Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO)

 

Vom 2. Juli 2007 (Amtbl. S. 1315)

 

Inhaltsübersicht

Abschnitt I
Geltungsbereich

§ 1

Schulen des Geltungsbereichs

Abschnitt II
Allgemeine Bestimmungen

§ 2

Grundlagen und Zielsetzungen

§ 3

Gesamtqualifikation als Voraussetzung für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

§ 4

Gliederung der Oberstufe

§ 5

Verweildauer in der Oberstufe

§ 6

Unterrichtung der Schüler/Schülerinnen über die Regelungen für die Oberstufe und die Abiturprüfung

Abschnitt III
Einführungsphase

§ 7

Voraussetzungen für den Eintritt in die Einführungsphase; verkürzter Durchgang durch die Einführungsphase

§ 8

Zielsetzung und Gestaltung der Einführungsphase

§ 9

Stundentafel

Abschnitt IV
Hauptphase

a) Zulassung zur Hauptphase

§ 10

Voraussetzungen für die Zulassung

§ 11

Nichtzulassung, Wiederholung der Einführungsphase

b) Gestaltung der Hauptphase

§ 12

Kurssystem

§ 13

E-Kurse

§ 14

G-Kurse

§ 15

Seminarfach, besondere Lernleistung

§ 16

Kursangebot, Kursfrequenzen; Kooperation von Schulen

c) Fächerwahl, Teilnahme am Unterricht

§ 17

Pflichtfächer

§ 18

Fächerwahl

§ 19

Teilnahme am Unterricht

d) Wiederholung in der Hauptphase

§ 20

Freiwilliges Zurücktreten

§ 21

Wiederholung von Kursen bei Nichtzulassung zur Abiturprüfung und bei Nichtbestehen der Abiturprüfung

e) Zuständigkeiten in der Hauptphase

§ 22

Tutor/Tutorin, Bezugskurs

§ 23

Konferenzen

§ 24

Leistungsnachweise

§ 25

Notensystem

§ 26

Zeugnisse

Abschnitt VI
Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe

§ 27

Schulischer Teil der Fachhochschulreife

Abschnitt VII
Abiturprüfung

a) Allgemeine Bestimmungen

§ 28

Zweck und Umfang der Prüfung

§ 29

Gliederung, Ort und Zeit der Prüfung

§ 30

Teilnahme an der Prüfung; Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge

§ 31

Abiturprüfungskommission

§ 32

Prüfungsfachausschüsse

§ 33

Einsendung von Prüfungsunterlagen

§ 34

Meldung zur Prüfung

§ 35

Zulassungsvoraussetzungen, Qualifikation im Kursbereich

§ 36

Entscheidung über die Zulassung

b) Schriftliche Prüfung, fach-/sportpraktische Prüfung

§ 37

Gegenstand und Umfang der schriftlichen Prüfung und der fach-/sportpraktischen Prüfung

§ 38

Bearbeitungszeit, Prüfungsaufgaben

§ 39

Auswahl der Prüfungsaufgaben

§ 40

Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 41

Beurteilung der Prüfungsarbeiten, Beurteilung der Prüfung in Sport

§ 42

Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der fach-/sportpraktischen Prüfung

c) Mündliche Prüfung

§ 43

Beantragung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung

§ 44

Zulassungsvoraussetzungen

§ 45

Entscheidung über die Zulassung

§ 46

Fächer der mündlichen Prüfung

§ 47

Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung

§ 48

Vorberatung zur Eröffnung der mündlichen Prüfung

§ 49

Durchführung der mündlichen Prüfung

d) Abschluss der Prüfung

§ 50

Festsetzung der Endnoten in den Prüfungsfächern

§ 51

Qualifikation im Abiturbereich

e) Gesamtqualifikation, Gesamtnote, Zuerkennung der allgemeine Hochschulreife

§ 52

Gesamtqualifikation

§ 53

Bekanntgabe der Entscheidungen

§ 54

Zeugnis

f) Besondere Bestimmungen

§ 55

Wiederholung der Prüfung

§ 56

Täuschungsversuche, Verstöße gegen die Ordnung, Leistungsverweigerung

§ 57

Verschwiegenheit

Abschnitt VIII
Teilnahme von Externen an der Abiturprüfung

§ 58

Zulassungsvoraussetzungen

§ 59

Zulassungsverfahren

§ 60

Gegenstand und Umfang der Prüfung

§ 61

Durchführung des ersten Prüfungsteils

§ 62

Feststellung des Ergebnisses des ersten Prüfungsteils, Zulassung zum zweiten Prüfungsteil

§ 63

Durchführung des zweiten Prüfungsteils, Feststellung des Ergebnisses

§ 64

Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung, Feststellung der Gesamtqualifikation und der Gesamtnote, Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife, Zeugnis

§ 65

Latinum und Graecum

§ 66

Wiederholung der Prüfung

Abschnitt IX
Latinum und Graecum

a) Nachweis und Voraussetzungen

§ 67

Nachweis

§ 68

Großes Latinum

§ 69

Latinum

§ 70

Graecum

b) Ergänzungsprüfung

§ 71

Zeitpunkt

§ 72

Prüfungskommission

§ 73

Meldung zur Prüfung, Zulassung zur schriftlichen Prüfung

§ 74

Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 75

Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 76

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 77

Festsetzung der Endnote, Voraussetzungen für das Bestehen

§ 78

Zeugnis

§ 79

Besondere Bestimmungen

§ 80

Wiederholung der Prüfung

Abschnitt X
Übertritt von Schülern/Schülerinnen aus anderen Ländern, Schüleraustausch

§ 81

Übertritt von Schülern/Schülerinnen aus anderen Ländern

§ 82

Schüleraustausch

Abschnitt XI
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 83

Inkrafttreten, Übergangsregelung

§ 84

Außerkrafttreten

 

 

 

Abschnitt I

Geltungsbereich

 

§ 1

Schulen des Geltungsbereichs

 

(1) Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe an öffentlichen Gymnasien, für Gesamtschulen mit einer gymnasialen Oberstufe und für die gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen an öffentlichen Berufsbildungszentren. Als gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen im Sinne dieser Verordnung gelten auch das Technisch-Wissenschaftliche Gymnasium und das Wirtschaftswissenschaftliche Gymnasium. Vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind das Deutsch-Französische Gymnasium, das Abendgymnasium und das Saarland-Kolleg.

 

(2) Die Verordnung gilt gemäß § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474; 530), auch für die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechenden staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen.

 

(3) Ergänzende Regelungen für die gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen bleiben unberührt.

 

Abschnitt II

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 2

Grundlagen und Zielsetzungen

 

(1) Die gymnasiale Oberstufe hat zum Ziel, eine vertiefte Allgemeinbildung, die allgemeine Studierfähigkeit sowie eine wissenschaftspropädeutische Bildung zu vermitteln; zugleich fördert sie den Eintritt in andere Berufsbildungen. Diesem Ziel dient ein Unterricht, bei dem vertieften Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (Kernfächer) sowie in dem beruflichen Profilfach eine besondere Bedeutung zukommt; daneben bleibt den Schülern/Schülerinnen die Möglichkeit der Setzung von Schwerpunkten entsprechend ihrer Neigung, Begabung und Leistungsbereitschaft im Rahmen des schulischen Angebotes eröffnet. Das Ziel der gymnasialen Oberstufe erfordert zudem eine an den Werten des Grundgesetzes und der Verfassung des Saarlandes orientierte Erziehung, die zur Persönlichkeitsentwicklung und -stärkung, zur Gestaltung des Lebens in sozialer Verantwortung sowie zur Mitwirkung in der demokratischen Gesellschaft befähigt.

 

(2) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe führt in wissenschaftliche Fragestellungen, Kategorien und Methoden ein. Die sichere Beherrschung eines fachlichen Grundlagenwissens ist dabei Voraussetzung für das Erschließen von Zusammenhängen zwischen Wissensbereichen. Fachübergreifendes und fächerverbindendes Lernen ergänzen den fachbezogenen, zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderlichen Aufbau strukturierten Wissens, sichern den Blick für Zusammenhänge zwischen Wissensbereichen und fördern die hierfür notwendigen Arbeitsformen; fachübergreifende Lernformen sind daher unverzichtbare Bestandteile des Unterrichts in der gymnasialen Oberstufe. Der Unterricht strebt zugleich mit dem Erwerb eines inhaltlich spezifischen und strukturierten Wissens die Fähigkeit an, selbständig zu lernen, zu arbeiten und über das eigene Lernen, Denken, Urteilen und Handeln zu reflektieren. Er soll Phantasie und Kreativität ebenso fördern wie Konzentrationsfähigkeit, Genauigkeit und Ausdauer als allgemein wichtige Verhaltensweisen des Lernens und Arbeitens.

 

(3) Für die Ausprägung der Studierfähigkeit sind drei Kompetenzbereiche von herausgehobener Bedeutung:

 

 

die sprachliche Ausdrucksfähigkeit, insbesondere in Form der schriftlichen Darlegung,

 

das verständige Lesen komplexer deutscher und fremdsprachlicher Texte

 

der sichere Umgang mit mathematischen Symbolen und Modellen.

 

Es ist grundsätzlich Aufgabe aller Fächer, den Erwerb dieser Kompetenzen sicherzustellen; den Kernfächern kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Lernstrategien und die Vermittlung von Arbeitsweisen zur systematischen Beschaffung, Strukturierung, Nutzung und Präsentation von Informationen und Materialien – auch mit Hilfe der neuen Medien – unterstützen Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit, Team- und Kommunikationsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und die Fähigkeit zur realistischen Einschätzung der eigenen Kompetenzen und Möglichkeiten.

 

(4) Die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der gymnasialen Oberstufe schließt eine angemessene Information über die Hochschule, über Berufsfelder sowie Strukturen und Anforderungen des Studiums und der Berufs- und Arbeitswelt ein.

 

§ 3

Gesamtqualifikation als Voraussetzung für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

 

Dem Schüler/Der Schülerin, der/die an der Abiturprüfung teilgenommen hat, wird nach Maßgabe des § 53 die allgemeine Hochschulreife zuerkannt, wenn er/sie Leistungsnachweise in der Hauptphase und in der Abiturprüfung als Teile der Gesamtqualifikation erbringt.

 

§ 4

Gliederung der Oberstufe

 

(1) Die gymnasiale Oberstufe umfasst drei Jahrgangsstufen; sie gliedert sich in die einjährige Einführungsphase und in die zweijährige Hauptphase.

 

(2) Die Hauptphase gliedert sich in vier Schulhalbjahre. In ihrem Verlauf sind die Leistungsnachweise im vorgeschriebenen Umfang zu erbringen, die Voraussetzung für die Zulassung zu der am Ende des vierten Halbjahres stattfindenden schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung sind.

 

§ 5

Verweildauer in der Oberstufe

 

Die Dauer des Besuchs der Oberstufe beträgt für den einzelnen Schüler/die einzelne Schülerin mindestens zweieinhalb und höchstens vier Jahre; die Möglichkeit, eine nicht bestandene Abiturprüfung nach weiterem Schulbesuch zu wiederholen, bleibt unberührt. Dies bedeutet:

 

 

1.

Schüler/Schülerinnen, die sich nach höchstens vierjährigem Besuch der Oberstufe nicht oder nicht fristgerecht zur schriftlichen Abiturprüfung melden oder nach höchstens vierjährigem Besuch der Oberstufe die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung nicht erfüllen, müssen die Schule verlassen; das gleiche gilt, wenn der Schüler/die Schülerin, der/die die Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt und das dritte und vierte Halbjahr wiederholt hat, sich nicht oder nicht fristgerecht erneut zur Abiturprüfung meldet. Hiervon abweichend kann die Abiturprüfungskommission die zulässige Verweildauer in besonders begründeten Fällen ausnahmsweise um ein Jahr verlängern, wenn der Schüler/die Schülerin die Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nicht zu vertreten hat.

 

2.

Wird bei einem Schüler/einer Schülerin in der Hauptphase bereits vor der Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung festgestellt, dass er/sie die Zulassung zur Abiturprüfung innerhalb der zulässigen Verweildauer nicht mehr erreichen kann, so muss er/sie die Schule verlassen. Nummer 1 Satz

2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Entscheidung die Konferenz der Fachlehrer/Fachlehrerinnen zuständig ist.

 

§ 6

Unterrichtung der Schüler/Schülerinnen über die

Regelungen für die Oberstufe und die Abiturprüfung

 

Vor Eintritt in die Hauptphase sind die Schüler/Schülerinnen und ihre Erziehungsberechtigten mit den wesentlichen Regelungen dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung vertraut zu machen.


 

Abschnitt III

Einführungsphase

 

§ 7

Voraussetzungen für den Eintritt in die Einführungsphase; verkürzter Durchgang durch die Einführungsphase

 

(1) Zum Eintritt in die Einführungsphase sind berechtigt:

 

 

1.

Schüler/Schülerinnen des Gymnasiums, wenn sie in die Klassenstufe 10 versetzt sind,

 

2.

Schüler/Schülerinnen anderer Schulformen, denen nach Maßgabe der für sie geltenden Schulordnung und der Verordnung –Schulordnung – über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe vom 3. Februar 2004 (Amtsbl. S. 536), geändert durch die Verordnung vom 13. April 2006 (Amtsbl. S. 605), in der jeweils geltenden Fassung die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zuerkannt wurde.

 

(2) Um einen vorzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu ermöglichen, kann am Gymnasium auf schriftlichen Antrag, der bei Minderjährigen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten bedarf und der spätestens eine Woche nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses der Klassenstufe 9 beim Schulleiter/bei der Schulleiterin zu stellen ist, ein Schüler/eine Schülerin am Ende des ersten Halbjahres der Klassenstufe 9 durch Beschluss der Klassenkonferenz in das zweite Halbjahr der Einführungsphase versetzt werden. Dem Antrag ist nur zu entsprechen, wenn im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 9 der Durchschnitt der Noten sowohl der schriftlichen als auch der nichtschriftlichen Fächer jeweils mindestens 2,0 beträgt, wobei in keinem Fach die Note unter „befriedigend“ lauten darf; die Note in Sport bleibt hierbei unberücksichtigt. Wird der Schüler/die Schülerin nicht zur Hauptphase zugelassen, so tritt er/sie ins erste Halbjahr der Einführungsphase zurück; in diesem Falle wird die in der Oberstufe bereits verbrachte Zeit nicht auf die zulässige Verweildauer in der Oberstufe angerechnet.

 

§ 8

Zielsetzung und Gestaltung der Einführungsphase

 

(1) Der Einführungsphase kommt im achtjährigen Gymnasium eine Doppelfunktion als letzter Klassenstufe der Sekundarstufe I und als erster Klassenstufe der gymnasialen Oberstufe zu.

 

(2) Die Einführungsphase führt in die Lernziele, Lerninhalte und Lernverfahren der gymnasialen Oberstufe unter Berücksichtigung unterschiedlicher Schullaufbahnen ein und legt die Grundlage für die unterrichtliche Arbeit in der Hauptphase. Die Einführungsphase erfüllt somit auch Aufgaben der Kompensation und der Orientierung und dient damit der Durchlässigkeit zwischen den Schulformen.

 

(3) Die Schüler/Schülerinnen werden im Klassenverband unterrichtet.

§ 9

Stundentafel

 

(1) Für den Unterricht in der Einführungsphase der Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums gilt die Stundentafel der Klassenstufe 10 gemäß der Verordnung – Schulordnung – über die Stundentafel des Gymnasiums (Klassenstufen 5 bis 10) vom 23. November 2000 (Amtsbl. S. 2039), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1441), in der jeweils geltenden Fassung; für die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an Gesamtschulen gilt sie entsprechend. Die Stundentafel für die gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen richtet sich nach den hierfür getroffenen besonderen Regelungen.

 

(2) Für die Stundentafel gelten zudem folgende Regelungen:

 

 

1.

Die in der Einführungsphase unterrichteten Fächer werden nach schriftlichen und nichtschriftlichen Fächern unterschieden; in schriftlichen Fächern werden Klassenarbeiten geschrieben. Schriftliche Fächer sind: Deutsch, Fremdsprache (auch in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprachen) und Mathematik sowie in der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen die beruflichen Profilfächer. Für achtjährige Gymnasien mit einer von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnung abweichenden Stundentafel gelten eigene Regelungen.

 

2.

Jeder Schüler/Jede Schülerin muss in der Einführungsphase zwei Fremdsprachen aus der Sekundarstufe I weiterführen. Schüler/Schülerinnen, für die in der Sekundarstufe I drei Fremdsprachen verpflichtend waren, müssen die 3., ab Klassenstufe 8 begonnene und – nach ihrer Wahl – ihre 1. Oder 2. Fremdsprache fortführen.

 

(3) Soweit gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe ein Zugang zur gymnasialen Oberstufe der dort genannten Gesamtschulen auch für Schüler/Schülerinnen möglich ist, die in der Sekundarstufe I nur in einer Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, muss diese Fremdsprache bis zum Abschluss des vierten Halbjahres der Hauptphase als Pflichtfremdsprache fortgeführt werden; entsprechend dem Angebot der jeweiligen Schule ist eine zweite Fremdsprache zu wählen, die vom Beginn der Einführungsphase bis zum Ende des vierten Halbjahres der Hauptphase durchgehend mit wöchentlich vier Unterrichtsstunden (in der Hauptphase als Neigungsfach gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3) zu belegen ist, wobei kein Kurs der Hauptphase mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen sein darf.

 

(4) In der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen ist hinsichtlich der Wahl der Fremdsprache in der Einführungsphase und der sich daraus

ergebenden Auswirkungen in der Hauptphase Folgendes zu beachten:

 

 

1.

Schüler/Schülerinnen, die vor Eintritt in die Oberstufe in zwei Fremdsprachen gemäß der Stundentafel der zuvor besuchten Schule durchgehend unterrichtet wurden, führen zwei Fremdsprachen in der Einführungsphase weiter. Eine der beiden Fremdsprachen ist in der Hauptphase als Kernfach (§ 17 Abs. 2 Nr. 1) auf grundlegendem (G-Kurs) oder erhöhtem Anforderungsniveau (E-Kurs) zu belegen (Pflichtfremdsprache); die andere kann mit dem Ende der Einführungsphase abgeschlossen oder als Neigungsfach (G-Fach) gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 weitergeführt werden.

 

2.

Schüler/Schülerinnen, die in der zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe berechtigenden Schulform in nur einer Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, führen diese bis zum Ende der Einführungsphase weiter und

 

 

belegen mit Beginn der Einführungsphase als Kernfach und Pflichtfremdsprache (§ 17 Abs. 2 Nr. 1) eine neu einsetzende Fremdsprache durchgehend mit wöchentlich vier Unterrichtsstunden bis zum Ende der Hauptphase, wobei kein Kurs der Hauptphase mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen sein darf und diese neu einsetzende Fremdsprache in der Hauptphase weder E-Fach noch schriftliches Prüfungsfach sein kann; die fortgeführte Fremdsprache kann als Neigungsfach gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 weitergeführt werden; oder

 

 

belegen die fortgeführte Fremdsprache in der Hauptphase als Kernfach und Pflichtfremdsprache (§ 17 Abs. 2 Nr. 1) entweder auf dem Niveau eines G- oder eines E-Kurses und die mit Beginn der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache durchgehend bis zum Ende der Hauptphase als Neigungsfach (G-Fach) gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2, wobei kein Kurs der Hauptphase mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen sein darf.

 

 

Abschnitt IV

Hauptphase

 

a) Zulassung zur Hauptphase

 

§ 10

Voraussetzungen für die Zulassung

 

(1) Zur Hauptphase aller Formen der gymnasialen Oberstufe im Geltungsbereich dieser Verordnung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen des § 11 der Zeugnis- und Versetzungsordnung – Schulordnung – für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums (ZVO-Gym. I) vom 15. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1462), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1439), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

 

(2) Beschließt die Konferenz der Fachlehrer/Fachlehrerinnen im Einvernehmen mit dem Schulleiter/der Schulleiterin gemäß § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) vom 10. November 1975 (Amtsbl. S. 1239), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1439), in der jeweils geltenden Fassung, dass ein Schüler/eine Schülerin nach Schulwechsel oder Ausscheiden aus der Schule nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung zur Hauptphase zugelassen wird, so erstreckt sich diese Prüfung auf die drei Fächer Deutsch, Mathematik und Pflichtfremdsprache sowie auf das vom Schüler/von der Schülerin gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 zu wählende Neigungsfach.


 

§ 11

Nichtzulassung, Wiederholung der Einführungsphase

 

(1) Nicht zugelassene Schüler/Schülerinnen wiederholen die Einführungsphase. Eine freiwillige Wiederholung der Einführungsphase ist nur bei Vorliegen besonderer, vom Schüler/von der Schülerin nicht zu vertretender Gründe möglich und bedarf der Genehmigung durch die Klassenkonferenz.

 

(2) Schüler/Schülerinnen, die bereits die Einführungsphase oder die vorausgehende Klassenstufe wiederholt haben, müssen die Schule verlassen. Hiervon abweichend kann die Klassenkonferenz ausnahmsweise eine nochmalige Wiederholung gestatten, wenn der Schüler/ die Schülerin die Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nicht zu vertreten hat; die Entscheidung ist in der Niederschrift zu begründen.

 

b) Gestaltung der Hauptphase

 

§ 12

Kurssystem

 

(1) Der Unterricht in der Hauptphase ist in einem System von Kursen organisiert, die Fächern zugeordnet und grundsätzlich jahrgangsbezogen sind.

 

(2) Kurse sind Unterrichtseinheiten eines Faches von der Dauer eines Schulhalbjahres. Sie bauen als Folgekurse im Rahmen des jeweiligen Lehrplans inhaltlich und methodisch aufeinander auf.

 

(3) Die Kernfächer Deutsch, Mathematik und fortgeführte Fremdsprache werden auf zwei Anspruchshöhen, nämlich auf grundlegendem (§ 14) und auf erhöhtem Anforderungsniveau (§ 13) unterrichtet. Daneben tritt in der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen das berufliche Profilfach, das ausschließlich auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet wird. Alle übrigen Fächer werden auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichtet.

 

(4) In der Hauptphase gibt es keine Versetzungen beziehungsweise Nichtversetzungen.

 

§ 13

E-Kurse

 

(1) Kurse mit erhöhtem Anforderungsniveau (E-Kurse) werden mit fünf Wochenstunden unterrichtet; sie vermitteln ein exemplarisch vertieftes wissenschaftspropädeutisches Verständnis und erweiterte Kenntnisse in einem Fach sowie über dessen Standort im Rahmen einer breit angelegten Allgemeinbildung, auch im Hinblick auf Anwendungsmöglichkeiten der Wissenschaften und Künste; sie sichern eine vertiefte und selbständige Beherrschung der fachlichen Arbeitsmittel und -methoden.

 

(2) Die Teilnahme am E-Kurs schließt die Teilnahme am G-Kurs desselben Fachs aus.

 

§ 14

G-Kurse

 

(1) Kurse mit grundlegendem Anforderungsniveau (G-Kurse) vermitteln grundlegende Kenntnisse und Einsichten in fachspezifische Denk- und Arbeitsweisen. Sie dienen der Grundorientierung in repräsentativen Wissensbereichen und tragen zu einer vertieften Allgemeinbildung und zur Sicherung der allgemeinen Studierfähigkeit bei.

 

(2) G-Kurse in Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen sowie in den naturwissenschaftlichen und gesellschaftswissenschaftlichen Pflichtfächern gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 und im Neigungsfach gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 werden mit vier Wochenstunden, in den übrigen Fächern mit zwei Wochenstunden unterrichtet. In der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen werden das gesellschaftswissenschaftliche oder das naturwissenschaftliche Fach durchgehend mit zwei Wochenstunden und das berufliche Neigungsfach in den beiden ersten Halbjahren mit zwei, in den beiden letzten Halbjahren mit vier Wochenstunden unterrichtet, es sei denn, der Schüler/die Schülerin wählt als Neigungsfach eine Fremdsprache; in diesem Fall wird das Neigungsfach durchgehend mit vier Wochenstunden unterrichtet.

 

(3) Die Lehrpläne der vierstündig unterrichteten G-Fächer gelten auch für die entsprechenden Neigungsfächer.

 

§ 15

Seminarfach, besondere Lernleistung

 

(1) Das Seminarfach dient der Erörterung fachübergreifender und fächerverbindender Problemstellungen. Es hat eine interdisziplinäre Ausrichtung und wird durchgehend zweistündig unterrichtet. Die Einübung verschiedener Arbeitsformen und Methoden sowie unterschiedlicher Verfahren der Präsentation und der Erörterung von Ergebnissen ist besonderes Kennzeichen des Seminarfachs und wird an Inhalten verschiedener Fachgebiete realisiert. In zwei Halbjahren sollen im Seminarfach insbesondere naturwissenschaftliche Fragestellungen im Vordergrund stehen. Das Seminarfach ist kein Abiturprüfungsfach.

 

(2) Im Rahmen des Seminarfachs kann der Schüler/die Schülerin wahlweise eine besondere Lernleistung, die im Umfang einer mindestens zwei Halbjahre umfassenden Arbeit erbracht wird, nachweisen, soweit diese besondere Lernleistung (oder wesentliche Bestandteile davon) noch nicht anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet wurde. Eine besondere Lernleistung kann z. B. ein umfassender Beitrag aus einem vom Saarland geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit oder das Ergebnis eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes in Bereichen sein, die schulischen Fächern zugeordnet werden können. Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren; in einem Kolloquium stellt der Schüler/die Schülerin die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler/Schülerinnen beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Schülerleistung erforderlich. Die Noten für die besondere Lernleistung treten an die Stelle zweier Halbjahresnoten.

 

§ 16

Kursangebot, Kursfrequenzen; Kooperation von Schulen

 

(1) Das Kursangebot und die Einrichtung von Kursen an einer Schule richten sich unter vorrangiger Berücksichtigung der Wünsche der Schüler/Schülerinnen grundsätzlich nach den personellen, räumlichen, unterrichtlichen und stundenplanorganisatorischen Möglichkeiten sowie nach der zu erwartenden Kursfrequenz.

 

(2) Das Kursangebot ist in zeitlicher Hinsicht so zu gestalten, dass der Stundenplan des einzelnen Schülers/der einzelnen Schülerin möglichst wenig unterrichtsfreie Zeit enthält.

 

(3) Schulen an einem Schulstandort sollen im Rahmen der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten im Sinne eines breiten Fächerangebotes kooperieren.

 

(4) Für die Einrichtung eines Kurses wird als Richtwert der Kursfrequenz die Zahl von 15 bis 25 Teilnehmern/Teilnehmerinnen festgesetzt. Im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde zugewiesenen Lehrerstunden kann diese Richtzahl unter- beziehungsweise überschritten werden.

 

c) Fächerwahl, Teilnahme am Unterricht

 

§ 17

Pflichtfächer

 

(1) Durch die Pflichtfächer wird gewährleistet, dass der Schüler/die Schülerin

 

 

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld,

 

im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,

 

im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld sowie in den keinem Aufgabenfeld zugeordneten Fächern Religion/Allgemeine Ethik und Sport Unterricht im Umfang von im Durchschnitt mindestens 34 Wochenstunden je Halbjahr erhält.

 

(2) In diesem Rahmen und als Grundlage für die gemäß § 35 in die Gesamtqualifikation einzubringenden Kurse ist in den vier Halbjahren der Hauptphase eine durchgehende Belegung als Pflichtfächer wie folgt vorzunehmen:

 

 

1.

Jeder Schüler/Jede Schülerin belegt als Kernfächer Deutsch, Mathematik und eine fortgeführte Fremdsprache aus der Sekundarstufe I (Pflichtfremdsprache); zwei dieser Fächer sind als E-Kurse zu belegen. Eine mit Beginn der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache kann nicht E-Fach oder Pflichtfremdsprache sein.

 

In der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen ist neben dem beruflichen Profilfach (§ 12 Abs. 3 Satz 2) eines der Kernfächer Deutsch, Mathematik oder — unter Beachtung der Vorgaben des § 9 Abs. 4 — Fremdsprache als E-Kurs zu belegen. Eine mit Beginn der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache kann nicht E-Fach und nur im Fall des § 9 Abs. 4 Nr. 2 erster Spiegelstrich Pflichtfremdsprache sein.

 

2.

Jeder Schüler/Jede Schülerin belegt eines der gesellschaftswissenschaftlichen Fächer Erdkunde (mit geschichtlichen Anteilen), Geschichte oder Politik (mit geschichtlichen Anteilen), eines der naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie oder Physik, eines der Fächer Musik oder Bildende Kunst (in der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen ist das künstlerische Fach nur für die Dauer zweier Halbjahre zu belegen) sowie die Fächer Religion/Allgemeine Ethik und Sport.

 

3.

Jeder Schüler/Jede Schülerin belegt das Seminarfach sowie ein Neigungsfach. Neigungsfach kann – ausgenommen das Seminarfach und das Ersatzfach Allgemeine Ethik – jedes Fach aus dem Angebot der Schule sein, für das ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan sowie Abiturprüfungsanforderungen vorliegen und das der Schüler/die Schülerin nicht bereits gemäß Nummer 1 oder 2 belegt hat.

 

In der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen kann nur ein berufliches Fach oder eine Fremdsprache Neigungsfach sein. An den Gesamtschulen, an denen gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe ein Zugang zu der Oberstufe auch für Schüler/Schülerinnen möglich ist, die in der Sekundarstufe I nur in einer Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, muss die in der Einführungsphase neu einsetzende zweite Fremdsprache bis zum Abschluss des vierten Halbjahres der Hauptphase als Neigungsfach fortgeführt werden.

 

(3) Wer in Sport im Halbjahreszeugnis wegen Erkrankung oder Befreiung vom Sportunterricht keine Note erhält, muss zum Erreichen der erforderlichen Mindeststundenzahl beziehungsweise der erforderlichen Zahl einzubringender Kurse eine entsprechende Zahl von Kursen in einem weiteren Fach belegen.

 

(4) Wer am Religionsunterricht nicht teilnimmt, nimmt am Unterricht in Allgemeiner Ethik teil. Wird Allgemeine Ethik nicht angeboten (§ 15 Abs. 1 Schulordnungsgesetz), so muss zum Erreichen der erforderlichen Mindeststundenzahl beziehungsweise der erforderlichen Zahl einzubringender Kurse eine entsprechende Zahlvon Kursen in einem weiteren Fach belegt werden.

 

§ 18

Fächerwahl

 

(1) Um der Schule eine an den Wünschen der Schüler/Schülerinnen orientierte Planung des Kursangebotes zu ermöglichen, kann die Schule den Schülern/Schülerinnen die Gelegenheit eröffnen, in einer Vorwahl im Rahmen der Vorgaben des § 17 Wünsche im Hinblick auf ihre spätere verbindliche Fächerwahl (Hauptwahl) zu äußern. Der Schüler/Die Schülerin erwirbt durch seine/ihre Wahlentscheidung im Rahmen der Vorwahl keinen Anspruch auf Einrichtung eines Kurses in dem jeweils gewählten Fach. Der Schüler/Die Schülerin kann die in der Vorwahl getroffene Entscheidung bei der Hauptwahl im Rahmen des Kursangebotes der Schule abändern.

 

(2) Die Hauptwahl erfolgt vor Eintritt in die Hauptphase. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Hauptwahl wird von der Schule festgelegt.

 

(3) Bei Minderjährigen bedürfen die Vorwahl und die Hauptwahl der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

 

(4) Nach Abschluss der Hauptwahl ist der Schüler/die Schülerin an die von ihm/ihr getroffene Wahl der Pflichtfächer in der vorgeschriebenen Belegdauer gebunden; § 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.

 

(5) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung in einen bestimmten Kurs des gewählten Faches.

 

§ 19

Teilnahme am Unterricht

 

(1) Für die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht gelten die allgemeinen Vorschriften.

 

(2) In schwerwiegenden und wiederholten Fällen unentschuldigten Unterrichtsversäumnisses in einem Kurs kann die Konferenz der Fachlehrer/Fachlehrerinnen die Nichtanrechnung des betreffenden Kurses beschließen, wenn der Schüler/die Schülerin – bei Minderjährigen auch die Erziehungsberechtigten – vorher schriftlich gewarnt worden ist beziehungsweise sind. Vor einer Entscheidung ist dem Schüler/der Schülerin – bei Minderjährigen auch den Erziehungsberechtigten – Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Die auf Nichtanrechnung eines Kurses lautende Entscheidung der Konferenz ist dem Schüler/der Schülerin – bei Minderjährigen auch den Erziehungsberechtigten – mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen.

 

d) Wiederholung in der Hauptphase

 

§ 20

Freiwilliges Zurücktreten

 

(1) Der Schüler/Die Schülerin kann einmal, und zwar nach jedem Halbjahr der Hauptphase, freiwillig zurücktreten, sofern nicht bereits die Einführungsphase wiederholt wurde. Das Zurücktreten ist von dem Schüler/der Schülerin spätestens zwei Wochen nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses zu erklären; die Erklärung bedarf bei Minderjährigen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

 

(2) Im Falle des Zurücktretens nimmt der Schüler/die Schülerin am Unterricht in allen gemäß § 17 zu belegenden Fächern teil; bei einem Zurücktreten nach einem der beiden ersten Halbjahre können diese Fächer neu gewählt werden. Die im ersten Durchgang in diesen Fächern erreichten Noten werden annulliert.

 

(3) Im Falle des freiwilligen Zurücktretens nach dem ersten Halbjahr bedarf es keiner Zulassung zur Hauptphase mehr. Das Jahreszeugnis der Einführungsphase erhält in diesem Falle den Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... zur Hauptphase zugelassen. Er/Sie besuchte freiwillig noch einmal das zweite Halbjahr der Einführungsphase.“

 

§ 21

Wiederholung von Kursen bei Nichtzulassung

zur Abiturprüfung und bei Nichtbestehen der

Abiturprüfung

 

(1) Ein Schüler/Eine Schülerin, bei dem/der bereits im Verlauf der Hauptphase festgestellt wird, dass er/sie die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr erreichen kann, oder der/die zur Abiturprüfung nicht zugelassen wurde, weil er/sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder sich nicht beziehungsweise nicht fristgerecht zur Prüfung meldete, tritt um eine volle Jahrgangsstufe zurück und nimmt in allen gemäß § 17 zu belegenden Fächern am Unterricht der nachfolgenden Jahrgangsstufe teil, sofern durch diese Wiederholung nicht die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe überschritten würde. Die entsprechenden Noten des ersten Durchganges werden annulliert. Der Rücktritt erfolgt, falls die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr ohne Wiederholung möglich ist, unverzüglich nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses, und im Falle der Nichtzulassung zur Abiturprüfung unverzüglich nach deren Mitteilung.

 

(2) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die die Abiturprüfung nicht bestanden hat, weil er/sie die Zulassungsvoraussetzungen für die mündliche Prüfung oder die Voraussetzungen für die Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt oder dessen/deren Abiturprüfung als nicht bestanden gilt, nimmt unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über die Nichtzulassung beziehungsweise die Nichterfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich mindestens in den gemäß § 17 zu belegenden Fächern am Unterricht der nachfolgenden Jahrgangsstufe teil und wiederholt in diesen Fächern das dritte und das vierte Halbjahr, sofern eine Wiederholung der Prüfung zulässig ist. Die Noten des ersten Durchgangs werden annulliert.

 

e) Zuständigkeiten in der Hauptphase

 

§ 22

Tutor/Tutorin

 

In der Hauptphase obliegt die Einzelberatung der Schüler/Schülerinnen sowie die Wahrnehmung jener besonderen pädagogischen und verwaltungstechnischen Aufgaben, die außerhalb des Kurssystems vom Klassenlehrer/von der Klassenlehrerin wahrzunehmen sind, dem Tutor/der Tutorin.

 

§ 23

Konferenzen

 

(1) Der Konferenz der Fachlehrer/Fachlehrerinnen gehören alle Lehrkräfte an, die den Schüler/die Schülerin in dem betreffenden Halbjahr unterrichten.

 

(2) Der Jahrgangsstufenkonferenz gehören alle Fachlehrer/Fachlehrerinnen an, die in der betreffenden Jahrgangsstufe unterrichten.


 

Abschnitt V

Leistungsfeststellung in der Einführungs- und

Hauptphase, Notensystem, Zeugnisse

 

§ 24

Leistungsnachweise

 

(1) Hinsichtlich der Verpflichtung des Schülers/der Schülerin zur Mitarbeit im Unterricht und der von ihm/ ihr geforderten schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweise gelten nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen die allgemeinen Vorschriften.

 

(2) Das Erreichen der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele und Lerninhalte wird in der Einführungsphase durch Klassenarbeiten in den schriftlichen Fächern und schriftliche Überprüfungen in den nichtschriftlichen Fächern, in der Hauptphase außer im Seminarfach durch Kursarbeiten überprüft. Die Anforderungen in den Kursarbeiten berücksichtigen die unterschiedliche Anforderungshöhe eines E- beziehungsweise eines G-Faches.

 

(3) In der Einführungsphase aller Formen der gymnasialen Oberstufe im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten die Vorgaben des Erlasses betreffend Klassen- und Kursarbeiten, landeszentrale Vergleichsarbeiten sowie andere Lernerfolgskontrollen in schriftlichen und nicht schriftlichen Fächern der Klassenstufen 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen (Klassenarbeitenerlass) vom 6. August 2004 (Amtsbl. S. 1740; 1887), geändert durch den Erlass vom 28. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1447), in der jeweils geltenden Fassung.

 

(4) Für die Hauptphase wird die Anzahl der Kursarbeiten, die nur aus besonderen Gründen mit Zustimmung des Schulleiters/der Schulleiterin unterschritten werden darf, wie folgt festgelegt:

 

 

In den E-Kursen sind in jedem Halbjahr zwei Kursarbeiten zu schreiben.

 

Im Neigungsfach und den übrigen G-Kursen – ausgenommen im zweistündigen G-Fach Sport und im Seminarfach – sind in den ersten drei Halbjahren jeweils zwei Kursarbeiten zu schreiben; im vierten Halbjahr ist eine Kursarbeit zu schreiben.

 

Die Arbeitszeit beträgt für eine Kursarbeit in einem E-Fach zwei bis höchstens fünf Unterrichtsstunden, in einem G-Fach eine bis höchstens zwei Unterrichtsstunden. Im G-Fach Deutsch beträgt die Arbeitszeit für eine Kursarbeit bis zu drei Unterrichtsstunden; in den vier Halbjahren können insgesamt zwei Kursarbeiten mit einer Arbeitszeit bis zu fünf Unterrichtsstunden geschrieben werden.

 

Die im zweistündigen G-Fach Sport und im Neigungsfach Sport sowie die im Seminarfach zu erbringenden Leistungsnachweise werden in den entsprechenden Lehrplänen festgelegt. Auch in den Lehrplänen aller übrigen Fächer können weitere Festlegungen hinsichtlich der zu erbringenden Leistungsnachweise erfolgen.

 

(5) Kursarbeiten werden in der vorangehenden Woche vorangekündigt; die Nennung von Tag und Stunde ist nicht erforderlich. Auf eine Ankündigung kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Schulleiter/der Schulleiterin verzichtet werden, wenn ein solches Vorgehen geboten ist; diese Entscheidung soll rechtzeitig bekanntgegeben werden.

 

Die Kursarbeiten sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen; ihre Häufung insbesondere vor den Zeugniskonferenzen ist zu vermeiden. An einem Tag darf nur eine Kursarbeit geschrieben werden.

 

Eine angemessene Zeitvorgabe für das Schreiben der Kursarbeiten soll den Schülern/Schülerinnen Gelegenheit geben, Konzept und Reinschrift zu fertigen.

 

Schülern/Schülerinnen mit Körper- oder Sinnesbehinderungen können, ohne dass die fachlichen Anforderungen geringer bemessen werden, ihrer Behinderung Rechnung tragende äußere Erleichterungen und Hilfen gewährt werden (z. B. längere Bearbeitungszeit, Schreib- und Lesehilfen).

 

Die Kursarbeiten sind so schnell wie möglich zu korrigieren und spätestens nach drei Schulwochen mit einer Beurteilung zurückzugeben; in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist vom Schulleiter/der Schulleiterin um eine Woche verlängert werden. Die Korrektur muss Art und Gewicht der Fehler erkennen lassen. Korrekturzeichen und Bewertungsmaßstäbe müssen erläutert werden. Im Fach Deutsch und in allen Kursarbeiten mit thematischer Aufgabenstellung soll eine schriftliche Begründung der Note gegeben werden; bei unter „befriedigend“ lautenden Noten muss dies geschehen. Bei jeder Kursarbeit ist die Verteilung der Noten auf die einzelnen Notenstufen (Notenspiegel) anzugeben.

 

(6) Bei der Bewertung der schriftlichen Leistungsnachweise führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von bis zu 3 Punkten des 15-Punkte-Systems gemäß § 25 Abs. 2.

 

(7) Von jeder Kursarbeit sind der Schulleitung drei Schülerarbeiten – eine im oberen, eine im mittleren und eine im unteren Leistungsbereich –vorzulegen, und zwar jeweils zusammen mit der Aufgabenstellung, dem Bewertungsschlüssel und dem Notenspiegel. Die Schulleitung sorgt für angemessene und einheitliche Maßstäbe in der Bewertung der Kursarbeiten.

 

(8) Die Anforderungen in den Arbeiten müssen den aufgrund des erteilten Unterrichts zu erwartenden Leistungen und den Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Hat mehr als die Hälfte der an der Kursarbeit teilnehmenden Schüler/Schülerinnen kein ausreichendes Ergebnis, ist zu prüfen, ob die Anforderungen im Sinne des Satzes 1 angemessen sind. Erscheinen die Anforderungen angemessen, ist die Arbeit zu werten. Andernfalls ist die Arbeit zu wiederholen. Die Entscheidung trifft der Schulleiter/die Schulleiterin nach Anhörung der Fachlehrkraft. Leistungen in der nicht zu wertenden Arbeit sollen zusätzlich zugunsten der Schüler/Schülerinnen berücksichtigt werden.

 

(9) Neben den Kursarbeiten sind – je nach Fach – zur Lernerfolgskontrolle weitere Leistungen der Schüler/Schülerinnen als Grundlage für die fachlich-pädagogische Gesamtbeurteilung in der Zeugnisnote gemäß § 25 Abs. 1 heranzuziehen. Die Ergebnisse der Kursarbeiten und der anderen Lernerfolgskontrollen sind von der Lehrkraft schriftlich festzuhalten.

 

(10) Wenn keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Leistungen einzelner Schüler/Schülerinnen vorhanden ist, kann die Lehrkraft bei diesen die Nachholung einer Kursarbeit anordnen. Die geltenden Bestimmungen zum Verfahren bei Leistungsverweigerung und in Fällen entschuldigter Schulversäumnisse bleiben unberührt.

 

§ 25

Notensystem

 

(1) Für die Bewertung der einzelnen schriftlichen und mündlichen Leistungen sowie die Notengebung in den Zeugnissen und in der schriftlichen und mündlichen

Abiturprüfung gelten folgende Notenstufen:

 

 

sehr gut

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

 

gut

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

 

befriedigend

=

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;

 

ausreichend

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

 

mangelhaft

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

 

ungenügend

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

 

(2) Diesen Notenstufen werden Punktzahlen eines 15-Punkte-Systems nach folgendem Schlüssel zugeordnet: Je nach Notentendenz werden der Note „sehr gut“ 15/14/13, der Note „gut“ 12/11/10, der Note „befriedigend“ 9/8/7, der Note „ausreichend“ 6/5/4, der Note „mangelhaft“ 3/2/1 und der Note „ungenügend“ 0 Punkte zugeordnet. Die Punktzahlen von 0 bis 9 werden bei der Bewertung schriftlicher Leistungen, in Zeugnissen, Qualifikationslisten und dergleichen jeweils mit einer vorangestellten 0 geschrieben.

 

§ 26

Zeugnisse

 

(1) Für die Einführungsphase aller Formen der gymnasialen Oberstufe im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Zeugnis- und Versetzungsordnung für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums (ZVO-Gym. I) in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) In der Hauptphase werden für die einzelnen Halbjahre Zeugnisse nach dem Muster der Anlage 1 erteilt. Die Konferenz der Fachlehrer/Fachlehrerinnen setzt unter dem Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin die Zeugnisnoten für die in den Kursen erbrachten Leistungen (Kursnoten) fest. Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Schülers/der Schülerin in dem betreffenden Fach zusammen. Die Zeugnisnote in einem Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der Kursarbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote haben auch die Qualität der übrigen Lernerfolgskontrollen (§ 24 Abs. 9) und die Qualität der Mitarbeit des Schülers/der Schülerin im Unterricht. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.

 

(3) Wer nach Eintritt in die Hauptphase die Schule verlässt, ohne die allgemeine Hochschulreife erworben zu haben, erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 2.

 

(4) Erscheint nach den Leistungen in der Hauptphase die Zulassung eines Schülers/einer Schülerin zur Abiturprüfung gefährdet, so wird im Halbjahreszeugnis darauf hingewiesen. Besteht die Gefahr, dass der Schüler/ die Schülerin wegen Überschreitung der zulässigen Verweildauer die Schule verlassen muss, so ist hierauf im Zeugnis hinzuweisen. Sind nach den Sätzen 1 und 2 erforderliche Vermerke unterlassen worden, so kann hieraus kein Recht auf Zulassung zur Abiturprüfung beziehungsweise auf Verbleib an der Schule hergeleitet werden.

 

(5) Muss ein Schüler/eine Schülerin die Schule verlassen, weil er/sie die zulässige Verweildauer in der Oberstufe überschritten hat oder in der verbleibenden Zeit die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr erreichen kann, so ist dies im Abgangszeugnis zu vermerken.

 

(6) Im Übrigen gelten für die Zeugnisse gemäß den Anlagen folgende Regelungen:

 

 

1.

Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein, die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich vom Schulleiter/von der Schulleiterin und vom Tutor/von der Tutorin oder ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen zu unterzeichnen. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig. Die Zeugnisse tragen das Datum des Ausgabetages. Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.

 

2.

Die Zeugnisnoten sind mit der Wortbezeichnung und der entsprechenden Punktzahl einzutragen. Abweichend hiervon werden im Abgangszeugnis eines Schülers/einer Schülerin, der/die die Schule während der Hauptphase verlässt, sowie in das Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife (Anlage 3) nur die Punktzahlen eingetragen.

 

3.

Bei einem Schüler/einer Schülerin, der/die von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach befreit war, ist anstelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen.

 

4.

Nimmt der Schüler/die Schülerin über den jeweiligen Pflicht- und gegebenenfalls Zusatzbereich hinaus an regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen teil, so wird dies im Zeugnis vermerkt.

 

5.

In den Halbjahreszeugnissen der Hauptphase ist die Zahl der entschuldigt oder unentschuldigt versäumten Stunden zu vermerken.

 

6.

Die Zeugnisse der beiden ersten Halbjahre werden an den für die Sekundarstufe I geltenden Terminen ausgegeben. Die Ausgabetermine für die Zeugnisse der beiden letzten Halbjahre werden jeweils von der

Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.

 

7.

Von Abgangszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist.

 

 

Abschnitt VI

Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife

in der gymnasialen Oberstufe

 

§ 27

Schulischer Teil der Fachhochschulreife

 

(1) Wer in der Hauptphase am Unterricht mindestens zweier aufeinander folgender Halbjahre teilgenommen hat und die Schule verlässt, ohne die Voraussetzungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erfüllt zu haben, erwirbt unter folgenden Bedingungen den schulischen Teil der Fachhochschulreife:

 

 

1.

In die Qualifikation für den schulischen Teil der Fachhochschulreife sind aus zwei aufeinander folgenden Halbjahren je zwei Kurse in den beiden E-Fächern und elf Kurse in G-Fächern einzubringen. Unter den einzubringenden Kursen müssen jeweils zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache, die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Pflichtfremdsprache sein kann, einem gleich bleibenden gesellschaftswissenschaftlichen Fach, Mathematik und einem gleich bleibenden naturwissenschaftlichen Fach sein. Die weiteren einzubringenden Kurse bestimmt der Schüler/die Schülerin, wobei in jedem der übrigen Fächer höchstens zwei Kurse eingebracht werden können. Kurse des Seminarfachs können nicht eingebracht werden.

 

2.

Zwei der einzubringenden E-Kurse und sieben der einzubringenden G-Kurse müssen mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) abgeschlossen sein. Die Summe der Punktzahlen der einzubringenden E-Kurse muss bei zweifacher Wertung mindestens 40, die der einzubringenden G-Kurse bei einfacher Wertung mindestens 55 betragen. Mit der Note „ungenügend“ abgeschlossene Kurse können nicht eingebracht werden. Der schulische Teil der Fachhochschulreife wird auch erworben, wenn die Bedingungen zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt waren.

 

(2) Aus den Punktzahlen der gemäß Absatz 1 eingebrachten E- und G-Kurse wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt, der gemäß Anlage 4 eine Gesamtnote (N) zugeordnet wird, die auch im Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife ausgewiesen wird.

 

(3) Das Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife wird nach dem Muster der Anlage 3 auf Antrag des Schülers/der Schülerin von der Schulaufsichtsbehörde ausgestellt; dem Antrag ist eine beglaubigte Ablichtung des zugrunde zu legenden Zeugnisses beizufügen. Das Zeugnis berechtigt in Verbindung mit dem Nachweis des nach den jeweiligen Bestimmungen erforderlichen Fachpraktikums zum Studium an einer Fachhochschule im Saarland sowie entsprechend der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung) in den dort genannten Ländern.

 

Abschnitt VII

Abiturprüfung

 

a) Allgemeine Bestimmungen

 

§ 28

Zweck und Umfang der Prüfung

 

(1) Die Abiturprüfung bildet den Abschluss der gymnasialen Oberstufe. Die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife setzt die Teilnahme an der Abiturprüfung voraus. Die Leistungen aus den vier Halbjahren der Hauptphase und die Leistungen in der Abiturprüfung ergeben die für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderliche Gesamtqualifikation.

 

(2) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf Prüfungsfächer, von denen vier (1. bis 4. Prüfungsfach) schriftlich und eines (5. Prüfungsfach) mündlich geprüft werden. Eines der vier schriftlichen Fächer kann auf Antrag des Schülers/der Schülerin zusätzlich mündlich geprüft werden (§ 46 Abs. 2). Unter den fünf Prüfungsfächern müssen die Kernfächer und das berufliche Profilfach sowie mindestens ein Fach aus jedem der drei Aufgabenfelder gemäß § 17 Abs. 1 sein.

 

§ 29

Gliederung, Ort und Zeit der Prüfung

 

(1) Die Prüfung, die nach einheitlichen Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäben landeszentral durchgeführt wird, gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil. Als Bestandteil der schriftlichen Prüfung kann in den Fächern Musik und Bildende Kunst zusätzlich eine fachpraktische Prüfung und muss im Fach Sport zusätzlich eine sportpraktische Prüfung abgelegt werden.

 

(2) Die Prüfung findet einmal im Jahr, und zwar am Ende des vierten Halbjahres statt. Die schriftlichen Prüfungen in den einzelnen Prüfungsfächern und die fachpraktischen Prüfungen – ausgenommen das Fach Sport – werden an allen Schulen am gleichen Tag und zur gleichen Zeit durchgeführt; die Termine für die sportpraktischen Prüfungen legt die Schulaufsichtsbehörde in Absprache mit den Schulen fest.

 

(3) Die Schüler/Schülerinnen werden an einem Tag jeweils nur in einem Fach schriftlich geprüft; der Zeitpunkt der Prüfungen wird von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung an den einzelnen Schulen.

 

§ 30

Teilnahme an der Prüfung; Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge

 

(1) Tritt ein Schüler/eine Schülerin nach Bekanntgabe der Zulassung von der Prüfung zurück, wird er/sie einem Schüler/einer Schülerin gleichgestellt, der/die die Prüfung nicht bestanden hat. Das gleiche gilt, wenn ein Schüler/ eine Schülerin die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.

 

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 über das Nichtbestehen der Prüfung findet keine Anwendung, wenn ein Schüler/eine Schülerin aus Gründen, die er/sie nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Die Gründe für das Versäumnis hat der Schüler/die Schülerin unverzüglich nachzuweisen. Wird das Versäumnis mit Krankheit begründet, so kann der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ob der Schüler/die Schülerin die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Abiturprüfungskommission.

 

Hat er/sie die Gründe nicht zu vertreten, ist ihm/ihr zur Ablegung oder Fortsetzung der schriftlichen beziehungsweise fach-/sportpraktischen Prüfung ein besonderer, landeseinheitlich von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzender Termin zu gewähren, der vor dem allgemeinen Termin der mündlichen Prüfung liegt. Schüler/Schülerinnen, die auch an diesem Termin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht teilnehmen können, nehmen an der Abiturprüfung des nächsten Schuljahres teil. Versäumt ein Schüler/eine Schülerin aus Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, den mündlichen Teil der Prüfung, so wird ein Nachtermin gewährt.

 

Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden gewertet. Dem Schüler/Der Schülerin ist zu empfehlen, zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung am Unterricht in seinen/ihren Prüfungsfächern in der nachfolgenden Jahrgangsstufe

teilzunehmen.

 

(3) Um behinderungsbedingte Benachteiligungen so weit wie möglich zu vermeiden, sind die Prüfungsbedingungen den verschiedenen Beeinträchtigungen behinderter Prüflinge anzupassen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs darf nicht im Zeugnis vermerkt werden. Insbesondere erhalten körperbehinderte Prüflinge für die schriftliche Prüfung die notwendigen Hilfestellungen und Hilfsmittel. Erforderliche Pausen und Verlängerungen der Bearbeitungszeit werden vor Prüfungsbeginn festgelegt. Die Abgabe der Prüfungsarbeit als Tonbanddiktat kann erlaubt werden.

 

§ 31 Abiturprüfungskommission

 

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfung, soweit sie Angelegenheit der jeweiligen Schule ist, wird eine Abiturprüfungskommission

gebildet.

 

(2) Der Abiturprüfungskommission gehören als Mitglieder an:

 

 

1.

ein von der Schulaufsichtsbehörde bestellter Regierungsbeauftragter als Vorsitzender/eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellte Regierungsbeauftragte als Vorsitzende,

 

2.

der Schulleiter/die Schulleiterin der betreffenden Schule,

 

3.

die beiden Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen der Schule.

 

An Schulen ohne oder mit nur einem zuständigen Funktionsstelleninhaber/einer zuständigen Funktionsstelleninhaberin gemäß Satz 1 Nr. 3 kann der Schulleiter/die Schulleiterin einen oder zwei stellvertretende Abteilungsleiter/stellvertretende Abteilungsleiterinnen oder in gleicher Zahl andere Lehrkräfte, die die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllen, berufen.

 

Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission muss, die übrigen Mitglieder sollen beide Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen beziehungsweise für das Lehramt an beruflichen Schulen oder diesen Lehramtsprüfungen entsprechende Prüfungen abgelegt haben und die Lehramtsbefähigung für die Oberstufe des Gymnasiums beziehungsweise die Sekundarstufe II besitzen. Der/Die Vorsitzende soll Schulaufsichtsbeamter/Schulaufsichtsbeamtin oder Schulleiter/Schulleiterin sein.

 

Vom Beginn der Frist zur Meldung zur Prüfung bis zum Beginn der mündlichen Prüfung nimmt grundsätzlich der Schulleiter/die Schulleiterin die Aufgaben des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission wahr.

 

(3) Die Abiturprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

 

Die Abiturprüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind bei Abstimmungen nicht zulässig.

 

Der/Die Vorsitzende kann im Bedarfsfalle den Tutor/die Tutorin und den Fachlehrer/die Fachlehrerin zu den Beratungen der Abiturprüfungskommission mit beratender Stimme hinzuziehen.

 

(4) Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission kann Entscheidungen dieser Kommission oder der Prüfungsausschüsse beanstanden; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Führt die erneute Beratung des betreffenden Gremiums nicht zu einer Ausräumung der Bedenken des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission, so führt dieser/diese die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbei; die Schulaufsichtsbehörde entscheidet nach Anhören des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission sowie der übrigen Mitglieder des betreffenden Gremiums.

 

(5) Über die Beratungen und Entscheidungen der Abiturprüfungskommission sind Niederschriften anzufertigen. Der/Die Vorsitzende bestimmt den Schriftführer/die Schriftführerin. Die Niederschriften sind von den Mitgliedern der Abiturprüfungskommission zu unterzeichnen.

 

§ 32

Prüfungsfachausschüsse

 

(1) Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern jeweils einen Prüfungsfachausschuss.

 

(2) Einem Prüfungsfachausschuss gehören als Mitglieder an:

 

 

1.

ein von der Schulaufsichtsbehörde berufener Fachlehrer/eine von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrerin eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule als Fremdprüfer/Fremdprüferin (Zweitprüfer/Zweitprüferin) und Vorsitzender/Vorsitzende,

 

2.

der jeweilige Fachlehrer/die jeweilige Fachlehrerin, der/die den Schüler/die Schülerin in der abschließenden Jahrgangsstufe unterrichtet hat, als Fachprüfer/Fachprüferin (Erstprüfer/Erstprüferin), im Verhinderungsfalle ein anderer Fachlehrer/eine andere Fachlehrerin grundsätzlich der betreffenden Schule,

 

3.

ein Schriftführer/eine Schriftführerin.

 

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen in dem jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfungen abgelegt oder unterrichtet haben.

 

(3) Die Schriftführer/Schriftführerinnen werden vom Schulleiter/von der Schulleiterin vorgeschlagen. Sie haben nur beratende Stimme.

 

§ 33

Einsendung von Prüfungsunterlagen

 

(1) Der Schulleiter/Die Schulleiterin übersendet der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich nach der Entscheidung der Abiturprüfungskommission über die Zulassung der Schüler/Schülerinnen eine Auflistung der Anzahl der an der Prüfung teilnehmenden Schüler/Schülerinnen mit der Angabe ihrer jeweiligen Prüfungsfächer.

 

(2) Nach Abschluss der Abiturprüfung leitet der Vorsitzende/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Zweitausfertigung der Qualifikationslisten der Schulaufsichtsbehörde zum dortigen Verbleib zu.

 

§ 34

Meldung zur Prüfung

 

(1) Nach Ausgabe des Zeugnisses des vierten Halbjahres der Hauptphase reicht der Schüler/die Schülerin auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 5 über den Tutor/die Tutorin beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission seine/ihre Meldung zur Abiturprüfung ein. Ist die Meldung unvollständig, so hat der Schüler/die Schülerin sie innerhalb einer von der Abiturprüfungskommission zu setzenden Frist zu ergänzen.

 

Werden Meldungen nicht fristgerecht eingereicht oder ergänzt, so kann die Zulassung zur Prüfung versagt werden, wenn durch eine nachträgliche Zulassung der organisatorische Ablauf der Prüfung erschwert würde.

 

(2) Der Schüler/Die Schülerin weist mit der Meldung nach, dass er/sie die in § 35 geregelten Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt hat.

 

Außerdem benennt der Schüler/die Schülerin mit der Meldung zur Prüfung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 Satz 3 und des § 37 Abs. 1 bis 3 die beiden Fächer (3. und 4. Prüfungsfach), die neben den beiden E-Fächern (1. und 2. Prüfungsfach) schriftliche Prüfungsfächer sind, sowie das mündliche Prüfungsfach (5. Prüfungsfach). Mündliches Prüfungsfach kann außer dem Seminarfach und dem zweistündigen G-Fach Sport jedes Fach sein, das nicht bereits schriftlich geprüft wurde und das durchgehend belegt war. Ein gesellschaftswissenschaftliches Fach kann nur dann als 5. Prüfungsfach benannt werden, wenn kein gesellschaftswissenschaftliches Fach Gegenstand der schriftlichen Prüfung war.

 

(3) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die bereits einmal nicht zur Prüfung zugelassen wurde oder die Abiturprüfung wiederholt, muss sich zum nächsten Prüfungstermin erneut zur Prüfung melden. Hierbei können das 3., 4. und das 5. Prüfungsfach im Rahmen der Vorgaben des § 37 Abs. 1 und 2 neu bestimmt werden, sofern alle übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, über deren Vorliegen erneut entschieden wird.

 

(4) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die sich aus Gründen, die er/sie zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig zur Abiturprüfung meldet, muss gemäß § 21 Abs. 1 um eine Jahrgangsstufe zurücktreten beziehungsweise bei Überschreiten der höchstzulässigen Verweildauer in der Oberstufe die Schule verlassen.

 

§ 35

Zulassungsvoraussetzungen, Qualifikation im Kursbereich

 

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, dass der Schüler/die Schülerin

 

 

1.

in jedem der fünf Prüfungsfächer in der Einführungsphase

und in den vier Halbjahren der Hauptphase

unterrichtet wurde und in keinem dieser

Halbjahre die Note in diesen Fächern „ungenügend“

lautet,

 

2.

die Qualifikation im Kursbereich gemäß Absatz 2

erfüllt,

 

3.

eine zweite Fremdsprache in dem vorgeschriebenen

Umfang nachweist und

 

4.

zulässige Verweildauer gemäß § 5 nicht überschreitet.

 

(2) In die Qualifikation im Kursbereich sind die Halbjahresergebnisse von insgesamt 36 Kursen einzubringen, und zwar jeweils der vier Kurse in den fünf Prüfungsfächern gemäß § 34 Abs. 2 und, soweit nicht durch diese Prüfungsfächer abgedeckt,

 

 

jeweils der vier Kurse in Deutsch, Mathematik und der Pflichtfremdsprache gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 (hat ein Schüler/eine Schülerin durchgehend zwei aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprachen auf dem Niveau eines G-Fachs belegt, entscheidet er/sie, welches die Pflichtfremdsprache sein soll),

 

der vier Kurse des gesellschaftswissenschaftlichen Pflichtfaches gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 (hat ein Schüler/eine Schülerin durchgehend zwei gesellschaftswissenschaftliche Fächer belegt, entscheidet er/sie, welches das Pflichtfach sein soll),

 

der vier Kurse des naturwissenschaftlichen Pflichtfaches gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 (hat ein Schüler/eine Schülerin durchgehend zwei naturwissenschaftliche Fächer belegt, entscheidet er/sie, welches das Pflichtfach sein soll),

 

mindestens zweier Kurse Bildende Kunst oder zweier Kurse Musik,

 

mindestens zweier Kurse Religion/Allgemeine Ethik.

 

Schüler/Schülerinnen, die gemäß den Vorschriften der Verordnung über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe mit nur einer in der zum Übergang berechtigenden Schulform durchgehend unterrichteten Fremdsprache in die Oberstufe der dort genannten Schulen eingetreten sind, müssen,

 

 

falls diese Fremdsprache als Kernfach durchgehend bis zum Ende der Hauptphase belegt und eingebracht wird, mindestens zwei Kurse der gemäß § 9 Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 Nr. 2 zweiter Spiegelstrich ab der Einführungsphase neu zu belegenden zweiten Fremdsprache einbringen, wobei keines der übrigen beiden Halbjahre mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen sein darf,

 

falls diese Fremdsprache nach der Einführungsphase abgeschlossen wurde und die ab der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache Pflichtfremdsprache gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 erster Spiegelstrich ist, alle vier Halbjahreskurse dieser zweiten Fremdsprache einbringen.

 

Außer den gemäß den Sätzen 1 und 2 verpflichtend einzubringenden G-Kursen sind von dem Schüler/der Schülerin nach seiner/ihrer Wahl weitere von ihm/ihr belegte Kurse in die Qualifikation im Kursbereich einzubringen, bis die Zahl von 36 einzubringenden Kursen erreicht ist; von einer mit der Einführungsphase neu einsetzenden, als Neigungsfach belegten Fremdsprache können Kurse nur dann in die Qualifikation im Kursbereich eingebracht werden, wenn der Schüler/die Schülerin in dieser Fremdsprache während der gesamten Einführungs- und Hauptphase unterrichtet wurde.

 

Mit der Note „ungenügend“ abgeschlossene Kurse können in die Gesamtqualifikation nicht eingebracht werden.

 

Bei Kursen, die wiederholt wurden, können nur die bei der Wiederholung erreichten Kursnoten in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

 

(3) Die Qualifikation im Kursbereich ist erfüllt, wenn

 

 

keiner der gemäß Absatz 2 einzubringenden 36 Kurse mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen wurde;

 

in mindestens 29 der gemäß Absatz 2 einzubringenden 36 Kurse mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht wurde und

 

die Punktsumme der gemäß Absatz 2 einzubringenden 36 Kursergebnisse mindestens 180 beträgt. Die Punktzahl der Qualifikation im Kursbereich (§ 52 Abs. 1 Nr. 1) ist die gerundete, mit dem Faktor 40/36 gewichtete Punktsumme der 36 einzubringenden Kursergebnisse.

 

§ 36

Entscheidung über die Zulassung

 

(1) Nach Ablauf der Meldefrist entscheidet die Abiturprüfungskommission über die Zulassung zur Prüfung. Erfüllt der Schüler/die Schülerin die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 35, so ist er/sie zur Prüfung zuzulassen. In allen anderen Fällen kann die Zulassung nicht ausgesprochen werden.

 

(2) Wer in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland wegen Überschreitung der zulässigen Verweildauer die Oberstufe verlassen musste, kann nicht zur Prüfung zugelassen werden, auch wenn die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

(3) Die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Zulassung der einzelnen Schüler/Schülerinnen werden diesen spätestens am Schultag nach dem Tag der Sitzung der Abiturprüfungskommission durch den Schulleiter/die Schulleiterin bekanntgegeben. Ist ein Schüler/eine Schülerin nicht zur Prüfung zugelassen, so unterrichtet der Schulleiter/die Schulleiterin ihn/sie – bei Minderjährigen auch die Erziehungsberechtigten – unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe.

 

b) Schriftliche Prüfung,

fach-/sportpraktische Prüfung

 

§ 37

Gegenstand und Umfang der schriftlichen Prüfung und der fach-/sportpraktischen Prüfung

 

(1) Die schriftliche Prüfung beziehungsweise gegebenenfalls die fach-/sportpraktische Prüfung erstreckt sich auf die beiden E-Fächer des Schülers/der Schülerin (1. und 2. Prüfungsfach) und auf zwei weitere, von dem Schüler/der Schülerin benannte Fächer (3. und 4. Prüfungsfach) aus dem Kreis der mit vier Wochenstunden unterrichteten G-Fächer (§ 14 Abs. 2).

 

(2) Schriftliche Prüfungsfächer können sein

 

 

1.

aus dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Bildende Kunst, Musik,

 

2.

aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld eines der Fächer Erdkunde (mit festen Anteilen Geschichte), Geschichte, Politik (mit festen Anteilen Geschichte), Wirtschaft (mit festen Anteilen Geschichte),

 

3.

aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik, Technik,

 

4.

eines der keinem Aufgabenfeld zugeordneten Fächer Religion, Sport, Philosophie.

 

(3) In der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen ist das berufliche Profilfach als eines der beiden E-Fächer verbindliches schriftliches Prüfungsfach. Eine dort gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2, 1. Spiegelstrich neu einsetzende Pflichtfremdsprache und das berufliche Neigungsfach können nur mündliches Prüfungsfach sein.

 

(4) Ist Bildende Kunst oder Musik schriftliches Prüfungsfach, so kann die schriftliche Prüfung nach Maßgabe der Allgemeinen Abiturprüfungsanforderungen in dem jeweiligen Fach durch eine fachpraktische Prüfung ergänzt werden.

 

(5) Ist Sport schriftliches Prüfungsfach, so ist neben der schriftlichen Prüfung in Sporttheorie eine sportpraktische Prüfung verbindlich. Kann ein Schüler/eine Schülerin ausweislich eines amtsärztlichen Attestes auch den ihm/ihr gemäß § 30 Abs. 2 Satz 5 eingeräumten Nachtermin für die sport-praktische Prüfung aus Gründen, die von ihm/ihr nicht zu vertreten sind, nicht wahrnehmen, so muss er/sie für jede ausgefallene sportpraktische Teilprüfung an einer mündlichen Ersatzprüfung teilnehmen. Sie erstreckt sich auf die Inhalte der Unterrichtseinheiten in der Hauptphase, in denen das entsprechende Bewegungsfeld/die entsprechende Sportart Gegenstand des Unterrichts war.

 

(6) Die Schulaufsichtsbehörde kann weitere Fächer als Prüfungsfächer zulassen, wenn hierfür die unterrichtlichen Voraussetzungen, insbesondere die entsprechenden Lehrpläne und Allgemeine Abiturprüfungsanforderungen in dem jeweiligen Fach, vorliegen.

 

§ 38

Bearbeitungszeit, Prüfungsaufgaben

 

(1) Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt im E-Fach fünf, im G-Fach drei Zeitstunden.

 

Die Schulaufsichtsbehörde kann die Bearbeitungszeit verlängern, wenn zur Bearbeitung der gestellten Aufgaben das Lesen umfangreicher Texte oder in einem naturwissenschaftlichen Fach die Durchführung von Experimenten erforderlich oder in den Fächern Kunst und Musik eine Gestaltungsaufgabe zu lösen ist.

 

(2) Die Prüfungsaufgaben erwachsen aus den Lernzielen und den Lerninhalten der Lehrpläne der vier Halbjahre der Hauptphase sowie den jeweils geltenden Allgemeinen Abiturprüfungsanforderungen in den einzelnen Fächern. Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die vom Schüler/von der Schülerin zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken. Die Prüfungsaufgaben müssen so gestellt

sein, dass sie dem Schüler/der Schülerin Gelegenheit geben, durch seine/ihre Prüfungsarbeit zu zeigen, in welchem Maße er/sie die von ihm/ihr erwarteten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Prüfungsfaches beherrscht und in der Lage ist, eine gestellte Aufgabe sachbezogen und angemessen in selbständiger Arbeit zu lösen.

 

Bei der Stellung der Prüfungsaufgabe sind die unterschiedlichen

Anforderungen für das G-Fach und das

E-Fach angemessen zu berücksichtigen.

 

§ 39

Auswahl der Prüfungsaufgaben

 

(1) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt landeszentral die Aufgaben der schriftlichen Prüfung beziehungsweise der fachpraktischen Prüfungen. Sie fordert hierzu insbesondere von Fachlehrern/Fachlehrerinnen des dritten Halbjahres Aufgabenvorschläge an. Die Aufgabenvorschläge sind mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel, der Lösungen beziehungsweise der vom Schüler/von der Schülerin erwarteten Leistungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe einzureichen.

 

Die Aufgabenvorschläge dürfen im Unterricht nicht behandelt werden; sie dürfen auch nicht Aufgaben, die vom Schüler/von der Schülerin bereits gelöst oder die im Unterricht behandelt wurden, so nahe stehen, dass ihre Lösung keine selbständige Leistung darstellt.

 

(2) Die Aufgabenvorschläge sind zu versiegeln und dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten/der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin mit dem Vermerk „Persönlich“ zuzustellen.

 

(3) Die Schulaufsichtsbehörde setzt für jedes schriftliche Prüfungsfach einen aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden und zwei weiteren Fachlehrern/Fachlehrerinnen mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen beziehungsweise für das Lehramt an beruflichen Schulen und Unterrichtserfahrung in der gymnasialen Oberstufe bestehenden Ausschuss ein, der die Aufgaben auswählt. Dem Ausschuss dürfen keine Lehrkräfte angehören, die mit der Erarbeitung von Aufgabenvorschlägen für das jeweilige Fach beauftragt waren.

 

(4) Sind für ein Prüfungsfach Aufgabenvorschläge eingegangen, die dem Ausschuss nicht geeignet erscheinen, so kann er die Prüfungsaufgaben ändern oder neu festlegen.

 

(5) Es besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 57). Jedes vorzeitige Bekanntwerden der Prüfungsaufgaben oder ein Hinweis auf sie führt zur Ungültigkeit des jeweiligen Prüfungsteils.

 

§ 40

Durchführung der schriftlichen Prüfung

 

(1) Die Prüfungsaufgaben einschließlich der Korrekturhinweise und Bewertungsmaßstäbe werden den Schulen nach Fächern getrennt in versiegelten Umschlägen zugeleitet. Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben dürfen erst am jeweiligen Prüfungstag und im Prüfungsraum in Gegenwart des Fachlehrers/der Fachlehrerin und der Schüler/Schülerinnen geöffnet werden. Die Umschläge mit den Korrekturhinweisen und Bewertungsmaßstäben dürfen erst nach Abschluss der schriftlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach geöffnet werden.

 

(2) Die Arbeiten und die Entwürfe sind auf Bögen zu schreiben, die von der Schule zur Verfügung gestellt und mit dem Schulstempel versehen werden. Die Schüler/Schülerinnen tragen auf der ersten Seite des Deckblattes Name, Vorname und Kennzeichnung des im letzten Halbjahr im Prüfungsfach belegten Kurses sowie den Namen des Fachlehrers/der Fachlehrerin ein. Das Deckblatt und ein Rand jeder Seite der Arbeit sind für amtliche Eintragungen freizuhalten. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Reinschrift, Entwürfe und Aufzeichnungen dürfen nicht mit dem Namen des Schülers/der Schülerin versehen werden. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind als solche zu kennzeichnen.

 

(3) Die Schüler/Schülerinnen fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht von mindestens zwei Lehrkräften an. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitung von den Schülern/Schülerinnen nur einzeln und nur mit Genehmigung eines/einer Aufsichtsführenden verlassen werden.

 

(4) Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.

 

(5) Vor Eintritt in die Prüfung werden die Schüler/Schülerinnen darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Prüfung führen können. Der Wortlaut von § 56 ist bekanntzugeben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.

 

(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtsführenden in jedem Prüfungsraum für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift zu fertigen und zu

unterzeichnen. In diese werden aufgenommen:

 

 

1.

die Bezeichnung der Schule,

 

2.

das Prüfungsfach und das Datum der Prüfung,

 

3.

die Zahl der Schüler/Schülerinnen,

 

4.

die Namen der aufsichtsführenden Lehrkräfte mit Angabe der Zeiten, in denen sie Aufsicht geführt haben,

 

5.

ein Vermerk über die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5,

 

6.

der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,

 

7.

die Uhrzeit der Abwesenheit von Schülern/Schülerinnen,

 

8.

Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),

 

9.

die Sitzordnung der Schüler/Schülerinnen (als Anlage).

 

(7) Alle Entwürfe, die Texte der Prüfungsaufgaben wie sonstige von der Schule gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.

 

§ 41

Beurteilung der Prüfungsarbeiten, Beurteilung der Prüfung in Sport

 

(1) Die Prüfungsarbeiten werden zunächst von dem zuständigen Fachlehrer/der zuständigen Fachlehrerin des letzten Kurshalbjahres der Schule korrigiert und beurteilt (Erstkorrektur). Fehler und Beanstandungen sind im Text durch Unterstreichung kenntlich zu machen und am Rand nach Art und Schwere zu kennzeichnen.

 

(2) Ist die Reinschrift nicht vollständig, so sind Entwürfe nur heranzuziehen, wenn sie zusammenhängend konzipiert und lesbar ausgeführt sind und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfasst.

 

(3) In einer zusammenfassenden Beurteilung stellt der Erstkorrektor/die Erstkorrektorin die Vorzüge und Mängel der Arbeit fest und bewertet die Arbeit abschließend gemäß § 25 mit einer Note (Wortbezeichnung) unter Beifügung einer entsprechenden Punktzahl. Aus der Korrektur und der Beurteilung der schriftlichen Arbeit soll hervorgehen, welcher Wert den vom Schüler/von der Schülerin vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen und Argumenten beigemessen wird und wie weit der Schüler/die Schülerin die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Bei der Bewertung der Arbeit führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Richtigkeit der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von 1 bis 2 Punkten (einfache Wertung) des Notensystems gemäß § 25.

 

(4) Nach Abschluss der Erstkorrektur werden die Prüfungsarbeiten einem Zweitkorrektor/einer Zweitkorrektorin zur Durchsicht und selbständigen Beurteilung und Bewertung vorgelegt (Zweitkorrektur). Als Zweitkorrektor/Zweitkorrektorin bestimmt der Schulleiter/die Schulleiterin im Benehmen mit der Abiturprüfungskommission andere Fachlehrer/Fachlehrerinnen in der Regel der eigenen Schule mit Unterrichtserfahrung in der gymnasialen Oberstufe. Die Zweitkorrektur ist ohne Kenntnis des Verfassers/der Verfasserin der Prüfungsarbeit, der zusammenfassenden Beurteilung und der Bewertung durch den Erstkorrektor/die Erstkorrektorin vorzunehmen.

 

(5) Weichen die Bewertungen der Prüfungsarbeit durch Erst- und Zweitkorrektor/Erst- und Zweitkorrektorin voneinander ab und können sie sich nicht über die Bewertung einigen, so setzt der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Note endgültig fest. Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission kann vor seiner/ihrer Entscheidung weitere Fachlehrer/ Fachlehrerinnen hinzuziehen, wenn er/sie nicht die Lehrbefähigung für das betreffende Prüfungsfach besitzt.

 

(6) Erstkorrektor/Erstkorrektorin und Zweitkorrektor/ Zweitkorrektorin sowie der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und Bewertung der Prüfungsarbeit.

 

(7) Um eine Bewertung der Prüfungsarbeiten nach gleichen Maßstäben zu gewährleisten, beruft die Schulaufsichtsbehörde in der Regel nach einer ersten Durchsicht der Prüfungsarbeiten Korrektorenkonferenzen für die einzelnen Prüfungsfächer ein. In diesen werden die besonderen Probleme der Prüfungsarbeiten besprochen und die anzulegenden Korrektur- und Bewertungsmaßstäbe unter Beachtung der geltenden einheitlichen Bewertungsnormen vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Korrektorenkonferenz festgesetzt. Hierbei sind die Lehrkräfte, die mit der Stellung und Auswahl der Aufgaben betraut waren, zu hören.

 

(8) Die Note im Fach Sport wird gebildet als arithmetisches Mittel aus der Punktzahl der sportpraktischen Prüfung und der Punktzahl für die schriftliche Prüfung in Sporttheorie. Es wird mathematisch gerundet. Die Punktzahl der sportpraktischen Prüfung wird gebildet als arithmetisches Mittel der Punktzahlen aus den drei sportpraktischen Teilprüfungen. Es wird nicht gerundet. Dabei kann an die Stelle jeder sportpraktischen Teilprüfung eine mündliche Ersatzprüfung gemäß § 37 Abs. 5 Satz 2 treten. Das Ergebnis der Prüfung in Sport muss vor der Meldung zur mündlichen Prüfung feststehen.

 

(9) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich die Prüfungsarbeiten zur Überprüfung vorlegen lassen und die Note einschließlich der Punktzahl ändern. Die Änderung ist zu begründen.


§ 42

Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der fach-/sportpraktischen Prüfung

 

Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der fach-/sportpraktischen Prüfung werden den Schülern/Schülerinnen an einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission in Gegenwart eines weiteren Mitgliedes der Abiturprüfungskommission und des jeweiligen Tutors/der jeweiligen Tutorin bekannt gegeben. Über die erfolgte Mitteilung ist ein Vermerk in die Prüfungsunterlagen aufzunehmen.

 

Eine Bekanntgabe der Ergebnisse der Prüfung vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist nicht statthaft.

 

c) Mündliche Prüfung

 

§ 43

Beantragung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung

 

Unmittelbar nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung, spätestens am Tag vor der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung benennt der Schüler/die Schülerin auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 6 das Prüfungsfach, in dem er/sie gemäß § 46 Abs. 2 eine zusätzliche mündliche Prüfung beantragt.

 

§ 44

Zulassungsvoraussetzungen

 

Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist, dass auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bei unterstellten bestmöglichen Ergebnissen der mündlichen Prüfung die Erfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich (§ 51) möglich ist.

 

§ 45

Entscheidung über die Zulassung

 

(1) Erfüllt der Schüler/die Schülerin die in § 44 genannten Voraussetzungen, so ist er/sie zur mündlichen Prüfung zuzulassen. In allen anderen Fällen kann die Zulassung nicht ausgesprochen werden; die Abiturprüfung ist dann nicht bestanden.

 

(2) Die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Zulassung der einzelnen Schüler/Schülerinnen werden diesen spätestens am Schultag nach dem Tag der Sitzung der Abiturprüfungskommission durch den Schulleiter/die Schulleiterin bekanntgegeben. Hat der Schüler/die Schülerin die Abiturprüfung gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht bestanden, so teilt der Schulleiter/die Schulleiterin ihm/ihr und gegebenenfalls den Erziehungsberechtigten die Entscheidung der Abiturprüfungskommission unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

 


§ 46

Fächer der mündlichen Prüfung

 

(1) Jeder Schüler/Jede Schülerin, der/die zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, wird mündlich in dem von ihm/ihr gemäß § 34 Abs. 2 benannten 5. Prüfungsfach geprüft.

 

(2) Der Schüler/Die Schülerin kann beantragen, in einem der schriftlich geprüften Fächer auch mündlich geprüft zu werden. Ein Rücktritt von dieser Prüfung nach Durchführung der Konferenz gemäß § 45 hat das Nichtbestehen der Abiturprüfung gemäß § 30 Abs. 1 zur Folge.

 

§ 47

Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung

 

(1) Dem/Der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission ist die Zweitausfertigung der Qualifikationslisten rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfung zuzuleiten.

 

(2) Für die mündliche Prüfung hat der Schulleiter/die Schulleiterin bereitzuhalten:

 

 

1.

die vollständigen Prüfungsunterlagen einschließlich der Meldungen der Schüler/Schülerinnen zur Prüfung,

 

2.

die Niederschriften über die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission und den Verlauf der schriftlichen Prüfungen,

 

3.

die Arbeiten der schriftlichen Prüfungen.

 

(3) Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.

 

(4) Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission legt den Prüfungsplan und die Reihenfolge der einzelnen Prüfungen fest.

 

§ 48

Vorberatung zur Eröffnung der mündlichen Prüfung

 

(1) Zur Eröffnung der mündlichen Prüfung findet unter Leitung des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission eine Konferenz statt, an der neben den übrigen Mitgliedern der Abiturprüfungskommission alle an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Lehrkräfte teilnehmen.

 

(2) Der/Die Vorsitzende eröffnet die Konferenz mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Amtsverschwiegenheit. Nach einer Aussprache über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung gibt der/die Vorsitzende die Zusammensetzung der Prüfungsfachausschüsse sowie den Aufsichtsplan bekannt und legt den Ablauf der Prüfungen dar. Er/Sie weist auf allgemeine Prüfungsgrundsätze gemäß dieser Prüfungsordnung, insbesondere auf die Regelungen über die Durchführung der mündlichen Prüfung (§ 49), hin.

 

(3) Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission beauftragt ein Mitglied der Abiturprüfungskommission mit der Anfertigung der allgemeinen Niederschrift über die mündliche Prüfung in ihrer Gesamtheit sowie über die Beratungen und Beschlüsse der Abiturprüfungskommission. Die Niederschrift ist nach Abschluss der Prüfung von den Mitgliedern der Abiturprüfungskommission zu unterzeichnen.

 

§ 49

Durchführung der mündlichen Prüfung

 

(1) Bei der mündlichen Prüfung werden die Schüler/Schülerinnen von dem zuständigen Prüfungsfachausschuss einzeln geprüft.

 

(2) Die einzelne Prüfung dauert in der Regel etwa 20 Minuten. Diese Zeit kann um etwa zehn Minuten überschritten werden, wenn der Verlauf der Prüfung innerhalb der vorgesehenen Regelzeit kein eindeutiges Urteil zulässt. Enthält die Prüfung in einem Fach praktische Anteile, so kann die Prüfungszeit nach Maßgabe der Allgemeinen Abiturprüfungsanforderungen in diesem Fach verlängert werden.

 

(3) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung erwachsen aus den Lernzielen und Lerninhalten der Lehrpläne der vier Halbjahre der Hauptphase sowie den jeweils geltenden Allgemeinen Abiturprüfungsanforderungen in den einzelnen Fächern. Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben muss die unterschiedliche Anforderungshöhe zwischen E-Fach und G-Fach berücksichtigen.

 

Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die vom Schüler/von der Schülerin zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein.

 

Die Prüfung ist so durchzuführen, dass der Schüler/ die Schülerin aufzeigen kann, in welchem Maße er/sie über ein sicheres, geordnetes Wissen, Vertrautheit mit den grundlegenden Begriffen und der Arbeitsweise des Prüfungsfaches, Verständnis und Urteilsfähigkeit, selbständiges differenzierendes Denken, Sinn für Zusammenhänge des Fachbereichs und Darstellungsvermögen verfügt und in der Lage ist, eine Aufgabe selbständig zu lösen. Aufgaben, die nur eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe erlernten Stoffes verlangen, entsprechen diesen Anforderungen nicht.

 

(4) In der mündlichen Prüfung wird dem Schüler/der Schülerin zunächst eine für ihn/sie neue, größere Aufgabe gestellt, die auch aus mehreren zusammenhängenden Teilaufgaben bestehen kann und durch die zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit angemessen begrenzt ist. Sie ist vom Fachprüfer/von der Fachprüferin im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Prüfungsfachausschusses zu stellen.

 

Die Aufgabe (einschließlich der Bearbeitungsunterlagen) ist dem Schüler/der Schülerin schriftlich vorzulegen.

 

Dem Schüler/Der Schülerin ist eine angemessene Zeit, in der Regel etwa 30 Minuten, zur Vorbereitung auf die Prüfung zu gewähren. Er/Sie darf sich während dieser Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, auf dem von der Schule zur Verfügung gestellten Schreibpapier Aufzeichnungen machen, die er/sie als Grundlage für seine/ihre Ausführungen in der mündlichen Prüfung benutzen kann.

 

(5) In der Prüfung soll der Fachprüfer/die Fachprüferin dem Schüler/der Schülerin zunächst Gelegenheit geben, selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen. Ein Ablesen der im Vorbereitungsraum gemachten Aufzeichnungen und eine nicht auf das Thema bezogene Wiedergabe gelernten Wissensstoffes widersprechen dem Zweck der Prüfung. Zwischenfragen sind mit Zustimmung des/ der Vorsitzenden des Prüfungsfachausschusses möglich. Der Fachprüfer/Die Fachprüferin knüpft durch ergänzende und vertiefende Fragen an den Vortrag des Schülers/der Schülerin an. Das unzusammenhängende Abfragen von Einzelkenntnissen entspricht jedoch nicht dem Sinn der Prüfung. Ist der Schüler/die Schülerin aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann der Prüfer/die Prüferin ihm/ihr im Prüfungsraum Hilfen geben, die im Protokoll zu vermerken sind. Zeigt sich der Schüler/die Schülerin trotz der erteilten Hilfe der gestellten Aufgabe nicht gewachsen und sind die Gründe hierfür von ihm/von ihr zu vertreten, so sollen die Prüfer das Maß seiner/ihrer Kenntnisse und seines/ihres Urteilsvermögens in einem Prüfungsgespräch über verschiedene Sachgebiete durch kürzere Aufgabenstellungen feststellen.

 

In einem zweiten Teil der Prüfung soll das Prüfungsgespräch durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsfachausschusses vor allem grundlegende fachliche und gegebenenfalls überfachliche Zusammenhänge, die sich aus der jeweiligen Aufgabe ergeben, sowie weitere Sachgebiete der Allgemeinen Prüfungsanforderungen in dem betreffenden Fach überprüfen.

 

(6) Die Mitglieder des Prüfungsfachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Der Fremdprüfer/Die Fremdprüferin ist verpflichtet, auf die Gleichmäßigkeit und die Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe zu achten. Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten, Prüfungsfragen zu stellen oder die Prüfung zu übernehmen.

 

(7) Nach Abschluss der Prüfung berät der Prüfungsfachausschuss unter Heranziehung der Niederschrift über die einzelnen Prüfungsleistungen. Die Einbeziehung nicht zum Prüfungsfachausschuss gehörender Lehrkräfte in die Beratungen ist nicht zulässig. Fach- und Fremdprüfer/Fach- und Fremdprüferin setzen die Note für die mündliche Prüfungsleistung auf Vorschlag des Fachprüfers/der Fachprüferin einvernehmlich fest; der Schriftführer/die Schriftführerin kann hierbei beratend mitwirken. Einigen sie sich nicht, entscheidet nach Anhören des Prüfungsfachausschusses der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission.

 

(8) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsfachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Schülers/der Schülerin, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten und gegebenenfalls Hilfen, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Schülers/der Schülerin der Niederschrift beizufügen.

 

(9) Bei Privatschulen kann an der mündlichen Prüfung – ausgenommen die Beratung und Beschlussfassung über die Leistungsbewertung – ein Vertreter/eine Vertreterin des Schulträgers als Zuhörer/Zuhörerin teilnehmen.

 

d) Abschluss der Prüfung

 

§ 50

Festsetzung der Endnoten in den Prüfungsfächern

 

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung werden die Endnoten in den fünf Prüfungsfächern des Schülers/der Schülerin durch die Abiturprüfungskommission festgesetzt.

 

(2) In den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport gehen die Ergebnisse der fach- beziehungsweise sportpraktischen Prüfung in das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ein.

 

(3) Wurde der Schüler/die Schülerin in einem schriftlich geprüften Fach gemäß § 46 Abs. 2 auch mündlich geprüft, so wird bei der Festsetzung der Endnote des betreffenden Faches das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zweifach und das der mündlichen Prüfung einfach gewertet. Die Ermittlung der Endnote erfolgt nach der Tabelle gemäß Anlage 7.

 

§ 51

Qualifikation im Abiturbereich

 

Die Abiturprüfungskommission stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Qualifikation im Abiturbereich erfüllt sind. Sie sind erfüllt, wenn bei jeweils vierfacher

Gewichtung der Endnoten in den fünf Prüfungsfächern

 

 

1.

in mindestens drei Prüfungsfächern, darunter wenigstens einem E-Fach, jeweils mindestens 20 Punkte erzielt wurden und

 

2.

die Punktsumme der Endnoten der fünf Prüfungsfächer mindestens 100 beträgt.

 

In allen anderen Fällen sind die Voraussetzungen für die Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt.

 

e) Gesamtqualifikation, Gesamtnote, Zuerkennung der allgemeine Hochschulreife

 

§ 52

Gesamtqualifikation

 

(1) Die von der Abiturprüfungskommission festzustellende Gesamtqualifikation errechnet sich als Summe der Punktzahlen der

 

 

1.

gemäß § 35 Abs. 3 ermittelten Punktzahl im Kursbereich und der

 

2.

gemäß § 51 ermittelten Punktzahl im Abiturbereich.

 

In der Gesamtqualifikation sind höchstens 100% Punkte erreichbar, nämlich 600 Punkte im Kursbereich und 300 Punkte im Abiturbereich.

 

(2) Die erreichte Punktzahl (P) der Gesamtqualifikation wird gemäß Anlage 8 in eine Gesamtnote (N) umgerechnet und im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ebenfalls ausgewiesen.

 

(3) Die Abiturprüfungskommission stellt fest, ob die allgemeine Hochschulreife zuerkannt wird. Ein Schüler/Eine Schülerin erwirbt die allgemeine Hochschulreife, wenn er/sie

 

 

1.

in der Gesamtheit der im Kursbereich anzurechnenden

Kursergebnisse mindestens 200 und

 

2.

im Abiturbereich mindestens 100 Punkte

 

 

erreicht hat. Ein Ausgleich zwischen den beiden Teilbereichen ist nicht möglich.

 

In allen anderen Fällen kann die allgemeine Hochschulreife

nicht zuerkannt werden.

§ 53

Bekanntgabe der Entscheidungen

 

(1) Nach den Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Erfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich und über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife teilt der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission den Schülern/ Schülerinnen die sie jeweils betreffenden Beschlüsse mit.

 

(2) Hat ein Schüler/eine Schülerin die Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt, so gibt ihm/ihr der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission dies unverzüglich nach der Beschlussfassung durch die Abiturprüfungskommission bekannt. Bei Minderjährigen ist dies ferner den Erziehungsberechtigten unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Eine Bekanntgabe von Ergebnissen in mündlichen Prüfungen sowie von Entscheidungen über die Erfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt ist nicht zulässig.

 

§ 54

Zeugnis

 

(1) Ein Schüler/Eine Schülerin, dem/der die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach dem Muster der Anlage 9. Das Zeugnis trägt das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung an der jeweiligen Schule. Es wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission und vom Schulleiter/von der Schulleiterin unterschrieben und ist mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde und der Schule zu versehen.

 

(2) Ein Schüler/Eine Schülerin, dem/der die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde und der/die die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß § 26 Abs. 3.

 

f) Besondere Bestimmungen

 

§ 55

Wiederholung der Prüfung

 

(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

 

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 30 Abs. 1 oder des § 56 Abs. 5 als nicht bestanden gilt, kann sie frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholen. Die Wiederholung der Prüfung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt eine Wiederholung der beiden letzten Halbjahre der Hauptphase voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.

 

(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung gestatten.

 

§ 56

Täuschungsversuche, Verstöße gegen die Ordnung, Leistungsverweigerung

 

(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles

 

 

1.

zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder

 

2.

für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder

 

3.

von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.

 

(2) Wer während der Prüfung erheblich geben die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.

 

(3) Über die Sachverhaltsfeststellungen des/der Aufsichtsführenden über eine Täuschungshandlung, eine dazu geleistete Beihilfe oder einen Ordnungsverstoß ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

(4) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Abiturprüfungskommission nach Anhören des Schülers/der Schülerin. Bis zur Entscheidung setzt der Schüler/die Schülerin die Prüfung fort.

 

(5) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Prüfung als nicht bestanden.

 

(6) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Prüfung festgestellt, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der Zeugnisausstellung (§ 54 Abs. 1 Satz 2).

 

(7) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert,

so ist dieser Teil mit „ungenügend“ zu bewerten.

 

§ 57

Verschwiegenheit

 

Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

 

Abschnitt VIII

Teilnahme von Externen an der Abiturprüfung

 

§ 58

Zulassungsvoraussetzungen

 

(1) Wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erwerben will, ohne Schüler/Schülerin einer zur allgemeinen Hochschulreife führenden öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten privaten Ersatzschule zu sein, kann sich als Externer/Externe der in dieser Verordnung geregelten Abiturprüfung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unterziehen.

 

(2) Externe werden zur Prüfung zugelassen, wenn sie

 

 

1.

bis zum Ablauf der Meldefrist das 18. Lebensjahr vollendet haben,

 

2.

ihren Hauptwohnsitz seit mindestens einem Jahr im Saarland haben,

 

3.

in dem der Prüfung vorausgegangenen Kalenderjahr nicht Schüler/Schülerinnen einer zur allgemeinen Hochschulreife führenden öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten privaten Ersatzschule waren,

 

4.

nachweisen können, dass sie sich in angemessener Weise auf die Prüfung vorbereitet haben,

 

5.

nicht bereits die allgemeine Hochschulreife oder eine gleichwertige Hochschulzugangsberechtigung besitzen oder zu einer gleichartigen Prüfung an einer anderen Stelle zugelassen wurden und diese Prüfung noch nicht abgeschlossen haben und auch die Zulassung zu einer solchen Prüfung nicht beantragt haben,

 

6.

nicht bereits zweimal erfolglos versucht haben, die allgemeine Hochschulreife zu erlangen, oder wenn sich nicht sonst begründete Zweifel an ihrer Eignung ergeben.

 

Externe, die als letzte Schule eine zur allgemeinen Hochschulreife führende öffentliche Schule oder staatlich anerkannte private Ersatzschule besucht haben, können die Prüfung nicht vor dem Zeitpunkt ablegen, zu dem sie bei der Fortsetzung des Schulbesuchs an der betreffenden Schule die allgemeine Hochschulreife erworben hätten.

 


§ 59

Zulassungsverfahren

 

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist bis zum 1. Dezember des der Prüfung vorausgehenden Jahres schriftlich bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

 

 

1.

ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges,

 

2.

eine Meldebestätigung der zuständigen Meldebehörde neuesten Datums als Bescheinigung des Hauptwohnsitzes sowie eine amtlich beglaubigte Ablichtung oder Abschrift der Geburtsurkunde,

 

3.

ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist,

 

4.

amtlich beglaubigte Ablichtungen oder Abschriften der Abgangs- und Abschlusszeugnisse der besuchten allgemeinbildenden und beruflichen Schulen,

 

5.

Angaben und Nachweise über die inhaltliche Vorbereitung auf die Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern,

 

6.

eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, dass er/sie noch kein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife besitzt,

 

7.

eine Erklärung über alle bisherigen Versuche, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben, oder eine Erklärung, dass sich der Bewerber/die Bewerberin bisher keiner derartigen Prüfung unterzogen und auch keine Zulassung beantragt hat,

 

8.

eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin,

 

 

welche zwei Fächer er/sie gemäß § 60 als schriftlich und mündlich zu prüfende E-Fächer (1. Und 2. Prüfungsfach) wählt,

 

 

welche zwei Fächer er/sie gemäß § 60 als weitere schriftlich und mündlich zu prüfende Fächer (3. und 4. Prüfungsfach) wählt,

 

 

welche vier Fächer er/sie gemäß § 60 als nur mündlich zu prüfende Fächer wählt.

 

(2) Über die Zulassung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Sie teilt dem Bewerber/der Bewerberin die Zulassung unter Angabe des Ortes und des Termins der schriftlichen Prüfung schriftlich mit; der Bescheid ergeht spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung. Wird dem Zulassungsantrag nicht stattgegeben, so ist dies dem Bewerber/der Bewerberin spätestens zwei Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

 

§ 60

Gegenstand und Umfang der Prüfung

 

(1) Prüfungsfächer können sein

 

 

1.

aus dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Spanisch, Italienisch, Bildende Kunst, Musik,

 

2.

aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld die Fächer Erdkunde, Geschichte, Politik, Wirtschaft,

 

3.

aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik, Technik,

 

4.

die keinem Aufgabenfeld zugeordneten Fächer Religion/Allgemeine Ethik, Philosophie.

 

Die Schulaufsichtsbehörde kann eine andere Fremdsprache als die in Satz 1 Nr. 1 genannten Fremdsprachen als Prüfungsfach zulassen, sofern für diese Fremdsprache Allgemeine Abiturprüfungsanforderungen vorliegen; die Zulassung einer solchen Fremdsprache als schriftliches Prüfungsfach setzt außerdem voraus, dass zum Zeitpunkt der Abiturprüfung ein entsprechender Kurs im dritten Halbjahr der Hauptphase eingerichtet ist.

 

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf acht Fächer, von denen vier Fächer schriftlich und mündlich, die übrigen vier nur mündlich geprüft werden; die acht mündlichen Prüfungen sind auf zwei Prüfungsabschnitte verteilt. Von den vier schriftlich und mündlich zu prüfenden Fächern werden zwei auf dem Niveau eines E-Faches und zwei weitere auf dem Niveau eines G-Faches geprüft. Der Bewerber/Die Bewerberin hat bei der Wahl der Prüfungsfächer folgende Festlegungen zu beachten:

 

 

1.

Unter den Prüfungsfächern müssen Deutsch, zwei Fremdsprachen, Mathematik, ein gesellschaftswissenschaftliches und ein naturwissenschaftliches Fach sein.

 

2.

Die vier Fächer, die schriftlich und mündlich geprüft werden, müssen die drei Aufgabenfelder gemäß Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 abdecken. Unter ihnen müssen Mathematik und Deutsch oder eine Fremdsprache sein; diese beiden Kernfächer werden auf dem Niveau eines E-Faches geprüft.

 

3.

Religion, Informatik und Philosophie können nur schriftliches Prüfungsfach sein, wenn zum Zeitpunkt der Abiturprüfung ein entsprechender schriftlich zu prüfender Kurs im dritten Halbjahr der Hauptphase eingerichtet ist.

 

4.

Das Ersatzfach Allgemeine Ethik kann nur mündliches Prüfungsfach sein.

 

Im Übrigen bestimmt der Bewerber/die Bewerberin seine/ihre Prüfungsfächer im Rahmen der Meldung zur Prüfung.

 

§ 61

Durchführung des ersten Prüfungsteils

 

(1) Die Prüfung in den schriftlichen Fächern und die in diesen Fächern durchzuführende mündliche Prüfung bilden den ersten Prüfungsteil.

 

(2) Die schriftliche Prüfung wird im Rahmen der an der Schule, der der Prüfling zugewiesen wurde, für die Schüler/Schülerinnen stattfindenden schriftlichen Abiturprüfung durchgeführt. Vor Beginn der Prüfung hat sich der Prüfling gegenüber dem/der Aufsichtsführenden auszuweisen.

 

(3) Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission legt, sobald die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abgeschlossen ist, die Termine für die mündlichen Prüfungen in den vier schriftlich geprüften Fächern fest. Die mündlichen Prüfungen sind auf zwei Tage zu verteilen und innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten durchzuführen. Vor Beginn der mündlichen Prüfung hat sich der Prüfling auszuweisen. Erstprüfer/Erstprüferin und Zweitprüfer/Zweitprüferin sind Lehrkräfte der Schule, an der die Prüfung durchgeführt wird.

 

§ 62

Feststellung des Ergebnisses des ersten Prüfungsteils, Zulassung zum zweiten Prüfungsteil

 

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung gemäß § 61 Abs. 3 stellt die Abiturprüfungskommission das Ergebnis des ersten Prüfungsteils fest und entscheidet über die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil. Für das Bestehen des ersten Prüfungsteils gilt:

 

 

1.

In den vier Fächern des ersten Prüfungsteils werden die Punkte aus der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils fünfeinhalbfach gewertet; Dezimalstellen beim Gesamtergebnis der Punkte für ein Fach bleiben unberücksichtigt. Es können insgesamt höchstens 660 Punkte erreicht werden.

 

2.

Der erste Prüfungsteil ist bestanden und der Prüfling wird zum zweiten Prüfungsteil zugelassen, wenn kein Fach mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen ist, wenn in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem E-Fach, mindestens 5 Punkte einfacher Wertung und wenn insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht sind.

 

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann der Prüfling zum zweiten Prüfungsteil nicht zugelassen werden und die Abiturprüfung ist nicht bestanden.

 

(2) Das Ergebnis des ersten Prüfungsteils und die Entscheidung über die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil werden dem Prüfling im Anschluss an die Entscheidung der Abiturprüfungskommission von deren Vorsitzendem/Vorsitzenden mitgeteilt. Im Falle der Nichtzulassung zum zweiten Prüfungsteil wird die Entscheidung dem Prüfling schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

 

§ 63

Durchführung des zweiten Prüfungsteils, Feststellung

des Ergebnisses

 

(1) Der zweite Prüfungsteil besteht aus den mündlichen Prüfungen in den vier Fächern, die nur mündlich geprüft werden.

 

(2) Die mündlichen Prüfungen werden an zwei Tagen im Rahmen der an der Schule, der der Prüfling zugewiesen wurde, für die Schüler/Schülerinnen stattfindenden mündlichen Abiturprüfung durchgeführt.

 

(3) Für das Bestehen des zweiten Prüfungsteils gilt:

 

 

1.

Die in der mündlichen Prüfung erreichten Punktzahlen werden vierfach gewertet; es können insgesamt höchstens 240 Punkte erreicht werden.

 

2.

Der zweite Prüfungsteil ist bestanden, wenn kein Fach mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen ist, wenn in mindestens zwei Fächern jeweils mindestens 5 Punkte einfacher Wertung und wenn insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht sind.

 

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der zweite Prüfungsteil und damit die Abiturprüfung insgesamt nicht bestanden.

 

§ 64

Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung, Feststellung der Gesamtqualifikation und der Gesamtnote, Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife, Zeugnis

 

(1) Die Abiturprüfung für Externe ist bestanden und die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn die beiden Prüfungsteile gemäß §§ 62 und 63 bestanden sind. Ein Ausgleich zwischen beiden Teilen ist nicht möglich.

 

(2) Die Gesamtqualifikation ist die Punktsumme aus den Ergebnissen des ersten und zweiten Prüfungsteils. Es sind mindestens 300 Punkte nachzuweisen und höchstens 100% Punkte erreichbar.

 

(3) Die Ermittlung der Gesamtnote erfolgt gemäß § 52 Abs. 2.

 

(4) Die Abiturprüfungskommission trifft ihre Entscheidung über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Prüfung, die Feststellung der Gesamtqualifikation und der Gesamtnote sowie die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife nach Abschluss des zweiten Prüfungsteils. Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission teilt dem Prüfling die Entscheidung mit.

 

(5) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach dem Muster der Anlage 10. Das Zeugnis trägt das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung an der Schule, an der die Prüfung abgelegt wurde. Es wird von dem/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission unterschrieben und mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde versehen. Eine Zweitschrift des Zeugnisses verbleibt bei der Schulaufsichtsbehörde.

 

§ 65

Latinum und Graecum

 

(1) War Latein Gegenstand des ersten Prüfungsteils und wurden in der schriftlichen und mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 10 Punkte der einfachen Wertung erreicht, so wird, falls Latein E-Fach war, auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife der Nachweis des Großen Latinums, falls Latein G-Fach war, der Nachweis des Latinums bescheinigt.

 

(2) War Griechisch Gegenstand des ersten Prüfungsteiles und wurden in der schriftlichen und mündlichen Prüfung insgesamt 10 Punkte der einfachen Wertung erreicht, so wird auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife der Nachweis des Graecums bescheinigt.

 

§ 66

Wiederholung der Prüfung

 

(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

 

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 56 Abs. 5 als nicht bestanden gilt, kann sie einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf beide Prüfungsteile und alle Prüfungsfächer. Von der Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen, wer bereits einmal an einer zur allgemeinen Hochschulreife führenden öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten privaten Ersatzschule oder als Externer/Externe erfolglos an der Abiturprüfung teilgenommen hat.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Bewerber/Bewerberinnen, die sich bereits in einem anderen Land als Schüler/Schülerinnen oder Externe den in Absatz 2

Satz 3 genannten Prüfungen unterzogen haben.

 

Abschnitt IX

Latinum und Graecum

 

a) Nachweis und Voraussetzungen

 

§ 67

Nachweis

 

Das Große Latinum, das Latinum und das Graecum werden im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen, wenn Latein- und Griechischkenntnisse im nachstehenden Umfang erworben wurden.

 

§ 68

Großes Latinum

 

(1) Die Voraussetzungen für den Nachweis des Großen Latinums sind erfüllt, wenn Latein

 

 

1.

als erste Fremdsprache von Klassenstufe 5 bis Klassenstufe 10 einschließlich unterrichtet und im Jahreszeugnis der Klassenstufe 10 mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde oder

 

2.

als zweite Fremdsprache von Klassenstufe 6 bis zum Ende der Hauptphase unterrichtet und – soweit es nicht als E-Fach belegt wurde –im Zeugnis des vierten Halbjahres mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde oder

 

3.

als dritte Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis zum Ende der Hauptphase als E-Fach belegt und im Zeugnis des vierten Halbjahres mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde.

 

(2) Wer in der Sekundarstufe I in Griechisch als 3. Fremdsprache unterrichtet wurde und es als E-Fach bis zum Ende der Hauptphase weitergeführt hat, hat die Voraussetzungen für den Nachweis des Großen Latinums erfüllt, wenn er in Latein ab Klassenstufe 5 bis einschließlich Klassenstufe 9 unterrichtet wurde und die Note in Latein im Jahreszeugnis der Klassenstufe 9 mindestens „ausreichend“ lautet.

 

§ 69

Latinum

 

Die Voraussetzungen für den Nachweis des Latinums sind erfüllt, wenn Latein

 

 

1.

als erste Fremdsprache ab Klassenstufe 5 bis einschließlich Klassenstufe 9 unterrichtet und im Jahreszeugnis der Klassenstufe 9 mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde oder

 

2.

als zweite Fremdsprache ab Klassenstufe 6 bis einschließlich Klassenstufe 10 unterrichtet und im Jahreszeugnis der Klassenstufe 10 mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde oder

 

3.

als dritte Fremdsprache ab Klassenstufe 8 bis zum Ende der Hauptphase als G-Fach unterrichtet und im Zeugnis des vierten Halbjahres mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde oder

 

4.

als dritte Fremdsprache ab Klassenstufe 8 bis zum Ende der Klassenstufe 10 unterrichtet und die Ergänzungsprüfung gemäß Unterabschnitt b bestanden wurde oder

 

5.

vom Beginn der Einführungsphase bis zum Ende der Hauptphase unterrichtet und die Ergänzungsprüfung gemäß Unterabschnitt b bestanden wurde.

 

§ 70

Graecum

 

Die Voraussetzungen für den Nachweis des Graecums sind erfüllt, wenn Griechisch

 

 

1.

ab Klassenstufe 8 bis zum Ende der Hauptphase unterrichtet wurde und Griechisch in der Hauptphase

 

 

als E-Fach belegt war oder

 

 

G-Fach belegt war und die Note im Zeugnis

des vierten Halbjahres mindestens „ausreichend“

lautet oder

 

 

vom Beginn der Einführungsphase bis zum Ende

der Hauptphase unterrichtet und die Ergänzungsprüfung

gemäß Unterabschnitt b bestanden wurde.

 

 

b) Ergänzungsprüfung

 

§ 71

Zeitpunkt

 

(1) Schüler/Schülerinnen, die das Latinum gemäß § 69 Nr. 4 erwerben wollen, legen die Ergänzungsprüfung am Ende der Klassenstufe 10 ab.

 

(2) Schüler/Schülerinnen, die das Latinum oder das Graecum gemäß § 69 Nr. 5 beziehungsweise § 70 Nr. 2 erwerben wollen, legen die Ergänzungsprüfung im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung ab.

 

(3) Die Prüfungstermine für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile werden jeweils durch die Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

 

§ 72

Prüfungskommission

 

(1) Zur Durchführung der Ergänzungsprüfung wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören an:

 

 

1.

der/die von der Schulaufsichtsbehörde bestellte Vorsitzende (im Falle der Prüfung gemäß § 71 Abs. 2 der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission der Schule),

 

2.

für die schriftliche Prüfung der Fachlehrer/die Fachlehrerin des Schülers/der Schülerin als Erstkorrektor/Erstkorrektorin und ein weiterer Fachlehrer/eine weitere Fachlehrerin der betreffenden Schule –in begründeten Ausnahmefällen einer anderen Schule – als Zweitkorrektor/Zweitkorrektorin,

 

3.

für die mündliche Prüfung der Fachlehrer/die Fachlehrerin des Schülers/der Schülerin als Erstprüfer/ Erstprüferin und ein von der Schulaufsichtsbehörde bestellter Fachlehrer/eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellte Fachlehrerin einer anderen Schule – in begründeten Ausnahmefällen der eigenen Schule – als Zweitprüfer/Zweitprüferin sowie einSchriftführer/eine Schriftführerin.

 

(2) Die Prüfungskommission entscheidet

 

 

1.

in der Zusammensetzung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Mitglieder über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung sowie über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und die Zulassung zur mündlichen Prüfung,

 

2.

in der Zusammensetzung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 genannten Mitglieder über das Ergebnis der mündlichen Prüfung, die Endnote der Prüfung und die Zuerkennung des Latinums beziehungsweise Graecums.

 

§ 73

Meldung zur Prüfung, Zulassung zur schriftlichen Prüfung

 

(1) Die Meldung zur Ergänzungsprüfung erfolgt für die Prüfung gemäß § 71 Abs. 1 zu dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin, für die Prüfung gemäß § 71 Abs. 2 im Rahmen der Meldung des Schülers/der Schülerin zur schriftlichen Abiturprüfung.

 

(2) Zu der Prüfung gemäß § 71 Abs. 1 ist zugelassen, wer in Latein von Beginn der Klassenstufe 8 bis zum Ende der Klassenstufe 10 durchgehend unterrichtet wurde und am Ende der Klassenstufe 10 mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat.

 

(3) Zu der Prüfung gemäß § 71 Abs. 2 ist zugelassen ist, wer in Latein beziehungsweise Griechisch vom Beginn der Einführungsphase bis zum Ende der Hauptphase durchgehend unterrichtet wurde und am Ende des vierten Halbjahres mindestens die Note „ausreichend“ erzielte.

 

§ 74

Durchführung der schriftlichen Prüfung

 

(1) Hinsichtlich der Prüfungsanforderungen, des Umfangs der Prüfungsaufgaben und hinsichtlich der Bearbeitungszeit finden die §§ 9 und 10 der Verordnung – Prüfungsordnung – über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums und Graecums vom 8. Februar 1989 (Amtsbl. S. 293), geändert durch die Verordnung vom 4. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1910), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

 

(2) Im Übrigen gelten die §§ 38 bis 41.

 

§ 75

Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Zulassung zur mündlichen Prüfung

 

(1) Lautet das Ergebnis der schriftlichen Prüfung „ungenügend“, so wird der Schüler/die Schülerin zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. In allen anderen Fällen ist der Schüler/die Schülerin zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Ergänzungsprüfung nicht bestanden.

 

(2) Spätestens am Tag vor dem für die mündliche Prüfung an der betreffenden Schule festgesetzten Termin teilt der/die Vorsitzende der Prüfungskommission den an der Ergänzungsprüfung teilnehmenden Schülern/Schülerinnen mit, ob sie zum mündlichen Prüfungsteil der Ergänzungsprüfung zugelassen sind und unterrichtet sie über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Ergänzungsprüfung.

 

§ 76

Durchführung der mündlichen Prüfung

 

(1) Hinsichtlich des Prüfungsumfangs findet § 15 der in § 74 Abs. 1 genannten Verordnung entsprechende Anwendung.

 

(2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt § 49.

 

§ 77

Festsetzung der Endnote, Voraussetzungen für das Bestehen

 

(1) Bei der Bildung der Endnote werden die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung gleich bewertet. Die Dezimalstelle 5 wird aufgerundet.

 

(2) Die Prüfung ist bestanden und das Latinum beziehungsweise Graecum wird zuerkannt, wenn die Endnote mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) lautet.

 

(3) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Schüler/der Schülerin am Tag der Sitzung der Prüfungskommission von deren Vorsitzendem/Vorsitzenden bekanntgegeben. Über die Sitzung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

§ 78

Zeugnis

 

(1) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die die Ergänzungsprüfung gemäß § 71 Abs. 1 bestanden hat, erhält ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung nach dem Muster der Anlage 11. Das Zeugnis ist nur in Verbindung mit dem noch zu erwerbenden Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gültig.

 

(2) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die die Ergänzungsprüfung gemäß § 71 Abs. 2 bestanden hat, erhält, sofern ihm/ihr die allgemeine Hochschulreife zuerkannt wird, ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung nach dem Muster der Anlage 12. Das Zeugnis ist nur in Verbindung mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

gültig.

 

(3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom Schulleiter/von der Schulleiterin zu unterzeichnen und mit den Siegeln der Schule und der Schulaufsichtsbehörde zu versehen. Ausfertigungsdatum ist bei einer Prüfung gemäß § 71 Abs. 2 das Datum des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife, ansonsten das Datum der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gemäß § 77 Abs. 3.

 

(4) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die die Prüfung nicht bestanden hat, erhält –

ausgenommen im Falle der Wiederholung der Abiturprüfung – eine Bescheinigung

nach dem Muster der Anlage 13.

 

§ 79

Besondere Bestimmungen

 

Hinsichtlich der Teilnahme an der Prüfung, der Täuschungsversuche, Verstöße gegen die Ordnung, Leistungsverweigerung und Verschwiegenheitspflicht gelten die §§ 30, 56 und 57.

 

§ 80

Wiederholung der Prüfung

 

(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

 

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt oder wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, von der Prüfung zurücktritt,

kann

 

 

1.

eine Prüfung gemäß § 71 Abs. 1 an der Schule wiederholen,

 

2.

im Falle der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife die Ergänzungsprüfung gemäß § 71 Abs. 2 an der Schule nicht wiederholen,

 

3.

im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich die Ergänzungsprüfung gemäß § 71 Abs. 2 an der Schule wiederholen.

 

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 sowie bei zweimaligem Nichtbestehen der Ergänzungsprüfung an der Schule ist zu einem späteren Zeitpunkt die Teilnahme an einer Ergänzungsprüfung gemäß der in § 74 Abs. 1 genannten Verordnung möglich.

 

Abschnitt X

Übertritt von Schülern/Schülerinnen aus anderen

Ländern, Schüleraustausch

 

§ 81

Übertritt von Schülern/Schülerinnen aus anderen Ländern

 

(1) Wurde eine nach den Vorschriften des betreffenden Landes in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe in dem Land, in dem sie erworben wurde, bereits in Anspruch genommen, so wird sie bei einem Wohnsitzwechsel des Schülers/der Schülerin ins Saarland nach Maßgabe der in dieser Verordnung getroffenen Regelungen anerkannt.

 

(2) Wurde eine nach den Vorschriften des betreffenden Landes erworbene Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe von dem Schüler/der Schülerin noch nicht in Anspruch genommen, so ist bei einem Wohnsitzwechsel ins Saarland der Eintritt in die Einführungsphase nur nach Maßgabe dieser Verordnung möglich.

 

§ 82

Schüleraustausch

 

(1) Die an anerkannten deutschen Auslandsschulen und an Europäischen Schulen erbrachten Schulzeiten werden auf den Leistungsnachweis und die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.

 

(2) Im übrigen werden Schulzeiten, die im Ausland verbracht worden sind, auf den Leistungsnachweis und die Verweildauer in der Hauptphase nicht angerechnet; eine Anrechnung auf den Leistungsnachweis und die Verweildauer in der Einführungsphase bedarf in jedem einzelnen Falle der Entscheidung durch den Schulleiter/die Schulleiterin.

 

Abschnitt XI

Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 83

Inkrafttreten, Übergangsregelung

 

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

 

(2) Sie gilt erstmals für Schüler/Schülerinnen, die zum Schuljahr 2007/2008 in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eintreten. Der Bildungsgang und die Abiturprüfung der Schüler/Schülerinnen, die zum Schuljahr 2007/2008 in die Hauptphase der gymnasialen Oberstufe oder in deren zweite Jahrgangsstufe eintreten, richten sich noch nach den Regelungen der bisherigen, in § 84 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften.

 

§ 84

Außerkrafttreten

 

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

 

 

1.

die Verordnung –Schulordnung – über die gymnasiale Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen im Saarland (Oberstufenverordnung) vom 26. Oktober 1995 (Amtsbl. S. 1142), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Februar 2004 (Amtsbl. S. 536);

 

2.

die Verordnung – Prüfungsordnung – über die Abiturprüfung an den Schulen mit gymnasialer Oberstufe im Saarland (Abiturprüfungsordnung – APO) vom 26. Oktober 1995 (Amtsbl. S. 1166), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1910).

 

(2) § 83 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

 

www.schulpraxis-saarland.de