Vom 29. Januar 1997
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2000 (Amtsbl. S. 1690), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 09. August 2007 (Amtsbl. S. 1650)
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt I
Geltungsbereich
§ 1
Betroffene Schulen
(1) Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Erweiterten Realschulen.
(2) Sie gilt gemäß § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Juli 1996 (Amtsbl. S. 674), auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.
(1) Die Erweiterte Realschule vermittelt in der Sekundarstufe I eine erweiterte allgemeine Bildung, die zugleich Grundlage einer Berufsausbildung oder weiterführender berufsbezogener oder studienbezogener Bildungsgänge ist.
(2) Nach Maßgabe der §§ 26 bis 28 werden mit dem Bestehen der Hauptschulabschlussprüfung der Hauptschulabschluss und bei einem entsprechenden Prüfungsergebnis sowie nach dem Erwerb des Hauptschulabschlusses in dem auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang die Berechtigung zum Eintritt in eine zweijährige Berufsfachschule erworben.
Nach Maßgabe der §§ 29 und 30 werden mit dem Bestehen der Abschlussprüfung für den mittleren Bildungsabschluss der mittlere Bildungsabschluss und bei einem entsprechenden Prüfungsergebnis die Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe erworben.
(2) In eine der Klassenstufen 6 bis 10 können auch Schüler/Schülerinnen anderer Schulformen der Sekundarstufe I aufgenommen werden. Der Schüler/Die Schülerin wird in die seinem/ihrem bisherigen Bildungsgang entsprechende Klassenstufe aufgenommen; § 21 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Aufnahme darf außer in den Fällen des Wohnsitzwechsels in der Klassenstufe 10 des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges grundsätzlich nur zum Beginn des Schuljahres, ansonsten auch zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres erfolgen.
(1) Das Unterrichtsangebot umfasst den Pflichtbereich, in dem auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang ab der Klassenstufe 7 zusätzlich einen Wahlpflichtbereich, sowie den Wahlbereich. Die Stundentafeln des Pflichtbereichs sowie des Wahlpflichtbereichs sind in den Anlagen 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Schulordnung enthalten.
Auf Vorschlag der Gesamtkonferenz entscheidet die Schulkonferenz, in welcher Weise die in der Stundentafel vorgesehenen Wochenstunden auf das Schuljahr zu verteilen sind. Der Stundenausgleich erfolgt spätestens bis zum Ende des Schuljahres.
Auf Vorschlag der Fachkonferenz können mit Zustimmung der Schulkonferenz Fachstunden und Lehrplaninhalte in benachbarte Klassenstufen verlagert werden. Die Anforderungen des Lehrplans bzw. der Bildungsstandards müssen am Ende eines Zwei-Jahres-Zeitraums erreicht, der Stundenausgleich muss erfolgt sein. Die Anforderungen zentraler Leistungsüberprüfungen und Abschlussprüfungen sind zu berücksichtigen.
Mit Zustimmung der Schulkonferenz kann höchstens eine Klassenleiterstunde pro Woche vorgesehen werden.
Schulen, die von den in den vorstehenden Regelungen eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen, berichten hierüber der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Grundsätzlich ist Französisch 1. Fremdsprache. Im Interesse eines angemessenen regionalen Fremdsprachenangebots kann bei Vorliegen der personellen Voraussetzungen auch Englisch 1. Fremdsprache sein; dies bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde [1]) .
(3) Ab Klassenstufe 7 und vor dem Ende des der Abschlussklasse vorangehenden Schuljahres sollen Betriebserkundungen in unterschiedlichen Berufsfeldern stattfinden. In demselben Zeitraum ist ein dreiwöchiges Betriebspraktikum [2]) durchzuführen.
(3a) In der Klassenstufe 9 des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsganges kann wöchentlich ein berufsorientierter Schultag angeboten werden. In Zusammenarbeit mit den Betrieben der Region und mit der Arbeitsverwaltung soll dadurch die Berufsorientierung der Schüler/Schülerinnen verstärkt und ihre Ausbildungsfähigkeit verbessert werden. Der intensive Kontakt mit der Berufswelt soll die Lernmotivation steigern und die Persönlichkeitsentwicklung unterstützen. Für die Durchführung gelten folgende Besonderheiten:
| 1. | Nach einer Vorbereitungsphase am Ende der Klassenstufe 8 und zu Beginn der Klassenstufe 9 nehmen die Schüler/Schülerinnen bis spätestens vier Wochen vor dem Termin der mündlichen Abschlussprüfung an einem Tag in der Woche an einem Praktikum in einem geeigneten Betrieb teil. Während dieser Phase entfällt der Unterricht im Fach Arbeitslehre. Danach wird das Praktikum ausgewertet. Die zuständige Fachkonferenz erstellt zu Beginn des Schuljahres ein Konzept, das auch die Vorgaben des Lehrplans für das Fach Arbeitslehre berücksichtigt. | |
| 2. | Die im Zusammenhang mit den berufsorientierten Schultagen erbrachten Leistungen werden im Fach Arbeitslehre sowohl im Halbjahreszeugnis als auch im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 9 angemessen berücksichtigt. Die mündliche Prüfung in diesem Fach nimmt auf den berufsorientierten Schultag Bezug. In das Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 9 sowie in das Abschlusszeugnis ist unter ,,Bemerkungen“ folgender Vermerk aufzunehmen: ,,Der Schüler/Die Schülerin hat im Fach Arbeitslehre an einem mehrwöchigen Tagespraktikum in einem Betrieb teilgenommen. |
(4) Für den in dem auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang ab der Klassenstufe 7 hinzutretenden Wahlpflichtbereich gilt:
| 1. | Der Wahlpflichtunterricht dient einerseits der Ergänzung und Verstärkung des Pflichtbereichs und andererseits der Entfaltung individueller Interessen, Begabungen und Befähigungen der Schüler/Schülerinnen. Die Kursangebote sollen daher Entscheidungsspielräume gewähren und die Bildung von Leistungs- und Neigungsschwerpunkten erleichtern. | |
| 2. | Der Wahlpflichtunterricht in den Klassenstufen 7 bis 10 umfasst für den einzelnen Schüler/die einzelne Schülerin die in der Stundentafel festgelegten Stundenanteile. Der Schüler/Die Schülerin trifft zu Beginn der Klassenstufe 7 bzw. 9 seine/ihre Wahl für jeweils zwei aufeinander folgende Klassenstufen; der Kurs in der 2. Fremdsprache ist grundsätzlich auf die Klassenstufen 7 bis 10 angelegt. | |
| 3. | Die vorgesehenen Wahlpflichtfächer können im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nur angeboten werden, wenn die durchschnittliche Gruppengröße in diesen Fächern 18 nicht unterschreitet, wobei die Größe der einzelnen Gruppe in der 2. Fremdsprache mindestens fünf und in den anderen Fächern mindestens zwölf betragen muss. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind und darüber hinaus der Schulaufsichtsbehörde ein entsprechender Lehrplan vorgelegt wird, kann die Schule in den Klassenstufen 9 und 10 auch andere Wahlpflichtfächer anbieten. | |
| 4. | Die Wahl der Kurse erfolgt nach Information und Beratung der Schüler/Schülerinnen und Erziehungsberechtigten; die Erziehungsberechtigten teilen ihre Entscheidung der Schule schriftlich mit. Die Entscheidung gilt grundsätzlich für zwei aufeinander folgende Klassenstufen; bei Wiederholung der Klassenstufe 7 kann der Schüler/die Schülerin das in Klassenstufe 7 gewählte Fach, bei Wiederholung der Klassenstufe 9 das in Klassenstufe 9 gewählte Fach im Rahmen des Angebots der Schule neu wählen. |
(5) Unterricht des Wahlbereichs, der insbesondere schulkulturelle Angebote sowie Angebote im Bereich des Sports umfasst, kann im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Unterrichtskapazität außerhalb der in der Stundentafel festgelegten Wochenstundenzahlen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs durchgeführt werden.
(1) Der Unterricht wird nach Maßgabe der nachstehenden Regelung als gemeinsamer Unterricht oder als Unterricht mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung erteilt:
| 1. | In den Klassenstufen 5 und 6 (Orientierungsphase) findet der Unterricht als gemeinsamer Unterricht im Klassenverband statt mit der Maßgabe, dass in der Klassenstufe 6 in der Fremdsprache mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichtet wird. | |||
| 2. | Für den Unterricht ab der Klassenstufe 7 gilt: | |||
| a) | Der Unterricht findet in allen Fächern in abschlussbezogenen, nach der Leistungsfähigkeit der Schüler/Schülerinnen gebildeten Klassen statt. Abweichend hiervon kann die Gesamtkonferenz mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass in Klassenstufe 7 Unterricht mit abschlussbezogener äußerer Fachleistungsdifferenzierung lediglich in Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache erteilt wird und im Übrigen gemeinsamer Unterricht im Klassenverband stattfindet. | |||
| b) | Abweichend von Buchstabe a gilt für Schulen, die nicht mindestens dreizügig sind: | |||
| aa) | In den Klassenstufen 7 und 8 findet gemeinsamer Unterricht im Klassenverband mit abschlussbezogener äußerer Fachleistungsdifferenzierung in Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache statt. Ab Klassenstufe 9 wird der Unterricht in allen Fächern in abschlussbezogenen, nach der Leistungsfähigkeit der Schüler/der Schülerinnen gebildeten Klassen erteilt. | |||
| bb) | Abweichend hiervon kann die Gesamtkonferenz mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass der Unterricht ausnahmsweise bereits ab Klassenstufe 7 in allen Fächern in abschlussbezogenen Klassen erteilt wird, soweit dieses nicht zu Mehrausgaben führt; der Beschluss bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. | |||
(2) Soweit keine äußere Fachleistungsdifferenzierung stattfindet, soll durch Maßnahmen innerer Differenzierung auf die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Schüler/Schülerinnen eingegangen werden.
(3) Klassenlehrer/Klassenlehrerinnen sollen möglichst viele Unterrichtsstunden in ihrer Klasse erteilen. Die Anzahl der Fachlehrer/Fachlehrerinnen in einer Klasse soll möglichst gering sein.
(4) In der Klassenstufe 6 werden die Fächer Erdkunde und Geschichte zu einem Lernbereich zusammengefasst. Der Unterricht im Lernbereich soll nach Möglichkeit durch denselben Lehrer/dieselbe Lehrerin erteilt werden. Die Fächer des Lernbereichs können entsprechend den in der Stundentafel ausgewiesenen Fachanteilen sowohl fachbezogen als auch themenorientiert und fachübergreifend unterrichtet werden.
(1) Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse nach dem Muster der Anlagen 2.1 bis 2.9, als Jahreszeugnisse nach dem Muster der Anlagen 2.10 bis 2.17, als Abgangszeugnisse nach dem Muster der Anlagen 2.19 bis 2.27 und als Abschlusszeugnisse nach dem Muster der Anlagen 2.28 bis 2.32 ausgestellt. Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt.
(2) Zeugnisse enthalten die Leistungsbeurteilungen in Form von Zeugnisnoten.
(3) Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse sowie vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellte Abgangszeugnisse enthalten außerdem Noten über Verhalten und Mitarbeit. Jahreszeugnisse, ausgenommen das Jahreszeugnis der Klassenstufe 6, enthalten folgende Eintragung:
|
1.
|
bei Versetzung: | |
|
|
,,Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt.“ | |
| 2. | bei Nichtversetzung: | |
| ,,Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... nicht versetzt.“ |
(4) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die die Erweiterte Realschule vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ohne Hauptschulabschluss verlässt oder wechselt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlagen 2.25a und 2.26).
Liegt im Zeitpunkt des Abgangs das letzte Halbjahreszeugnis oder Jahreszeugnis weniger als sechs Unterrichtswochen zurück, so ist der im letzten Halbjahreszeugnis bzw. Jahreszeugnis enthaltene Leistungsstand im Abgangszeugnis aufzuführen, sonst der Leistungsstand im Zeitpunkt der Zeugnisausstellung.
Verlässt ein Schüler/eine Schülerin der Klassenstufen 7 oder 8 des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsganges oder ein Schüler/eine Schülerin der Klassenstufen 7, 8 oder 9 des auf den mittleren Bildungsabschluss bezogenen Bildungsganges die Schule zum Ende des Schuljahres oder innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres, so ist von der abgebenden Schule über die Versetzung zu entscheiden; versetzte Schüler/Schülerinnen erhalten einen entsprechenden Vermerk im Abgangszeugnis; nicht versetzte Schüler/Schülerinnen erhalten ein Abgangszeugnis ohne Versetzungsvermerk und zusätzlich ein Jahreszeugnis mit dem Vermerk der Nichtversetzung.
Hat ein Schüler/eine Schülerin des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges das Ziel der zuletzt besuchten Klassenstufe erreicht und verlässt er/sie nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht die Schule, so trägt das Abgangszeugnis die Bemerkung: ,,Der Schüler/Die Schülerin hat die Klassenstufe ... mit Erfolg besucht und die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt.“
(5) Das Abschlusszeugnis der Erweiterten Realschule erhalten Schüler/Schülerinnen, die am Ende der Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss oder am Ende der Klassenstufe 10 den mittleren Bildungsabschluss erworben haben.
(6) Ein Schüler/Eine Schülerin der Klassenstufe 10, der/die diese Klassenstufe und die Abschlussprüfung wiederholt hat, um die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe zu erwerben, und die angestrebte Berechtigung nicht erworben hat, erhält ein Abgangszeugnis, das die bei der Wiederholung der Abschlussprüfung erreichten Endnoten ausweist; das Zeugnis enthält keinen Vermerk über den erreichten Abschluss. Dieser Schüler/Diese Schülerin erhält kein neues Abschlusszeugnis.
(1) Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse mit Ausnahme der Zeugnisse der nicht versetzten Schüler am letzten Unterrichtstag des Schuljahres und die Abschlusszeugnisse frühestens am letzten Wochenende vor dem Beginn der Sommerferien ausgegeben.
(2) Die Zeugnisse werden den Schülern/Schülerinnen in der Schule ausgehändigt und bei minderjährigen Schülern/Schülerinnen den Erziehungsberechtigten durch die Schüler/Schülerinnen überbracht. Ist am Tag der Zeugnisausgabe ein Schüler/eine Schülerin nicht in der Schule anwesend, so ist das Zeugnis den Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler/der volljährigen Schülerin selbst verschlossen zu übermitteln.
(3) Hat die Klassenkonferenz die Nichtversetzung eines minderjährigen Schülers/einer minderjährigen Schülerin beschlossen, so ist dessen/deren Zeugnis den Erziehungsberechtigten des Schülers/der Schülerin unverzüglich verschlossen zu übermitteln; gleichzeitig sind diese vom Klassenleiter/von der Klassenleiterin zu einem persönlichen Beratungsgespräch einzuladen. Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die nicht versetzt wird, ist nicht verpflichtet, am Tag der allgemeinen Zeugnisausgabe den Unterricht zu besuchen.
(4) Die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern/Schülerinnen diese selbst, bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen durch Unterschrift auf dem Zeugnis. Die Zeugnisse sind dem Klassenleiter/der Klassenleiterin zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschriften nicht beeinträchtigt.
(1) Für die Bewertung der Leistungen gelten folgende Notenstufen:
|
sehr gut (1) |
= |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
|
gut (2) |
= |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
|
befriedigend (3) |
= |
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
|
ausreichend (4) |
= |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
|
mangelhaft (5) |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
|
ungenügend (6) |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Diesen Noten werden Punktzahlen eines 15-Punkte-Systems nach folgendem Schlüssel zugeordnet: Je nach Notentendenz werden der Note ,,sehr gut“ 15/14/13, der Note ,,gut“ 12/11/10, der Note ,,befriedigend“ 09/08/07, der Note ,,ausreichend“ 06/05/04, der Note ,,mangelhaft“ 03/02/01 und der Note ,,ungenügend“ 00 Punkte zugeordnet.
(3) Auf dem Zeugnis werden die Noten/Punkte aller Fächer/Lernbereiche, in denen der Schüler/die Schülerin unterrichtet wurde, ausgewiesen.
(1) Die Noten der am Ende der Abschlussklasse des betreffenden Bildungsganges zu erteilenden Zeugnisse werden nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1100) in ihrer jeweils geltenden Fassung beziehungsweise nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Erweiterten Realschulen, Gesamtschulen, Realschulen und Sekundarschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1107) in ihrer jeweils geltenden Fassung festgesetzt. Für die Noten in den anderen Zeugnissen gelten die folgenden Absätze.
(2) Die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin setzt die Zeugnisnoten in den Unterrichtsfächern auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers/der jeweiligen Fachlehrerin fest.
(3) Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Schülers/der Schülerin in dem betreffenden Fach zusammen. Die Zeugnisnote in einem schriftlichen Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der Klassenarbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote hat auch die Qualität der Mitarbeit des Schülers/der Schülerin im Unterricht; dieser Grundsatz gilt in besonderem Maße für nicht schriftliche Fächer. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
(4) Werden nach Maßgabe der Stundentafel Fächer zu einem Lernbereich zusammengefasst, so ist eine gemeinsame Zeugnisnote durch Zusammenfassung der Leistungen in den fachlichen Teilbereichen bzw. in den einzelnen Fächern zu bilden.
Unterrichten in den einzelnen fachlichen Teilbereichen oder in den einzelnen Fächern mehrere Lehrer/Lehrerinnen, legen diese der Klassenkonferenz einen gemeinsamen Notenvorschlag vor.
(5) Die Noten des Jahreszeugnisses werden auf Grund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte, gefunden. Wechselt ein Schüler/eine Schülerin nach Maßgabe des § 19 zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 7 in den auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang, so werden zur Ermittlung der Noten im Jahreszeugnis die Noten des Halbjahreszeugnisses gemäß Anlage 5 auf das Anforderungsniveau des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges umgerechnet. Wechselt ein Schüler/eine Schülerin des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufen 7, 8 oder 9 in den auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang, so werden zur Ermittlung der Noten im Jahreszeugnis die Noten des Halbjahreszeugnisses gemäß Anlage 5 auf das Anforderungsniveau des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges umgerechnet.
(1) Die Bewertung des Verhaltens erfolgt unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten des Schülers/der Schülerin, die sich aus den für ihn/sie geltenden schulrechtlichen Bestimmungen ergeben; dabei ist auch das Verhalten in der Gruppe zu berücksichtigen.
Die Bewertung der Mitarbeit bezieht sich vor allem auf die Bereitschaft und das Bemühen des Schülers/der Schülerin, selbstständig oder gemeinsam mit anderen Aufgaben zu lösen und im Unterricht mitzuarbeiten.
(2) Verhalten und Mitarbeit werden auf Grund der Vorschläge der einzelnen Lehrer/Lehrerinnen durch die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin bewertet.
(3) Die Bewertung erfolgt mit
,,sehr gut“, wenn das Verhalten oder die Mitarbeit des Schülers/der Schülerin besondere Anerkennung verdient,
,,gut“, wenn das Verhalten oder die Mitarbeit des Schülers/der Schülerin den an ihn/sie zu stellenden Erwartungen entspricht,
,,befriedigend“, wenn die Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkungen erfüllt werden,
,,nicht immer befriedigend“, wenn die Erwartungen mit erheblichen Einschränkungen erfüllt werden,
,,unbefriedigend“, wenn das Verhalten oder die Mitarbeit des Schülers/der Schülerin nicht den Erwartungen entspricht.
(4) Die Bewertung ,,unbefriedigend” ist im Zeugnis unter ,,Bemerkungen” zu begründen.
(1) Die Zeugnisvordrucke entsprechend dem Muster der Anlagen 2.1 bis 2.32 werden vom Schulträger beschafft.
(2) Zeugnisse werden durch den Klassenlehrer/die Klassenlehrerin handschriftlich oder maschinenschriftlich ausgefertigt. Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich vom Schulleiter/von der Schulleiterin und vom Klassenleiter/von der Klassenleiterin oder ihrem jeweiligen Vertreter/ihrer jeweiligen Vertreterin, Abschlusszeugnisse zusätzlich vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig. Abschlusszeugnisse tragen das Datum der Schlusskonferenz, andere Zeugnisse das des Ausgabetages. Abgangszeugnisse und Abschlusszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
(3) Für die Eintragung der Zeugnisnoten sind die Wortbezeichnungen zu verwenden.
(4) Wird entsprechend der Stundentafel der Erweiterten Realschule ein Fach nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet, so wird die Note für dieses Fach, wenn es im ersten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, im Halbjahreszeugnis und im Jahreszeugnis, im Übrigen im Jahreszeugnis ausgewiesen.
(5) Bei einem Schüler/einer Schülerin, der/die von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach befreit war, ist an Stelle der Zeugnisnote das Wort ,,befreit“ einzutragen; im Fall der Abmeldung vom Religionsunterricht wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Fachs Religion durch einen Schrägstrich ausgedrückt.
(6) Nimmt der Schüler/die Schülerin am Wahlunterricht teil, so wird dies im Zeugnis vermerkt.
(7) In Halbjahres- und Jahreszeugnissen sowie vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellten Abgangszeugnissen ist die Zahl der entschuldigt oder unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken; darüber hinaus kann in diesen Zeugnissen in Fällen häufiger unentschuldigter Versäumnisse unter ,,Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.
(8) Von Abschluss- und Abgangszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist.
(1) Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen, die den Bildungsgang des Schülers/der Schülerin mit seiner/ihrer geistigen Entwicklung in Übereinstimmung halten und eine den Unterrichtszielen der Schule entsprechende Leistungsfähigkeit in der nächsthöheren Klassenstufe sichern sollen. Nach Maßgabe der §§ 14 und 15 ist ein Schüler/eine Schülerin zu versetzen, der/die auf Grund seiner/ihrer Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass er/sie den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen ist. Eine gemäß § 12 Abs. 4 ausgewiesene Note ist bei der Entscheidung über die Versetzung zugrunde zu legen.
(2) Der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung werden die Zeugnisnoten in den in den §§ 14 und 15 jeweils genannten Unterrichtsfächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs zugrunde gelegt.
(3) Bei Schülern/Schülerinnen mit nicht deutscher Muttersprache sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch bei der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung nicht zu berücksichtigen.
(4) Die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsleistungen abhängig gemacht werden.
(5) Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
(6) Versetzungsentscheidungen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin. Hierbei trifft der einzelne Lehrer/die einzelne Lehrerin seine/ihre Entscheidung nicht nur auf Grund der Leistungen in seinem/ihrem Fach, sondern im Hinblick auf die Gesamtheit der erbrachten Leistungen.
(1) Bei der Entscheidung über die Versetzung von Schülern/Schülerinnen am Ende der Klassenstufe 5 sowie von Schülern/Schülerinnen des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges am Ende der Klassenstufen 7 und 8 werden die Zeugnisnoten in den nachgenannten Unterrichtsfächern zugrunde gelegt:
|
Fächergruppe I: |
Deutsch, Mathematik, |
|
Fächergruppe II: |
alle übrigen gemäß der Stundentafel der jeweiligen Klassenstufe unterrichteten Fächer des Pflichtbereichs. |
(2) Ein Schüler/Eine Schülerin ist nicht zu versetzen, wenn die Zeugnisnoten
| 1. | in beiden Fächern der Fächergruppe I unter ,,ausreichend“ liegen oder | |
| 2. | in einem Fach der Fächergruppe I sowie in drei Fächern der Fächergruppe II unter ,,ausreichend“ liegen und die Note in dem zweiten Fach der Fächergruppe I nicht mindestens ,,befriedigend“ lautet oder | |
| 3. | in vier Fächern der Fächergruppe II unter ,,ausreichend“ liegen und in einem Fach der Fächergruppe I nicht mindestens ,,befriedigend“ und in dem anderen Fach der Fächergruppe I nicht mindestens ,,ausreichend“ lauten oder | |
| 4. | in mindestens fünf Fächern der Fächergruppe II unter ,,ausreichend“ liegen und in einem Fach der Fächergruppe I nicht mindestens ,,gut“ und in dem anderen Fach der Fächergruppe I nicht mindestens ,,befriedigend“ lauten. |
In allen übrigen Fällen ist der Schüler/die Schülerin zu versetzen.
(1) Bei der Entscheidung über die Versetzung von Schülern/Schülerinnen des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges am Ende der Klassenstufen 7, 8 und 9 werden die Zeugnisnoten in den nachgenannten Unterrichtsfächern zugrunde gelegt:
|
Fächergruppe I: |
Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache, |
|
Fächergruppe II: |
alle übrigen Fächer des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs. |
(2) Ein Schüler/Eine Schülerin ist nicht zu versetzen, wenn die Zeugnisnoten
| 1. | in zwei Fächern der Fächergruppe I unter ,,ausreichend“ liegen oder | |
| 2. | in mehr als zwei Fächern unter ,,ausreichend“ liegen oder | |
| 3. | in zwei Fächern der Fächergruppe II ,,ungenügend“ lauten oder | |
| 4. | in je einem Fach der Fächergruppen I und II unter ,,ausreichend“ liegen und mindestens eine dieser Noten ,,ungenügend“ lautet oder | |
| 5. | in einem Fach der Fächergruppe I ,,ungenügend” und nicht mindestens in zwei Fächern, von denen eines der Fächergruppe I angehören muss, ,,gut” oder ,,sehr gut” lauten oder | |
| 6. | in je einem Fach der Fächergruppen I und II ,,mangelhaft“ und nicht in drei oder mehr Fächern, von denen eines der Fächergruppe I angehören muss, mindestens ,,befriedigend” lauten oder | |
| 7. | in einem Fach der Fächergruppe II ,,ungenügend“ in einem weiteren Fach der Fächergruppe II ,,mangelhaft” und nicht in mindestens zwei Fächern ,,gut” oder ,,sehr gut” lauten. |
(3) In allen übrigen Fällen ist der Schüler/die Schülerin zu versetzen.
(1) Ein Schüler/Eine Schülerin kann abweichend von den Bestimmungen der §§ 14 und 15 in besonderen Fällen, wie längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen, unverschuldetem Schulwechsel oder bei erwiesener einseitiger Begabung, versetzt werden, wenn dies bei Würdigung seiner/ihrer besonderen Lage, seines/ihres Leistungsstandes und seines/ihres Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe zu erwarten ist.
(2) Bei längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen sowie unverschuldetem Schulwechsel kann der Beschluss über die Versetzung hinausgeschoben und dem Schüler/der Schülerin die Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe längstens bis zum Ablauf des ersten Schulhalbjahres gestattet werden. Ein entsprechender Beschluss wird im Jahreszeugnis wie folgt vermerkt: ,,Auf Beschluss der Klassenkonferenz ist die Versetzungsentscheidung ausgesetzt“; die von dem Schüler/der Schülerin erreichten Noten werden in die Notenspalten eingetragen. Der Beschluss über die endgültige Versetzung oder Nichtversetzung wird in dem am Ende des ersten Schulhalbjahres auszustellenden Halbjahreszeugnis vermerkt.
(1) Ist die Versetzung eines Schülers/einer Schülerin nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, so werden die Erziehungsberechtigten durch einen Vermerk im Halbjahreszeugnis ,,Versetzung gefährdet“ oder ,,Versetzung sehr gefährdet“ verständigt. Ist nach den Leistungen des Schülers/der Schülerin im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 9 bzw. 10 der Erwerb des Hauptschulabschlusses bzw. des mittleren Bildungsabschlusses gefährdet, so unterbleibt ein entsprechender Vermerk im Halbjahreszeugnis; in diesen Fällen erhalten die Erziehungsberechtigten eine gesonderte schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 4
(2) Wird eine Gefährdung der Versetzung erst während des zweiten Schulhalbjahres festgestellt, so erhalten die Erziehungsberechtigten spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 4 .
(3) Im Falle des § 20 Abs. 3 erhält die Bemerkung über die Gefährdung der Versetzung den Zusatz: ,,Im Fall der Nichtversetzung besucht der Schüler/die Schülerin im nächsten Schuljahr in der nächsthöheren Klassenstufe den Unterricht, der auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogen ist“. Bei Wiederholung der Klassenstufe 10 erhält die Bemerkung über die Gefährdung des mittleren Bildungsabschlusses den Zusatz: ,,Der Schüler/Die Schülerin muss bei Nichterreichen des mittleren Bildungsabschlusses die Schule verlassen.“
Im Fall des § 20 Abs. 4 erhält die Bemerkung über die Gefährdung des Hauptschulabschlusses den Zusatz: ,,Der Schüler/Die Schülerin muss bei Nichterreichen des Hauptschulabschlusses in der Regel die Schule verlassen.“
(4) Sind die nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Vermerke oder Mitteilungen unterlassen worden, so kann hieraus ein Recht auf Versetzung bzw. auf nochmaliges Wiederholen der Klassenstufe bzw. auf Zuerkennung des Hauptschulabschlusses bzw. des mittleren Bildungsabschlusses nicht hergeleitet werden.
(1) Der beim Übergang des Schülers/der Schülerin von der Grundschule zur Erweiterten Realschule vorzulegende Entwicklungsbericht ist am Ende der Klassenstufe 5 fortzuschreiben; hierbei ist ein Formular nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden. Die Klassenkonferenz berät und beschließt den Entwicklungsbericht auf der Grundlage eines von dem Klassenleiter/von der Klassenleiterin zu unterbreitenden schriftlichen Vorschlags. Dem Klassenleiter/Der Klassenleiterin obliegt die Niederschrift des von der Klassenkonferenz beschlossenen Entwicklungsberichts. Der Entwicklungsbericht wird den Schülern/Schülerinnen zusammen mit dem Jahreszeugnis ausgehändigt.
(2) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die nicht in die Klassenstufe 6 versetzt ist, wiederholt die Klassenstufe 5 an einer Erweiterten Realschule oder an einer Gesamtschule. Der Übergang von der Klassenstufe 6 in die Klassenstufe 7 vollzieht sich ohne Versetzung. Wechselt ein Schüler/eine Schülerin am Ende der Klassenstufe 5 in eine Schule außerhalb des Saarlandes, so erhält das Abgangszeugnis unter ,,Bemerkungen“ folgende Eintragung: ,,Der Schüler/Die Schülerin ist berechtigt, im folgenden Schuljahr die Klassenstufe 6 einer zum Hauptschulabschluss oder zum mittleren Bildungsabschluss führenden Schule zu besuchen.“
(3) Die Klassenkonferenz kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten beschließen, dass dem Schüler/der Schülerin die Wiederholung der Klassenstufe 6 in der Orientierungsphase gestattet wird. Die Genehmigung zur Wiederholung der Klassenstufe 6 darf nur erteilt werden, wenn die Klassenstufe 5 nicht wiederholt wurde und besondere Umstände sich hemmend auf die Leistung des Schülers/der Schülerin ausgewirkt haben.
(4) Hält die Klassenkonferenz bereits am Ende der Klassenstufe 5 einen Schüler/eine Schülerin für geeignet zum Besuch des Gymnasiums, so beschließt sie die auf dem Zeugnis unter ,,Bemerkungen“ einzutragende Empfehlung: ,,Auf Grund seiner/ihrer Leistungen wird dem Schüler/der Schülerin der Übergang zu einem Gymnasium empfohlen.“ Im Fall des Wechsels an das Gymnasium haben die Erziehungsberechtigten an der aufnehmenden Schule den fortgeschriebenen Entwicklungsbericht vorzulegen.
(5) Am Ende der Klassenstufe 6 entscheidet die Klassenkonferenz, ob der Schüler/die Schülerin ab der Klassenstufe 7 den auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang besucht oder den auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang besuchen kann. Vor der Entscheidung der Klassenkonferenz ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu einer Aussprache zu geben. Die Erziehungsberechtigten können bis zum Beginn der Klassenstufe 7 die Einstufung in den auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang ablehnen.
Ein Schüler/Eine Schülerin ist zu dem auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang zuzulassen, wenn er/sie in einem der Fächer Deutsch und Mathematik mindestens die Note ,,gut“ und in dem anderen der beiden Fächer mindestens die Note ,,befriedigend“ erreicht hat, in der 1. Fremdsprache die Note im Kurs E nicht unter ,,befriedigend“ bzw. im Kurs G nicht unter ,,gut“ und in den übrigen Fächern nicht mehr als eine Note unter ,,ausreichend“ liegt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kann die Klassenkonferenz einen Schüler/eine Schülerin auch dann zu dem auf den mittleren Bildungsabschluss bezogenen Bildungsgang zulassen, wenn ihr dies bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers/der Schülerin unter besonderer Berücksichtigung seiner/ihrer bisherigen Leistungsentwicklung und seines/ihres bisherigen Lernverhaltens gerechtfertigt erscheint.
Entscheidet die Klassenkonferenz, dass der Schüler/die Schülerin den auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang besuchen kann, so erhält das Zeugnis unter ,,Bemerkungen“ folgende Eintragung: ,,Der Schüler/Die Schülerin ist berechtigt, ab Klassenstufe 7 den auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang zu besuchen.“ Im anderen Falle ist unter ,,Bemerkungen“ einzutragen: ,,Der Schüler/Die Schülerin besucht ab Klassenstufe 7 den auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang.“
(6) Hält die Klassenkonferenz am Ende der Klassenstufe 6 einen Schüler/eine Schülerin für geeignet zum Besuch des Gymnasiums, so beschließt sie die auf dem Zeugnis unter ,,Bemerkungen“ einzutragende Empfehlung: ,,Auf Grund seiner/ihrer Leistungen wird dem Schüler/der Schülerin der Übergang zu einem Gymnasium empfohlen.“
(7) Der Übergang eines Schülers/einer Schülerin zur Gesamtschule richtet sich nach § 3 der Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse der Gesamtschule (GesVO) vom 8. August 1986 (Amtsbl. S. 736) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(8) Die nach den Absätzen 1 sowie 3 bis 6 von der Klassenkonferenz zu fassenden Beschlüsse ergehen unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin.
Mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann ein Schüler/eine Schülerin, der/die mit Beginn der Klassenstufe 7 den auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang besucht, frühestens mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 7, spätestens am Ende der Klassenstufe 7 in den auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang wechseln, wenn er/sie im Halbjahreszeugnis beziehungsweise Jahreszeugnis der Klassenstufe 7
| 1. | in den Fächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache eine Punktsumme von mindestens 33 Punkten und | |
| 2. | in den übrigen Fächern durchschnittlich 9,5 Punkte erreicht hat. |
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kann die Klassenkonferenz einen Schüler/eine Schülerin auch dann zu dem auf den mittleren Bildungsabschluss bezogenen Bildungsgang zulassen, wenn ihr dies bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers/der Schülerin unter besonderer Berücksichtigung seiner/ihrer bisherigen Leistungsentwicklung und seines/ihres bisherigen Lernverhaltens gerechtfertigt erscheint.
(1) Ein nicht versetzter Schüler/Eine nicht versetzte Schülerin wiederholt die zuletzt besuchte Klassenstufe.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein nicht versetzter Schüler/eine nicht versetzte Schülerin des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges auf Antrag seiner/ihrer Erziehungsberechtigten ab dem darauf folgenden Schuljahr im Regelfall in der nächsthöheren Klassenstufe an dem Unterricht, der auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogen ist, teilnehmen.
(3) Ein Schüler/Eine Schülerin des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges, der/die zweimal in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinander folgenden Klassenstufen nicht versetzt wurde und die allgemeine Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt hat, besucht ab dem darauf folgenden Schuljahr in der nächsthöheren Klassenstufe den Unterricht, der auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogen ist.
(4) Schüler/Schülerinnen des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges, die auch nach Wiederholung der Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss nicht erreicht haben, müssen in der Regel die Schule verlassen. Schüler/Schülerinnen, die auch nach Wiederholung der Klassenstufe 10 den mittleren Bildungsabschluss nicht erreicht haben, müssen die Schule verlassen.
(1) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die am Gymnasium nicht in die Klassenstufe 6 versetzt wurde und zur Erweiterten Realschule übergeht, besucht an der Erweiterten Realschule die Klassenstufe 6. § 18 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die am Ende der Orientierungsphase am Gymnasium zur Erweiterten Realschule übergeht, tritt ungeachtet der Versetzungsentscheidung des Gymnasiums in die Klassenstufe 7 des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges ein. Eine Wiederholung der Klassenstufe 6 an der Erweiterten Realschule ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich.
(3) Wird ein Schüler/eine Schülerin eines Gymnasiums in die Erweiterte Realschule aufgenommen, so kann in einem Fach, das in dem betreffenden Schuljahr an der Erweiterten Realschule nicht unterrichtet wird, im Zeugnis keine Note erteilt werden; die Notenzeile des Fachs wird mit einem Schrägstrich besetzt.
(1) In das Abgangszeugnis eines Schülers/einer Schülerin des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges der Erweiterten Realschule, der/die in die Klassenstufe 10 versetzt wurde, ist durch die Schule neben dem Versetzungsvermerk folgender Vermerk über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses aufzunehmen: ,,Der Schüler/Die Schülerin hat den Hauptschulabschluss erworben“.
Verlässt ein Schüler/eine Schülerin des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses gerichteten Bildungsganges die Erweiterte Realschule im Verlauf oder nach nicht erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10, so wird das Jahreszeugnis der Klassenstufe 9 für die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses herangezogen. In diesen Fällen setzt die Schule auf die Rückseite des Originals des Jahreszeugnisses der Klassenstufe 9 folgenden Vermerk: ,,Der Schüler/Die Schülerin hat den Hauptschulabschluss erworben.“
(2) Verlässt ein Schüler/eine Schülerin des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses gerichteten Bildungsganges, den/die die Klassenkonferenz nicht in die Klassenstufe 10 versetzt hat, die Erweiterte Realschule nach dem Besuch der Klassenstufe 9, so ist der in Absatz 1 genannte Vermerk in das auf der Grundlage des Jahreszeugnisses zu erstellende Abgangszeugnis aufzunehmen, wenn die Nichtversetzung in die Klassenstufe 10 entweder durch nicht ausreichende Leistungen in Fächern begründet ist, die in dem auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang nicht als Pflichtfächer erteilt werden, oder auf nicht ausreichenden Leistungen in solchen Fächern beruht, die in dem auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang die Erteilung des Abschlusszeugnisses nicht ausschließen. Waren die Voraussetzungen für eine Zuerkennung, die im Jahreszeugnis nicht erfüllt sind, in einem früheren Jahreszeugnis erfüllt, ist der Vermerk über die Zuerkennung in dieses Jahreszeugnis aufzunehmen.
Der Vermerk trägt das Datum seines Ausstellungstages, ist von dem Schulleiter/der Schulleiterin oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Schule zu versehen.
(1) Der für den Zugang zum schulischen Berufsgrundbildungsjahr der Normalform sowie als Voraussetzung für den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nach dem Besuch des Berufsgrundbildungsjahres oder der einjährigen Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege erforderliche Nachweis eines dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 8 eines zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsganges entsprechenden Bildungsstandes ist bei in die Klassenstufe 9 versetzten Schülern/Schülerinnen eines zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsganges, die die Erweiterte Realschule nach der Klassenstufe 8 verlassen, durch den Versetzungsvermerk auf dem Abgangszeugnis erbracht.
(2) Bei nicht in die Klassenstufe 9 versetzten Schülern/Schülerinnen des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges erfolgt die Gleichstellung durch den in das Abgangszeugnis aufzunehmenden Vermerk: ,,Durch dieses Zeugnis ist ein dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 8 eines zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsganges entsprechender Bildungsstand nachgewiesen“. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Voraussetzungen einschließlich deren Erfüllung in einem früheren Zeugnis, des Verfahrens und der Zuständigkeit für diese Gleichstellung § 22 Abs. 2 entsprechend.
Abschnitt V
Überspringen, Zurücktreten
§ 24
Überspringen einer Klassenstufe
(1) Einem Schüler/Einer Schülerin, der/die besonders begabt und leistungswillig ist, kann der Schulleiter/die Schulleiterin das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn die Klassenkonferenz auf Antrag der oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Voraussetzung ist, dass die Leistungen des Schülers/der Schülerin deutlich über die Leistungen der Spitzengruppe seiner/ihrer Klassenstufe hinausragen und seine/ihre Gesamtpersönlichkeit eine erfolgreiche Mitarbeit in der neuen Klassenstufe erwarten lässt. Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden.
(2) Ein Überspringen kann zum Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres erfolgen. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.
(3) Nach der Einweisung in eine neue Klasse ist wegen der Umstellung auf die neuen Lerninhalte für den Schüler/die Schülerin eine angemessene Zeit zur Eingewöhnung vorzusehen.
§ 25
Freiwilliges Zurücktreten
(1) Ein Schüler/Eine Schülerin der Klassenstufen 7 und 8 des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges bzw. 7 bis 9 des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges kann einmal während des Besuchs der Erweiterten Realschule in die nächstniedrigere Klassenstufe freiwillig zurücktreten, falls er/sie in seiner/ihrer Schulzeit nicht schon von der Möglichkeit des freiwilligen Rücktritts Gebrauch gemacht hat. Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht zulässig.
(2) Das Zurücktreten ist von den Erziehungsberechtigten spätestens zwei Wochen nach Ausgabe der Halbjahreszeugnisse zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin unverzüglich; gibt der Schulleiter/die Schulleiterin dem Antrag statt, hat der Schüler/die Schülerin sofort den Unterricht in der nächstniedrigeren Klassenstufe zu besuchen.
(3) Für den späteren Übergang in die Klassenstufe, in die der Schüler/die Schülerin bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Das Jahreszeugnis erhält in diesem Fall den Vermerk: ,,Der Schüler/Die Schülerin wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt. Er/Sie besuchte freiwillig noch einmal die Klassenstufe ...“.
Abschnitt VI
Abschlüsse und Berechtigungen
§ 26
Arten der Abschlüsse und Berechtigungen
(1) An der Erweiterten Realschule können folgende Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden:
| 1. | in dem auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang nach dem Besuch der Klassenstufe 9 | ||
| a) | der Hauptschulabschluss (§ 27), | ||
| b) | der Hauptschulabschluss mit der Berechtigung zum Übergang in eine zweijährige Berufsfachschule (§ 28); | ||
| 2. | in dem auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang nach dem Besuch der Klassenstufe 10 | ||
| a) | der mittlere Bildungsabschluss (§ 29), | ||
| b) | der mittlere Bildungsabschluss mit der Berechtigung zum Übergang in eine gymnasiale Oberstufe (§ 30). | ||
(2) Der Erwerb des Hauptschulabschlusses setzt das Bestehen der Abschlussprüfung nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1100) in der jeweils geltenden Fassung voraus. Der Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses setzt das Bestehen der Abschlussprüfung nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Erweiterten Realschulen, Gesamtschulen, Realschulen und Sekundarschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1107) in der jeweils geltenden Fassung voraus.
(3) Die Entscheidung über die Zuerkennung der auf der Abschlussprüfung beruhenden Abschlüsse und Berechtigungen trifft die Prüfungskommission unter dem Vorsitz des/der von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Vorsitzenden. Über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses nach § 22 Abs. 2 entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin.
§ 27
Hauptschulabschluss
Die Entscheidung über das Bestehen der Hauptschulabschlussprüfung erfolgt aufgrund der Endnoten in den einzelnen Unterrichtsfächern in entsprechender Anwendung des § 14.
§ 28
Hauptschulabschluss mit der Berechtigung zum Übergang in eine zweijährige
Berufsfachschule
(1) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die den Hauptschulabschluss in dem hierauf bezogenen Bildungsgang erreicht hat, ist berechtigt, zur Handelsschule, Gewerbeschule oder Sozialpflegeschule (zweijährige Berufsfachschulen) überzugehen, wenn
| - |
in den Fächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache eine Punktsumme von mindestens 21 Punkten erreicht wird, wobei in keinem dieser Fächer die Leistungen mit weniger als 04 Punkten bewertet sein dürfen, und |
|
| - |
die Leistungen in den Fächern Erdkunde, Geschichte, Sozialkunde, Biologie, Chemie und Physik mit durchschnittlich mindestens 07 Punkten bewertet sind, wobei in höchstens einem dieser Fächer/Lernbereiche die Leistungen mit weniger als 04 Punkten, jedoch nicht mit 00 Punkten bewertet sein dürfen. |
Erfüllt ein Schüler/eine Schülerin die genannten Voraussetzungen, ist in sein/ihr Abschlusszeugnis folgender Vermerk aufzunehmen: ,,Der Schüler/Die Schülerin ist berechtigt in die Handelsschule, Gewerbeschule oder Sozialpflegeschule überzugehen.“
(2) Ein Schüler/Eine Schülerin des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges ist nach dem Erwerb des Hauptschulabschlusses gemäß § 22 berechtigt, zur Handelsschule, Gewerbeschule, Sozialpflegeschule (zweijährige Berufsfachschulen) überzugehen. In sein/ihr Abgangszeugnis - in den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 in das Jahreszeugnis der Klassenstufe 9 - ist neben dem Vermerk über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses folgender Vermerk aufzunehmen: ,,Der Schüler/Die Schülerin ist berechtigt, in die Handelsschule, Gewerbeschule oder Sozialpflegeschule überzugehen.
§ 29
Mittlerer Bildungsabschluss
Die Entscheidung über das Bestehen der Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses erfolgt aufgrund der Endnoten in den einzelnen Unterrichtsfächern in entsprechender Anwendung des § 15.
(1) Der Erwerb der Berechtigung zum Übergang in eine gymnasiale Oberstufe richtet sich für Schüler/Schülerinnen, die den mittleren Bildungsabschluss erreicht haben, nach den Vorschriften der Verordnung - Schulordnung - über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe vom 3. Februar 2004 (Amtsbl. S. 536) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei ist für den Umfang der Berechtigung maßgeblich, ob der Schüler/die Schülerin in der Erweiterten Realschule in einer 2. Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurde.
(2) Bei durchgehender Unterrichtung in einer 2. Fremdsprache ist in das Abschlusszeugnis folgender Vermerk aufzunehmen: ,,Der Schüler/Die Schülerin ist berechtigt, in die gymnasiale Oberstufe überzugehen.“.
(3) Bei nicht durchgehender Unterrichtung in einer 2. Fremdsprache ist in das Abschlusszeugnis folgender Vermerk aufzunehmen: ,,Der Schüler/Die Schülerin ist berechtigt, zum Wirtschaftsgymnasium, zum Technischen Gymnasium, zum Gymnasium der Fachrichtung Gesundheit und Soziales sowie in die Oberstufen der in § 6 Abs. 1 der Verordnung - Schulordnung - über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe vom 3. Februar 2004 (Amtsbl. S. 536) in der jeweils geltenden Fassung genannten Schulen überzugehen.“.
Abschnitt VII
Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz
§ 31
Bei Abstimmungen der Klassenkonferenz im Rahmen dieser Schulordnung fällt auf jedes Fach, in dem der Schüler/die Schülerin unterrichtet wurde, eine Stimme; der/die Vorsitzende hat Stimmrecht, auch wenn er/sie nicht in der Klasse unterrichtet; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Abschnitt VIII
Schlussvorschriften
§ 32
Personenbezogene Bezeichnungen
www.schulpraxis-saarland.de