|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Schüler/Schülerinnen der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen im Saarland, ausgenommen das Deutsch-Französische Gymnasium, das Abendgymnasium und das Saarland-Kolleg; für das Wirtschaftsgymnasium, das Wirtschaftswissenschaftliche Gymnasium, das Technisch-Wissenschaftliche Gymnasium und das Technische Gymnasium gilt diese Verordnung nach Maßgabe der für diese Schulen bestehenden besonderen Regelungen.
(2) Sie findet gemäß
§ 18
Abs. 2 und 3
des Privatschulgesetzes (PrivSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 3. Juli 1996 (Amtsbl. S. 674), auch auf die Schüler/Schülerinnen
der den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechenden staatlich anerkannten privaten
Ersatzschulen Anwendung.
(1) Die Prüfung, die nach einheitlichen Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäben durchgeführt wird, gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil. Als Bestandteil der schriftlichen Prüfung kann in den Fächern Musik und Bildende Kunst zusätzlich eine fachpraktische Prüfung und muss im Fach Sport zusätzlich eine sportpraktische Prüfung abgelegt werden.
(2) Die Prüfung findet einmal im Jahr, und zwar am Ende des Halbjahres 13/2 statt. Die schriftlichen Prüfungen in den einzelnen Prüfungsfächern und die fach-/sportpraktischen Prüfungen werden an allen Schulen am gleichen Tag und zur gleichen Zeit durchgeführt; die Schüler/Schülerinnen werden an einem Tag jeweils nur in einem Fach schriftlich geprüft; der Zeitpunkt der Prüfungen wird von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung bestimmt sie den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung an den einzelnen Schulen.
81) Tritt ein Schüler/eine Schülerin nach Bekanntgabe der Zulassung von der Prüfung zurück, wird er/sie einem Schüler/einer Schülerin gleichgestellt, der/die die Prüfung nicht bestanden hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Schüler/eine Schülerin die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 über das Nichtbestehen der Prüfung findet keine Anwendung, wenn ein Schüler/eine Schülerin aus Gründen, die er/sie nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Die Gründe für das Versäumnis hat der Schüler/die Schülerin unverzüglich nachzuweisen. Wird das Versäumnis mit Krankheit begründet, so kann der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ob der Schüler/die Schülerin die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Abiturprüfungskommission.
Hat er/sie die Gründe nicht zu vertreten, ist ihm/ihr zur Ablegung oder Fortsetzung der schriftlichen bzw. fach-/sportpraktischen Prüfung ein besonderer, landeseinheitlich von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzender Termin zu gewähren, der vor dem allgemeinen Termin der mündlichen Prüfung liegt. Schüler/Schülerinnen, die auch an diesem Termin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht teilnehmen können, nehmen an der Abiturprüfung des nächsten Schuljahres teil. Versäumt ein Schüler/eine Schülerin aus Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, den mündlichen Teil der Prüfung, so wird ein Nachtermin gewährt.
Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden gewertet. Dem Schüler/Der Schülerin ist zu empfehlen, zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung am Unterricht in seinen/ihren Prüfungsfächern in der nachfolgenden Jahrgangsstufe teilzunehmen.
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfung, soweit sie Angelegenheit der jeweiligen Schule ist, wird eine Abiturprüfungskommission gebildet.
(2) Der Abiturprüfungskommission gehören als Mitglieder an:
| 1. | ein von der Schulaufsichtsbehörde bestellter Regierungsbeauftragter als Vorsitzender/eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellte Regierungsbeauftragte als Vorsitzende, | |
| 2. | der Schulleiter/die Schulleiterin der betreffenden Schule, | |
| 3. | die beiden Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen der Schule. |
Im Bedarfsfall kann der Schulleiter/die Schulleiterin einen stellvertretenden Abteilungsleiter/eine stellvertretende Abteilungsleiterin als weiteres Mitglied berufen.
Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission muss, die übrigen Mitglieder sollen beide Staatsprüfungen für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben und die Lehrbefähigung für die Oberstufe des Gymnasiums besitzen. Der/Die Vorsitzende soll Schulaufsichtsbeamter/Schulaufsichtsbeamtin oder Schulleiter/Schulleiterin sein.
Vom Beginn der Frist zur Meldung zur Prüfung bis zum Beginn der mündlichen Prüfung nimmt grundsätzlich der Schulleiter/die Schulleiterin die Aufgaben des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission wahr.
(3) Die Abiturprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
Die Abiturprüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind bei Abstimmungen nicht zulässig.
Der/Die Vorsitzende kann im Bedarfsfalle den Tutor/die Tutorin und den Fachlehrer/die Fachlehrerin zu den Beratungen der Abiturprüfungskommission mit beratender Stimme hinzuziehen.
(4) Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission kann Entscheidungen dieser Kommission oder der Prüfungsfachausschüsse beanstanden; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Führt die erneute Beratung des betreffenden Gremiums nicht zu einer Ausräumung der Bedenken des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission, so führt dieser/diese die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbei; die Schulaufsichtsbehörde entscheidet nach Anhören des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission sowie der übrigen Mitglieder des betreffenden Gremiums.
(5) Über die Beratungen und Entscheidungen der Abiturprüfungskommission sind Niederschriften anzufertigen. Der/Die Vorsitzende bestimmt den Schriftführer/die Schriftführerin. Die Niederschriften sind von den Mitgliedern der Abiturprüfungskommission zu unterzeichnen.
(1) Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern jeweils einen Prüfungsfachausschuss.
(2) Einem Prüfungsfachausschuss gehören als Mitglieder an:
| 1. | ein von der Schulaufsichtsbehörde berufener Fachlehrer/eine von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrerin eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule als Fremdprüfer/Fremdprüferin (Zweitprüfer/Zweitprüferin) und Vorsitzender/Vorsitzende, | |
| 2. | der jeweilige Fachlehrer/die jeweilige Fachlehrerin, der/die den Schüler/die Schülerin in der Jahrgangsstufe 13 unterrichtet hat, als Fachprüfer/Fachprüferin (Erstprüfer/Erstprüferin), im Verhinderungsfall ein anderer Fachlehrer/eine andere Fachlehrerin grundsätzlich der betreffenden Schule, | |
| 3. | ein Schriftführer/eine Schriftführerin. |
Die Mitglieder des Prüfungsfachausschusses sollen in dem jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfungen abgelegt oder unterrichtet haben.
(3) Die Schriftführer/Schriftführerinnen werden vom Schulleiter/ von der Schulleiterin vorgeschlagen. Sie haben nur beratende Stimme.
(1) Der Schulleiter/Die Schulleiterin übersendet der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich nach der Entscheidung der Abiturprüfungskommission über die Zulassung der Schüler/Schülerinnen eine Auflistung der Anzahl der an der Prüfung teilnehmenden Schüler/Schülerinnen mit der Angabe ihrer jeweiligen Prüfungsfächer.
(2) Nach Abschluss der Abiturprüfung leitet der Vorsitzende/die
Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Zweitausfertigung der Qualifikationslisten
der Schulaufsichtsbehörde zum dortigen Verbleib zu.
(1) Nach Ausgabe des Zeugnisses des Halbjahres 13/2 reicht der Schüler/die Schülerin auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 über den Tutor/die Tutorin beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission seine/ihre Meldung zur Abiturprüfung ein. Ist die Meldung unvollständig, so hat der Schüler/die Schülerin sie innerhalb einer von der Abiturprüfungskommission zu setzenden Frist zu ergänzen.
Werden Meldungen nicht fristgerecht eingereicht oder ergänzt, so kann die Zulassung zur Prüfung versagt werden, wenn durch eine nachträgliche Zulassung der organisatorische Ablauf der Prüfung erschwert würde.
(2) Der Schüler/Die Schülerin weist mit der Meldung nach, dass er/sie die in § 10 geregelten Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt hat und dass die zulässige Verweildauer in der Oberstufe nicht überschritten wird.
Außerdem benennt der Schüler/die Schülerin mit der Meldung zur Prüfung nach Maßgabe der Festlegungen in der für die gymnasiale Oberstufe geltenden Kombinations- und Stundentafel unter seinen/ihren drei Leistungsfächern das 3. Leistungsfach, das zum Grundfach abgestuft werden soll (3. Prüfungsfach) und sein/ihr 4. Prüfungsfach.
(3) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die bereits einmal nicht zur Prüfung zugelassen worden ist oder die Abiturprüfung wiederholt, muss sich zum nächsten Prüfungstermin erneut zur Prüfung melden. Hierbei können das 3. Prüfungsfach und das 4. Prüfungsfach neu bestimmt werden. Als 4. Prüfungsfach kann jedoch nur ein Fach benannt werden, in dem auch bei der Wiederholung in den Halbjahren 13/1 und 13/2 am Unterricht teilgenommen wurde. Im Übrigen müssen alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein, über deren Vorliegen erneut entschieden wird.
(4) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die sich aus Gründen, die er/sie zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig zur Abiturprüfung meldet, muss um eine Jahrgangsstufe zurücktreten bzw. bei Überschreiten der höchstzulässigen Verweildauer in der Oberstufe die Schule verlassen.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, dass
| 1. | der Schüler/die Schülerin in jedem der vier Prüfungsfächer in der Einführungsphase und in den vier Halbjahren der Hauptphase unterrichtet wurde und in keinem der Halbjahre die Note in diesen Fächern ,,ungenügend“ lautet, | ||
| 2. | im Leistungskursbereich | ||
| a) | mindestens vier der sechs Leistungskurse der Halbjahre 12/1, 12/2 und 13/1 mit mindestens der Note ,,ausreichend“ (5 Punkte) abgeschlossen sind, | ||
| b) | die Summe der zweifach gewerteten Punktzahlen der sechs Leistungskurse der Halbjahre 12/1, 12/2 und 13/1 und der einfach gewerteten Punktzahlen der beiden besten Halbjahresergebnisse im 3. Prüfungsfach mindestens 70 beträgt, | ||
| 3. | im Grundkursbereich | ||
| a) | keiner der gemäß § 31 Abs. 2 der in § 2 genannten Verordnung verpflichtend einzubringenden Grundkurse der Halbjahre 12/1 bis 13/2 mit der Note ,,ungenügend“ abgeschlossen ist, | ||
| b) | in mindestens 16 der gemäß § 31 Abs. 2 der in § 2 genannten Verordnung verpflichtend einzubringenden Grundkurse mindestens die Note ,,ausreichend“ (5 Punkte) erreicht wird und | ||
| c) | in den 22 gemäß § 31 Abs. 2 der in § 2 genannten Verordnung verpflichtend einzubringenden Grundkurse mindestens die Punktzahl 110 erreicht wird, | ||
| 4. | die Bedingungen zum Nachweis einer zweiten Fremdsprache in dem vorgeschriebenen Umfang erfüllt sind, | ||
| 5. | die Belegverpflichtung im Fach Sport gemäß § 19 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der in § 2 genannten Verordnung erfüllt ist. | ||
(1) Nach Ablauf der Meldefrist entscheidet die Abiturprüfungskommission über die Zulassung zur Prüfung. Erfüllt der Schüler/die Schülerin die Zulassungsvoraussetzungen und stellt die Abiturprüfungskommission fest, dass er/sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht länger als vier Jahre in der gymnasialen Oberstufe verweilt hat, so ist er/sie zur Prüfung zuzulassen. In allen anderen Fällen kann die Zulassung nicht ausgesprochen werden.
(2) Wer in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland wegen Überschreitung der zulässigen Verweildauer die Oberstufe verlassen musste, kann nicht zur Prüfung zugelassen werden, auch wenn die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Zulassung der einzelnen Schüler/Schülerinnen werden diesen spätestens am Schultag nach dem Tag der Sitzung der Abiturprüfungskommission durch den Schulleiter/die Schulleiterin bekannt gegeben. Ist ein Schüler/eine Schülerin nicht zur Prüfung zugelassen, so unterrichtet der Schulleiter/die Schulleiterin ihn/sie - bei Minderjährigen auch die Erziehungsberechtigten - unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe.
(1) Die schriftliche Prüfung bzw. gegebenenfalls die fach-/sportpraktische Prüfung erstreckt sich auf das 1. und 2. Leistungsfach des Schülers/der Schülerin (l. und 2. Prüfungsfach) und auf das von dem Schüler/der Schülerin zum Grundfach abgestufte 3. Leistungsfach (3. Prüfungsfach).
(2) Schriftliche Prüfungsfächer können sein
| 1. |
aus dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld die Fächer Deutsch, eine Fremdsprache, wenn sie spätestens ab Klassenstufe 9 als Pflicht- oder Wahlpflichtfach unterrichtet wurde, Bildende Kunst, Musik, |
|
| 2. |
aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld die Fächer Erdkunde (mit festen Anteilen Geschichte), Geschichte, Politik (mit festen Anteilen Geschichte), |
|
| 3. |
aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik, |
|
| 4. |
eines der keinem Aufgabenfeld zugeordneten Fächer Religion, Sport, Philosophie. |
(3) Ist Bildende Kunst oder Musik Prüfungsfach, so kann die schriftliche Prüfung nach Maßgabe der Allgemeinen Abiturprüfungsanforderungen in dem jeweiligen Fach durch eine fachpraktische Prüfung ergänzt werden.
(4) Im Fach Sport ist neben der schriftlichen Prüfung in Sporttheorie eine sportpraktische Prüfung verbindlich.
Die sportpraktische Prüfung erstreckt sich nach Wahl des Schülers/der Schülerin auf zwei der vier im Leistungskurs belegten Sportarten. Ein Wechsel der von dem Schüler/der Schülerin für die sportpraktische Prüfung gewählten Sportart ist im Fall der Teilnahme am Nachtermin grundsätzlich nicht möglich.
Kann ein Schüler/eine Schülerin ausweislich eines amtsärztlichen Attests auch den ihm/ihr gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 eingeräumten Nachtermin für die sportpraktische Prüfung aus Gründen, die von ihm/ihr nicht zu vertreten sind, nicht wahrnehmen, so muss er/sie für jede ausgefallene sportpraktische Teilprüfung an einer mündlichen Ersatzprüfung teilnehmen. Sie erstreckt sich auf die Inhalte des Halbjahres, in dem die von dem Schüler/der Schülerin für die sportpraktische Prüfung gewählte Sportart betrieben wurde.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde kann weitere Fächer als Prüfungsfächer zulassen, wenn hierfür die unterrichtlichen Voraussetzungen, insbesondere die entsprechenden Lehrpläne und Allgemeine Abiturprüfungsanforderungen in dem jeweiligen Fach, vorliegen.
(1) Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt im 1. und 2. Prüfungsfach fünf, im 3. Prüfungsfach dreieinhalb Zeitstunden.
Die Schulaufsichtsbehörde kann die Bearbeitungszeit verlängern, wenn zur Bearbeitung der gestellten Aufgaben das Lesen umfangreicher Texte oder in einem naturwissenschaftlichen Fach die Durchführung von Experimenten erforderlich oder in den Fächern Kunst und Musik eine Gestaltungsaufgabe zu lösen ist.
(2) Die Prüfungsaufgaben erwachsen aus den Lernzielen und den Lerninhalten der Lehrpläne der Halbjahre 12/1 bis 13/2 sowie den jeweils geltenden Allgemeinen Abiturprüfungsanforderungen in den einzelnen Fächern. Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die vom Schüler/von der Schülerin zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken. Die Prüfungsaufgaben müssen so gestellt sein, dass sie dem Schüler/der Schülerin Gelegenheit geben, durch seine/ihre Prüfungsarbeit zu zeigen, in welchem Maß er/sie die von ihm/ihr erwarteten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Prüfungsfaches beherrscht und in der Lage ist, eine gestellte Aufgabe sachbezogen und angemessen in selbstständiger Arbeit zu lösen.
Bei der Stellung der Prüfungsaufgabe für das 3. Abiturprüfungsfach ist die Abstufung zum Grundfach angemessen zu berücksichtigen.
(1) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt landeszentral die Aufgaben der schriftlichen Prüfung bzw. der fachpraktischen Prüfungen. Es fordert hierzu von Fachlehrern/ Fachlehrerinnen des Halbjahres 13/1 Aufgabenvorschläge an. Die Aufgabenvorschläge sind mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel, der Lösungen bzw. der vom Schüler/von der Schülerin erwarteten Leistungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe einzureichen.
Die Aufgabenvorschläge dürfen im Unterricht nicht behandelt werden; sie dürfen auch nicht Aufgaben, die vom Schüler/von der Schülerin bereits gelöst oder die im Unterricht behandelt wurden, so nahe stehen, dass ihre Lösung keine selbstständige Leistung darstellt.
(2) Die Aufgabenvorschläge sind zu versiegeln und dem zuständigen Referenten bei der Schulaufsichtsbehörde mit dem Vermerk ,,Persönlich“ zuzustellen.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde setzt im jährlichen Wechsel für jedes schriftliche Prüfungsfach einen aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden und zwei weiteren Fachlehrern/Fachlehrerinnen mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Unterrichtserfahrung in der gymnasialen Oberstufe bestehenden Ausschuss ein, der die Aufgaben auswählt. Dem Ausschuss dürfen keine Lehrkräfte angehören, die mit der Erarbeitung von Aufgabenvorschlägen für das jeweilige Fach beauftragt waren.
(4) Sind für ein Prüfungsfach Aufgabenvorschläge eingegangen, die dem Ausschuss nicht geeignet erscheinen, so kann er die Prüfungsaufgaben ändern oder neu festlegen.
(5) Es besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 33). Jedes vorzeitige Bekanntwerden der Prüfungsaufgaben oder ein Hinweis auf sie führt zur Ungültigkeit des jeweiligen Prüfungsteils.
(1) Die Prüfungsaufgaben einschließlich der Korrekturhinweise und Bewertungsmaßstäbe werden den Schulen nach Fächern getrennt in versiegelten Umschlägen zugeleitet. Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben dürfen erst am jeweiligen Prüfungstag und im Prüfungsraum in Gegenwart des Fachlehrers/der Fachlehrerin und der Schüler/Schülerinnen geöffnet werden. Die Umschläge mit den Korrekturhinweisen und Bewertungsmaßstäben dürfen erst nach Abschluss der schriftlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach geöffnet werden.
(2) Die Arbeiten und die Entwürfe sind auf Bogen zu schreiben, die von der Schule zur Verfügung gestellt und mit dem Schulstempel versehen werden, Die Schüler/Schülerinnen tragen auf der ersten Seite des Deckblatts Name, Vorname und Kennzeichnung des im Halbjahr 13/2 im Prüfungsfach belegten Kurses sowie den Namen des Fachlehrers/der Fachlehrerin ein. Das Deckblatt und ein Rand jeder Seite der Arbeit sind für amtliche Eintragungen frei zu halten. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Reinschrift, Entwürfe und Aufzeichnungen dürfen nicht mit dem Namen des Schülers/der Schülerin versehen werden. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Die Schüler/Schülerinnen fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht von mindestens zwei Lehrkräften an. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitung von den Schülern/Schülerinnen nur einzeln und nur mit Genehmigung eines/einer Aufsicht Führenden verlassen werden.
(4) Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.
(5) Vor Eintritt in die Prüfung werden die Schüler/Schülerinnen darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Prüfung führen können. Der Wortlaut von § 32 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit,
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsicht Führenden in jedem Prüfungsraum für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen:
| 1. | die Bezeichnung der Schule, | |
| 2. | das Prüfungsfach und das Datum der Prüfung, | |
| 3. | die Zahl der Schüler/Schülerinnen, | |
| 4. | die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte mit Angabe der Zeiten, in denen sie Aufsicht geführt haben, | |
| 5. | ein Vermerk über die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5, | |
| 6. | der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit, | |
| 7. | die Uhrzeit der Abwesenheit von Schülern/Schülerinnen, | |
| 8. | Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich), | |
| 9. | die Sitzordnung der Schüler/Schülerinnen (als Anlage). |
(7) Alle Entwürfe, die Texte der Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Schule gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.
(1) Die Prüfungsarbeiten werden zunächst von dem zuständigen Fachlehrer/der zuständigen Fachlehrerin des letzten Kurshalbjahres der Schule korrigiert und beurteilt (Erstkorrektur). Fehler und Beanstandungen sind im Text durch Unterstreichungen kenntlich zu machen und am Rand nach Art und Schwere zu kennzeichnen.
(2) Ist die Reinschrift nicht vollständig, so sind Entwürfe nur heranzuziehen, wenn sie zusammenhängend konzipiert und lesbar ausgeführt sind und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfasst.
(3) In einer zusammenfassenden Beurteilung stellt der Erstkorrektor/die Erstkorrektorin die Vorzüge und Mängel der Arbeit fest und bewertet die Arbeit abschließend gemäß § 5 mit einer Note (Wortbezeichnung) unter Beifügung einer entsprechenden Punktzahl. Aus der Korrektur und der Beurteilung der schriftlichen Arbeit soll hervorgehen, welcher Wert den vom Schüler/von der Schülerin vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen und Argumenten beigemessen wird und wieweit der Schüler/die Schülerin die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Bei der Bewertung der Arbeit führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der Muttersprache oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von 1 bis 2 Punkten des Notensystems gemäß § 5 der einfachen Wertung.
(4) Nach Abschluss der Erstkorrektur werden die Prüfungsarbeiten einem Zweitkorrektor/einer Zweitkorrektorin zur Durchsicht und selbstständigen Beurteilung und Bewertung vorgelegt (Zweitkorrektur). Als Zweitkorrektor/Zweitkorrektorin bestimmt der Schulleiter/die Schulleiterin im Benehmen mit der Abiturprüfungskommission andere Fachlehrer/Fachlehrerinnen in der Regel der eigenen Schule mit Unterrichtserfahrung in der gymnasialen Oberstufe. Die Zweitkorrektur ist ohne Kenntnis des Verfassers/der Verfasserin der Prüfungsarbeit, der zusammenfassenden Beurteilung und der Bewertung durch den Erstkorrektor/die Erstkorrektorin vorzunehmen.
(5) Weichen die Bewertungen der Prüfungsarbeit durch Erst- und Zweitkorrektor/Erst- und Zweitkorrektorin voneinander ab und können sie sich nicht über die Bewertung einigen, so setzt der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Note endgültig fest. Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission kann vor seiner/ihrer Entscheidung weitere Fachlehrer/Fachlehrerinnen hinzuziehen, wenn er/sie nicht die Lehrbefähigung für das betreffende Prüfungsfach besitzt.
(6) Erst- und Zweitkorrektor/Erst- und Zweitkorrektorin sowie der/ die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und Bewertung der Prüfungsarbeit.
(7) Um eine Bewertung der Prüfungsarbeiten nach gleichen Maßstäben zu gewährleisten, beruft die Schulaufsichtsbehörde in der Regel nach einer ersten Durchsicht der Prüfungsarbeiten Korrektorenkonferenzen/Korrektorinnenkonferenzen für die einzelnen Prüfungsfächer ein. In diesen werden die besonderen Probleme der Prüfungsarbeiten besprochen und die anzulegenden Korrektur- und Bewertungsmaßstäbe unter Beachtung der geltenden einheitlichen Bewertungsnormen vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Korrektorenkonferenz/Korrektorinnenkonferenz festgesetzt. Hierbei sind die Lehrkräfte, die mit der Stellung und Auswahl der Aufgaben betraut waren, zu hören.
(8) Die Note in Sport wird in Anwendung der Tabelle gemäß Anlage 3 wie folgt ermittelt:
| 1. | Aus den beiden Punktzahlen für die Leistungen in den zwei sportpraktischen Prüfungen wird eine Punktzahl als arithmetisches Mittel gebildet. | |
| 2. | Anschließend wird aus dem Ergebnis der Punktzahl gemäß Nummer 1 und der Punktzahl für die schriftliche Prüfungsarbeit in Sporttheorie das arithmetische Mittel gebildet. |
In den Fällen des § 12 Abs. 4 Sätze 5 und 6 gilt die vorstehende Regelung mit der Maßgabe, dass die in Satz 1 Nr. 1 genannte Punktzahl als arithmetisches Mittel der Punktzahl für die Leistungen in einer Sportart und der Punktzahl in einer mündlichen Ersatzprüfung bzw. als arithmetisches Mittel der Punktzahlen für die Leistungen in zwei mündlichen Ersatzprüfungen ermittelt wird. Das Ergebnis muss vor der Meldung zur mündlichen Prüfung feststehen.
(9) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich die Prüfungsarbeiten zur Überprüfung vorlegen lassen und die Note einschließlich der Punktzahl ändern. Die Änderung ist zu begründen.
Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der fach-/sportpraktischen Prüfung werden den Schülern/Schülerinnen an einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission in Gegenwart eines weiteren Mitglieds der Abiturprüfungskommission und des jeweiligen Tutors/der jeweiligen Tutorin bekannt gegeben. Über die erfolgte Mitteilung ist ein Vermerk in die Prüfungsunterlagen aufzunehmen.
Eine Bekanntgabe der Ergebnisse der Prüfung vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt
ist nicht statthaft.
(1) Erfüllt der Schüler/die Schülerin die in § 19 genannten Voraussetzungen, so ist er/sie zur mündlichen Prüfung zuzulassen. In allen anderen Fällen kann die Zulassung nicht ausgesprochen werden; die Abiturprüfung ist dann nicht bestanden.
(2) Die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Zulassung der einzelnen Schüler/Schülerinnen werden diesen spätestens am Schultag nach dem Tag der Sitzung der Abiturprüfungskommission durch den Schulleiter/die Schulleiterin bekannt gegeben; hierbei wird dem Schüler/der Schülerin auch das Fach mitgeteilt, in welchem er/sie gemäß § 22 Abs. 2 auch eine mündliche Prüfung in einem bereits schriftlich geprüften Fach abzulegen hat.
Hat der Schüler/die Schülerin die Abiturprüfung gemäß
Absatz 1 Satz 2 nicht bestanden, so teilt der Schulleiter/die Schulleiterin ihm/ihr
und gegebenenfalls den Erziehungsberechtigten die Entscheidung der Abiturprüfungskommission
unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
Gegenstand der mündlichen Prüfung sind
| 1. | das vom Schüler/von der Schülerin benannte 4. Prüfungsfach, | |
| 2. | die drei Fächer der schriftlichen Prüfung (1., 2., 3. Prüfungsfach). |
(1) Jeder Schüler/Jede Schülerin, der/die zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, wird mündlich in dem von ihm/ihr benannten 4. Prüfungsfach geprüft.
(2) In einem Fach, in dem der Schüler/die Schülerin bereits schriftlich geprüft wurde, wird er/sie auch mündlich geprüft, wenn sich das Ergebnis der schriftlichen Prüfung um 4,00 oder mehr Punkte der einfachen Wertung von dem Durchschnitt der Punkte unterscheidet, die er/sie in den für die Gesamtqualifikation anzurechnenden Kursen des jeweiligen Prüfungsfaches in den vier Halbjahren der Hauptphase erreicht hat. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der einfachen Wertung. Das Berechnungsverfahren wird nach den Tabellen gemäß Anlagen 4 und 5 durchgeführt.
(3) Der Schüler/Die Schülerin kann beantragen, in einem der drei schriftlich geprüften Fächer auch mündlich geprüft zu werden. Ein Rücktritt von dieser Prüfung nach Durchführung der Konferenz gemäß § 24 hat das Nichtbestehen der Prüfung gemäß § 4 Abs. 1 zur Folge.
(1) Dem/Der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission ist die Zweitausfertigung der Qualifikationslisten rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfung zuzuleiten.
(2) Für die mündliche Prüfung hat der Schulleiter/die Schulleiterin bereit zu halten:
| 1. | die vollständigen Prüfungsunterlagen einschließlich der Meldungen der Schüler/Schülerinnen zur Prüfung, | |
| 2. | die Niederschriften über die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission und den Verlauf der schriftlichen Prüfungen, | |
| 3. | die Arbeiten der schriftlichen Prüfungen. |
(3) Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (Texte, Tabellen, Wandtafeln, Karten, Zeichengeräte und dgl.) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.
(4) Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission legt den Prüfungsplan und die Reihenfolge der einzelnen Prüfungen fest.
(1) Zur Eröffnung der mündlichen Prüfung findet unter Leitung des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission eine Konferenz statt, an der neben den übrigen Mitgliedern der Abiturprüfungskommission alle an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Lehrkräfte teilnehmen.
(2) Der/Die Vorsitzende eröffnet die Konferenz mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Amtsverschwiegenheit. Nach einer Aussprache über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung gibt der/die Vorsitzende die Zusammensetzung der Prüfungsfachausschüsse sowie den Aufsichtsplan bekannt und legt den Ablauf der Prüfungen dar. Er/Sie weist auf allgemeine Prüfungsgrundsätze gemäß dieser Prüfungsordnung, insbesondere auf die Regelungen über die Durchführung der mündlichen Prüfung (§ 25), hin.
(3) Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission beauftragt ein Mitglied der Abiturprüfungskommission mit der Anfertigung der allgemeinen Niederschrift über die mündliche Prüfung in ihrer Gesamtheit sowie über die Beratungen und Beschlüsse der Abiturprüfungskommission. Die Niederschrift ist nach Abschluss der Prüfung von den Mitgliedern der Abiturprüfungskommission zu unterzeichnen.
(1) Bei der mündlichen Prüfung werden die Schüler/Schülerinnen von dem zuständigen Prüfungsfachausschuss einzeln geprüft.
(2) Die einzelne Prüfung dauert in der Regel etwa 20 Minuten. Diese Zeit kann um etwa 10 Minuten überschritten werden, wenn der Verlauf der Prüfung innerhalb der vorgesehenen Regelzeit kein eindeutiges Urteil zulässt. Enthält die Prüfung in einem Fach praktische Anteile, so kann die Prüfungszeit nach Maßgabe der allgemeinen Abiturprüfungsanforderungen in diesem Fach verlängert werden.
(3) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung erwachsen aus den Lernzielen und Lerninhalten der Lehrpläne der Halbjahre 12/1 bis 13/2 sowie den jeweils geltenden allgemeinen Abiturprüfungsanforderungen in den einzelnen Fächern.
Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die vom Schüler/von der Schülerin zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein.
Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben muss die unterschiedliche Anforderungshöhe zwischen Leistungsfach und Grundfach berücksichtigen; in den beiden Fächern, in denen der Schüler/die Schülerin in der schriftlichen Prüfung auf dem Niveau eines Leistungsfaches geprüft wurde, findet die mündliche Prüfung auf dem Niveau eines Leistungsfaches, in den übrigen Fächern auf dem Niveau eines Grundfaches statt.
Die Prüfung ist so durchzuführen, dass der Schüler/die Schülerin aufzeigen kann, in welchem Maß er/sie über ein sicheres, geordnetes Wissen, Vertrautheit mit den grundlegenden Begriffen und der Arbeitsweise des Prüfungsfaches, Verständnis und Urteilsfähigkeit, selbstständiges differenzierendes Denken, Sinn für Zusammenhänge des Fachbereichs und Darstellungsvermögen verfügt und in der Lage ist, eine Aufgabe selbstständig zu lösen. Aufgaben, die nur eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe erlernten Stoffes verlangen, entsprechen diesen Anforderungen nicht.
(4) In der mündlichen Prüfung wird dem Schüler/der Schülerin zunächst eine für ihn/sie neue, größere Aufgabe gestellt, die auch aus mehreren zusammenhängenden Teilaufgaben bestehen kann und durch die zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit angemessen begrenzt ist. Sie ist vom Fachprüfer/von der Fachprüferin im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Prüfungsfachausschusses zu stellen.
Die Aufgabe (einschließlich der Bearbeitungsunterlagen) ist dem Schüler/der Schülerin schriftlich vorzulegen.
Dem Schüler/Der Schülerin ist eine angemessene Zeit, in der Regel etwa 30 Minuten, zur Vorbereitung auf die Prüfung zu gewähren. Er/Sie darf sich während dieser Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, auf dem von der Schule zur Verfügung gestellten Schreibpapier Aufzeichnungen machen, die er/sie als Grundlage für seine/ihre Ausführungen in der mündlichen Prüfung benutzen kann.
(5) In der Prüfung soll der Fachprüfer/die Fachprüferin dem Schüler/der Schülerin zunächst Gelegenheit geben, selbstständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen. Ein Ablesen der im Vorbereitungsraum gemachten Aufzeichnungen und eine nicht auf das Thema bezogene Wiedergabe gelernten Wissensstoffes widersprechen dem Zweck der Prüfung. Der Fachprüfer/Die Fachprüferin knüpft durch ergänzende und vertiefende Fragen an den Vortrag des Schülers/der Schülerin an. Zwischenfragen sind mit Zustimmung des/der Vorsitzenden des Prüfungsfachausschusses möglich. Das unzusammenhängende Abfragen von Einzelkenntnissen entspricht jedoch nicht dem Sinn der Prüfung. Ist der Schüler/die Schülerin auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht im Stande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann der Prüfer/die Prüferin ihm/ihr im Prüfungsraum Hilfen geben, die im Protokoll zu vermerken sind. Zeigt sich der Schüler/die Schülerin trotz der erteilten Hilfe der gestellten Aufgabe nicht gewachsen und sind die Gründe hierfür von ihm/von ihr zu vertreten, so sollen die Prüfer das Maß seiner/ihrer Kenntnisse und seines/ihres Urteilsvermögens in einem Prüfungsgespräch über verschiedene Sachgebiete durch kürzere Aufgabenstellungen feststellen.
In einem zweiten Teil der Prüfung soll das Prüfungsgespräch durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsfachausschusses vor allem grundlegende fachliche und gegebenenfalls überfachliche Zusammenhänge, die sich aus der jeweiligen Aufgabe ergeben, sowie weitere Sachgebiete der allgemeinen Prüfungsanforderungen in dem betreffenden Fach überprüfen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsfachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Der Fremdprüfer/Die Fremdprüferin ist verpflichtet, auf die Gleichmäßigkeit und die Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein. Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten, Prüfungsfragen zu stellen oder die Prüfung zu übernehmen.
(7) Nach Abschluss der Prüfung berät der Prüfungsfachausschuss unter Heranziehung der Niederschrift über die einzelnen Prüfungsleistungen. Die Einbeziehung nicht zum Prüfungsfachausschuss gehörender Lehrkräfte in die Beratungen ist nicht zulässig.
Fach- und Fremdprüfer/Fach- und Fremdprüferin setzen die Note für die mündliche Prüfungsleistung auf Vorschlag des Fachprüfers/der Fachprüferin einvernehmlich fest; der Schriftführer/die Schriftführerin kann hierbei beratend mitwirken. Einigen sie sich nicht, entscheidet nach Anhören des Prüfungsfachausschusses der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission.
(8) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsfachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Schülers/der Schülerin, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten und gegebenenfalls gewährte Hilfen, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Schülers/der Schülerin der Niederschrift beizufügen.
(9) Bei Privatschulen kann an der mündlichen Prüfung - ausgenommen die Beratung und Beschlussfassung über die Leistungsbewertung - ein Vertreter/eine Vertreterin des Schulträgers als Zuhörer/ Zuhörerin teilnehmen.
(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung werden die Endnoten in den vier Prüfungsfächern des Schülers/der Schülerin durch die Abiturprüfungskommission festgesetzt.
(2) In den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport gehen die Ergebnisse der fach- bzw. sportpraktischen Prüfung in das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ein.
(3) Wurde der Schüler/die Schülerin in einem schriftlich
geprüften Fach auch mündlich geprüft, so wird bei der Festsetzung
der Endnote des betreffenden Faches das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zweifach
und das der mündlichen Prüfung einfach gewertet, Die Ermittlung der Endnote
erfolgt nach der Tabelle gemäß Anlage 6
bzw. - bei Einbringung einer besonderen Lernleistung gemäß § 27 Abs. 2
- gemäß Anlage 7.
(1) Zur Ermittlung der Qualifikation im Abiturbereich, die von der Abiturprüfungskommission festgestellt wird, wird für jedes Prüfungsfach aus der in diesem Fach in der Prüfung erreichten Endnote (§ 26) und aus der Note dieses Faches im Zeugnis des Halbjahres 13/2 eine Punktsumme gebildet. Hierbei wird die Endnote der Prüfung vierfach und die Note im Zeugnis des Halbjahres 13/2 einfach gewertet, d. h. in jedem Prüfungsfach sind als Punktsumme höchstens 75 Punkte erreichbar.
(2) Wird in die Qualifikation im Abiturbereich auf Wunsch des Schülers/der Schülerin gemäß § 31 Abs. 3 der in § 2 genannten Verordnung eine besondere Lernleistung eingebracht, so wird die Punktsumme für jedes der vier Prüfungsfächer der Abiturprüfung aus der dreifach gewichteten Endnote der Prüfung und der einfach gewerteten Note im Zeugnis des Halbjahres 13/2 gebildet, d.h. in jedem Prüfungsfach sind als Punktsumme höchstens 60 Punkte erreichbar. Die Note für die besondere Lernleistung wird vierfach gewichtet, d.h. es sind auch hierfür höchstens 60 Punkte erreichbar.
(3) Sodann wird die Summe aus den gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 gebildeten Punktsummen der vier Prüfungsfächer und gegebenenfalls der besonderen Lernleistung gebildet.
Die Abiturprüfungskommission stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Qualifikation im Abiturbereich erfüllt sind. Sie sind erfüllt, wenn
| 1. | in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter wenigstens einem nicht zum Grundfach abgestuften Leistungsfach, die Punktsumme des Prüfungsfachs gemäß § 27 Abs. 1 jeweils mindestens 25 bzw. gemäß § 27 Abs. 2 jeweils mindestens 20 beträgt und | |
| 2. | die Punktsumme gemäß § 27 Abs. 3 mindestens 100 beträgt. |
In allen anderen Fällen sind die Voraussetzungen für die Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt.
(1) Die Abiturprüfungskommission stellt gemäß §§ 30 , 31 sowie 32 Abs. 1, 2 und 4 der in § 2 genannten Verordnung die Punktzahl der Gesamtqualifikation fest. Sind danach die Voraussetzungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erfüllt, so stellt die Abiturprüfungskommission dies fest. Außerdem ermittelt die Abiturprüfungskommission gemäß § 32 Abs. 3 der in § 2 genannten Verordnung aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation die im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife auszuweisende Gesamtnote.
(2) Nach den Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Erfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich und über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife teilt der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission den Schülern/Schülerinnen die sie jeweils betreffenden Beschlüsse mit.
Hat ein Schüler/eine Schülerin die Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt, so gibt ihm/ihr der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission dies unverzüglich nach der Beschlussfassung durch die Abiturprüfungskommission bekannt. Bei Minderjährigen ist dies ferner den Erziehungsberechtigten unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Eine Bekanntgabe von Ergebnissen in mündlichen Prüfungen sowie von Entscheidungen über die Erfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist nicht zulässig.
(1) Ein Schüler/Eine Schülerin, dem/der die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 . Das Zeugnis trägt das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung an der jeweiligen Schule. Es wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission und vom Schulleiter/von der Schulleiterin unterschrieben und ist mit den Siegeln der Schulaufsichtsbehörde und der Schule zu versehen.
(2) Ein Schüler/Eine Schülerin, dem/der die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde und der/die die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 9 der in § 2 genannten Verordnung.(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 4 Abs. 1 oder des § 32 Abs. 5 als nicht bestanden gilt, kann sie frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholen. Die Wiederholung der Prüfung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 der gymnasialen Oberstufe voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung gestatten.
(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles
| 1. | zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder | |
| 2. | für die Prüfungsleistung die Note ,,ungenügend“ erhalten oder | |
| 3. | von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. |
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Über die Sachverhaltsfeststellungen des/der Aufsicht Führenden über eine Täuschungshandlung, eine dazu geleistete Beihilfe oder einen Ordnungsverstoß ist eine Niederschrift anzufertigen.
(4) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Abiturprüfungskommission nach Anhören des Schülers/der Schülerin. Bis zu der Entscheidung setzt der Schüler/die Schülerin die Prüfung fort.
(5) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(6) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Prüfung festgestellt, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der mündlichen Prüfung.
(7) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, so ist dieser Teil mit ,,ungenügend“ zu bewerten.
(1) Wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erwerben will, ohne Schüler/Schülerin einer zur allgemeinen Hochschulreife führenden öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten privaten Ersatzschule zu sein, kann sich als Nichtschüler/Nichtschülerin der in dieser Verordnung geregelten Abiturprüfung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unterziehen.
(2) Ein Nichtschüler/Eine Nichtschülerin wird zur Prüfung zugelassen, wenn er/sie
| 1. | bis zum Ablauf der Meldefrist das 19. Lebensjahr vollendet hat, | |
| 2. | seinen/ihren Hauptwohnsitz seit mindestens einem Jahr im Saarland hat, | |
| 3. | in dem der Prüfung vorausgegangenen Kalenderjahr nicht Schüler/Schülerin einer zur allgemeinen Hochschulreife führenden öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten privaten Ersatzschule war, | |
| 4. | nachweisen kann, dass er/sie sich in angemessener Weise auf die Prüfung vorbereitet hat, | |
| 5. | nicht bereits die allgemeine Hochschulreife oder eine gleichwertige Hochschulzugangsberechtigung besitzt oder zu einer gleichartigen Prüfung an einer anderen Stelle zugelassen wurde und diese Prüfung noch nicht abgeschlossen hat und auch die Zulassung zu einer solchen Prüfung nicht beantragt hat, | |
| 6. | nicht bereits zweimal erfolglos versucht hat, die allgemeine Hochschulreife zu erlangen oder wenn sich nicht sonst begründete Zweifel an seiner/ihrer Eignung ergeben. |
Nichtschüler/Nichtschülerinnen, die als letzte Schule eine zur allgemeinen Hochschulreife führende öffentliche Schule oder staatlich anerkannte private Ersatzschule besucht haben, können die Prüfung nicht vor dem Zeitpunkt ablegen, zu dem sie bei der Fortsetzung des Schulbesuchs an der betreffenden Schule die allgemeine Hochschulreife erworben hätten.
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist bis zum 1. Dezember des der Prüfung vorausgehenden Jahres schriftlich bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
| 1. | ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges, | ||
| 2. | eine Meldebestätigung der zuständigen Meldebehörde neuesten Datums als Bescheinigung des Hauptwohnsitzes sowie eine amtlich beglaubigte Ablichtung oder Abschrift der Geburtsurkunde, | ||
| 3. | ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist, | ||
| 4. | amtlich beglaubigte Ablichtungen oder Abschriften der Abgangs- und Abschlusszeugnisse der besuchten allgemein bildenden und beruflichen Schulen, | ||
| 5. | Angaben und Nachweise über die inhaltliche Vorbereitung auf die Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern, | ||
| 6. | eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, dass er/sie noch kein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife besitzt, | ||
| 7. | eine Erklärung über alle bisherigen Versuche, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben, oder eine Erklärung, dass sich der Bewerber/die Bewerberin bisher keiner derartigen Prüfung unterzogen und auch keine Zulassung beantragt hat, | ||
| 8. | eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, | ||
| - | welche zwei Fächer er/sie gemäß § 36 als schriftlich und mündlich zu prüfende Leistungsfächer wählt, | ||
| - | welche zwei Fächer er/sie gemäß § 36 als weitere schriftlich und mündlich zu prüfende Fächer, von denen eines auf dem Niveau eines abgestuften Leistungsfaches geprüft wird, wählt, | ||
| - | welche vier Fächer er/sie gemäß § 36 als nur mündlich zu prüfende Fächer wählt. | ||
(2) Über die Zulassung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Sie teilt dem Bewerber/der Bewerberin die Zulassung unter Angabe des Ortes und des Termins der schriftlichen Prüfung schriftlich mit; der Bescheid ergeht spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung. Wird dem Zulassungsantrag nicht stattgegeben, so ist dies dem Bewerber/der Bewerberin spätestens zwei Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(1) Prüfungsfächer können sein
| 1. | aus dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld die Fächer | |
| Deutsch, | ||
| Englisch, | ||
| Französisch, | ||
| Griechisch, | ||
| Latein, | ||
| Spanisch, | ||
| Italienisch, | ||
| Bildende Kunst, | ||
| Musik, | ||
| 2. | aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld die Fächer | |
| Erdkunde, | ||
| Geschichte, | ||
| Politik, | ||
| Wirtschaftslehre, | ||
| 3. | aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld die Fächer | |
| Mathematik, | ||
| Biologie, | ||
| Chemie, | ||
| Physik, | ||
| Informatik, | ||
| Technik, | ||
| 4. | die keinem Aufgabenfeld zugeordneten Fächer | |
| Religion/Allgemeine Ethik, | ||
| Philosophie. |
Die Schulaufsichtsbehörde kann eine andere Fremdsprache als die in Satz 1 Nr. 1 genannten Fremdsprachen als Prüfungsfach zulassen, sofern für diese Fremdsprache allgemeine Abiturprüfungsanforderungen vorliegen; die Zulassung einer solchen Fremdsprache als schriftliches Prüfungsfach setzt außerdem voraus, dass zum Zeitpunkt der Abiturprüfung ein entsprechender Leistungskurs in der Jahrgangsstufe 13 eingerichtet ist.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf acht Fächer, von denen vier Fächer schriftlich und mündlich, die übrigen vier nur mündlich geprüft werden; die acht mündlichen Prüfungen sind auf zwei Prüfungsabschnitte verteilt. Von den vier schriftlich und mündlich zu prüfenden Fächern werden zwei auf dem Niveau eines Leistungsfaches, wird eines auf dem Niveau eines abgestuften Leistungsfaches und das weitere auf dem Niveau eines Grundfaches geprüft. Der Bewerber/Die Bewerberin hat bei der Wahl der Prüfungsfächer folgende Festlegungen zu beachten:
| 1. | Unter den Prüfungsfächern müssen Deutsch, zwei Fremdsprachen, Mathematik, ein gesellschaftswissenschaftliches und ein naturwissenschaftliches Fach sein. | ||
| 2. | Die vier Fächer, die schriftlich und mündlich geprüft werden, müssen die drei Aufgabenfelder gemäß Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 abdecken. Unter ihnen müssen Mathematik und Deutsch oder eine Fremdsprache sein; mindestens eines der letztgenannten Fächer wird auf dem Niveau eines Leistungsfaches geprüft. | ||
| 3. | Wenn Deutsch Leistungsfach ist, muss | ||
| - | das zweite Leistungsfach Mathematik, eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sein oder | ||
| - | unter den gemäß Satz 3 Nr. 2 vier schriftlich und mündlich zu prüfenden Fächern Fremdsprache oder Mathematik sein. | ||
| 4. | Das schriftlich und mündlich geprüfte Grundfach muss Deutsch, Mathematik, Englisch oder Französisch sein. | ||
| 5. | Religion/Allgemeine Ethik, Informatik und Philosophie können nur schriftliches Prüfungsfach sein, wenn zum Zeitpunkt der Abiturprüfung ein entsprechender Leistungskurs in der Jahrgangsstufe 13 eingerichtet ist. | ||
Im Übrigen bestimmt der Bewerber/die Bewerberin seine/ihre Prüfungsfächer im Rahmen der Meldung zur Prüfung.
(1) Die Prüfung in den schriftlichen Fächern und die in diesen Fächern durchzuführende mündliche Prüfung bilden den ersten Prüfungsteil.
(2) Die schriftliche Prüfung wird im Rahmen der an der Schule, der der Prüfling zugewiesen wurde, für die Schüler/Schülerinnen stattfindenden schriftlichen Abiturprüfung durchgeführt. Vor Beginn der Prüfung hat sich der Prüfling gegenüber dem/der Aufsicht Führenden auszuweisen.
(3) Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission legt, sobald die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abgeschlossen ist, die Termine für die mündlichen Prüfungen in den vier schriftlich geprüften Fächern fest. Die mündlichen Prüfungen sind auf zwei Tage zu verteilen und innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten durchzuführen. Vor Beginn der mündlichen Prüfung hat sich der Prüfling auszuweisen.
Erst- und Zweitprüfer/Erst- und Zweitprüferin sind Lehrkräfte der Schule, an der die Prüfung durchgeführt wird.
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung gemäß § 37 Abs. 3 stellt die Abiturprüfungskommission das Ergebnis des ersten Prüfungsteils fest und entscheidet über die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil. Für das Bestehen des ersten Prüfungsteils gilt:
| 1. | In den beiden Leistungsfächern werden die Punkte aus der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils sechsfach, im abgestuften Leistungsfach und im vierten Prüfungsfach jeweils vierfach gewertet; es können insgesamt höchstens 600 Punkte erreicht werden. | |
| 2. | Der erste Prüfungsteil ist bestanden und der Prüfling wird zum zweiten Prüfungsteil zugelassen, wenn kein Fach mit der Note ,,ungenügend“ abgeschlossen ist und wenn insgesamt 200 Punkte, darunter 120 Punkte in den beiden Leistungsfächern, erreicht sind. |
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann der Prüfling zum zweiten Prüfungsteil nicht zugelassen werden und die Abiturprüfung ist nicht bestanden.
(2) Das Ergebnis des ersten Prüfungsteils und die Entscheidung über die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil werden dem Prüfling im Anschluss an die Entscheidung der Abiturprüfungskommission von deren Vorsitzendem/Vorsitzenden mitgeteilt. Im Fall der Nichtzulassung zum zweiten Prüfungsteil wird die Entscheidung dem Prüfling schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
(1) Der zweite Prüfungsteil besteht aus den mündlichen Prüfungen in den vier Fächern, die nur mündlich geprüft werden.
(2) Die mündlichen Prüfungen werden an zwei Tagen im Rahmen der an der Schule, der der Prüfling zugewiesen wurde, für die Schüler/Schülerinnen stattfindenden mündlichen Abiturprüfung durchgeführt.
(3) Für das Bestehen des zweiten Prüfungsteiles gilt:
| 1. | Die in der mündlichen Prüfung erreichten Punktzahlen werden vierfach gewertet; es können höchstens 240 Punkte erreicht werden. | |
| 2. | Der zweite Prüfungsteil ist bestanden, wenn kein Fach mit der Note ,,ungenügend“ abgeschlossen ist und wenn insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht sind. |
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der zweite Prüfungsteil und damit die Abiturprüfung insgesamt nicht bestanden.
(1) Die Abiturprüfung für Nichtschüler/Nichtschülerinnen ist bestanden und die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn die beiden Prüfungsteile gemäß §§ 38 und 39 bestanden sind.
(2) Die Gesamtqualifikation ist die Punktsumme aus den Ergebnissen des ersten und zweiten Prüfungsteils. Es sind mindestens 280, höchstens 840 Punkte erreichbar.
(3) Die Ermittlung der Gesamtnote erfolgt gemäß § 32 Abs. 3 der in § 2 genannten Verordnung.
(4) Die Abiturprüfungskommission trifft ihre Entscheidung über das Bestehen bzw. über das Nichtbestehen der Prüfung, die Feststellung der Gesamtqualifikation und der Gesamtnote sowie die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife nach Abschluss des zweiten Prüfungsteils.
Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission teilt dem Prüfling die Entscheidung mit.
(5) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach dem Muster der Anlage 10 . Das Zeugnis trägt das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung an der Schule, an der die Prüfung abgelegt wurde. Es wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission unterschrieben und mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde versehen. Eine Zweitschrift des Zeugnisses verbleibt bei der Schulaufsichtsbehörde.
(1) War Latein Gegenstand des ersten Prüfungsteils und wurden in der schriftlichen und mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 10 Punkte der einfachen Wertung erreicht, so wird, falls Latein Leistungsfach oder abgestuftes Leistungsfach war, auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife der Nachweis des Großen Latinums, falls Latein Grundfach war, der Nachweis des Latinums bescheinigt.
(2) War Griechisch Gegenstand des ersten Prüfungsteils
und wurden in der schriftlichen und mündlichen Prüfung insgesamt 10 Punkte
der einfachen Wertung erreicht, so wird auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
der Nachweis des Graecums bescheinigt.
(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung gemäß §§ 4 Abs. 1 oder 32 Abs. 5 als nicht bestanden gilt, kann sie einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf beide Prüfungsteile und alle Prüfungsfächer.
Von der Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen, wer bereits einmal an einer zur allgemeinen Hochschulreife führenden öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten privaten Ersatzschule oder als Nichtschüler/Nichtschülerin erfolglos an der Abiturprüfung teilgenommen hat oder sich ohne Erfolg der Prüfung über den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen unterzogen hat.
(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für Bewerber/Bewerberinnen, die sich bereits in einem anderen Land als Schüler/ Schülerinnen oder Nichtschüler/Nichtschülerinnen den in Absatz 2 Satz 3 genannten Prüfungen unterzogen haben.
(1) Zur Durchführung der Ergänzungsprüfung wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören an:
| 1. | der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission der Schule, | |
| 2. | für die schriftliche Prüfung der Fachlehrer/die Fachlehrerin des Schülers/der Schülerin als Erstkorrektor/Erstkorrektorin und ein weiterer Fachlehrer/eine weitere Fachlehrerin der betreffenden Schule - in begründeten Ausnahmefällen einer anderen Schule - als Zweitkorrektor/Zweitkorrektorin, | |
| 3. | für die mündliche Prüfung der Fachlehrer/die Fachlehrerin des Schülers/der Schülerin als Erstprüfer/Erstprüferin und ein von der Schulaufsichtsbehörde bestellter Fachlehrer/eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellte Fachlehrerin einer anderen Schule - in begründeten Ausnahmefällen der eigenen Schule - als Zweitprüfer/Zweitprüferin sowie ein Schriftführer/eine Schriftführerin. |
(2) Die Prüfungskommission entscheidet
| 1. | in der Zusammensetzung aus den in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Mitgliedern über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung sowie über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und die Zulassung zur mündlichen Prüfung, | |
| 2. | in der Zusammensetzung aus den in Absatz 1 Nrn. 1 und 3 genannten Mitgliedern über das Ergebnis der mündlichen Prüfung, die Endnote der Prüfung und die Zuerkennung des Latinums bzw. Graecums. |
(1) Die Meldung zur Ergänzungsprüfung erfolgt im Rahmen der Meldung des Schülers/der Schülerin zur schriftlichen Abiturprüfung.
(2) Zugelassen ist, wer in Latein bzw. Griechisch mit Beginn der Einführungsphase bis zum Ende der Hauptphase durchgehend unterrichtet wurde und wessen Note in Latein bzw. Griechisch im Halbjahr 13/2 mindestens ,,ausreichend“ lautet.
(1) Die schriftliche Prüfung findet zu einem von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Termin statt.
(2) Hinsichtlich der Prüfungsanforderungen, des Umfangs der Prüfungsaufgaben und hinsichtlich der Bearbeitungszeit finden die §§ 9 und 10 der Verordnung - Prüfungsordnung - über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums und Graecums vom 8. Februar 1989 (Amtsbl. S. 293) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(3) Im Übrigen gelten die §§ 13 bis 16.
(1) Lautet das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ,,ungenügend“, so wird der Schüler/die Schülerin zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. In allen anderen Fällen ist der Schüler/die Schülerin zur mündlichen Prüfung zugelassen.
Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Ergänzungsprüfung nicht bestanden.
(2) Spätestens am Tag vor der mündlichen Abiturprüfung an der betreffenden Schule teilt der/die Vorsitzende der Prüfungskommission den an der Ergänzungsprüfung teilnehmenden Schülern/Schülerinnen mit, ob sie zum mündlichen Prüfungsteil der Ergänzungsprüfung zugelassen sind und unterrichtet sie über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Ergänzungsprüfung.
(1) Der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung findet im Rahmen der mündlichen Abiturprüfung an der betreffenden Schule statt.
(2) Hinsichtlich des Prüfungsumfangs findet § 15 der in § 46 Abs. 2 genannten Verordnung entsprechende Anwendung.
(3) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt § 25.
(1) Bei der Bildung der Endnote werden die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung gleich bewertet. Die Dezimalstelle 5 wird aufgerundet.
(2) Die Prüfung ist bestanden und das Latinum bzw. Graecum wird zuerkannt, wenn die Endnote mindestens ,,ausreichend“ (5 Punkte) lautet.
(3) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Schüler/der Schülerin am Tag der Sitzung der Prüfungskommission von deren Vorsitzendem/Vorsitzenden bekannt gegeben. Über die Sitzung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift anzufertigen.
(1) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die die Ergänzungsprüfung bestanden hat, erhält, sofern ihm/ihr die allgemeine Hochschulreife zuerkannt wird, ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung nach dem Muster der Anlage 11 . Das Zeugnis ist nur in Verbindung mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gültig.
(2) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom Schulleiter/von der Schulleiterin zu unterzeichnen und mit den Siegeln der Schule und der Schulaufsichtsbehörde zu versehen. Ausfertigungsdatum ist das Datum des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife.
(3) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die die Prüfung nicht bestanden hat, erhält, sofern er/sie die Abiturprüfung nicht wiederholt, eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 12.
(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt oder wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, von der Prüfung zurücktritt, kann
| 1. | im Fall der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife die Ergänzungsprüfung an der Schule nicht wiederholen, | |
| 2. | im Fall der Nichterfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich die Ergänzungsprüfung an der Schule wiederholen. |
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 sowie bei zweimaligem Nichtbestehen der
Ergänzungsprüfung an der Schule ist zu einem späteren Zeitpunkt die
Teilnahme an einer Ergänzungsprüfung gemäß der in § 46 Abs. 2
genannten Verordnung möglich.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
(2) Diese Verordnung findet auch Anwendung auf Schüler/Schülerinnen, die im Schuljahr 1996/97 die Jahrgangsstufe wiederholen.
www.schulpraxis-saarland.de