumt. (4) Die Vorschrift des Absatzes 3 findet keine
Anwendung, wenn ein Schüler aus Gründen, die er nachweislich nicht zu
vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung
anzutreten oder bis zu ihrem Abschluß an ihr teilzunehmen. Ob der
Schüler die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz
unter Vorsitz des Schulleiters. Hat er die Gründe nicht zu vertreten,
ist ihm ein besonderer Termin zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung
einzuräumen.
§ 6 (1) Zur Teilnahme an der Abschlussprüfung können auch
Bewerber zugelassen werden, die nicht Schüler einer Fachoberschule sind
(Schulfremde). Sie reichen den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung
spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn bei der Schulaufsichtsbehörde
ein. Folgende Unterlagen sind beizufügen:
(2) Schulfremde können die Abschlussprüfung in der
Regel nicht eher ablegen, als es bei normalem Schulbesuch möglich
gewesen wäre. (3) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die
Zulassung und weist die zugelassenen Schulfremden einer Schule zur
Abschlussprüfung zu. (4) Im übrigen gelten für Schulfremde die Vorschriften
dieser Prüfungsordnung entsprechend, soweit keine abweichenden
Regelungen getroffen sind.
§ 7 Prüfungsfächer sind die nach der jeweils geltenden
amtlichen Stundentafel in der Klassenstufe 12 unterrichteten und für den
Schüler verbindlichen Unterrichtsfächer (einschließlich Wahlpflichtfach)
mit Ausnahme des Faches Sport.
§ 8 (1) Für die Festsetzung der Vornoten, die Bewertung
der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gelten
folgende Notenstufen:
(2) Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht
zulässig.
§ 9 (1) Für die Schulakten und den Vorsitzenden der
Prüfungskommission wird je eine Prüfungsliste für jede Prüfungsklasse
angelegt, die Raum für folgende Angaben enthält:
(2) Die Prüfungslisten sind mit dem Fortgang der
Abschlussprüfung entsprechend zu ergänzen. (3) Die für den Vorsitzenden der Prüfungskommission
bestimmte Liste wird diesem unverzüglich im Anschluss an die vor der
mündlichen Prüfung durchzuführende Klassenkonferenz (§§ 18, 19) mit den
Angaben zu Absatz 1 Nr. 1 bis 4 zugeleitet.
§ 10 (1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des
Schulleiters setzt frühestens zwei Wochen, spätestens eine Woche vor
Beginn der schriftlichen Prüfung die von den Fachlehrern vorgeschlagenen
Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Für die Bildung der Vornote in
einem Prüfungsfach ist das Ergebnis einer wertenden
fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung der in diesem Fach in der
Klassenstufe 12 erbrachten Leistungen des Schülers maßgebend. Ist die
Klassenstufe 12 wiederholt worden, bleiben die während des erfolglosen
Besuchs dieser Klassenstufe erteilten Noten für die Festsetzung der
Vornoten außer Betracht. (2) Die Vornoten sind nach ihrer Festsetzung und
Eintragung in die Prüfungsliste den Schülern unverzüglich mündlich
bekanntzugeben.
Abschnitt III
§ 11 (1) Die schriftliche Prüfung umfasst in allen
Fachbereichen die Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache sowie im Fachbereich Wirtschaft die Fächer Betriebswirtschaftslehre, Betriebliches Rechnungswesen, im Fachbereich Ingenieurwesen das Fach
Technologie/Technische Mathematik, im Fachbereich Design die Fächer Technologie, Gestaltung, im Fachbereich Ernährung und Hauswirtschaft die Fächer Betriebswirtschaftslehre, Lebensmitteltechnologie und im Fachbereich Sozialwesen die Fächer Pädagogik, Psychologie. (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer
Aufsichtsarbeit je Fach. Für jedes Fach ist ein eigener Prüfungstag
vorzusehen.
§ 12 Als Prüfungsaufgaben sind zu bearbeiten:
§ 13 (1) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Aufgaben
der schriftlichen Prüfung. Sie beauftragt möglichst im jährlichen Wechsel zwei
Schulen damit, unabhängig voneinander für jedes Fach der schriftlichen
Prüfung nach Maßgabe des Lehrplans jeweils einen Aufgabenvorschlag zu
erarbeiten und mit Angabe der erforderlichen Hilfsmittel, der Lösungen,
der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe einzureichen. Soweit
erforderlich, erfolgt die Beauftragung nach Fachbereichen und
Fachrichtungen getrennt. Kann in einem Fachbereich oder in einer
Fachrichtung nur eine Schule beauftragt werden, so legt diese zwei
Aufgabenvorschläge vor. Die Aufgaben beziehen sich auf den Lehrstoff der
Klassenstufe 12; sie dürfen im Unterricht nicht behandelt werden. (2) Die Schulaufsichtsbehörde setzt für jedes Fach der
schriftlichen Prüfung einen Ausschuss ein, der aus den beiden
Aufgabenvorschlägen die Prüfungsaufgaben auswählt. Mitglieder des
Ausschusses sind Landesfachberater und Fachlehrkräfte mit
Unterrichtserfahrung in der Klassenstufe 12. Die an der Erstellung der
Aufgabenvorschläge beteiligten Fachlehrkräfte dürfen dem Ausschuss nicht
angehören. (3) Sind für ein Prüfungsfach Vorschläge eingegangen,
die dem Ausschuss nicht geeignet erscheinen, so kann er selbst die
Prüfungsaufgaben ändern oder neu festlegen. Die Schulaufsichtsbehörde
kann auch die Vorlage weiterer Aufgabenvorschläge verlangen. (4) Es besteht die Verpflichtung zur
Amtsverschwiegenheit (§ 29).
§ 14 (1) Die Prüfungsaufgaben einschließlich der
Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe werden den Schulen nach
Fächern getrennt in versiegelten Umschlägen zugeleitet. Diese dürfen
erst am jeweiligen Prüfungstag und im Prüfungsraum in Gegenwart der
Prüflinge geöffnet werden. Die auf den Umschlägen vermerkten
zugelassenen Hilfsmittel werden den Prüflingen spätestens am letzten
Unterrichtstag vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekanntgegeben. (2) Die Arbeiten und die Entwürfe sind auf Bogen zu
schreiben, die von der Schule zur Verfügung gestellt und mit dem
Schulstempel versehen werden. Die Prüflinge tragen Namen, Vornamen,
Klasse und Prüfungsfach am Kopf der ersten Seite der Reinschrift ein.
Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche
Eintragungen freizuhalten. Die Seiten der Reinschriften sind fortlaufend
zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind mit dem Namen des
Prüflings zu versehen. (3) Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter
ständiger Aufsicht von mindestens einer Lehrkraft je Prüfungsraum an.
Für die ordnungsgemäße Prüfungsaufsicht ist der Schulleiter
verantwortlich. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von
den Schülern nur einzeln und nur mit Genehmigung eines
Aufsichtsführenden verlassen werden. (4) Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen
benutzt werden; es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den
Prüfungsraum mitzubringen. (5) Vor Eintritt in die Prüfung werden die Schüler
darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und
Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Abschlussprüfung führen können.
Der Wortlaut von § 28 ist bekanntzugeben. Nach Klärung technischer
Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die
Bearbeitungszeit. (6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von
den Aufsichtsführenden in jedem Prüfungsraum für jedes Prüfungsfach eine
Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden
aufgenommen:
§ 15 (1) Jede Prüfungsarbeit wird vom zuständigen
Fachlehrer der Klasse 12 und von einem vom Schulleiter bestimmten
weiteren Fachlehrer korrigiert und benotet. (2) Weichen die Noten der beiden Korrektoren
voneinander ab, so setzt der Schulleiter im Benehmen mit ihnen die Note
für die Prüfungsarbeit fest. Er kann weitere Fachlehrer hinzuziehen. (3) Die Note (in Wortzensur) und gegebenenfalls eine
Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen.
Erst- und Zweitkorrektor bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung
und die Note der Arbeit, im Falle des Absatzes 2 bestätigt der
Schulleiter zusätzlich die durch ihn festgesetzte Note. (4) Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf für die
einzelnen schriftlichen Prüfungsfächer Korrektorenkonferenzen
einberufen, in denen die besonderen Probleme der Arbeiten besprochen und
die anzulegenden Bewertungsmaßstäbe endgültig festgesetzt werden.
Abschnitt IV
§ 16 (1) Für die mündliche Prüfung und für die Feststellung
des Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
(2) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen
mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Der Vorsitzende bildet für die Durchführung der
mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der
Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus dem
jeweiligen Fachlehrer der Klasse 12 als Prüfer und einem fachkundigen
Fremdprüfer. Fällt der Prüfer oder Fremdprüfer aus, ist unverzüglich ein
Vertreter zu berufen.
§ 17 Alle Prüfungsfächer (§ 7) können Gegenstand der
mündlichen Prüfung sein.
§ 18 (1) Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der
schriftlichen Prüfung (§ 15) stellt die Klassenkonferenz der Klasse 12
unter Vorsitz des Schulleiters fest, ob ein Schüler zur mündlichen
Prüfung zuzulassen ist. (2) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu
versagen,
Die Prüfung ist in diesen Fällen nicht bestanden. In
allen anderen Fällen ist der Schüler zur mündlichen Prüfung zugelassen. (3) Die Feststellung der Klassenkonferenz über
Zulassung und Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bedürfen der
Bestätigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
§ 19 (1) Die Klassenkonferenz (§ 18) beschließt unter
Vorsitz des Schulleiters ferner, ob und in welchen Fächern ein zur
mündlichen Prüfung zugelassener Schüler mündlich zu prüfen ist. (2) Die Zahl der mündlichen Prüfungen ist für jeden
Schüler nach Möglichkeit zu beschränken. (3) Eine mündliche Prüfung in den bereits schriftlich
geprüften Fächern kann insbesondere entfallen, wenn
(4) Die mündliche Prüfung in einem schriftlich
geprüften Fach soll nicht entfallen, wenn nur eine unter „ausreichend“
liegende Note entweder als Vornote oder in der schriftlichen Prüfung
erteilt wurde. Das gleiche gilt, wenn in einem Fach die Vornote
„mangelhaft“ und in der schriftlichen Prüfung die Note „ungenügend“ bzw.
die Vornote „ungenügend“ und in der schriftlichen Prüfung die Note
„mangelhaft“ erteilt wurden. (5) Jeder Schüler kann bis drei Werktage vor Beginn
der mündlichen Prüfung schriftlich beim Schulleiter beantragen, in einem
weiteren Prüfungsfach mündlich geprüft zu werden. Dem Antrag ist zu
entsprechen. In Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 wird der Schüler, wenn er
eine mündliche Prüfung in einem der betreffenden Fächer wünscht, in
beiden Fächern geprüft. (6) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat das
Recht, auf mündliche Prüfungen, die von der Klassenkonferenz festgesetzt
wurden, zu verzichten und in besonderen Fällen Prüfungen in weiteren
Fächern anzuordnen. (7) Schulfremde werden in allen Prüfungsfächern (§ 7)
mündlich geprüft.
§ 20 (1) Der Schulleiter teilt den zur mündlichen Prüfung
nicht zugelassenen Schülern, gegebenenfalls den Erziehungsberechtigten,
unverzüglich nach der Klassenkonferenz und der Bestätigung durch den
Vorsitzenden der Prüfungskommission (§ 18) die Nichtzulassung und das
Nichtbestehen der Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mit. (2) Frühestens einen Tag nach dieser Mitteilung,
spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung, gibt der
Klassenlehrer den zur mündlichen Prüfung zugelassenen Schülern bekannt:
Dabei sind die Schüler auf die Vorschriften des § 19
Abs. 5 und 6 ausdrücklich hinzuweisen.
§ 21 (1) Für die mündliche Prüfung hat der Schulleiter
folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:
(2) Die für die mündliche Prüfung notwendigen
Hilfsmittel (Texte, Hard- und Software und dgl.) müssen in den
Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.
22 (1) Bei der mündlichen Prüfung wird einzeln geprüft.
Der Schulleiter setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der
Prüfungskommission den Prüfungsplan fest. (2) Die mündliche Prüfung in einem Fach soll die Dauer
von 20 Minuten nicht überschreiten. (3) Die Mitglieder eines Fachausschusses wirken bei
der Prüfung kollegial zusammen. Die Verpflichtung des Fremdprüfers, auf
die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und
Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein, bleibt dadurch unberührt. Der
Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung
einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen. (4) Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note
für die mündliche Prüfungsleistung einvernehmlich fest. Stimmen sie in
der Bewertung nicht überein, entscheidet der Vorsitzende der
Prüfungskommission. (5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses
zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings,
der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die
Stoffgebiete, denen die Frage entnommen wurden, sowie die Vermerke über
die Qualität der entsprechenden Antworten, Beratungsergebnisse und die
Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben
mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den
Notizen des Prüflings der Niederschrift beizufügen. (6) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als
Zuhörer an der mündlichen Prüfung – ausgenommen die Beratung und die
Beschlussfassung über die Leistungsbewertung – auch ein Vertreter des
Schulträgers teilnehmen.
Abschnitt V
§ 23 (1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung werden die
Endnoten in den einzelnen Fächern in einer Schlusskonferenz der
Prüfungskommission auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers beraten und
festgesetzt. (2) Bei der Festsetzung der Endnoten sind die
Vornoten, die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Ergebnisse
der mündlichen Prüfung in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen.
Die Prüfungskommission kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden,
dass einer Teilnote besonderes Gewicht zuerkannt wird. (3) In einem Fach, in dem weder schriftlich noch
mündlich geprüft worden ist, gilt die Vornote als Endnote. (4) Für Schulfremde ergeben sich die Endnoten aus den
Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung, in den nicht
schriftlich geprüften Fächern aus der Note der jeweiligen mündlichen
Prüfung.
§ 24 (1) Die Prüfungskommission stellt in der
Schlusskonferenz auf Grund der Endnoten fest, ob die Abschlussprüfung
bestanden oder nicht bestanden ist. (2) Die Prüfung ist bestanden,
In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht
bestanden. (3) Für die Entscheidung über das Bestehen der
Abschlussprüfung bleiben Sport und freiwillige
Unterrichtsveranstaltungen (ausgenommen Wahlpflichtfach) außer Betracht.
Noten in freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (ausgenommen
Wahlpflichtfach), die unter „ausreichend“ liegen, werden nicht in das
Zeugnis der Fachhochschulreife bzw. Abgangszeugnis aufgenommen. § 16
Abs. 1 der Verordnung – Schulordnung – über die Ausbildung an
Fachoberschulen im Saarland vom 24. Juni 1986 (Amtsbl. S. 605) in der
jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung. (4) Über die Schlusskonferenz ist eine Niederschrift
zu fertigen. Die Niederschrift und die Prüfungslisten (§ 9) werden von
allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem
Siegel der Schule versehen. (5) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den
Prüflingen am Tage der Schlusskonferenz das Ergebnis der
Abschlussprüfung bekannt. Bei minderjährigen Prüflingen, die die Prüfung
nicht bestanden haben, ist dies ferner den Erziehungsberechtigten unter
Angabe der Gründe durch die Schule schriftlich mitzuteilen.
§ 25 (1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein
Zeugnis der Fachhochschulreife (Anlage). In dem Zeugnis wird eine
Durchschnittsnote ausgewiesen; es enthält folgenden
Berechtigungsvermerk: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die
Fachoberschule – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember
2004 in seiner jeweiligen Fassung – berechtigt dieses Zeugnis in allen
Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an
Fachhochschulen.“ (2) Das Zeugnis ist von dem Vorsitzenden der
Prüfungskommission, dem Schulleiter und dem Klassenlehrer zu
unterzeichnen und mit den Siegeln der Schulaufsichtsbehörde und der
Schule zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz.
Wer die Abschlussprüfung als Schulfremder abgelegt hat, erhält im
Zeugnis einen entsprechenden Vermerk.
§ 26 (1) Schüler, die die Abschlussprüfung nicht bestanden
haben oder deren Abschlussprüfung nach den Vorschriften des § 5 Abs. 3
oder des § 28 als nicht bestanden gilt, erhalten im Falle des Abgangs
von der Schule ein Abgangszeugnis. Eine Bemerkung, dass der Schüler die
Abschlussprüfung nicht bestanden hat, ist nicht in das Zeugnis
aufzunehmen. (2) Hat ein Schüler, der die Abschlussprüfung nicht
bestanden hat, an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden die Endnoten
in das Zeugnis übernommen. Hat er nicht an der gesamten Prüfung
teilgenommen, erhält er
(3) Ausfertigungsdatum ist der Tag der
Schlusskonferenz, bei früherem Ausscheiden aus dem Prüfungsverfahren das
Datum des entsprechenden Ausgabetages.
Abschnitt VI
§ 26 a Um behinderungsbedingte Benachteiligungen so weit wie
möglich zu vermeiden, sind die Prüfungsbedingungen den verschiedenen
Beeinträchtigungen behinderter Prüflinge anzupassen. Die Gewährung eines
Nachteilsausgleichs darf nicht im Zeugnis vermerkt werden. Insbesondere
erhalten körperbehinderte Prüflinge für die schriftliche Prüfung die
notwendigen Hilfestellungen und Hilfsmittel. Erforderliche Pausen und
Verlängerungen der Bearbeitungszeit werden vor Prüfungsbeginn
festgelegt. Die Abgabe der Prüfungsarbeit als Tonbanddiktat kann erlaubt
werden.
§ 27 (1) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht
wiederholt werden. (2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder
wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 5 Abs. 3 oder des § 28 als
nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel einmal, und zwar frühestens
zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung
der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt –
außer bei Schulfremden – die Wiederholung der Klassenstufe 12 voraus.
Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in
einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich. (3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die
Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung der Abschlussprüfung
gestatten. (4) Die Möglichkeit zur Wiederholung einer nicht
bestandenen Abschlussprüfung oder einer als nicht bestanden geltenden
Prüfung entfällt grundsätzlich dann, wenn der Prüfling bereits einmal
infolge nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs nach § 5 Abs. 1 nicht an der
Abschlussprüfung des betreffenden Fachbereichs teilgenommen hat oder
wenn bereits einmal eine Teilnahme an der Prüfung durch vorherigen
Schulaustritt unterblieben ist. Dies gilt ebenso, wenn der Prüfling nach
nicht bestandener oder als nicht bestanden geltender Abschlussprüfung
und dementsprechend gebotener Wiederholung der Klassenstufe 12 aus den
Gründen des Satzes 1 an der Wiederholungsprüfung nicht teilgenommen hat;
§ 5 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die
Schulaufsichtsbehörde eine Wiederholung der Abschlussprüfung gestatten.
§ 28 (1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu
täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht,
kann nach der Schwere des jeweiligen Falles
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die
Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren
Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. (3) Die Entscheidung über das Vorliegen der
Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen
trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters nach Anhören
des Schülers. Bis zu der Entscheidung setzt der Schüler die Prüfung
fort. (4) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die
Abschlussprüfung als nicht bestanden. (5) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst
nach Ablauf der Abschlussprüfung festgestellt, kann die
Schulaufsichtsbehörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden
erklären und das Zeugnis der Fachhochschulreife einziehen. Dies gilt
jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der mündlichen
Prüfung.
§ 29 Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der
Abschlussprüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Abschnitt VII
§ 30 Die in dieser Verordnung verwendeten Amts- und
Funktionsbezeichnungen sowie sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen
gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen
Sprachform.
§ 31 Diese Prüfungsordnung tritt am 1. August 1981 in
Kraft. |
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