Verordnung -
Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung
im Saarland (GOS-VO)
Vom 2. Juli
2007 (Amtbl. S. 1315)
Inhaltsübersicht |
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Abschnitt I |
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§ 1 |
Schulen des Geltungsbereichs |
Abschnitt II |
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§ 2 |
Grundlagen und Zielsetzungen |
§ 3 |
Gesamtqualifikation als Voraussetzung für die Zuerkennung der allgemeinen
Hochschulreife |
§ 4 |
Gliederung der Oberstufe |
§ 5 |
Verweildauer in der Oberstufe |
§ 6 |
Unterrichtung der Schüler/Schülerinnen über die Regelungen für die
Oberstufe und die Abiturprüfung |
Abschnitt III |
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§ 7 |
Voraussetzungen für den Eintritt in die Einführungsphase; verkürzter
Durchgang durch die Einführungsphase |
§ 8 |
Zielsetzung und Gestaltung der Einführungsphase |
§ 9 |
Stundentafel |
Abschnitt IV |
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a) Zulassung zur Hauptphase |
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§ 10 |
Voraussetzungen für die Zulassung |
§ 11 |
Nichtzulassung, Wiederholung der Einführungsphase |
b) Gestaltung der Hauptphase |
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§ 12 |
Kurssystem |
§ 13 |
E-Kurse |
§ 14 |
G-Kurse |
§ 15 |
Seminarfach, besondere Lernleistung |
§ 16 |
Kursangebot, Kursfrequenzen; Kooperation von Schulen |
c) Fächerwahl, Teilnahme am Unterricht |
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§ 17 |
Pflichtfächer |
§ 18 |
Fächerwahl |
§ 19 |
Teilnahme am Unterricht |
d) Wiederholung in der Hauptphase |
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§ 20 |
Freiwilliges Zurücktreten |
§ 21 |
Wiederholung von Kursen bei Nichtzulassung zur Abiturprüfung und bei
Nichtbestehen der Abiturprüfung |
e) Zuständigkeiten in der Hauptphase |
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§ 22 |
Tutor/Tutorin, Bezugskurs |
§ 23 |
Konferenzen |
§ 24 |
Leistungsnachweise |
§ 25 |
Notensystem |
§ 26 |
Zeugnisse |
Abschnitt VI |
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§ 27 |
Schulischer Teil der Fachhochschulreife |
Abschnitt VII |
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a) Allgemeine Bestimmungen |
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§ 28 |
Zweck und Umfang der Prüfung |
§ 29 |
Gliederung, Ort und Zeit der Prüfung |
§ 30 |
Teilnahme an der Prüfung; Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge |
§ 31 |
Abiturprüfungskommission |
§ 32 |
Prüfungsfachausschüsse |
§ 33 |
Einsendung von Prüfungsunterlagen |
§ 34 |
Meldung zur Prüfung |
§ 35 |
Zulassungsvoraussetzungen, Qualifikation im Kursbereich |
§ 36 |
Entscheidung über die Zulassung |
b) Schriftliche Prüfung,
fach-/sportpraktische Prüfung |
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§ 37 |
Gegenstand und Umfang der schriftlichen Prüfung und der
fach-/sportpraktischen Prüfung |
§ 38 |
Bearbeitungszeit, Prüfungsaufgaben |
§ 39 |
Auswahl der Prüfungsaufgaben |
§ 40 |
Durchführung der schriftlichen Prüfung |
§ 41 |
Beurteilung der Prüfungsarbeiten, Beurteilung der Prüfung in Sport |
§ 42 |
Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der
fach-/sportpraktischen Prüfung |
c) Mündliche Prüfung |
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§ 43 |
Beantragung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung |
§ 44 |
Zulassungsvoraussetzungen |
§ 45 |
Entscheidung über die Zulassung |
§ 46 |
Fächer der mündlichen Prüfung |
§ 47 |
Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung |
§ 48 |
Vorberatung zur Eröffnung der mündlichen Prüfung |
§ 49 |
Durchführung der mündlichen Prüfung |
d) Abschluss der Prüfung |
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§ 50 |
Festsetzung der Endnoten in den Prüfungsfächern |
§ 51 |
Qualifikation im Abiturbereich |
e) Gesamtqualifikation, Gesamtnote,
Zuerkennung der allgemeine Hochschulreife |
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§ 52 |
Gesamtqualifikation |
§ 53 |
Bekanntgabe der Entscheidungen |
§ 54 |
Zeugnis |
f) Besondere Bestimmungen |
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§ 55 |
Wiederholung der Prüfung |
§ 56 |
Täuschungsversuche, Verstöße gegen die Ordnung, Leistungsverweigerung |
§ 57 |
Verschwiegenheit |
Abschnitt VIII |
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§ 58 |
Zulassungsvoraussetzungen |
§ 59 |
Zulassungsverfahren |
§ 60 |
Gegenstand und Umfang der Prüfung |
§ 61 |
Durchführung des ersten Prüfungsteils |
§ 62 |
Feststellung des Ergebnisses des ersten Prüfungsteils, Zulassung zum
zweiten Prüfungsteil |
§ 63 |
Durchführung des zweiten Prüfungsteils, Feststellung des Ergebnisses |
§ 64 |
Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung, Feststellung der
Gesamtqualifikation und der Gesamtnote, Zuerkennung der allgemeinen
Hochschulreife, Zeugnis |
§ 65 |
Latinum und Graecum |
§ 66 |
Wiederholung der Prüfung |
Abschnitt IX |
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a) Nachweis und Voraussetzungen |
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§ 67 |
Nachweis |
§ 68 |
Großes Latinum |
§ 69 |
Latinum |
§ 70 |
Graecum |
b) Ergänzungsprüfung |
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§ 71 |
Zeitpunkt |
§ 72 |
Prüfungskommission |
§ 73 |
Meldung zur Prüfung, Zulassung zur schriftlichen Prüfung |
§ 74 |
Durchführung der schriftlichen Prüfung |
§ 75 |
Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Zulassung zur mündlichen Prüfung |
§ 76 |
Durchführung der mündlichen Prüfung |
§ 77 |
Festsetzung der Endnote, Voraussetzungen für das Bestehen |
§ 78 |
Zeugnis |
§ 79 |
Besondere Bestimmungen |
§ 80 |
Wiederholung der Prüfung |
Abschnitt X |
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§ 81 |
Übertritt von Schülern/Schülerinnen aus anderen Ländern |
§ 82 |
Schüleraustausch |
Abschnitt XI |
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§ 83 |
Inkrafttreten, Übergangsregelung |
§ 84 |
Außerkrafttreten |
Abschnitt I
Geltungsbereich
§ 1
Schulen des
Geltungsbereichs
(1) Diese
Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe an öffentlichen Gymnasien, für
Gesamtschulen mit einer gymnasialen Oberstufe und für die gymnasiale Oberstufe
mit berufsbezogenen Fachrichtungen an öffentlichen Berufsbildungszentren. Als
gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen im Sinne dieser
Verordnung gelten auch das Technisch-Wissenschaftliche Gymnasium und das
Wirtschaftswissenschaftliche Gymnasium. Vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind
das Deutsch-Französische Gymnasium, das Abendgymnasium und das Saarland-Kolleg.
(2) Die Verordnung
gilt gemäß § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474; 530), auch für die den in Absatz 1
genannten Schulen entsprechenden staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen.
(3) Ergänzende
Regelungen für die gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen
bleiben unberührt.
Abschnitt II
Allgemeine Bestimmungen
§ 2
Grundlagen und
Zielsetzungen
(1) Die gymnasiale
Oberstufe hat zum Ziel, eine vertiefte Allgemeinbildung, die allgemeine
Studierfähigkeit sowie eine wissenschaftspropädeutische Bildung zu vermitteln;
zugleich fördert sie den Eintritt in andere Berufsbildungen. Diesem Ziel dient
ein Unterricht, bei dem vertieften Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in
den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (Kernfächer) sowie in dem
beruflichen Profilfach eine besondere Bedeutung zukommt; daneben bleibt den
Schülern/Schülerinnen die Möglichkeit der Setzung von Schwerpunkten entsprechend
ihrer Neigung, Begabung und Leistungsbereitschaft im Rahmen des schulischen
Angebotes eröffnet. Das Ziel der gymnasialen Oberstufe erfordert zudem eine an
den Werten des Grundgesetzes und der Verfassung des Saarlandes orientierte
Erziehung, die zur Persönlichkeitsentwicklung und -stärkung, zur Gestaltung des
Lebens in sozialer Verantwortung sowie zur Mitwirkung in der demokratischen
Gesellschaft befähigt.
(2) Der Unterricht
in der gymnasialen Oberstufe führt in wissenschaftliche Fragestellungen,
Kategorien und Methoden ein. Die sichere Beherrschung eines fachlichen
Grundlagenwissens ist dabei Voraussetzung für das Erschließen von Zusammenhängen
zwischen Wissensbereichen. Fachübergreifendes und fächerverbindendes Lernen
ergänzen den fachbezogenen, zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
erforderlichen Aufbau strukturierten Wissens, sichern den Blick für
Zusammenhänge zwischen Wissensbereichen und fördern die hierfür notwendigen
Arbeitsformen; fachübergreifende Lernformen sind daher unverzichtbare
Bestandteile des Unterrichts in der gymnasialen Oberstufe. Der Unterricht strebt
zugleich mit dem Erwerb eines inhaltlich spezifischen und strukturierten Wissens
die Fähigkeit an, selbständig zu lernen, zu arbeiten und über das eigene Lernen,
Denken, Urteilen und Handeln zu reflektieren. Er soll Phantasie und Kreativität
ebenso fördern wie Konzentrationsfähigkeit, Genauigkeit und Ausdauer als
allgemein wichtige Verhaltensweisen des Lernens und Arbeitens.
(3) Für die
Ausprägung der Studierfähigkeit sind drei Kompetenzbereiche von herausgehobener
Bedeutung:
Es ist
grundsätzlich Aufgabe aller Fächer, den Erwerb dieser Kompetenzen
sicherzustellen; den Kernfächern kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.
Lernstrategien und die Vermittlung von Arbeitsweisen zur systematischen
Beschaffung, Strukturierung, Nutzung und Präsentation von Informationen und
Materialien – auch mit Hilfe der neuen Medien – unterstützen Selbständigkeit und
Eigenverantwortlichkeit, Team- und Kommunikationsfähigkeit,
Entscheidungsfähigkeit und die Fähigkeit zur realistischen Einschätzung der
eigenen Kompetenzen und Möglichkeiten.
(4) Die
Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der gymnasialen Oberstufe schließt eine
angemessene Information über die Hochschule, über Berufsfelder sowie Strukturen
und Anforderungen des Studiums und der Berufs- und Arbeitswelt ein.
§ 3
Gesamtqualifikation als
Voraussetzung für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
Dem Schüler/Der
Schülerin, der/die an der Abiturprüfung teilgenommen hat, wird nach Maßgabe des
§ 53 die allgemeine Hochschulreife zuerkannt, wenn er/sie Leistungsnachweise in
der Hauptphase und in der Abiturprüfung als Teile der Gesamtqualifikation
erbringt.
§ 4
Gliederung der Oberstufe
(1) Die gymnasiale
Oberstufe umfasst drei Jahrgangsstufen; sie gliedert sich in die einjährige
Einführungsphase und in die zweijährige Hauptphase.
(2) Die Hauptphase
gliedert sich in vier Schulhalbjahre. In ihrem Verlauf sind die
Leistungsnachweise im vorgeschriebenen Umfang zu erbringen, die Voraussetzung
für die Zulassung zu der am Ende des vierten Halbjahres stattfindenden
schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung sind.
§ 5
Verweildauer in der
Oberstufe
Die Dauer des
Besuchs der Oberstufe beträgt für den einzelnen Schüler/die einzelne Schülerin
mindestens zweieinhalb und höchstens vier Jahre; die Möglichkeit, eine nicht
bestandene Abiturprüfung nach weiterem Schulbesuch zu wiederholen, bleibt
unberührt. Dies bedeutet:
§ 6
Unterrichtung der
Schüler/Schülerinnen über die
Regelungen für die
Oberstufe und die Abiturprüfung
Vor Eintritt in die
Hauptphase sind die Schüler/Schülerinnen und ihre Erziehungsberechtigten mit den
wesentlichen Regelungen dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung
vertraut zu machen.
Abschnitt III
Einführungsphase
§ 7
Voraussetzungen für den
Eintritt in die Einführungsphase; verkürzter Durchgang durch die
Einführungsphase
(1) Zum Eintritt in
die Einführungsphase sind berechtigt:
(2) Um einen
vorzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu ermöglichen, kann am
Gymnasium auf schriftlichen Antrag, der bei Minderjährigen der Zustimmung der
Erziehungsberechtigten bedarf und der spätestens eine Woche nach Ausgabe des
Halbjahreszeugnisses der Klassenstufe 9 beim Schulleiter/bei der Schulleiterin
zu stellen ist, ein Schüler/eine Schülerin am Ende des ersten Halbjahres der
Klassenstufe 9 durch Beschluss der Klassenkonferenz in das zweite Halbjahr der
Einführungsphase versetzt werden. Dem Antrag ist nur zu entsprechen, wenn im
Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 9 der Durchschnitt der Noten sowohl der
schriftlichen als auch der nichtschriftlichen Fächer jeweils mindestens 2,0
beträgt, wobei in keinem Fach die Note unter „befriedigend“ lauten darf; die
Note in Sport bleibt hierbei unberücksichtigt. Wird der Schüler/die Schülerin
nicht zur Hauptphase zugelassen, so tritt er/sie ins erste Halbjahr der
Einführungsphase zurück; in diesem Falle wird die in der Oberstufe bereits
verbrachte Zeit nicht auf die zulässige Verweildauer in der Oberstufe
angerechnet.
§ 8
Zielsetzung und Gestaltung
der Einführungsphase
(1) Der
Einführungsphase kommt im achtjährigen Gymnasium eine Doppelfunktion als letzter
Klassenstufe der Sekundarstufe I und als erster Klassenstufe der gymnasialen
Oberstufe zu.
(2) Die
Einführungsphase führt in die Lernziele, Lerninhalte und Lernverfahren der
gymnasialen Oberstufe unter Berücksichtigung unterschiedlicher Schullaufbahnen
ein und legt die Grundlage für die unterrichtliche Arbeit in der Hauptphase. Die
Einführungsphase erfüllt somit auch Aufgaben der Kompensation und der
Orientierung und dient damit der Durchlässigkeit zwischen den Schulformen.
(3) Die
Schüler/Schülerinnen werden im Klassenverband
unterrichtet.
§ 9
Stundentafel
(1) Für den
Unterricht in der Einführungsphase der Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums
gilt die Stundentafel der Klassenstufe 10 gemäß der Verordnung – Schulordnung –
über die Stundentafel des Gymnasiums (Klassenstufen 5 bis 10) vom 23. November
2000 (Amtsbl. S. 2039), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juli 2006
(Amtsbl. S. 1441), in der jeweils geltenden Fassung; für die Einführungsphase
der gymnasialen Oberstufe an Gesamtschulen gilt sie entsprechend. Die
Stundentafel für die gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen
richtet sich nach den hierfür getroffenen besonderen Regelungen.
(2) Für die
Stundentafel gelten zudem folgende Regelungen:
(3) Soweit gemäß §
6 Abs. 1 der Verordnung über den Übergang von allgemein bildenden und
beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe ein Zugang zur gymnasialen
Oberstufe der dort genannten Gesamtschulen auch für Schüler/Schülerinnen möglich
ist, die in der Sekundarstufe I nur in einer Fremdsprache durchgehend
unterrichtet wurden, muss diese Fremdsprache bis zum Abschluss des vierten
Halbjahres der Hauptphase als Pflichtfremdsprache fortgeführt werden;
entsprechend dem Angebot der jeweiligen Schule ist eine zweite Fremdsprache zu
wählen, die vom Beginn der Einführungsphase bis zum Ende des vierten Halbjahres
der Hauptphase durchgehend mit wöchentlich vier Unterrichtsstunden (in der
Hauptphase als Neigungsfach gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3) zu belegen ist, wobei kein
Kurs der Hauptphase mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen sein darf.
(4) In der
gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen ist hinsichtlich der
Wahl der Fremdsprache in der Einführungsphase und der sich daraus
ergebenden
Auswirkungen in der Hauptphase Folgendes zu beachten:
Abschnitt IV
Hauptphase
a) Zulassung zur
Hauptphase
§ 10
Voraussetzungen für die
Zulassung
(1) Zur Hauptphase
aller Formen der gymnasialen Oberstufe im Geltungsbereich dieser Verordnung wird
zugelassen, wer die Voraussetzungen des § 11 der Zeugnis- und Versetzungsordnung
– Schulordnung – für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums (ZVO-Gym. I) vom
15. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1462), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28.
Juli 2006 (Amtsbl. S. 1439), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
(2) Beschließt die
Konferenz der Fachlehrer/Fachlehrerinnen im Einvernehmen mit dem Schulleiter/der
Schulleiterin gemäß § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) vom 10.
November 1975 (Amtsbl. S. 1239), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28.
Juli 2006 (Amtsbl. S. 1439), in der jeweils geltenden Fassung, dass ein
Schüler/eine Schülerin nach Schulwechsel oder Ausscheiden aus der Schule nur
nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung zur Hauptphase zugelassen wird, so erstreckt
sich diese Prüfung auf die drei Fächer Deutsch, Mathematik und
Pflichtfremdsprache sowie auf das vom Schüler/von der Schülerin gemäß § 17 Abs.
2 Nr. 3 zu wählende Neigungsfach.
§ 11
Nichtzulassung,
Wiederholung der Einführungsphase
(1) Nicht
zugelassene Schüler/Schülerinnen wiederholen die Einführungsphase. Eine
freiwillige Wiederholung der Einführungsphase ist nur bei Vorliegen besonderer,
vom Schüler/von der Schülerin nicht zu vertretender Gründe möglich und bedarf
der Genehmigung durch die Klassenkonferenz.
(2)
Schüler/Schülerinnen, die bereits die Einführungsphase oder die vorausgehende
Klassenstufe wiederholt haben, müssen die Schule verlassen. Hiervon abweichend
kann die Klassenkonferenz ausnahmsweise eine nochmalige Wiederholung gestatten,
wenn der Schüler/ die Schülerin die Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen
nicht zu vertreten hat; die Entscheidung ist in der Niederschrift zu begründen.
b) Gestaltung der
Hauptphase
§ 12
Kurssystem
(1) Der Unterricht
in der Hauptphase ist in einem System von Kursen organisiert, die Fächern
zugeordnet und grundsätzlich jahrgangsbezogen sind.
(2) Kurse sind
Unterrichtseinheiten eines Faches von der Dauer eines Schulhalbjahres. Sie bauen
als Folgekurse im Rahmen des jeweiligen Lehrplans inhaltlich und methodisch
aufeinander auf.
(3) Die Kernfächer
Deutsch, Mathematik und fortgeführte Fremdsprache werden auf zwei
Anspruchshöhen, nämlich auf grundlegendem (§ 14) und auf erhöhtem
Anforderungsniveau (§ 13) unterrichtet. Daneben tritt in der gymnasialen
Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen das berufliche Profilfach, das
ausschließlich auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet wird. Alle übrigen
Fächer werden auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichtet.
(4) In der
Hauptphase gibt es keine Versetzungen beziehungsweise Nichtversetzungen.
§ 13
E-Kurse
(1) Kurse mit
erhöhtem Anforderungsniveau (E-Kurse) werden mit fünf Wochenstunden
unterrichtet; sie vermitteln ein exemplarisch vertieftes
wissenschaftspropädeutisches Verständnis und erweiterte Kenntnisse in einem Fach
sowie über dessen Standort im Rahmen einer breit angelegten Allgemeinbildung,
auch im Hinblick auf Anwendungsmöglichkeiten der Wissenschaften und Künste; sie
sichern eine vertiefte und selbständige Beherrschung der fachlichen
Arbeitsmittel und -methoden.
(2) Die Teilnahme
am E-Kurs schließt die Teilnahme am G-Kurs desselben Fachs aus.
§ 14
G-Kurse
(1) Kurse mit
grundlegendem Anforderungsniveau (G-Kurse) vermitteln grundlegende Kenntnisse
und Einsichten in fachspezifische Denk- und Arbeitsweisen. Sie dienen der
Grundorientierung in repräsentativen Wissensbereichen und tragen zu einer
vertieften Allgemeinbildung und zur Sicherung der allgemeinen Studierfähigkeit
bei.
(2) G-Kurse in
Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen sowie in den naturwissenschaftlichen
und gesellschaftswissenschaftlichen Pflichtfächern gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 und
im Neigungsfach gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 werden mit vier Wochenstunden, in den
übrigen Fächern mit zwei Wochenstunden unterrichtet. In der gymnasialen
Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen werden das
gesellschaftswissenschaftliche oder das naturwissenschaftliche Fach durchgehend
mit zwei Wochenstunden und das berufliche Neigungsfach in den beiden ersten
Halbjahren mit zwei, in den beiden letzten Halbjahren mit vier Wochenstunden
unterrichtet, es sei denn, der Schüler/die Schülerin wählt als Neigungsfach eine
Fremdsprache; in diesem Fall wird das Neigungsfach durchgehend mit vier
Wochenstunden unterrichtet.
(3) Die Lehrpläne
der vierstündig unterrichteten G-Fächer gelten auch für die entsprechenden
Neigungsfächer.
§ 15
Seminarfach, besondere
Lernleistung
(1) Das Seminarfach
dient der Erörterung fachübergreifender und fächerverbindender
Problemstellungen. Es hat eine interdisziplinäre Ausrichtung und wird
durchgehend zweistündig unterrichtet. Die Einübung verschiedener Arbeitsformen
und Methoden sowie unterschiedlicher Verfahren der Präsentation und der
Erörterung von Ergebnissen ist besonderes Kennzeichen des Seminarfachs und wird
an Inhalten verschiedener Fachgebiete realisiert. In zwei Halbjahren sollen im
Seminarfach insbesondere naturwissenschaftliche Fragestellungen im Vordergrund
stehen. Das Seminarfach ist kein Abiturprüfungsfach.
(2) Im Rahmen des
Seminarfachs kann der Schüler/die Schülerin wahlweise eine besondere
Lernleistung, die im Umfang einer mindestens zwei Halbjahre umfassenden Arbeit
erbracht wird, nachweisen, soweit diese besondere Lernleistung (oder wesentliche
Bestandteile davon) noch nicht anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet
wurde. Eine besondere Lernleistung kann z. B. ein umfassender Beitrag aus einem
vom Saarland geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit oder das Ergebnis eines
umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes in Bereichen sein, die
schulischen Fächern zugeordnet werden können. Die besondere Lernleistung ist
schriftlich zu dokumentieren; in einem Kolloquium stellt der Schüler/die
Schülerin die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und
antwortet auf Fragen. Bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler/Schülerinnen
beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Schülerleistung
erforderlich. Die Noten für die besondere Lernleistung treten an die Stelle
zweier Halbjahresnoten.
§ 16
Kursangebot,
Kursfrequenzen; Kooperation von Schulen
(1) Das Kursangebot
und die Einrichtung von Kursen an einer Schule richten sich unter vorrangiger
Berücksichtigung der Wünsche der Schüler/Schülerinnen grundsätzlich nach den
personellen, räumlichen, unterrichtlichen und stundenplanorganisatorischen
Möglichkeiten sowie nach der zu erwartenden Kursfrequenz.
(2) Das Kursangebot
ist in zeitlicher Hinsicht so zu gestalten, dass der Stundenplan des einzelnen
Schülers/der einzelnen Schülerin möglichst wenig unterrichtsfreie Zeit enthält.
(3) Schulen an
einem Schulstandort sollen im Rahmen der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten im
Sinne eines breiten Fächerangebotes kooperieren.
(4) Für die
Einrichtung eines Kurses wird als Richtwert der Kursfrequenz die Zahl von 15 bis
25 Teilnehmern/Teilnehmerinnen festgesetzt. Im Rahmen der von der
Schulaufsichtsbehörde zugewiesenen Lehrerstunden kann diese Richtzahl unter-
beziehungsweise überschritten werden.
c) Fächerwahl, Teilnahme
am Unterricht
§ 17
Pflichtfächer
(1) Durch die
Pflichtfächer wird gewährleistet, dass der Schüler/die Schülerin
(2) In diesem
Rahmen und als Grundlage für die gemäß § 35 in die Gesamtqualifikation
einzubringenden Kurse ist in den vier Halbjahren der Hauptphase eine
durchgehende Belegung als Pflichtfächer wie folgt vorzunehmen:
(3) Wer in Sport im
Halbjahreszeugnis wegen Erkrankung oder Befreiung vom Sportunterricht keine Note
erhält, muss zum Erreichen der erforderlichen Mindeststundenzahl beziehungsweise
der erforderlichen Zahl einzubringender Kurse eine entsprechende Zahl von Kursen
in einem weiteren Fach belegen.
(4) Wer am
Religionsunterricht nicht teilnimmt, nimmt am Unterricht in Allgemeiner Ethik
teil. Wird Allgemeine Ethik nicht angeboten (§ 15 Abs. 1 Schulordnungsgesetz),
so muss zum Erreichen der erforderlichen Mindeststundenzahl beziehungsweise der
erforderlichen Zahl einzubringender Kurse eine entsprechende Zahlvon Kursen in
einem weiteren Fach belegt werden.
§ 18
Fächerwahl
(1) Um der Schule
eine an den Wünschen der Schüler/Schülerinnen orientierte Planung des
Kursangebotes zu ermöglichen, kann die Schule den Schülern/Schülerinnen die
Gelegenheit eröffnen, in einer Vorwahl im Rahmen der Vorgaben des § 17 Wünsche
im Hinblick auf ihre spätere verbindliche Fächerwahl (Hauptwahl) zu äußern. Der
Schüler/Die Schülerin erwirbt durch seine/ihre Wahlentscheidung im Rahmen der
Vorwahl keinen Anspruch auf Einrichtung eines Kurses in dem jeweils gewählten
Fach. Der Schüler/Die Schülerin kann die in der Vorwahl getroffene Entscheidung
bei der Hauptwahl im Rahmen des Kursangebotes der Schule abändern.
(2) Die Hauptwahl
erfolgt vor Eintritt in die Hauptphase. Der Zeitpunkt des Abschlusses der
Hauptwahl wird von der Schule festgelegt.
(3) Bei
Minderjährigen bedürfen die Vorwahl und die Hauptwahl der schriftlichen
Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
(4) Nach Abschluss
der Hauptwahl ist der Schüler/die Schülerin an die von ihm/ihr getroffene Wahl
der Pflichtfächer in der vorgeschriebenen Belegdauer gebunden; § 20 Abs. 2 Satz
1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
(5) Es besteht kein
Anspruch auf Zuweisung in einen bestimmten Kurs des gewählten Faches.
§ 19
Teilnahme am Unterricht
(1) Für die
Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht gelten die allgemeinen Vorschriften.
(2) In
schwerwiegenden und wiederholten Fällen unentschuldigten
Unterrichtsversäumnisses in einem Kurs kann die Konferenz der
Fachlehrer/Fachlehrerinnen die Nichtanrechnung des betreffenden Kurses
beschließen, wenn der Schüler/die Schülerin – bei Minderjährigen auch die
Erziehungsberechtigten – vorher schriftlich gewarnt worden ist beziehungsweise
sind. Vor einer Entscheidung ist dem Schüler/der Schülerin – bei Minderjährigen
auch den Erziehungsberechtigten – Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
Die auf Nichtanrechnung eines Kurses lautende Entscheidung der Konferenz ist dem
Schüler/der Schülerin – bei Minderjährigen auch den Erziehungsberechtigten – mit
einer Begründung schriftlich mitzuteilen.
d) Wiederholung in der
Hauptphase
§ 20
Freiwilliges Zurücktreten
(1) Der Schüler/Die
Schülerin kann einmal, und zwar nach jedem Halbjahr der Hauptphase, freiwillig
zurücktreten, sofern nicht bereits die Einführungsphase wiederholt wurde. Das
Zurücktreten ist von dem Schüler/der Schülerin spätestens zwei Wochen nach
Ausgabe des Halbjahreszeugnisses zu erklären; die Erklärung bedarf bei
Minderjährigen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
(2) Im Falle des
Zurücktretens nimmt der Schüler/die Schülerin am Unterricht in allen gemäß § 17
zu belegenden Fächern teil; bei einem Zurücktreten nach einem der beiden ersten
Halbjahre können diese Fächer neu gewählt werden. Die im ersten Durchgang in
diesen Fächern erreichten Noten werden annulliert.
(3) Im Falle des
freiwilligen Zurücktretens nach dem ersten Halbjahr bedarf es keiner Zulassung
zur Hauptphase mehr. Das Jahreszeugnis der Einführungsphase erhält in diesem
Falle den Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin wurde bereits durch Beschluss der
Klassenkonferenz vom ... zur Hauptphase zugelassen. Er/Sie besuchte freiwillig
noch einmal das zweite Halbjahr der Einführungsphase.“
§ 21
Wiederholung von Kursen
bei Nichtzulassung
zur Abiturprüfung und bei
Nichtbestehen der
Abiturprüfung
(1) Ein
Schüler/Eine Schülerin, bei dem/der bereits im Verlauf der Hauptphase
festgestellt wird, dass er/sie die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr
erreichen kann, oder der/die zur Abiturprüfung nicht zugelassen wurde, weil
er/sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder sich nicht
beziehungsweise nicht fristgerecht zur Prüfung meldete, tritt um eine volle
Jahrgangsstufe zurück und nimmt in allen gemäß § 17 zu belegenden Fächern am
Unterricht der nachfolgenden Jahrgangsstufe teil, sofern durch diese
Wiederholung nicht die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe überschritten
würde. Die entsprechenden Noten des ersten Durchganges werden annulliert. Der
Rücktritt erfolgt, falls die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr ohne
Wiederholung möglich ist, unverzüglich nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses,
und im Falle der Nichtzulassung zur Abiturprüfung unverzüglich nach deren
Mitteilung.
(2) Ein
Schüler/Eine Schülerin, der/die die Abiturprüfung nicht bestanden hat, weil
er/sie die Zulassungsvoraussetzungen für die mündliche Prüfung oder die
Voraussetzungen für die Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt oder
dessen/deren Abiturprüfung als nicht bestanden gilt, nimmt unverzüglich nach
Erhalt der Mitteilung über die Nichtzulassung beziehungsweise die Nichterfüllung
der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich mindestens in den gemäß §
17 zu belegenden Fächern am Unterricht der nachfolgenden Jahrgangsstufe teil und
wiederholt in diesen Fächern das dritte und das vierte Halbjahr, sofern eine
Wiederholung der Prüfung zulässig ist. Die Noten des ersten Durchgangs werden
annulliert.
e) Zuständigkeiten in der
Hauptphase
§ 22
Tutor/Tutorin
In der Hauptphase
obliegt die Einzelberatung der Schüler/Schülerinnen sowie die Wahrnehmung jener
besonderen pädagogischen und verwaltungstechnischen Aufgaben, die außerhalb des
Kurssystems vom Klassenlehrer/von der Klassenlehrerin wahrzunehmen sind, dem
Tutor/der Tutorin.
§ 23
Konferenzen
(1) Der Konferenz
der Fachlehrer/Fachlehrerinnen gehören alle Lehrkräfte an, die den Schüler/die
Schülerin in dem betreffenden Halbjahr unterrichten.
(2) Der
Jahrgangsstufenkonferenz gehören alle Fachlehrer/Fachlehrerinnen an, die in der
betreffenden Jahrgangsstufe unterrichten.
Abschnitt V
Leistungsfeststellung in der Einführungs- und
Hauptphase, Notensystem, Zeugnisse
§ 24
Leistungsnachweise
(1) Hinsichtlich
der Verpflichtung des Schülers/der Schülerin zur Mitarbeit im Unterricht und der
von ihm/ ihr geforderten schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweise gelten
nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen die allgemeinen Vorschriften.
(2) Das Erreichen
der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele und Lerninhalte wird in der
Einführungsphase durch Klassenarbeiten in den schriftlichen Fächern und
schriftliche Überprüfungen in den nichtschriftlichen Fächern, in der Hauptphase
außer im Seminarfach durch Kursarbeiten überprüft. Die Anforderungen in den
Kursarbeiten berücksichtigen die unterschiedliche Anforderungshöhe eines E-
beziehungsweise eines G-Faches.
(3) In der
Einführungsphase aller Formen der gymnasialen Oberstufe im Geltungsbereich
dieser Verordnung gelten die Vorgaben des Erlasses betreffend Klassen- und
Kursarbeiten, landeszentrale Vergleichsarbeiten sowie andere
Lernerfolgskontrollen in schriftlichen und nicht schriftlichen Fächern der
Klassenstufen 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen (Klassenarbeitenerlass)
vom 6. August 2004 (Amtsbl. S. 1740; 1887), geändert durch den Erlass vom 28.
Juli 2006 (Amtsbl. S. 1447), in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Für die
Hauptphase wird die Anzahl der Kursarbeiten, die nur aus besonderen Gründen mit
Zustimmung des Schulleiters/der Schulleiterin unterschritten werden darf, wie
folgt festgelegt:
Die Arbeitszeit
beträgt für eine Kursarbeit in einem E-Fach zwei bis höchstens fünf
Unterrichtsstunden, in einem G-Fach eine bis höchstens zwei Unterrichtsstunden.
Im G-Fach Deutsch beträgt die Arbeitszeit für eine Kursarbeit bis zu drei
Unterrichtsstunden; in den vier Halbjahren können insgesamt zwei Kursarbeiten
mit einer Arbeitszeit bis zu fünf Unterrichtsstunden geschrieben werden.
Die im
zweistündigen G-Fach Sport und im Neigungsfach Sport sowie die im Seminarfach zu
erbringenden Leistungsnachweise werden in den entsprechenden Lehrplänen
festgelegt. Auch in den Lehrplänen aller übrigen Fächer können weitere
Festlegungen hinsichtlich der zu erbringenden Leistungsnachweise erfolgen.
(5) Kursarbeiten
werden in der vorangehenden Woche vorangekündigt; die Nennung von Tag und Stunde
ist nicht erforderlich. Auf eine Ankündigung kann im Einzelfall im Einvernehmen
mit dem Schulleiter/der Schulleiterin verzichtet werden, wenn ein solches
Vorgehen geboten ist; diese Entscheidung soll rechtzeitig bekanntgegeben werden.
Die Kursarbeiten
sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen; ihre Häufung insbesondere vor
den Zeugniskonferenzen ist zu vermeiden. An einem Tag darf nur eine Kursarbeit
geschrieben werden.
Eine angemessene
Zeitvorgabe für das Schreiben der Kursarbeiten soll den Schülern/Schülerinnen
Gelegenheit geben, Konzept und Reinschrift zu fertigen.
Schülern/Schülerinnen mit Körper- oder Sinnesbehinderungen können, ohne dass die
fachlichen Anforderungen geringer bemessen werden, ihrer Behinderung Rechnung
tragende äußere Erleichterungen und Hilfen gewährt werden (z. B. längere
Bearbeitungszeit, Schreib- und Lesehilfen).
Die Kursarbeiten
sind so schnell wie möglich zu korrigieren und spätestens nach drei Schulwochen
mit einer Beurteilung zurückzugeben; in begründeten Ausnahmefällen kann die
Frist vom Schulleiter/der Schulleiterin um eine Woche verlängert werden. Die
Korrektur muss Art und Gewicht der Fehler erkennen lassen. Korrekturzeichen und
Bewertungsmaßstäbe müssen erläutert werden. Im Fach Deutsch und in allen
Kursarbeiten mit thematischer Aufgabenstellung soll eine schriftliche Begründung
der Note gegeben werden; bei unter „befriedigend“ lautenden Noten muss dies
geschehen. Bei jeder Kursarbeit ist die Verteilung der Noten auf die einzelnen
Notenstufen (Notenspiegel) anzugeben.
(6) Bei der
Bewertung der schriftlichen Leistungsnachweise führen schwerwiegende und
gehäufte Verstöße gegen die Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die
äußere Form zu einem Abzug von bis zu 3 Punkten des 15-Punkte-Systems gemäß § 25
Abs. 2.
(7) Von jeder
Kursarbeit sind der Schulleitung drei Schülerarbeiten – eine im oberen, eine im
mittleren und eine im unteren Leistungsbereich –vorzulegen, und zwar jeweils
zusammen mit der Aufgabenstellung, dem Bewertungsschlüssel und dem Notenspiegel.
Die Schulleitung sorgt für angemessene und einheitliche Maßstäbe in der
Bewertung der Kursarbeiten.
(8) Die
Anforderungen in den Arbeiten müssen den aufgrund des erteilten Unterrichts zu
erwartenden Leistungen und den Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Hat mehr
als die Hälfte der an der Kursarbeit teilnehmenden Schüler/Schülerinnen kein
ausreichendes Ergebnis, ist zu prüfen, ob die Anforderungen im Sinne des Satzes
1 angemessen sind. Erscheinen die Anforderungen angemessen, ist die Arbeit zu
werten. Andernfalls ist die Arbeit zu wiederholen. Die Entscheidung trifft der
Schulleiter/die Schulleiterin nach Anhörung der Fachlehrkraft. Leistungen in der
nicht zu wertenden Arbeit sollen zusätzlich zugunsten der Schüler/Schülerinnen
berücksichtigt werden.
(9) Neben den
Kursarbeiten sind – je nach Fach – zur Lernerfolgskontrolle weitere Leistungen
der Schüler/Schülerinnen als Grundlage für die fachlich-pädagogische
Gesamtbeurteilung in der Zeugnisnote gemäß § 25 Abs. 1 heranzuziehen. Die
Ergebnisse der Kursarbeiten und der anderen Lernerfolgskontrollen sind von der
Lehrkraft schriftlich festzuhalten.
(10) Wenn keine
ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Leistungen einzelner
Schüler/Schülerinnen vorhanden ist, kann die Lehrkraft bei diesen die Nachholung
einer Kursarbeit anordnen. Die geltenden Bestimmungen zum Verfahren bei
Leistungsverweigerung und in Fällen entschuldigter Schulversäumnisse bleiben
unberührt.
§ 25
Notensystem
(1) Für die
Bewertung der einzelnen schriftlichen und mündlichen Leistungen sowie die
Notengebung in den Zeugnissen und in der schriftlichen und mündlichen
Abiturprüfung
gelten folgende Notenstufen:
(2) Diesen
Notenstufen werden Punktzahlen eines 15-Punkte-Systems nach folgendem Schlüssel
zugeordnet: Je nach Notentendenz werden der Note „sehr gut“ 15/14/13, der Note
„gut“ 12/11/10, der Note „befriedigend“ 9/8/7, der Note „ausreichend“ 6/5/4, der
Note „mangelhaft“ 3/2/1 und der Note „ungenügend“ 0 Punkte zugeordnet. Die
Punktzahlen von 0 bis 9 werden bei der Bewertung schriftlicher Leistungen, in
Zeugnissen, Qualifikationslisten und dergleichen jeweils mit einer
vorangestellten 0 geschrieben.
§ 26
Zeugnisse
(1) Für die
Einführungsphase aller Formen der gymnasialen Oberstufe im Geltungsbereich
dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Zeugnis- und Versetzungsordnung
für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums (ZVO-Gym. I) in der jeweils
geltenden Fassung.
(2) In der
Hauptphase werden für die einzelnen Halbjahre Zeugnisse nach dem Muster der
Anlage 1 erteilt. Die Konferenz der Fachlehrer/Fachlehrerinnen setzt unter dem
Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin die Zeugnisnoten für die in den
Kursen erbrachten Leistungen (Kursnoten) fest. Die Zeugnisnote fasst die
Gesamtleistung des Schülers/der Schülerin in dem betreffenden Fach zusammen. Die
Zeugnisnote in einem Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der Kursarbeiten
hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote haben auch die
Qualität der übrigen Lernerfolgskontrollen (§ 24 Abs. 9) und die Qualität der
Mitarbeit des Schülers/der Schülerin im Unterricht. Demzufolge ist die
Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen
Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
(3) Wer nach
Eintritt in die Hauptphase die Schule verlässt, ohne die allgemeine
Hochschulreife erworben zu haben, erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der
Anlage 2.
(4) Erscheint nach
den Leistungen in der Hauptphase die Zulassung eines Schülers/einer Schülerin
zur Abiturprüfung gefährdet, so wird im Halbjahreszeugnis darauf hingewiesen.
Besteht die Gefahr, dass der Schüler/ die Schülerin wegen Überschreitung der
zulässigen Verweildauer die Schule verlassen muss, so ist hierauf im Zeugnis
hinzuweisen. Sind nach den Sätzen 1 und 2 erforderliche Vermerke unterlassen
worden, so kann hieraus kein Recht auf Zulassung zur Abiturprüfung
beziehungsweise auf Verbleib an der Schule hergeleitet werden.
(5) Muss ein
Schüler/eine Schülerin die Schule verlassen, weil er/sie die zulässige
Verweildauer in der Oberstufe überschritten hat oder in der verbleibenden Zeit
die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr erreichen kann, so ist dies im
Abgangszeugnis zu vermerken.
(6) Im Übrigen
gelten für die Zeugnisse gemäß den Anlagen folgende Regelungen:
Abschnitt VI
Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
in der gymnasialen Oberstufe
§ 27
Schulischer Teil der
Fachhochschulreife
(1) Wer in der
Hauptphase am Unterricht mindestens zweier aufeinander folgender Halbjahre
teilgenommen hat und die Schule verlässt, ohne die Voraussetzungen für den
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erfüllt zu haben, erwirbt unter folgenden
Bedingungen den schulischen Teil der Fachhochschulreife:
(2) Aus den
Punktzahlen der gemäß Absatz 1 eingebrachten E- und G-Kurse wird eine
Gesamtpunktzahl ermittelt, der gemäß Anlage 4 eine Gesamtnote (N) zugeordnet
wird, die auch im Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der
Fachhochschulreife ausgewiesen wird.
(3) Das Zeugnis
über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife wird nach dem
Muster der Anlage 3 auf Antrag des Schülers/der Schülerin von der
Schulaufsichtsbehörde ausgestellt; dem Antrag ist eine beglaubigte Ablichtung
des zugrunde zu legenden Zeugnisses beizufügen. Das Zeugnis berechtigt in
Verbindung mit dem Nachweis des nach den jeweiligen Bestimmungen erforderlichen
Fachpraktikums zum Studium an einer Fachhochschule im Saarland sowie
entsprechend der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der
Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der
jeweils geltenden Fassung) in den dort genannten Ländern.
Abschnitt VII
Abiturprüfung
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 28
Zweck und Umfang der
Prüfung
(1) Die
Abiturprüfung bildet den Abschluss der gymnasialen Oberstufe. Die Zuerkennung
der allgemeinen Hochschulreife setzt die Teilnahme an der Abiturprüfung voraus.
Die Leistungen aus den vier Halbjahren der Hauptphase und die Leistungen in der
Abiturprüfung ergeben die für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
erforderliche Gesamtqualifikation.
(2) Die
Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf Prüfungsfächer, von denen vier (1. bis 4.
Prüfungsfach) schriftlich und eines (5. Prüfungsfach) mündlich geprüft werden.
Eines der vier schriftlichen Fächer kann auf Antrag des Schülers/der Schülerin
zusätzlich mündlich geprüft werden (§ 46 Abs. 2). Unter den fünf Prüfungsfächern
müssen die Kernfächer und das berufliche Profilfach sowie mindestens ein Fach
aus jedem der drei Aufgabenfelder gemäß § 17 Abs. 1 sein.
§ 29
Gliederung, Ort und Zeit
der Prüfung
(1) Die Prüfung,
die nach einheitlichen Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäben
landeszentral durchgeführt wird, gliedert sich in einen schriftlichen und einen
mündlichen Prüfungsteil. Als Bestandteil der schriftlichen Prüfung kann in den
Fächern Musik und Bildende Kunst zusätzlich eine fachpraktische Prüfung und muss
im Fach Sport zusätzlich eine sportpraktische Prüfung abgelegt werden.
(2) Die Prüfung
findet einmal im Jahr, und zwar am Ende des vierten Halbjahres statt. Die
schriftlichen Prüfungen in den einzelnen Prüfungsfächern und die fachpraktischen
Prüfungen – ausgenommen das Fach Sport – werden an allen Schulen am gleichen Tag
und zur gleichen Zeit durchgeführt; die Termine für die sportpraktischen
Prüfungen legt die Schulaufsichtsbehörde in Absprache mit den Schulen fest.
(3) Die
Schüler/Schülerinnen werden an einem Tag jeweils nur in einem Fach schriftlich
geprüft; der Zeitpunkt der Prüfungen wird von der Schulaufsichtsbehörde
festgesetzt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung an den einzelnen
Schulen.
§ 30
Teilnahme an der Prüfung;
Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge
(1) Tritt ein
Schüler/eine Schülerin nach Bekanntgabe der Zulassung von der Prüfung zurück,
wird er/sie einem Schüler/einer Schülerin gleichgestellt, der/die die Prüfung
nicht bestanden hat. Das gleiche gilt, wenn ein Schüler/ eine Schülerin die
Prüfung ganz oder teilweise versäumt.
(2) Die Vorschrift
des Absatzes 1 über das Nichtbestehen der Prüfung findet keine Anwendung, wenn
ein Schüler/eine Schülerin aus Gründen, die er/sie nachweislich nicht zu
vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten
oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Die Gründe für das Versäumnis
hat der Schüler/die Schülerin unverzüglich nachzuweisen. Wird das Versäumnis mit
Krankheit begründet, so kann der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission
die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ob der Schüler/die
Schülerin die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Abiturprüfungskommission.
Hat er/sie die
Gründe nicht zu vertreten, ist ihm/ihr zur Ablegung oder Fortsetzung der
schriftlichen beziehungsweise fach-/sportpraktischen Prüfung ein besonderer,
landeseinheitlich von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzender Termin zu
gewähren, der vor dem allgemeinen Termin der mündlichen Prüfung liegt.
Schüler/Schülerinnen, die auch an diesem Termin aus Gründen, die sie nicht zu
vertreten haben, nicht teilnehmen können, nehmen an der Abiturprüfung des
nächsten Schuljahres teil. Versäumt ein Schüler/eine Schülerin aus Gründen, die
er/sie nicht zu vertreten hat, den mündlichen Teil der Prüfung, so wird ein
Nachtermin gewährt.
Bereits abgelegte
Teile der Prüfung werden gewertet. Dem Schüler/Der Schülerin ist zu empfehlen,
zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung am Unterricht in seinen/ihren
Prüfungsfächern in der nachfolgenden Jahrgangsstufe
teilzunehmen.
(3) Um
behinderungsbedingte Benachteiligungen so weit wie möglich zu vermeiden, sind
die Prüfungsbedingungen den verschiedenen Beeinträchtigungen behinderter
Prüflinge anzupassen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs darf nicht im
Zeugnis vermerkt werden. Insbesondere erhalten körperbehinderte Prüflinge für
die schriftliche Prüfung die notwendigen Hilfestellungen und Hilfsmittel.
Erforderliche Pausen und Verlängerungen der Bearbeitungszeit werden vor
Prüfungsbeginn festgelegt. Die Abgabe der Prüfungsarbeit als Tonbanddiktat kann
erlaubt werden.
§ 31
Abiturprüfungskommission
(1) Für die
Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfung, soweit
sie Angelegenheit der jeweiligen Schule ist, wird eine Abiturprüfungskommission
gebildet.
(2) Der
Abiturprüfungskommission gehören als Mitglieder an:
An Schulen ohne
oder mit nur einem zuständigen Funktionsstelleninhaber/einer zuständigen
Funktionsstelleninhaberin gemäß Satz 1 Nr. 3 kann der Schulleiter/die
Schulleiterin einen oder zwei stellvertretende Abteilungsleiter/stellvertretende
Abteilungsleiterinnen oder in gleicher Zahl andere Lehrkräfte, die die
Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllen, berufen.
Der/Die Vorsitzende
der Abiturprüfungskommission muss, die übrigen Mitglieder sollen beide Prüfungen
für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen beziehungsweise für das Lehramt
an beruflichen Schulen oder diesen Lehramtsprüfungen entsprechende Prüfungen
abgelegt haben und die Lehramtsbefähigung für die Oberstufe des Gymnasiums
beziehungsweise die Sekundarstufe II besitzen. Der/Die Vorsitzende soll
Schulaufsichtsbeamter/Schulaufsichtsbeamtin oder Schulleiter/Schulleiterin sein.
Vom Beginn der
Frist zur Meldung zur Prüfung bis zum Beginn der mündlichen Prüfung nimmt
grundsätzlich der Schulleiter/die Schulleiterin die Aufgaben des/der
Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission wahr.
(3) Die
Abiturprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende und zwei
weitere Mitglieder anwesend sind.
Die
Abiturprüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Stimmenthaltungen sind bei Abstimmungen nicht zulässig.
Der/Die Vorsitzende
kann im Bedarfsfalle den Tutor/die Tutorin und den Fachlehrer/die Fachlehrerin
zu den Beratungen der Abiturprüfungskommission mit beratender Stimme
hinzuziehen.
(4) Der/Die
Vorsitzende der Abiturprüfungskommission kann Entscheidungen dieser Kommission
oder der Prüfungsausschüsse beanstanden; die Beanstandung hat aufschiebende
Wirkung. Führt die erneute Beratung des betreffenden Gremiums nicht zu einer
Ausräumung der Bedenken des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission, so
führt dieser/diese die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbei; die
Schulaufsichtsbehörde entscheidet nach Anhören des/der Vorsitzenden der
Abiturprüfungskommission sowie der übrigen Mitglieder des betreffenden Gremiums.
(5) Über die
Beratungen und Entscheidungen der Abiturprüfungskommission sind Niederschriften
anzufertigen. Der/Die Vorsitzende bestimmt den Schriftführer/die
Schriftführerin. Die Niederschriften sind von den Mitgliedern der
Abiturprüfungskommission zu unterzeichnen.
§ 32
Prüfungsfachausschüsse
(1) Der/Die
Vorsitzende der Abiturprüfungskommission bildet für die Durchführung der
mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern jeweils einen Prüfungsfachausschuss.
(2) Einem
Prüfungsfachausschuss gehören als Mitglieder an:
Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses sollen in dem jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfungen
abgelegt oder unterrichtet haben.
(3) Die
Schriftführer/Schriftführerinnen werden vom Schulleiter/von der Schulleiterin
vorgeschlagen. Sie haben nur beratende Stimme.
§ 33
Einsendung von
Prüfungsunterlagen
(1) Der
Schulleiter/Die Schulleiterin übersendet der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich
nach der Entscheidung der Abiturprüfungskommission über die Zulassung der
Schüler/Schülerinnen eine Auflistung der Anzahl der an der Prüfung teilnehmenden
Schüler/Schülerinnen mit der Angabe ihrer jeweiligen Prüfungsfächer.
(2) Nach Abschluss
der Abiturprüfung leitet der Vorsitzende/die Vorsitzende der
Abiturprüfungskommission die Zweitausfertigung der Qualifikationslisten der
Schulaufsichtsbehörde zum dortigen Verbleib zu.
§ 34
Meldung zur Prüfung
(1) Nach Ausgabe
des Zeugnisses des vierten Halbjahres der Hauptphase reicht der Schüler/die
Schülerin auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 5 über den Tutor/die
Tutorin beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission
seine/ihre Meldung zur Abiturprüfung ein. Ist die Meldung unvollständig, so hat
der Schüler/die Schülerin sie innerhalb einer von der Abiturprüfungskommission
zu setzenden Frist zu ergänzen.
Werden Meldungen
nicht fristgerecht eingereicht oder ergänzt, so kann die Zulassung zur Prüfung
versagt werden, wenn durch eine nachträgliche Zulassung der organisatorische
Ablauf der Prüfung erschwert würde.
(2) Der Schüler/Die
Schülerin weist mit der Meldung nach, dass er/sie die in § 35 geregelten
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt hat.
Außerdem benennt
der Schüler/die Schülerin mit der Meldung zur Prüfung nach Maßgabe des § 28 Abs.
2 Satz 3 und des § 37 Abs. 1 bis 3 die beiden Fächer (3. und 4. Prüfungsfach),
die neben den beiden E-Fächern (1. und 2. Prüfungsfach) schriftliche
Prüfungsfächer sind, sowie das mündliche Prüfungsfach (5. Prüfungsfach).
Mündliches Prüfungsfach kann außer dem Seminarfach und dem zweistündigen G-Fach
Sport jedes Fach sein, das nicht bereits schriftlich geprüft wurde und das
durchgehend belegt war. Ein gesellschaftswissenschaftliches Fach kann nur dann
als 5. Prüfungsfach benannt werden, wenn kein gesellschaftswissenschaftliches
Fach Gegenstand der schriftlichen Prüfung war.
(3) Ein
Schüler/Eine Schülerin, der/die bereits einmal nicht zur Prüfung zugelassen
wurde oder die Abiturprüfung wiederholt, muss sich zum nächsten Prüfungstermin
erneut zur Prüfung melden. Hierbei können das 3., 4. und das 5. Prüfungsfach im
Rahmen der Vorgaben des § 37 Abs. 1 und 2 neu bestimmt werden, sofern alle
übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, über deren Vorliegen erneut
entschieden wird.
(4) Ein
Schüler/Eine Schülerin, der/die sich aus Gründen, die er/sie zu vertreten hat,
nicht oder nicht rechtzeitig zur Abiturprüfung meldet, muss gemäß § 21 Abs. 1 um
eine Jahrgangsstufe zurücktreten beziehungsweise bei Überschreiten der
höchstzulässigen Verweildauer in der Oberstufe die Schule verlassen.
§ 35
Zulassungsvoraussetzungen,
Qualifikation im Kursbereich
(1) Voraussetzung
für die Zulassung zur Prüfung ist, dass der Schüler/die Schülerin
(2) In die
Qualifikation im Kursbereich sind die Halbjahresergebnisse von insgesamt 36
Kursen einzubringen, und zwar jeweils der vier Kurse in den fünf Prüfungsfächern
gemäß § 34 Abs. 2 und, soweit nicht durch diese Prüfungsfächer abgedeckt,
Schüler/Schülerinnen, die gemäß den Vorschriften der Verordnung über den
Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale
Oberstufe mit nur einer in der zum Übergang berechtigenden Schulform durchgehend
unterrichteten Fremdsprache in die Oberstufe der dort genannten Schulen
eingetreten sind, müssen,
Außer den gemäß den
Sätzen 1 und 2 verpflichtend einzubringenden G-Kursen sind von dem Schüler/der
Schülerin nach seiner/ihrer Wahl weitere von ihm/ihr belegte Kurse in die
Qualifikation im Kursbereich einzubringen, bis die Zahl von 36 einzubringenden
Kursen erreicht ist; von einer mit der Einführungsphase neu einsetzenden, als
Neigungsfach belegten Fremdsprache können Kurse nur dann in die Qualifikation im
Kursbereich eingebracht werden, wenn der Schüler/die Schülerin in dieser
Fremdsprache während der gesamten Einführungs- und Hauptphase unterrichtet
wurde.
Mit der Note
„ungenügend“ abgeschlossene Kurse können in die Gesamtqualifikation nicht
eingebracht werden.
Bei Kursen, die
wiederholt wurden, können nur die bei der Wiederholung erreichten Kursnoten in
die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
(3) Die
Qualifikation im Kursbereich ist erfüllt, wenn
§ 36
Entscheidung über die
Zulassung
(1) Nach Ablauf der
Meldefrist entscheidet die Abiturprüfungskommission über die Zulassung zur
Prüfung. Erfüllt der Schüler/die Schülerin die Zulassungsvoraussetzungen gemäß §
35, so ist er/sie zur Prüfung zuzulassen. In allen anderen Fällen kann die
Zulassung nicht ausgesprochen werden.
(2) Wer in einem
anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland wegen Überschreitung der
zulässigen Verweildauer die Oberstufe verlassen musste, kann nicht zur Prüfung
zugelassen werden, auch wenn die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt
sind.
(3) Die
Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Zulassung der einzelnen
Schüler/Schülerinnen werden diesen spätestens am Schultag nach dem Tag der
Sitzung der Abiturprüfungskommission durch den Schulleiter/die Schulleiterin
bekanntgegeben. Ist ein Schüler/eine Schülerin nicht zur Prüfung zugelassen, so
unterrichtet der Schulleiter/die Schulleiterin ihn/sie – bei Minderjährigen auch
die Erziehungsberechtigten – unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe.
b) Schriftliche Prüfung,
fach-/sportpraktische
Prüfung
§ 37
Gegenstand und Umfang der
schriftlichen Prüfung und der fach-/sportpraktischen Prüfung
(1) Die
schriftliche Prüfung beziehungsweise gegebenenfalls die fach-/sportpraktische
Prüfung erstreckt sich auf die beiden E-Fächer des Schülers/der Schülerin (1.
und 2. Prüfungsfach) und auf zwei weitere, von dem Schüler/der Schülerin
benannte Fächer (3. und 4. Prüfungsfach) aus dem Kreis der mit vier
Wochenstunden unterrichteten G-Fächer (§ 14 Abs. 2).
(2) Schriftliche
Prüfungsfächer können sein
(3) In der
gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen ist das berufliche
Profilfach als eines der beiden E-Fächer verbindliches schriftliches
Prüfungsfach. Eine dort gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2, 1. Spiegelstrich neu einsetzende
Pflichtfremdsprache und das berufliche Neigungsfach können nur mündliches
Prüfungsfach sein.
(4) Ist Bildende
Kunst oder Musik schriftliches Prüfungsfach, so kann die schriftliche Prüfung
nach Maßgabe der Allgemeinen Abiturprüfungsanforderungen in dem jeweiligen Fach
durch eine fachpraktische Prüfung ergänzt werden.
(5) Ist Sport
schriftliches Prüfungsfach, so ist neben der schriftlichen Prüfung in
Sporttheorie eine sportpraktische Prüfung verbindlich. Kann ein Schüler/eine
Schülerin ausweislich eines amtsärztlichen Attestes auch den ihm/ihr gemäß § 30
Abs. 2 Satz 5 eingeräumten Nachtermin für die sport-praktische Prüfung aus
Gründen, die von ihm/ihr nicht zu vertreten sind, nicht wahrnehmen, so muss
er/sie für jede ausgefallene sportpraktische Teilprüfung an einer mündlichen
Ersatzprüfung teilnehmen. Sie erstreckt sich auf die Inhalte der
Unterrichtseinheiten in der Hauptphase, in denen das entsprechende
Bewegungsfeld/die entsprechende Sportart Gegenstand des Unterrichts war.
(6) Die
Schulaufsichtsbehörde kann weitere Fächer als Prüfungsfächer zulassen, wenn
hierfür die unterrichtlichen Voraussetzungen, insbesondere die entsprechenden
Lehrpläne und Allgemeine Abiturprüfungsanforderungen in dem jeweiligen Fach,
vorliegen.
§ 38
Bearbeitungszeit,
Prüfungsaufgaben
(1) Die
Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt im E-Fach fünf,
im G-Fach drei Zeitstunden.
Die
Schulaufsichtsbehörde kann die Bearbeitungszeit verlängern, wenn zur Bearbeitung
der gestellten Aufgaben das Lesen umfangreicher Texte oder in einem
naturwissenschaftlichen Fach die Durchführung von Experimenten erforderlich oder
in den Fächern Kunst und Musik eine Gestaltungsaufgabe zu lösen ist.
(2) Die
Prüfungsaufgaben erwachsen aus den Lernzielen und den Lerninhalten der Lehrpläne
der vier Halbjahre der Hauptphase sowie den jeweils geltenden Allgemeinen
Abiturprüfungsanforderungen in den einzelnen Fächern. Unbeschadet einer
prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die vom
Schüler/von der Schülerin zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete
eines Kurshalbjahres beschränken. Die Prüfungsaufgaben müssen so gestellt
sein, dass sie dem
Schüler/der Schülerin Gelegenheit geben, durch seine/ihre Prüfungsarbeit zu
zeigen, in welchem Maße er/sie die von ihm/ihr erwarteten Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten des Prüfungsfaches beherrscht und in der Lage ist,
eine gestellte Aufgabe sachbezogen und angemessen in selbständiger Arbeit zu
lösen.
Bei der Stellung
der Prüfungsaufgabe sind die unterschiedlichen
Anforderungen für
das G-Fach und das
E-Fach angemessen
zu berücksichtigen.
§ 39
Auswahl der
Prüfungsaufgaben
(1) Die
Schulaufsichtsbehörde bestimmt landeszentral die Aufgaben der schriftlichen
Prüfung beziehungsweise der fachpraktischen Prüfungen. Sie fordert hierzu
insbesondere von Fachlehrern/Fachlehrerinnen des dritten Halbjahres
Aufgabenvorschläge an. Die Aufgabenvorschläge sind mit Angabe der zugelassenen
Hilfsmittel, der Lösungen beziehungsweise der vom Schüler/von der Schülerin
erwarteten Leistungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe
einzureichen.
Die
Aufgabenvorschläge dürfen im Unterricht nicht behandelt werden; sie dürfen auch
nicht Aufgaben, die vom Schüler/von der Schülerin bereits gelöst oder die im
Unterricht behandelt wurden, so nahe stehen, dass ihre Lösung keine selbständige
Leistung darstellt.
(2) Die
Aufgabenvorschläge sind zu versiegeln und dem zuständigen
Schulaufsichtsbeamten/der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin mit dem Vermerk
„Persönlich“ zuzustellen.
(3) Die
Schulaufsichtsbehörde setzt für jedes schriftliche Prüfungsfach einen aus einem
Vorsitzenden/einer Vorsitzenden und zwei weiteren Fachlehrern/Fachlehrerinnen
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
beziehungsweise für das Lehramt an beruflichen Schulen und Unterrichtserfahrung
in der gymnasialen Oberstufe bestehenden Ausschuss ein, der die Aufgaben
auswählt. Dem Ausschuss dürfen keine Lehrkräfte angehören, die mit der
Erarbeitung von Aufgabenvorschlägen für das jeweilige Fach beauftragt waren.
(4) Sind für ein
Prüfungsfach Aufgabenvorschläge eingegangen, die dem Ausschuss nicht geeignet
erscheinen, so kann er die Prüfungsaufgaben ändern oder neu festlegen.
(5) Es besteht die
Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 57). Jedes vorzeitige Bekanntwerden
der Prüfungsaufgaben oder ein Hinweis auf sie führt zur Ungültigkeit des
jeweiligen Prüfungsteils.
§ 40
Durchführung der
schriftlichen Prüfung
(1) Die
Prüfungsaufgaben einschließlich der Korrekturhinweise und Bewertungsmaßstäbe
werden den Schulen nach Fächern getrennt in versiegelten Umschlägen zugeleitet.
Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben dürfen erst am jeweiligen Prüfungstag und
im Prüfungsraum in Gegenwart des Fachlehrers/der Fachlehrerin und der
Schüler/Schülerinnen geöffnet werden. Die Umschläge mit den Korrekturhinweisen
und Bewertungsmaßstäben dürfen erst nach Abschluss der schriftlichen Prüfung in
dem jeweiligen Fach geöffnet werden.
(2) Die Arbeiten
und die Entwürfe sind auf Bögen zu schreiben, die von der Schule zur Verfügung
gestellt und mit dem Schulstempel versehen werden. Die Schüler/Schülerinnen
tragen auf der ersten Seite des Deckblattes Name, Vorname und Kennzeichnung des
im letzten Halbjahr im Prüfungsfach belegten Kurses sowie den Namen des
Fachlehrers/der Fachlehrerin ein. Das Deckblatt und ein Rand jeder Seite der
Arbeit sind für amtliche Eintragungen freizuhalten. Die Seiten der Reinschrift
sind fortlaufend zu nummerieren. Reinschrift, Entwürfe und Aufzeichnungen dürfen
nicht mit dem Namen des Schülers/der Schülerin versehen werden. Sämtliche
Entwürfe und Beilagen sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Die
Schüler/Schülerinnen fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht von
mindestens zwei Lehrkräften an. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitung
von den Schülern/Schülerinnen nur einzeln und nur mit Genehmigung eines/einer
Aufsichtsführenden verlassen werden.
(4) Nur
ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist auch nicht
gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.
(5) Vor Eintritt in
die Prüfung werden die Schüler/Schülerinnen darauf hingewiesen, dass
Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der
Prüfung führen können. Der Wortlaut von § 56 ist bekanntzugeben. Nach Klärung
technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die
Bearbeitungszeit.
(6) Über den
Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtsführenden in jedem
Prüfungsraum für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift zu fertigen und zu
unterzeichnen. In
diese werden aufgenommen:
(7) Alle Entwürfe,
die Texte der Prüfungsaufgaben wie sonstige von der Schule gestellte Unterlagen
sind mit der Reinschrift abzugeben.
§ 41
Beurteilung der
Prüfungsarbeiten, Beurteilung der Prüfung in Sport
(1) Die
Prüfungsarbeiten werden zunächst von dem zuständigen Fachlehrer/der zuständigen
Fachlehrerin des letzten Kurshalbjahres der Schule korrigiert und beurteilt
(Erstkorrektur). Fehler und Beanstandungen sind im Text durch Unterstreichung
kenntlich zu machen und am Rand nach Art und Schwere zu kennzeichnen.
(2) Ist die
Reinschrift nicht vollständig, so sind Entwürfe nur heranzuziehen, wenn sie
zusammenhängend konzipiert und lesbar ausgeführt sind und die Reinschrift etwa
drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfasst.
(3) In einer
zusammenfassenden Beurteilung stellt der Erstkorrektor/die Erstkorrektorin die
Vorzüge und Mängel der Arbeit fest und bewertet die Arbeit abschließend gemäß §
25 mit einer Note (Wortbezeichnung) unter Beifügung einer entsprechenden
Punktzahl. Aus der Korrektur und der Beurteilung der schriftlichen Arbeit soll
hervorgehen, welcher Wert den vom Schüler/von der Schülerin vorgebrachten
Lösungen, Untersuchungsergebnissen und Argumenten beigemessen wird und wie weit
der Schüler/die Schülerin die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene
Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat.
Bei der Bewertung der Arbeit führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen
die Richtigkeit der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form zu einem Abzug
von 1 bis 2 Punkten (einfache Wertung) des Notensystems gemäß § 25.
(4) Nach Abschluss
der Erstkorrektur werden die Prüfungsarbeiten einem Zweitkorrektor/einer
Zweitkorrektorin zur Durchsicht und selbständigen Beurteilung und Bewertung
vorgelegt (Zweitkorrektur). Als Zweitkorrektor/Zweitkorrektorin bestimmt der
Schulleiter/die Schulleiterin im Benehmen mit der Abiturprüfungskommission
andere Fachlehrer/Fachlehrerinnen in der Regel der eigenen Schule mit
Unterrichtserfahrung in der gymnasialen Oberstufe. Die Zweitkorrektur ist ohne
Kenntnis des Verfassers/der Verfasserin der Prüfungsarbeit, der
zusammenfassenden Beurteilung und der Bewertung durch den Erstkorrektor/die
Erstkorrektorin vorzunehmen.
(5) Weichen die
Bewertungen der Prüfungsarbeit durch Erst- und Zweitkorrektor/Erst- und
Zweitkorrektorin voneinander ab und können sie sich nicht über die Bewertung
einigen, so setzt der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Note
endgültig fest. Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission kann vor
seiner/ihrer Entscheidung weitere Fachlehrer/ Fachlehrerinnen hinzuziehen, wenn
er/sie nicht die Lehrbefähigung für das betreffende Prüfungsfach besitzt.
(6)
Erstkorrektor/Erstkorrektorin und Zweitkorrektor/ Zweitkorrektorin sowie der/die
Vorsitzende der Abiturprüfungskommission bestätigen durch Unterschrift die
Beurteilung und Bewertung der Prüfungsarbeit.
(7) Um eine
Bewertung der Prüfungsarbeiten nach gleichen Maßstäben zu gewährleisten, beruft
die Schulaufsichtsbehörde in der Regel nach einer ersten Durchsicht der
Prüfungsarbeiten Korrektorenkonferenzen für die einzelnen Prüfungsfächer ein. In
diesen werden die besonderen Probleme der Prüfungsarbeiten besprochen und die
anzulegenden Korrektur- und Bewertungsmaßstäbe unter Beachtung der geltenden
einheitlichen Bewertungsnormen vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der
Korrektorenkonferenz festgesetzt. Hierbei sind die Lehrkräfte, die mit der
Stellung und Auswahl der Aufgaben betraut waren, zu hören.
(8) Die Note im
Fach Sport wird gebildet als arithmetisches Mittel aus der Punktzahl der
sportpraktischen Prüfung und der Punktzahl für die schriftliche Prüfung in
Sporttheorie. Es wird mathematisch gerundet. Die Punktzahl der sportpraktischen
Prüfung wird gebildet als arithmetisches Mittel der Punktzahlen aus den drei
sportpraktischen Teilprüfungen. Es wird nicht gerundet. Dabei kann an die Stelle
jeder sportpraktischen Teilprüfung eine mündliche Ersatzprüfung gemäß § 37 Abs.
5 Satz 2 treten. Das Ergebnis der Prüfung in Sport muss vor der Meldung zur
mündlichen Prüfung feststehen.
(9) Die
Schulaufsichtsbehörde kann sich die Prüfungsarbeiten zur Überprüfung vorlegen
lassen und die Note einschließlich der Punktzahl ändern. Die Änderung ist zu
begründen.
§ 42
Bekanntgabe der Ergebnisse
der schriftlichen Prüfung und der fach-/sportpraktischen Prüfung
Die Ergebnisse der
schriftlichen Prüfung und der fach-/sportpraktischen Prüfung werden den
Schülern/Schülerinnen an einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten
Termin durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission in
Gegenwart eines weiteren Mitgliedes der Abiturprüfungskommission und des
jeweiligen Tutors/der jeweiligen Tutorin bekannt gegeben. Über die erfolgte
Mitteilung ist ein Vermerk in die Prüfungsunterlagen aufzunehmen.
Eine Bekanntgabe
der Ergebnisse der Prüfung vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist nicht
statthaft.
c) Mündliche Prüfung
§ 43
Beantragung einer
zusätzlichen mündlichen Prüfung
Unmittelbar nach
Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung, spätestens am Tag vor der
Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung benennt der Schüler/die
Schülerin auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 6 das Prüfungsfach, in
dem er/sie gemäß § 46 Abs. 2 eine zusätzliche mündliche Prüfung beantragt.
§ 44
Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für
die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist, dass auf Grund der Ergebnisse der
schriftlichen Prüfung bei unterstellten bestmöglichen Ergebnissen der mündlichen
Prüfung die Erfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich (§
51) möglich ist.
§ 45
Entscheidung über die
Zulassung
(1) Erfüllt der
Schüler/die Schülerin die in § 44 genannten Voraussetzungen, so ist er/sie zur
mündlichen Prüfung zuzulassen. In allen anderen Fällen kann die Zulassung nicht
ausgesprochen werden; die Abiturprüfung ist dann nicht bestanden.
(2) Die
Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Zulassung der einzelnen
Schüler/Schülerinnen werden diesen spätestens am Schultag nach dem Tag der
Sitzung der Abiturprüfungskommission durch den Schulleiter/die Schulleiterin
bekanntgegeben. Hat der Schüler/die Schülerin die Abiturprüfung gemäß Absatz 1
Satz 2 nicht bestanden, so teilt der Schulleiter/die Schulleiterin ihm/ihr und
gegebenenfalls den Erziehungsberechtigten die Entscheidung der
Abiturprüfungskommission unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
§ 46
Fächer der mündlichen
Prüfung
(1) Jeder
Schüler/Jede Schülerin, der/die zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, wird
mündlich in dem von ihm/ihr gemäß § 34 Abs. 2 benannten 5. Prüfungsfach geprüft.
(2) Der Schüler/Die
Schülerin kann beantragen, in einem der schriftlich geprüften Fächer auch
mündlich geprüft zu werden. Ein Rücktritt von dieser Prüfung nach Durchführung
der Konferenz gemäß § 45 hat das Nichtbestehen der Abiturprüfung gemäß § 30 Abs.
1 zur Folge.
§ 47
Äußere Vorbereitung der
mündlichen Prüfung
(1) Dem/Der
Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission ist die Zweitausfertigung der
Qualifikationslisten rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfung zuzuleiten.
(2) Für die
mündliche Prüfung hat der Schulleiter/die Schulleiterin bereitzuhalten:
(3) Die für die
mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel müssen in den Prüfungsräumen zur
Verfügung stehen.
(4) Der/Die
Vorsitzende der Abiturprüfungskommission legt den Prüfungsplan und die
Reihenfolge der einzelnen Prüfungen fest.
§ 48
Vorberatung zur Eröffnung
der mündlichen Prüfung
(1) Zur Eröffnung
der mündlichen Prüfung findet unter Leitung des/der Vorsitzenden der
Abiturprüfungskommission eine Konferenz statt, an der neben den übrigen
Mitgliedern der Abiturprüfungskommission alle an der mündlichen Prüfung
mitwirkenden Lehrkräfte teilnehmen.
(2) Der/Die
Vorsitzende eröffnet die Konferenz mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die
Amtsverschwiegenheit. Nach einer Aussprache über die Ergebnisse der
schriftlichen Prüfung gibt der/die Vorsitzende die Zusammensetzung der
Prüfungsfachausschüsse sowie den Aufsichtsplan bekannt und legt den Ablauf der
Prüfungen dar. Er/Sie weist auf allgemeine Prüfungsgrundsätze gemäß dieser
Prüfungsordnung, insbesondere auf die Regelungen über die Durchführung der
mündlichen Prüfung (§ 49), hin.
(3) Der/Die
Vorsitzende der Abiturprüfungskommission beauftragt ein Mitglied der
Abiturprüfungskommission mit der Anfertigung der allgemeinen Niederschrift über
die mündliche Prüfung in ihrer Gesamtheit sowie über die Beratungen und
Beschlüsse der Abiturprüfungskommission. Die Niederschrift ist nach Abschluss
der Prüfung von den Mitgliedern der Abiturprüfungskommission zu unterzeichnen.
§ 49
Durchführung der
mündlichen Prüfung
(1) Bei der
mündlichen Prüfung werden die Schüler/Schülerinnen von dem zuständigen
Prüfungsfachausschuss einzeln geprüft.
(2) Die einzelne
Prüfung dauert in der Regel etwa 20 Minuten. Diese Zeit kann um etwa zehn
Minuten überschritten werden, wenn der Verlauf der Prüfung innerhalb der
vorgesehenen Regelzeit kein eindeutiges Urteil zulässt. Enthält die Prüfung in
einem Fach praktische Anteile, so kann die Prüfungszeit nach Maßgabe der
Allgemeinen Abiturprüfungsanforderungen in diesem Fach verlängert werden.
(3) Die Aufgaben
der mündlichen Prüfung erwachsen aus den Lernzielen und Lerninhalten der
Lehrpläne der vier Halbjahre der Hauptphase sowie den jeweils geltenden
Allgemeinen Abiturprüfungsanforderungen in den einzelnen Fächern. Der
Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben muss die unterschiedliche
Anforderungshöhe zwischen E-Fach und G-Fach berücksichtigen.
Unbeschadet einer
prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die vom
Schüler/von der Schülerin zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete
eines Kurshalbjahres beschränken. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche
Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein.
Die Prüfung ist so
durchzuführen, dass der Schüler/ die Schülerin aufzeigen kann, in welchem Maße
er/sie über ein sicheres, geordnetes Wissen, Vertrautheit mit den grundlegenden
Begriffen und der Arbeitsweise des Prüfungsfaches, Verständnis und
Urteilsfähigkeit, selbständiges differenzierendes Denken, Sinn für Zusammenhänge
des Fachbereichs und Darstellungsvermögen verfügt und in der Lage ist, eine
Aufgabe selbständig zu lösen. Aufgaben, die nur eine rein gedächtnismäßige
Wiedergabe erlernten Stoffes verlangen, entsprechen diesen Anforderungen nicht.
(4) In der
mündlichen Prüfung wird dem Schüler/der Schülerin zunächst eine für ihn/sie
neue, größere Aufgabe gestellt, die auch aus mehreren zusammenhängenden
Teilaufgaben bestehen kann und durch die zur Verfügung stehende Vorbereitungs-
und Bearbeitungszeit angemessen begrenzt ist. Sie ist vom Fachprüfer/von der
Fachprüferin im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des
Prüfungsfachausschusses zu stellen.
Die Aufgabe
(einschließlich der Bearbeitungsunterlagen) ist dem Schüler/der Schülerin
schriftlich vorzulegen.
Dem Schüler/Der
Schülerin ist eine angemessene Zeit, in der Regel etwa 30 Minuten, zur
Vorbereitung auf die Prüfung zu gewähren. Er/Sie darf sich während dieser
Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, auf dem von der Schule zur
Verfügung gestellten Schreibpapier Aufzeichnungen machen, die er/sie als
Grundlage für seine/ihre Ausführungen in der mündlichen Prüfung benutzen kann.
(5) In der Prüfung
soll der Fachprüfer/die Fachprüferin dem Schüler/der Schülerin zunächst
Gelegenheit geben, selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem
Vortrag zu lösen. Ein Ablesen der im Vorbereitungsraum gemachten Aufzeichnungen
und eine nicht auf das Thema bezogene Wiedergabe gelernten Wissensstoffes
widersprechen dem Zweck der Prüfung. Zwischenfragen sind mit Zustimmung des/ der
Vorsitzenden des Prüfungsfachausschusses möglich. Der Fachprüfer/Die
Fachprüferin knüpft durch ergänzende und vertiefende Fragen an den Vortrag des
Schülers/der Schülerin an. Das unzusammenhängende Abfragen von Einzelkenntnissen
entspricht jedoch nicht dem Sinn der Prüfung. Ist der Schüler/die Schülerin
aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen,
so kann der Prüfer/die Prüferin ihm/ihr im Prüfungsraum Hilfen geben, die im
Protokoll zu vermerken sind. Zeigt sich der Schüler/die Schülerin trotz der
erteilten Hilfe der gestellten Aufgabe nicht gewachsen und sind die Gründe
hierfür von ihm/von ihr zu vertreten, so sollen die Prüfer das Maß seiner/ihrer
Kenntnisse und seines/ihres Urteilsvermögens in einem Prüfungsgespräch über
verschiedene Sachgebiete durch kürzere Aufgabenstellungen feststellen.
In einem zweiten
Teil der Prüfung soll das Prüfungsgespräch durch den Vorsitzenden/die
Vorsitzende des Prüfungsfachausschusses vor allem grundlegende fachliche und
gegebenenfalls überfachliche Zusammenhänge, die sich aus der jeweiligen Aufgabe
ergeben, sowie weitere Sachgebiete der Allgemeinen Prüfungsanforderungen in dem
betreffenden Fach überprüfen.
(6) Die Mitglieder
des Prüfungsfachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Der
Fremdprüfer/Die Fremdprüferin ist verpflichtet, auf die Gleichmäßigkeit und die
Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe zu achten.
Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission ist berechtigt, sich in die
Prüfung einzuschalten, Prüfungsfragen zu stellen oder die Prüfung zu übernehmen.
(7) Nach Abschluss
der Prüfung berät der Prüfungsfachausschuss unter Heranziehung der Niederschrift
über die einzelnen Prüfungsleistungen. Die Einbeziehung nicht zum
Prüfungsfachausschuss gehörender Lehrkräfte in die Beratungen ist nicht
zulässig. Fach- und Fremdprüfer/Fach- und Fremdprüferin setzen die Note für die
mündliche Prüfungsleistung auf Vorschlag des Fachprüfers/der Fachprüferin
einvernehmlich fest; der Schriftführer/die Schriftführerin kann hierbei beratend
mitwirken. Einigen sie sich nicht, entscheidet nach Anhören des
Prüfungsfachausschusses der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission.
(8) Über den
Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den
Mitgliedern des Prüfungsfachausschusses zu unterzeichnen ist. In die
Niederschrift sind der Name des Schülers/der Schülerin, der Beginn und das Ende
der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen
wurden, sowie Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten und
gegebenenfalls Hilfen, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen
Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und
Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Schülers/der Schülerin
der Niederschrift beizufügen.
(9) Bei
Privatschulen kann an der mündlichen Prüfung – ausgenommen die Beratung und
Beschlussfassung über die Leistungsbewertung – ein Vertreter/eine Vertreterin
des Schulträgers als Zuhörer/Zuhörerin teilnehmen.
d) Abschluss der Prüfung
§ 50
Festsetzung der Endnoten
in den Prüfungsfächern
(1) Nach Beendigung
der mündlichen Prüfung werden die Endnoten in den fünf Prüfungsfächern des
Schülers/der Schülerin durch die Abiturprüfungskommission festgesetzt.
(2) In den Fächern
Bildende Kunst, Musik und Sport gehen die Ergebnisse der fach- beziehungsweise
sportpraktischen Prüfung in das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ein.
(3) Wurde der
Schüler/die Schülerin in einem schriftlich geprüften Fach gemäß § 46 Abs. 2 auch
mündlich geprüft, so wird bei der Festsetzung der Endnote des betreffenden
Faches das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zweifach und das der mündlichen
Prüfung einfach gewertet. Die Ermittlung der Endnote erfolgt nach der Tabelle
gemäß Anlage 7.
§ 51
Qualifikation im
Abiturbereich
Die
Abiturprüfungskommission stellt fest, ob die Voraussetzungen für die
Qualifikation im Abiturbereich erfüllt sind. Sie sind erfüllt, wenn bei jeweils
vierfacher
Gewichtung der
Endnoten in den fünf Prüfungsfächern
In allen anderen
Fällen sind die Voraussetzungen für die Qualifikation im Abiturbereich nicht
erfüllt.
e) Gesamtqualifikation,
Gesamtnote, Zuerkennung der allgemeine Hochschulreife
§ 52
Gesamtqualifikation
(1) Die von der
Abiturprüfungskommission festzustellende Gesamtqualifikation errechnet sich als
Summe der Punktzahlen der
In der
Gesamtqualifikation sind höchstens 100% Punkte erreichbar, nämlich 600 Punkte im
Kursbereich und 300 Punkte im Abiturbereich.
(2) Die erreichte
Punktzahl (P) der Gesamtqualifikation wird gemäß Anlage 8 in eine Gesamtnote (N)
umgerechnet und im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ebenfalls ausgewiesen.
(3) Die
Abiturprüfungskommission stellt fest, ob die allgemeine Hochschulreife zuerkannt
wird. Ein Schüler/Eine Schülerin erwirbt die allgemeine Hochschulreife, wenn
er/sie
erreicht hat. Ein
Ausgleich zwischen den beiden Teilbereichen ist nicht möglich.
In allen anderen
Fällen kann die allgemeine Hochschulreife
nicht zuerkannt werden.
§
53
Bekanntgabe der
Entscheidungen
(1) Nach den
Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Erfüllung der
Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich und über die Zuerkennung der
allgemeinen Hochschulreife teilt der/die Vorsitzende der
Abiturprüfungskommission den Schülern/ Schülerinnen die sie jeweils betreffenden
Beschlüsse mit.
(2) Hat ein
Schüler/eine Schülerin die Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich
nicht erfüllt, so gibt ihm/ihr der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission
dies unverzüglich nach der Beschlussfassung durch die Abiturprüfungskommission
bekannt. Bei Minderjährigen ist dies ferner den Erziehungsberechtigten unter
Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(3) Eine
Bekanntgabe von Ergebnissen in mündlichen Prüfungen sowie von Entscheidungen
über die Erfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich vor
dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt ist nicht zulässig.
§ 54
Zeugnis
(1) Ein
Schüler/Eine Schülerin, dem/der die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden
ist, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach dem Muster der
Anlage 9. Das Zeugnis trägt das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung
an der jeweiligen Schule. Es wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der
Abiturprüfungskommission und vom Schulleiter/von der Schulleiterin
unterschrieben und ist mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde und der Schule
zu versehen.
(2) Ein
Schüler/Eine Schülerin, dem/der die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt
wurde und der/die die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß § 26 Abs.
3.
f) Besondere Bestimmungen
§ 55
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine bestandene
Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Prüfung
nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 30 Abs. 1
oder des § 56 Abs. 5 als nicht bestanden gilt, kann sie frühestens zum nächsten
allgemeinen Prüfungstermin wiederholen. Die Wiederholung der Prüfung erstreckt
sich auf die gesamte Prüfung und setzt eine Wiederholung der beiden letzten
Halbjahre der Hauptphase voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder
eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
(3) In besonders
begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite
Wiederholung gestatten.
§ 56
Täuschungsversuche,
Verstöße gegen die Ordnung, Leistungsverweigerung
(1) Wer unerlaubte
Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet
oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles
(2) Wer während der
Prüfung erheblich geben die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren
Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Über die
Sachverhaltsfeststellungen des/der Aufsichtsführenden über eine
Täuschungshandlung, eine dazu geleistete Beihilfe oder einen Ordnungsverstoß ist
eine Niederschrift anzufertigen.
(4) Die
Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die
zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Abiturprüfungskommission nach Anhören des
Schülers/der Schülerin. Bis zur Entscheidung setzt der Schüler/die Schülerin die
Prüfung fort.
(5) Bei Ausschluss
von der weiteren Teilnahme gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(6) Wird eine
schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Prüfung festgestellt, so
kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden
erklären und das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife einziehen. Dies gilt
jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der Zeugnisausstellung
(§ 54 Abs. 1 Satz 2).
(7) Wird in einem
Teil der Prüfung die Leistung verweigert,
so ist dieser Teil
mit „ungenügend“ zu bewerten.
§ 57
Verschwiegenheit
Wer bei der
Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung mitwirkt, ist zur
Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Abschnitt VIII
Teilnahme von Externen an der Abiturprüfung
§ 58
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Wer das Zeugnis
der allgemeinen Hochschulreife erwerben will, ohne Schüler/Schülerin einer zur
allgemeinen Hochschulreife führenden öffentlichen Schule oder staatlich
anerkannten privaten Ersatzschule zu sein, kann sich als Externer/Externe der in
dieser Verordnung geregelten Abiturprüfung nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen unterziehen.
(2) Externe werden
zur Prüfung zugelassen, wenn sie
Externe, die als
letzte Schule eine zur allgemeinen Hochschulreife führende öffentliche Schule
oder staatlich anerkannte private Ersatzschule besucht haben, können die Prüfung
nicht vor dem Zeitpunkt ablegen, zu dem sie bei der Fortsetzung des Schulbesuchs
an der betreffenden Schule die allgemeine Hochschulreife erworben hätten.
§ 59
Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung
zur Prüfung ist bis zum 1. Dezember des der Prüfung vorausgehenden Jahres
schriftlich bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind
beizufügen:
(2) Über die
Zulassung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Sie teilt dem Bewerber/der
Bewerberin die Zulassung unter Angabe des Ortes und des Termins der
schriftlichen Prüfung schriftlich mit; der Bescheid ergeht spätestens zwei
Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung. Wird dem Zulassungsantrag nicht
stattgegeben, so ist dies dem Bewerber/der Bewerberin spätestens zwei Wochen vor
dem Termin der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich
mitzuteilen.
§ 60
Gegenstand und Umfang der
Prüfung
(1) Prüfungsfächer
können sein
Die
Schulaufsichtsbehörde kann eine andere Fremdsprache als die in Satz 1 Nr. 1
genannten Fremdsprachen als Prüfungsfach zulassen, sofern für diese Fremdsprache
Allgemeine Abiturprüfungsanforderungen vorliegen; die Zulassung einer solchen
Fremdsprache als schriftliches Prüfungsfach setzt außerdem voraus, dass zum
Zeitpunkt der Abiturprüfung ein entsprechender Kurs im dritten Halbjahr der
Hauptphase eingerichtet ist.
(2) Die Prüfung
erstreckt sich auf acht Fächer, von denen vier Fächer schriftlich und mündlich,
die übrigen vier nur mündlich geprüft werden; die acht mündlichen Prüfungen sind
auf zwei Prüfungsabschnitte verteilt. Von den vier schriftlich und mündlich zu
prüfenden Fächern werden zwei auf dem Niveau eines E-Faches und zwei weitere auf
dem Niveau eines G-Faches geprüft. Der Bewerber/Die Bewerberin hat bei der Wahl
der Prüfungsfächer folgende Festlegungen zu beachten:
Im Übrigen bestimmt
der Bewerber/die Bewerberin seine/ihre Prüfungsfächer im Rahmen der Meldung zur
Prüfung.
§ 61
Durchführung des ersten
Prüfungsteils
(1) Die Prüfung in
den schriftlichen Fächern und die in diesen Fächern durchzuführende mündliche
Prüfung bilden den ersten Prüfungsteil.
(2) Die
schriftliche Prüfung wird im Rahmen der an der Schule, der der Prüfling
zugewiesen wurde, für die Schüler/Schülerinnen stattfindenden schriftlichen
Abiturprüfung durchgeführt. Vor Beginn der Prüfung hat sich der Prüfling
gegenüber dem/der Aufsichtsführenden auszuweisen.
(3) Der/Die
Vorsitzende der Abiturprüfungskommission legt, sobald die Bewertung der
schriftlichen Prüfungsarbeiten abgeschlossen ist, die Termine für die mündlichen
Prüfungen in den vier schriftlich geprüften Fächern fest. Die mündlichen
Prüfungen sind auf zwei Tage zu verteilen und innerhalb von zwei Wochen nach
Abschluss der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten durchzuführen. Vor
Beginn der mündlichen Prüfung hat sich der Prüfling auszuweisen.
Erstprüfer/Erstprüferin und Zweitprüfer/Zweitprüferin sind Lehrkräfte der
Schule, an der die Prüfung durchgeführt wird.
§ 62
Feststellung des
Ergebnisses des ersten Prüfungsteils, Zulassung zum zweiten Prüfungsteil
(1) Nach Abschluss
der mündlichen Prüfung gemäß § 61 Abs. 3 stellt die Abiturprüfungskommission das
Ergebnis des ersten Prüfungsteils fest und entscheidet über die Zulassung zum
zweiten Prüfungsteil. Für das Bestehen des ersten Prüfungsteils gilt:
Sind diese
Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann der Prüfling zum zweiten Prüfungsteil
nicht zugelassen werden und die Abiturprüfung ist nicht bestanden.
(2) Das Ergebnis
des ersten Prüfungsteils und die Entscheidung über die Zulassung zum zweiten
Prüfungsteil werden dem Prüfling im Anschluss an die Entscheidung der
Abiturprüfungskommission von deren Vorsitzendem/Vorsitzenden mitgeteilt. Im
Falle der Nichtzulassung zum zweiten Prüfungsteil wird die Entscheidung dem
Prüfling schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
§ 63
Durchführung des zweiten
Prüfungsteils, Feststellung
des Ergebnisses
(1) Der zweite
Prüfungsteil besteht aus den mündlichen Prüfungen in den vier Fächern, die nur
mündlich geprüft werden.
(2) Die mündlichen
Prüfungen werden an zwei Tagen im Rahmen der an der Schule, der der Prüfling
zugewiesen wurde, für die Schüler/Schülerinnen stattfindenden mündlichen
Abiturprüfung durchgeführt.
(3) Für das
Bestehen des zweiten Prüfungsteils gilt:
Sind diese
Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der zweite Prüfungsteil und damit die
Abiturprüfung insgesamt nicht bestanden.
§ 64
Voraussetzungen für das
Bestehen der Abiturprüfung, Feststellung der Gesamtqualifikation und der
Gesamtnote, Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife, Zeugnis
(1) Die
Abiturprüfung für Externe ist bestanden und die allgemeine Hochschulreife wird
zuerkannt, wenn die beiden Prüfungsteile gemäß §§ 62 und 63 bestanden sind. Ein
Ausgleich zwischen beiden Teilen ist nicht möglich.
(2) Die
Gesamtqualifikation ist die Punktsumme aus den Ergebnissen des ersten und
zweiten Prüfungsteils. Es sind mindestens 300 Punkte nachzuweisen und höchstens
100% Punkte erreichbar.
(3) Die Ermittlung
der Gesamtnote erfolgt gemäß § 52 Abs. 2.
(4) Die
Abiturprüfungskommission trifft ihre Entscheidung über das Bestehen
beziehungsweise das Nichtbestehen der Prüfung, die Feststellung der
Gesamtqualifikation und der Gesamtnote sowie die Zuerkennung der allgemeinen
Hochschulreife nach Abschluss des zweiten Prüfungsteils. Der/Die Vorsitzende der
Abiturprüfungskommission teilt dem Prüfling die Entscheidung mit.
(5) Wer die Prüfung
bestanden hat, erhält ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach dem Muster
der Anlage 10. Das Zeugnis trägt das Datum des letzten Tages der mündlichen
Prüfung an der Schule, an der die Prüfung abgelegt wurde. Es wird von dem/der
Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission unterschrieben und mit dem Siegel der
Schulaufsichtsbehörde versehen. Eine Zweitschrift des Zeugnisses verbleibt bei
der Schulaufsichtsbehörde.
§ 65
Latinum und Graecum
(1) War Latein
Gegenstand des ersten Prüfungsteils und wurden in der schriftlichen und
mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 10 Punkte der einfachen Wertung
erreicht, so wird, falls Latein E-Fach war, auf dem Zeugnis der allgemeinen
Hochschulreife der Nachweis des Großen Latinums, falls Latein G-Fach war, der
Nachweis des Latinums bescheinigt.
(2) War Griechisch
Gegenstand des ersten Prüfungsteiles und wurden in der schriftlichen und
mündlichen Prüfung insgesamt 10 Punkte der einfachen Wertung erreicht, so wird
auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife der Nachweis des Graecums
bescheinigt.
§ 66
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine bestandene
Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Prüfung
nicht bestanden hat oder wessen Prüfung gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 56 Abs. 5 als
nicht bestanden gilt, kann sie einmal, und zwar frühestens zum nächsten
allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf
beide Prüfungsteile und alle Prüfungsfächer. Von der Wiederholung der Prüfung
ist ausgeschlossen, wer bereits einmal an einer zur allgemeinen Hochschulreife
führenden öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten privaten Ersatzschule
oder als Externer/Externe erfolglos an der Abiturprüfung teilgenommen hat.
(3) Die Absätze 1
und 2 gelten auch für Bewerber/Bewerberinnen, die sich bereits in einem anderen
Land als Schüler/Schülerinnen oder Externe den in Absatz 2
Satz 3 genannten
Prüfungen unterzogen haben.
Abschnitt IX
Latinum und Graecum
a) Nachweis und
Voraussetzungen
§ 67
Nachweis
Das Große Latinum,
das Latinum und das Graecum werden im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
ausgewiesen, wenn Latein- und Griechischkenntnisse im nachstehenden Umfang
erworben wurden.
§ 68
Großes Latinum
(1) Die
Voraussetzungen für den Nachweis des Großen Latinums sind erfüllt, wenn Latein
(2) Wer in der
Sekundarstufe I in Griechisch als 3. Fremdsprache unterrichtet wurde und es als
E-Fach bis zum Ende der Hauptphase weitergeführt hat, hat die Voraussetzungen
für den Nachweis des Großen Latinums erfüllt, wenn er in Latein ab Klassenstufe
5 bis einschließlich Klassenstufe 9 unterrichtet wurde und die Note in Latein im
Jahreszeugnis der Klassenstufe 9 mindestens „ausreichend“ lautet.
§ 69
Latinum
Die Voraussetzungen
für den Nachweis des Latinums sind erfüllt, wenn Latein
§ 70
Graecum
Die Voraussetzungen
für den Nachweis des Graecums sind erfüllt, wenn Griechisch
b) Ergänzungsprüfung
§ 71
Zeitpunkt
(1)
Schüler/Schülerinnen, die das Latinum gemäß § 69 Nr. 4 erwerben wollen, legen
die Ergänzungsprüfung am Ende der Klassenstufe 10 ab.
(2)
Schüler/Schülerinnen, die das Latinum oder das Graecum gemäß § 69 Nr. 5
beziehungsweise § 70 Nr. 2 erwerben wollen, legen die Ergänzungsprüfung im
zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung ab.
(3) Die
Prüfungstermine für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile werden
jeweils durch die Schulaufsichtsbehörde festgelegt.
§ 72
Prüfungskommission
(1) Zur
Durchführung der Ergänzungsprüfung wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr
gehören an:
(2) Die
Prüfungskommission entscheidet
§ 73
Meldung zur Prüfung,
Zulassung zur schriftlichen Prüfung
(1) Die Meldung zur
Ergänzungsprüfung erfolgt für die Prüfung gemäß § 71 Abs. 1 zu dem von der
Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin, für die Prüfung gemäß § 71 Abs. 2 im
Rahmen der Meldung des Schülers/der Schülerin zur schriftlichen Abiturprüfung.
(2) Zu der Prüfung
gemäß § 71 Abs. 1 ist zugelassen, wer in Latein von Beginn der Klassenstufe 8
bis zum Ende der Klassenstufe 10 durchgehend unterrichtet wurde und am Ende der
Klassenstufe 10 mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat.
(3) Zu der Prüfung
gemäß § 71 Abs. 2 ist zugelassen ist, wer in Latein beziehungsweise Griechisch
vom Beginn der Einführungsphase bis zum Ende der Hauptphase durchgehend
unterrichtet wurde und am Ende des vierten Halbjahres mindestens die Note
„ausreichend“ erzielte.
§ 74
Durchführung der
schriftlichen Prüfung
(1) Hinsichtlich
der Prüfungsanforderungen, des Umfangs der Prüfungsaufgaben und hinsichtlich der
Bearbeitungszeit finden die §§ 9 und 10 der Verordnung – Prüfungsordnung – über
die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums und Graecums vom 8. Februar 1989
(Amtsbl. S. 293), geändert durch die Verordnung vom 4. Juli 2003 (Amtsbl. S.
1910), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(2) Im Übrigen
gelten die §§ 38 bis 41.
§ 75
Ergebnis der schriftlichen
Prüfung, Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Lautet das
Ergebnis der schriftlichen Prüfung „ungenügend“, so wird der Schüler/die
Schülerin zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. In allen anderen Fällen ist
der Schüler/die Schülerin zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer zur mündlichen
Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Ergänzungsprüfung nicht bestanden.
(2) Spätestens am
Tag vor dem für die mündliche Prüfung an der betreffenden Schule festgesetzten
Termin teilt der/die Vorsitzende der Prüfungskommission den an der
Ergänzungsprüfung teilnehmenden Schülern/Schülerinnen mit, ob sie zum mündlichen
Prüfungsteil der Ergänzungsprüfung zugelassen sind und unterrichtet sie über das
Ergebnis des schriftlichen Teils der Ergänzungsprüfung.
§ 76
Durchführung der
mündlichen Prüfung
(1) Hinsichtlich
des Prüfungsumfangs findet § 15 der in § 74 Abs. 1 genannten Verordnung
entsprechende Anwendung.
(2) Für die
Durchführung der mündlichen Prüfung gilt § 49.
§ 77
Festsetzung der Endnote,
Voraussetzungen für das Bestehen
(1) Bei der Bildung
der Endnote werden die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung gleich
bewertet. Die Dezimalstelle 5 wird aufgerundet.
(2) Die Prüfung ist
bestanden und das Latinum beziehungsweise Graecum wird zuerkannt, wenn die
Endnote mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) lautet.
(3) Das Ergebnis
der Prüfung wird dem Schüler/der Schülerin am Tag der Sitzung der
Prüfungskommission von deren Vorsitzendem/Vorsitzenden bekanntgegeben. Über die
Sitzung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 78
Zeugnis
(1) Ein
Schüler/Eine Schülerin, der/die die Ergänzungsprüfung gemäß § 71 Abs. 1
bestanden hat, erhält ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung nach dem Muster der
Anlage 11. Das Zeugnis ist nur in Verbindung mit dem noch zu erwerbenden Zeugnis
der allgemeinen Hochschulreife gültig.
(2) Ein
Schüler/Eine Schülerin, der/die die Ergänzungsprüfung gemäß § 71 Abs. 2
bestanden hat, erhält, sofern ihm/ihr die allgemeine Hochschulreife zuerkannt
wird, ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung nach dem Muster der Anlage 12. Das
Zeugnis ist nur in Verbindung mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
gültig.
(3) Das Zeugnis ist
vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom
Schulleiter/von der Schulleiterin zu unterzeichnen und mit den Siegeln der
Schule und der Schulaufsichtsbehörde zu versehen. Ausfertigungsdatum ist bei
einer Prüfung gemäß § 71 Abs. 2 das Datum des Zeugnisses der allgemeinen
Hochschulreife, ansonsten das Datum der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
gemäß § 77 Abs. 3.
(4) Ein
Schüler/Eine Schülerin, der/die die Prüfung nicht bestanden hat, erhält –
ausgenommen im
Falle der Wiederholung der Abiturprüfung – eine Bescheinigung
nach dem Muster der
Anlage 13.
§ 79
Besondere Bestimmungen
Hinsichtlich der
Teilnahme an der Prüfung, der Täuschungsversuche, Verstöße gegen die Ordnung,
Leistungsverweigerung und Verschwiegenheitspflicht gelten die §§ 30, 56 und 57.
§ 80
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine bestandene
Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Prüfung
nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt oder wer aus
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, von der Prüfung zurücktritt,
kann
In den Fällen des
Satzes 1 Nr. 1 sowie bei zweimaligem Nichtbestehen der Ergänzungsprüfung an der
Schule ist zu einem späteren Zeitpunkt die Teilnahme an einer Ergänzungsprüfung
gemäß der in § 74 Abs. 1 genannten Verordnung möglich.
Abschnitt X
Übertritt von Schülern/Schülerinnen aus anderen
Ländern, Schüleraustausch
§ 81
Übertritt von
Schülern/Schülerinnen aus anderen Ländern
(1) Wurde eine nach
den Vorschriften des betreffenden Landes in der Bundesrepublik Deutschland
erworbene Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe in dem Land, in
dem sie erworben wurde, bereits in Anspruch genommen, so wird sie bei einem
Wohnsitzwechsel des Schülers/der Schülerin ins Saarland nach Maßgabe der in
dieser Verordnung getroffenen Regelungen anerkannt.
(2) Wurde eine nach
den Vorschriften des betreffenden Landes erworbene Berechtigung zum Eintritt in
die gymnasiale Oberstufe von dem Schüler/der Schülerin noch nicht in Anspruch
genommen, so ist bei einem Wohnsitzwechsel ins Saarland der Eintritt in die
Einführungsphase nur nach Maßgabe dieser Verordnung möglich.
§ 82
Schüleraustausch
(1) Die an
anerkannten deutschen Auslandsschulen und an Europäischen Schulen erbrachten
Schulzeiten werden auf den Leistungsnachweis und die Verweildauer in der
gymnasialen Oberstufe angerechnet.
(2) Im übrigen
werden Schulzeiten, die im Ausland verbracht worden sind, auf den
Leistungsnachweis und die Verweildauer in der Hauptphase nicht angerechnet; eine
Anrechnung auf den Leistungsnachweis und die Verweildauer in der
Einführungsphase bedarf in jedem einzelnen Falle der Entscheidung durch den
Schulleiter/die Schulleiterin.
Abschnitt XI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 83
Inkrafttreten,
Übergangsregelung
(1) Diese
Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
(2) Sie gilt
erstmals für Schüler/Schülerinnen, die zum Schuljahr 2007/2008 in die
Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eintreten. Der Bildungsgang und die
Abiturprüfung der Schüler/Schülerinnen, die zum Schuljahr 2007/2008 in die
Hauptphase der gymnasialen Oberstufe oder in deren zweite Jahrgangsstufe
eintreten, richten sich noch nach den Regelungen der bisherigen, in § 84 Abs. 1
bezeichneten Vorschriften.
§ 84
Außerkrafttreten
(1) Mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
(2) § 83 Abs. 2 Satz 2 bleibt
unberührt.
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