Vom 26. Oktober 1995
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Februar 2004 (Amtsbl. S. 536)
|
Auf Grund der §§ 3b Abs. 1 und 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
(2) Sie findet gemäß § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Juli 1996 (Amtsbl. S. 674), auch auf die Schüler/Schülerinnen der den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechenden staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen Anwendung.
Abschnitt II
Allgemeine Bestimmungen
§ 2
Grundlagen und Zielsetzungen
Die gymnasiale Oberstufe hat zum Ziel, durch ihre Lernziele, ihre Lerninhalte und Organisationsform die Schüler/Schülerinnen angemessen auf ein wissenschaftliches Studium vorzubereiten, aber auch Wege in andere Berufsbildungen zu erleichtern. Diesem Ziel dienen eine fachlich fundierte, vertiefte allgemeine und wissenschaftspropädeutische Bildung, die den Schülern/Schülerinnen die Möglichkeit der Setzung von Schwerpunkten der Bildung in Leistungs- und Grundfächern entsprechend ihrer Neigung, Begabung und Leistungsbereitschaft und im Rahmen der nach dieser Verordnung zulässigen Fächerkombinationen und des schulischen Angebots ebenso eröffnet wie eine an den Werten des Grundgesetzes und der Verfassung des Saarlandes orientierte Erziehung, die zur Persönlichkeitsentwicklung und -stärkung, zur Gestaltung des Lebens in sozialer Verantwortung sowie zur Mitwirkung in der demokratischen Gesellschaft befähigt.
Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe führt in wissenschaftliche Fragestellungen, Kategorien und Methoden ein. Die sichere Beherrschung eines fachlichen Grundlagenwissens ist dabei Voraussetzung für das Erschließen von Zusammenhängen zwischen Wissensbereichen. Fachübergreifendes und fächerverbindendes Lernen ergänzen den fachbezogenen, zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderlichen Aufbau strukturierten Wissens, sichern den Blick für Zusammenhänge und fördern die hierfür notwendigen Arbeitsformen; fachübergreifende Lernformen sind daher unverzichtbare Bestandteile des Unterrichts in der gymnasialen Oberstufe.
Der Unterricht strebt zugleich mit dem Erwerb eines inhaltlich spezifischen und strukturierten Wissens die Fähigkeit an, selbstständig zu lernen, zu arbeiten und über das eigene Lernen, Denken, Urteilen und Handeln zu reflektieren. Er soll geistige Beweglichkeit, Phantasie und Kreativität ebenso fördern wie Konzentrationsfähigkeit, Genauigkeit und Ausdauer als allgemein wichtige Verhaltensweisen des Lernens und Arbeitens.
Für die Ausprägung der Studierfähigkeit sind drei Kompetenzbereiche von herausgehobener Bedeutung:
- | die sprachliche Ausdrucksfähigkeit, insbesondere die schriftliche Darlegung eines konzisen Gedankengangs; | |
- | das verständige Lesen komplexer fremdsprachlicher Texte; | |
- | der sichere Umgang mit mathematischen Symbolen und Modellen. |
Es ist grundsätzlich Aufgabe aller dafür geeigneten Fächer, den Erwerb dieser Kompetenzen sicherzustellen. Bei der Vermittlung dieser Kompetenzen kommt den Fächern Deutsch, Fremdsprache(n) und Mathematik eine besondere Bedeutung zu.
Lernstrategien und die Vermittlung von Arbeitsweisen zur systematischen Beschaffung, Strukturierung und Nutzung von Informationen und Materialien unterstützen Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit, Team- und Kommunikationsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und die Fähigkeit zur realistischen Einschätzung der eigenen Kompetenzen und Möglichkeiten.
Die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der gymnasialen Oberstufe greift vorbereitend auch Aspekte der Berufs- und Arbeitswelt auf und informiert über Berufsfelder, Strukturen und Anforderungen des Arbeitsmarkts.
§ 3
Gesamtqualifikation als Voraussetzung für die Zuerkennung der allgemeinen
Hochschulreife
Dem Schüler/Der Schülerin, der/die an der Abiturprüfung teilgenommen hat, wird nach Maßgabe der §§ 30 bis 32 die allgemeine Hochschulreife zuerkannt, wenn er/sie drei Leistungsnachweise als Teile der Gesamtqualifikation erbringt, und zwar
1. | eine Qualifikation im Leistungskursbereich, | |
2. | eine Qualifikation im Grundkursbereich, | |
3. | eine Qualifikation im Abiturbereich. |
(1) Die die Jahrgangsstufen 11 bis 13 umfassende gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die Einführungsphase (Klassenstufe 11) und in die Hauptphase (Jahrgangsstufen 12 und 13).
(2) Die Hauptphase gliedert sich nach Schulhalbjahren in die Halbjahre 12/1, 12/2, 13/1 und 13/2. In ihrem Verlauf sind die Leistungsnachweise im vorgeschriebenen Umfang zu erbringen, die Voraussetzung für die Zulassung zu der am Ende des Halbjahres 13/2 stattfindenden schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung sind.
§ 5
Verweildauer in der Oberstufe
Die Dauer des Besuchs der Oberstufe beträgt für den einzelnen Schüler/die einzelne Schülerin mindestens zweieinhalb und höchstens vier Jahre; die Möglichkeit, eine nicht bestandene Abiturprüfung nach weiterem Schulbesuch zu wiederholen, bleibt unberührt. Dies bedeutet:
1. | Schüler/Schülerinnen, die sich nach höchstens vierjährigem Besuch der Oberstufe nicht oder nicht fristgerecht zur schriftlichen Abiturprüfung melden oder nach höchstens vierjährigem Besuch der Oberstufe die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung nicht erfüllen, müssen die Schule verlassen; das Gleiche gilt, wenn der Schüler/die Schülerin, der/die die Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt und die Halbjahre 13/1 und 13/2 wiederholt hat, sich nicht oder nicht fristgerecht erneut zur Abiturprüfung meldet. Hiervon abweichend kann die Abiturprüfungskommission die zulässige Verweildauer in besonders begründeten Fällen ausnahmsweise um ein Jahr verlängern, wenn der Schüler/die Schülerin die Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nicht zu vertreten hat. | |
2. | Wird bei einem Schüler/einer Schülerin in der Hauptphase bereits vor der Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung festgestellt, dass er/sie die Zulassung zur Abiturprüfung innerhalb der zulässigen Verweildauer nicht mehr erreichen kann, so muss er/sie die Schule verlassen. Satz 2 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Entscheidung die Konferenz der Fachlehrer/Fachlehrerinnen zuständig ist. |
§ 6
Unterrichtung der Schüler/Schülerinnen über die Regelungen für
die Oberstufe und die Abiturprüfung
Vor Eintritt in die Hauptphase sind die Schüler/Schülerinnen und ihre Erziehungsberechtigten mit den wesentlichen Regelungen dieser Verordnung sowie der Verordnung - Prüfungsordnung - über die Abiturprüfung an den Schulen mit gymnasialer Oberstufe im Saarland (Abiturprüfungsordnung-APO) vom 26. Oktober 1995 (Amtsbl. S. 1166) in ihrer jeweils geltenden Fassung vertraut zu machen.
Abschnitt III
Einführungsphase
§ 7
Voraussetzungen für den Eintritt in die Einführungsphase
(1) Zum Eintritt in die Einführungsphase sind berechtigt:
1. | Schüler/Schülerinnen des Gymnasiums, wenn sie in die Klassenstufe 11 versetzt sind, | |
2. | Schüler/Schülerinnen der Gesamtschule, denen die Berechtigung zum Übergang in die Klassenstufe 11 der Gesamtschule oder des Gymnasiums zuerkannt wurde. |
(2) Im Übrigen ergibt sich die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe aus den Vorschriften der Verordnung - Schulordnung - über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe vom 3. Februar 2004 (Amtsbl. S. 536) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Um einen vorzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu ermöglichen, kann auf schriftlichen Antrag, der bei Minderjährigen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten bedarf und der spätestens eine Woche nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses der Klassenstufe 10 beim Schulleiter/bei der Schulleiterin zu stellen ist, ein Schüler/eine Schülerin am Ende des ersten Halbjahres der Klassenstufe 10 durch Beschluss der Klassenkonferenz in das zweite Halbjahr der Einführungsphase versetzt werden. Dem Antrag ist nur zu entsprechen, wenn im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 10 der Durchschnitt der Noten sowohl der schriftlichen als auch der nicht schriftlichen Fächer jeweils mindestens 2,0 beträgt, wobei in keinem Fach die Note unter ,,befriedigend“ lauten darf; die Note in Sport bleibt hierbei unberücksichtigt. Wird der Schüler/die Schülerin nicht zur Hauptphase zugelassen, so tritt er/sie ins erste Halbjahr der Einführungsphase zurück; in diesem Fall wird die in der Oberstufe bereits verbrachte Zeit nicht auf die zulässige Verweildauer in der Oberstufe angerechnet.
§ 8
Zielsetzung und Gestaltung der Einführungsphase
(1) Der Unterricht in der Einführungsphase führt, aufbauend auf dem Unterricht der Sekundarstufe I, in die Lernziele, Lerninhalte und Lernverfahren der gymnasialen Oberstufe unter Berücksichtigung eines möglicherweise ungleichen Wissens- und Verständnisstandes der Schüler/Schülerinnen ein und legt die Grundlage für die unterrichtliche Arbeit in der Hauptphase. Die Einführungsphase erfüllt damit zugleich die Aufgabe der Kompensation und der Orientierung.
(2) Die Schüler/Schülerinnen werden im Klassenverband unterrichtet.
§ 9
Stundentafel
(1) Für den Unterricht in der Einführungsphase gilt die Stundentafel gemäß Anlage 1.
(2) Für die Stundentafel gelten folgende Regelungen:
1. | Über die Pflichtstundenzahl von 31 bzw. 30 hinaus können im Rahmen des Angebots der Schule Zusatzfächer gewählt werden. | |
2. | Die in der Einführungsphase unterrichteten Fächer werden nach schriftlichen und nicht schriftlichen Fächern unterschieden; in schriftlichen Fächern werden Klassenarbeiten geschrieben. | |
3. | Jeder Schüler/Jede Schülerin muss in der Einführungsphase zwei Fremdsprachen aus der Sekundarstufe I weiterführen. Schüler/Schülerinnen, für die in der Sekundarstufe I drei Fremdsprachen verpflichtend waren, müssen die 3., ab Klassenstufe 9 begonnene und - nach ihrer Wahl - ihre 1. oder 2. Fremdsprache fortführen. | |
4. | Soweit gemäß den Vorschriften der Verordnung - Schulordnung - über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe vom 3. Februar 2004 (Amtsbl. S. 536) in der jeweils geltenden Fassung ein Zugang zu den Oberstufen der dort genannten Schulen auch für Schüler/Schülerinnen möglich ist, die in der Sekundarstufe I nur in einer Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, muss diese Fremdsprache bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt werden; entsprechend dem Angebot der jeweiligen Schule ist eine zweite Fremdsprache zu wählen, die vom Beginn der Klassenstufe 11 bis zum Ende des Halbjahres 13/2 durchgehend mit wöchentlich vier Unterrichtsstunden (in der Hauptphase als Grundfach) zu belegen ist, wobei kein Kurs der Hauptphase mit dem Ergebnis 0 Punkte abgeschlossen sein darf. | |
5. | Im Übrigen kann mit Beginn der Einführungsphase eine neu einsetzende Fremdsprache als Zusatzfach gewählt werden, wenn an der Schule dieses zusätzliche Angebot nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde eröffnet werden kann. | |
6. | Der Schüler/Die Schülerin wählt zwischen den Pflichtfächern Bildende Kunst und Musik. |
Abschnitt IV
Hauptphase
a) Zulassung zur Hauptphase
§ 10
Allgemeiner Grundsatz, Zuständigkeit, Verfahren
(1) Die Zulassung zur Hauptphase setzt den erfolgreichen Abschluss der Einführungsphase voraus.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung zur Hauptphase trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin.
(3) Beschließt die Konferenz der Fachlehrer/Fachlehrerinnen im Einvernehmen mit dem Schulleiter/der Schulleiterin gemäß § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Schulordnung vom 10. November 1975 (Amtsbl. S. 1239) in ihrer jeweils geltenden Fassung, dass ein Schüler/eine Schülerin nach Schulwechsel oder Ausscheiden aus der Schule nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung zur Hauptphase zugelassen wird, so erstreckt sich diese Prüfung auf die drei von dem Schüler/der Schülerin nach Maßgabe dieser Verordnung gewählten Leistungsfächer und die Fächer Deutsch, Mathematik und Pflichtfremdsprache, soweit diese nicht Leistungsfach sind.
§ 11
Zulassungserhebliche Fächer
(1) Der Entscheidung über die Zulassung werden die Zeugnisnoten des Jahreszeugnisses der Einführungsphase aller Pflichtfächer zugrunde gelegt, ausgenommen die des Faches Sport, die jedoch zum Erreichen des Ausgleichs gemäß § 12 Abs. 2 und 3 beitragen kann.
(2) Die Zeugnisnoten in den Zusatzfächern werden berücksichtigt, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs gemäß § 12 Abs. 2 und 3 beitragen können. Hierbei wird das Zusatzfach Sporttheorie nur in der Weise berücksichtigt, dass die in diesem Fach erreichte Note im Verhältnis 1:2 zu der im Pflichtfach Sport erreichten Note in eine zum Zweck des Ausgleichs gebildete Endnote im Fach Sport eingeht.
(3) Wurden in der Einführungsphase durchgehend drei aus der Sekundarstufe I weitergeführte Fremdsprachen und/oder die beiden Fächer Bildende Kunst und Musik belegt, so werden der Entscheidung über die Zulassung die 3., in Klassenstufe 9 begonnene und die 1. oder 2. Fremdsprache sowie eines der Fächer Bildende Kunst oder Musik zugrunde gelegt, unbeschadet, ob als Pflicht- oder Zusatzfach belegt.
§ 12
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Ein Schüler/Eine Schülerin ist zur Hauptphase zuzulassen, wenn in allen Pflichtfächern die Note mindestens ,,ausreichend“ (4 Punkte) oder in höchstens einem nicht schriftlichen Pflichtfach ,,mangelhaft“ lautet.
(2) Lautet in einem schriftlichen Pflichtfach oder in zwei nicht schriftlichen Pflichtfächern die Note ,,mangelhaft“, so ist der Schüler/die Schülerin zur Hauptphase zuzulassen, wenn der Durchschnitt der Noten aller zulassungserheblichen Fächer mindestens ,,ausreichend“ (5 Punkte) beträgt; bei der Errechnung des Notendurchschnitts wird nicht aufgerundet.
(3) Lautet die Note in einem schriftlichen Pflichtfach und in einem nicht schriftlichen Pflichtfach ,,mangelhaft“, so ist der Schüler/die Schülerin zur Hauptphase zuzulassen, wenn der Durchschnitt der Noten aller zulassungserheblichen Fächer mindestens ,,ausreichend“ (5 Punkte) beträgt und zusätzlich in mindestens einem schriftlichen Pflichtfach die Note ,,befriedigend“ (8 Punkte) lautet; bei der Errechnung des Notendurchschnitts wird nicht aufgerundet.
(4) Die Note ,,ungenügend“ wird gewertet wie die Note ,,mangelhaft“ in zwei Fächern.
§ 13
Nichtzulassung, Wiederholung der Einführungsphase
(1) Werden die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 12 nicht erfüllt, so wird der Schüler/die Schülerin nicht zur Hauptphase zugelassen. Nicht zugelassene Schüler/Schülerinnen wiederholen die Einführungsphase. Eine freiwillige Wiederholung der Einführungsphase ist nur bei Vorliegen besonderer, vom Schüler/von der Schülerin nicht zu vertretender Gründe möglich und bedarf der Genehmigung durch die Klassenkonferenz.
(2) Schüler/Schülerinnen, die bereits die Klassenstufe 10 oder die Einführungsphase wiederholt haben, müssen die Schule verlassen. Hiervon abweichend kann die Klassenkonferenz ausnahmsweise eine nochmalige Wiederholung gestatten, wenn der Schüler/die Schülerin die Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nicht zu vertreten hat; die Entscheidung ist in der Niederschrift zu begründen.
b) Gestaltung der Hauptphase
§ 14
Kurssystem
(1) Der Unterricht in der Hauptphase ist in einem System von Kursen organisiert, die Fächern zugeordnet und grundsätzlich jahrgangsbezogen sind.
(2) Kurse sind Unterrichtseinheiten eines Faches von der Dauer eines Schulhalbjahres. Sie bauen als Folgekurse im Rahmen des jeweiligen Lehrplans inhaltlich und methodisch aufeinander auf.
(3) Die Fächer werden auf zwei Anspruchshöhen unterrichtet, nämlich als Grundfach und als Leistungsfach.
(4) Im Kurssystem gibt es keine Versetzungen bzw. Nichtversetzungen.
§ 15
Leistungskurse
(1) Leistungskurse vermitteln vertieftes wissenschaftspropädeutisches Verständnis und erweiterte Kenntnisse in einem Fach sowie über dessen Standort im Rahmen einer breit angelegten Allgemeinbildung, auch im Hinblick auf Anwendungsmöglichkeiten der Wissenschaften und Künste; sie sichern eine vertiefte und selbstständige Beherrschung der fachlichen Arbeitsmittel und -methoden.
(2) Leistungskurse werden gesondert neben den Grundkursen eingerichtet. Die unterschiedliche Anspruchshöhe, in der Leistungsfächer und Grundfächer unterrichtet werden, schließt die Bildung von Leistungskursen in einem Fach mit Hilfe von Zusatzkursen zu Grundkursen aus.
(3) Die Teilnahme am Leistungskurs schließt die Teilnahme am Grundkurs desselben Faches aus.
(4) In den Leistungskursen wird wöchentlich fünf Stunden Unterricht erteilt.
§ 16
Grundkurse, Grundfacharten
(1) Grundkurse vermitteln grundlegende Kenntnisse und Einsichten in fachspezifische Denk- und Arbeitsweisen in den Bereichen, die nicht durch Leistungskurse abgedeckt sind. Sie dienen der Grundorientierung in repräsentativen Wissensbereichen und sollen sicherstellen, dass eine gemeinsame Grundlage der Anforderungen in bestimmten Aufgabenfeldern und Fächern gewährleistet bleibt und ein Mindestmaß allgemein verbindlicher Orientierungen und Einsichten im Sinne einer Grundbildung erreicht wird. Sie tragen zur Sicherung der allgemeinen Studierfähigkeit bei.
(2) Es wird zwischen Pflicht-, Wahl- und Zusatzgrundfächern unterschieden:
1. | Pflichtgrundfächer sind Fächer, die je nach Wahl der Leistungsfachkombination entsprechend den Festlegungen der Kombinations- und Stundentafel verbindlich zu belegen sind. | |
2. | Wahlgrundfächer sind Fächer, die zu den Leistungsfächern und Pflichtgrundfächern hinzugewählt werden müssen, damit die für die gewählte Leistungsfachkombination nach den Festlegungen der Kombinations- und Stundentafel erforderliche Zahl von Pflichtkursen erreicht wird. | |
3. | Zusatzgrundfächer sind Fächer, die in Überschreitung der Zahl der Pflichtkurse freiwillig belegt werden. |
(3) Die Lehrpläne eines Faches als Pflicht-, Wahl- oder Zusatzgrundfach sind grundsätzlich gleich. Demnach können Schüler/ Schülerinnen, die das betreffende Fach als Pflicht-, Wahl- oder Zusatzgrundfach gewählt haben, demselben Grundkurs angehören.
(4) Kurse in Pflichtgrundfächern werden grundsätzlich mit wöchentlich drei Stunden unterrichtet; mit wöchentlich vier Stunden werden die Fächer Erdkunde, Geschichte, Politik, mit zwei Stunden die Fächer Religion/Allgemeine Ethik und Sport unterrichtet. Für Wahl- und Zusatzgrundkurse gelten die Stundenzahlen der entsprechenden Pflichtgrundkurse mit der Maßgabe, dass Wahl- oder Zusatzgrundkurse in einer mit Beginn der Einführungsphase neu einsetzenden Fremdsprache mit wöchentlich drei Stunden unterrichtet werden und der Wahl- oder Zusatzgrundkurse in Informatik ebenfalls mit wöchentlich drei Stunden unterrichtet wird.
§ 17
Kursangebot, Einrichtung von Kursen, Kursfrequenzen
(1) Das Kursangebot und die Einrichtung von Kursen an einer Schule richten sich unter vorrangiger Berücksichtigung der Wünsche der Schüler/Schülerinnen grundsätzlich nach den personellen, räumlichen, unterrichtlichen und stundenplanorganisatorischen Möglichkeiten sowie nach der zu erwartenden Kursfrequenz.
(2) Für die Einrichtung eines Kurses wird als Richtwert der Kursfrequenz die Zahl von 15 bis 25 Teilnehmern festgesetzt. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Richtzahl 15 um 4 unterschritten und die Richtzahl 25 um 4 überschritten werden.
(3) Das Kursangebot ist in zeitlicher Hinsicht so zu gestalten, dass der Stundenplan des einzelnen Schülers/der einzelnen Schülerin möglichst wenig unterrichtsfreie Zeit enthält.
(4) Das Kursangebot und die Einrichtung der Kurse bedürfen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Sie kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Unterschreitung der Richtwerte für die Kursfrequenzen in einzelnen Fächern an einer Schule zulassen, wenn dies zur Sicherung eines differenzierten Fächerangebots bei geringer Zahl der Schüler/Schülerinnen einer Jahrgangsstufe geboten erscheint und eine Unterschreitung insbesondere unter Berücksichtigung der Durchschnittsfrequenz der Kurse vertretbar ist.
§ 18
Kooperation zwischen Schulen
Die in der Kombinations- und Stundentafel festgelegten zulässigen Fächerkombinationen können je nach Größe der Schule durch das Zusammenwirken einschränkender Bedingungen an der einzelnen Schule nur in unterschiedlichem Umfang verwirklicht werden. Um gleichwohl ein möglichst breites Fächerangebot an einem Schulstandort zu gewährleisten, ist im Rahmen der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten zwischen den Schulen zu kooperieren.
c) Fächerwahl,
Teilnahme am Unterricht
§ 19
Pflichtfächer, Kombinations- und Stundentafel
(1) Der Schüler/Die Schülerin wählt seine/ihre Pflichtfächer (Leistungs-, Pflichtgrund- und Wahlgrundfächer) unter Beachtung der in der Kombinations- und Stundentafel gemäß Anlage 2 festgelegten zulässigen Kombinationen der Pflichtfächer. Dadurch ist gewährleistet, dass der Schüler/die Schülerin
- | im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld, | |
- | im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, | |
- | im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld sowie | |
- | in den keinem Aufgabenfeld zugeordneten Fächern Religion/Allgemeine Ethik und Sport |
Unterricht erhält.
Die in der Kombinations- und Stundentafel festgelegten zulässigen Kombinationen der Pflichtfächer bedeuten im Pflichtbereich einen Unterrichtsumfang von etwa 30 Wochenstunden je Halbjahr.
Es ist dem Schüler/der Schülerin freigestellt, in Überschreitung der vorgeschriebenen Zahl der Kurse nach seiner/ihrer Belastbarkeit und dem Kursangebot der Schule weitere Fächer als Zusatzgrundfächer zu belegen.
(2) Für die von dem Schüler/der Schülerin im Rahmen der Kombinations- und Stundentafel zu wählenden, gemäß § 31 in die Gesamtqualifikation als Pflichtkurse einzubringenden Leistungs- und Grundkurse gilt:
1. | Die Fächer Deutsch, eine gleichbleibende Fremdsprache aus der Sekundarstufe I, ein gleichbleibendes gesellschaftswissenschaftliches Fach, Mathematik, ein gleichbleibendes naturwissenschaftliches Fach sowie Religion/Allgemeine Ethik und Sport sind durchgehend in den vier Halbjahren als Pflichtfächer zu belegen. Ein gleichbleibendes Kunstfach (Musik oder Bildende Kunst) ist für zwei Halbjahre als Pflichtfach zu belegen. Eine mit Beginn der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache kann nicht Pflichtfremdsprache im Sinne dieser Vorschrift sein. | |
2. | Im Fach Sport wählt, sofern Sport nicht als Leistungsfach belegt wird, jeder Schüler/jede Schülerin für die Dauer der gesamten Hauptphase eine Schwerpunktsportart und zwei Ergänzungssportarten aus dem Angebot der Schule. Dabei muss sichergestellt sein, dass im Verlauf der vier Halbjahre der Hauptphase mindestens eine Individualsportart (Geräteturnen, Gymnastik/Tanz, Leichtathletik, Schwimmen) sowie mindestens eines der großen Sportspiele (Basketball, Fußball, Handball, Volleyball) betrieben werden. | |
3. | Wer im Grundfach Sport im Halbjahreszeugnis wegen Erkrankung oder Befreiung vom Sportunterricht keine Note erhält, muss zum Erreichen der erforderlichen Zahl von Pflichtkursen eine entsprechende Zahl von Wahlgrundkursen belegen. | |
4 | Wer am Religionsunterricht nicht teilnimmt, nimmt an einem Grundkurs in Allgemeiner Ethik teil. Wird ein Grundkurs in Allgemeiner Ethik nicht angeboten, so muss zum Erreichen der erforderlichen Zahl von Pflichtkursen eine entsprechende Zahl von Wahlgrundkursen belegt werden. |
(3) Für die von dem Schüler/der Schülerin im Rahmen der Kombinations- und Stundentafel zu wählenden drei Leistungsfächer, welche die drei Fächer der schriftlichen Abiturprüfung sind, gilt:
1. | Ein Fach kann nur als Leistungsfach gewählt werden, wenn der Schüler/die Schülerin in diesem Fach als Pflicht- oder Zusatzfach in der Einführungsphase durchgehend unterrichtet wurde. Die Note dieses Faches im Jahreszeugnis der Einführungsphase soll mindestens ,,befriedigend“, sie muss mindestens ,,ausreichend“ lauten. | |||
2. | Eine mit Beginn der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache kann nicht als Leistungsfach gewählt werden. | |||
3. | Sport kann als Leistungsfach nur gewählt werden, wenn der Schüler/die Schülerin in der Einführungsphase neben dem Unterricht im Pflichtfach Sport am Unterricht im Zusatzfach Sporttheorie teilgenommen hat. | |||
Im sportpraktischen Teil des Leistungskurses Sport sind in den vier Halbjahren folgende Sportarten verbindlich: | ||||
12/1: Spiele (Basketball, Handball, Volleyball oder Fußball) | ||||
12/2: Leichtathletik | ||||
13/1: Geräteturnen | ||||
13/2: Schwimmen. | ||||
4. | Von den drei Leistungsfächern ist eines mit der Meldung zur schriftlichen Abiturprüfung nach Wahl des Schülers/der Schülerin nach Maßgabe folgender Regelung zum Grundfach abzustufen: | |||
a) | Eines der beiden nicht abgestuften Leistungsfächer muss Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik sein. | |||
b) | Wird Deutsch nicht abgestuft, dann muss | |||
- | das zweite, nicht abgestufte Leistungsfach Fremdsprache, Mathematik oder Naturwissenschaft sein oder | |||
- | unter den vier Prüfungsfächern Fremdsprache oder Mathematik sein. |
In der Kombinations- und Stundentafel ist kenntlich gemacht, welches Leistungsfach in einzelnen Leistungsfachkombinationen auf Grund der vorstehenden Regelung nicht zum Grundfach abgestuft werden kann.
§ 20
Fächerwahl
(1) Um der Schule eine an den Wünschen der Schüler/Schülerinnen orientierte Planung des Kursangebots zu ermöglichen, erhalten die Schüler/Schülerinnen Gelegenheit, in einer Vorwahl im Rahmen der nach der Kombinations- und Stundentafel zugelassenen Fächerkombinationen Wünsche im Hinblick auf ihre spätere verbindliche Fächerwahl (Hauptwahl) zu äußern. Der Schüler/Die Schülerin erwirbt durch seine/ihre Wahlentscheidung im Rahmen der Vorwahl keinen Anspruch auf Einrichtung eines Kurses in dem jeweils gewählten Fach. Der Schüler/Die Schülerin kann die in der Vorwahl getroffene Entscheidung bei der Hauptwahl im Rahmen des Kursangebots der Schule abändern.
(2) Die Hauptwahl erfolgt vor Eintritt in die Hauptphase. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Hauptwahl wird von der Schule festgelegt.
(3) Bei Minderjährigen bedürfen die Vorwahl und die Hauptwahl der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
(4) Nach Abschluss der Hauptwahl ist der Schüler/die Schülerin an die von ihm/ihr getroffene Wahl der Pflichtfächer in der vorgeschriebenen Belegdauer gebunden; § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt. Die Belegung eines Wahl- oder Zusatzgrundkurses ist jeweils für ein Halbjahr verbindlich.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung in einen bestimmten Kurs des gewählten Faches.
(1) Für die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht gelten die allgemeinen Vorschriften.
(2) In schwerwiegenden und wiederholten Fällen unentschuldigten Unterrichtsversäumnisses in einem Kurs kann die Konferenz der Fachlehrer/Fachlehrerinnen die Nichtanrechnung des betreffenden Kurses beschließen, wenn der Schüler/die Schülerin - bei Minderjährigen auch die Erziehungsberechtigten - vorher schriftlich gewarnt worden ist bzw. sind. Vor einer Entscheidung ist dem Schüler/der Schülerin - bei Minderjährigen auch den Erziehungsberechtigten - Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Die auf Nichtanrechnung eines Kurses lautende Entscheidung der Konferenz ist dem Schüler/der Schülerin - bei Minderjährigen auch den Erziehungsberechtigten - mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen.
(1) Der Schüler/Die Schülerin kann einmal, und zwar nach jedem Halbjahr der Hauptphase, freiwillig zurücktreten, sofern nicht bereits die Klassenstufe 11 wiederholt wurde. Das Zurücktreten ist von dem Schüler/der Schülerin spätestens zwei Wochen nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses zu erklären; die Erklärung bedarf bei Minderjährigen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
(2) Im Fall des Zurücktretens nimmt der Schüler/die Schülerin am Unterricht in seinen/ihren bisherigen Leistungs- und Pflichtgrundfächern teil; bei einem Zurücktreten nach dem Halbjahr 12/1 oder 12/2 können diese Fächer neu gewählt werden. Die im ersten Durchgang in diesen Fächern erreichten Noten werden annulliert.
Die im ersten Durchgang belegten Wahl- oder Zusatzgrundkurse brauchen nach einem freiwilligen Zurücktreten nicht wiederholt zu werden. Wiederholt der Schüler/die Schülerin nach einem freiwilligen Zurücktreten einen Wahl- oder Zusatzgrundkurs, so wird durch die Einweisung in diesen Kurs zur Wiederholung die Note des ersten Durchgangs annulliert.
(3) Im Fall des freiwilligen Zurücktretens nach dem Halbjahr 12/1 bedarf es keiner Zulassung zur Hauptphase mehr. Das Jahreszeugnis der Einführungsphase erhält in diesem Falle den Vermerk: ,,Der Schüler/Die Schülerin wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... zur Hauptphase zugelassen. Er/Sie besuchte freiwillig noch einmal das zweite Halbjahr der Einführungsphase.“
(1) Im Halbjahr 13/1 können einzelne von dem Schüler/der Schülerin bereits im Halbjahr 12/1 belegte Kurse wiederholt werden, wenn die Punktzahl des jeweiligen Kurses im Halbjahreszeugnis weniger als 5 beträgt und die Wiederholung im Hinblick auf das Kursangebot der Schule und die sonstigen organisatorischen Voraussetzungen möglich ist. Im Halbjahr 13/2 können einzelne Kurse nicht wiederholt werden.
(2) Durch die Einweisung in einen Kurs zur Wiederholung wird die Note des ersten Durchgangs annulliert.
(1) Ein Schüler/Eine Schülerin, bei dem/der bereits im Verlauf der Hauptphase festgestellt wird, dass er/sie die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr erreichen kann, oder der/die zur Abiturprüfung nicht zugelassen wurde, weil er/sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder sich nicht bzw. nicht fristgerecht zur Prüfung meldete, tritt um eine volle Jahrgangsstufe zurück und nimmt in seinen/ihren Leistungs- und Pflichtgrundkursen am Unterricht der nachfolgenden Jahrgangsstufe teil, sofern durch diese Wiederholung nicht die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe überschritten würde; zusätzlich kann er/sie weitere Kurse wiederholen. Durch die Einweisung in die Kurse, die wiederholt werden, werden die Noten des ersten Durchgangs annulliert. Der Rücktritt erfolgt, falls die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr ohne Wiederholung möglich ist, unverzüglich nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses und im Fall der Nichtzulassung zur Abiturprüfung unverzüglich nach deren Mitteilung.
(2) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die die Abiturprüfung
nicht bestanden hat, weil er/sie die Zulassungsvoraussetzungen für die mündliche
Prüfung oder die Voraussetzungen für die Qualifikation im Abiturbereich
nicht erfüllt oder dessen/deren Abiturprüfung als nicht bestanden gilt,
nimmt unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über die Nichtzulassung bzw.
die Nichterfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich mindestens
in seinen/ihren Prüfungsfächern am Unterricht der nachfolgenden Jahrgangsstufe
teil und wiederholt in diesen Fächern die Halbjahre 13/1 und 13/2, sofern eine
Wiederholung der Prüfung zulässig ist; zusätzlich kann er/sie weitere
Kurse wiederholen. Durch die Einweisung in die Kurse, die wiederholt werden, werden
die Noten des ersten Durchgangs annulliert.
e) Zuständigkeiten
in der Hauptphase
§ 25
Tutor/Tutorin, Bezugskurs
In der Hauptphase obliegt die Einzelberatung der Schüler/Schülerinnen
sowie die Wahrnehmung jener besonderen pädagogischen und verwaltungstechnischen
Aufgaben, die außerhalb des Kurssystems vom Klassenlehrer/von der Klassenlehrerin
wahrzunehmen sind, dem/der Tutor/Tutorin. Die Gesamtheit der Schüler/Schülerinnen,
die einem Tutor/einer Tutorin zugewiesen sind, bildet einen Bezugskurs.
(1) Der Konferenz der Fachlehrer/Fachlehrerinnen gehören alle Lehrkräfte an, die den Schüler/die Schülerin in dem betreffenden Halbjahr unterrichten.
(2) Der Jahrgangsstufenkonferenz gehören alle Fachlehrer/Fachlehrerinnen an, die in der betreffenden Jahrgangsstufe unterrichten.
Abschnitt V
Leistungsfeststellung in der Einführungs- und Hauptphase, Notensystem, Zeugnisse
§ 27
Leistungsnachweise
(1) Hinsichtlich der Verpflichtung des Schülers/der Schülerin zur Mitarbeit im Unterricht und der von ihm/ihr geforderten schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweise gelten nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen die allgemeinen Vorschriften.
(2) Zur Kontrolle der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele und Lerninhalte sind in der Einführungsphase Klassenarbeiten in den schriftlichen Fächern und schriftliche Überprüfungen in den nicht schriftlichen Fächern, in der Hauptphase Kursarbeiten in den Leistungs- und Grundfächern zu schreiben. Tests erfüllen nicht die an eine Kursarbeit zu stellenden Anforderungen; sie können jedoch je nach Eigenart des Faches zusätzlich zu den Kursarbeiten zur Leistungsfeststellung herangezogen werden.
Die Anforderungen in den Kursarbeiten berücksichtigen die unterschiedliche Anforderungshöhe eines Leistungs- und eines Grundfaches.
(3) Die Richtzahlen der schriftlichen Arbeiten/Überprüfungen, die nur aus besonderen Gründen mit Zustimmung des Schulleiters/der Schulleiterin unterschritten werden dürfen, werden wie folgt festgelegt:
1. | Einführungsphase Je Halbjahr sind in jedem schriftlichen Fach zwei Klassenarbeiten im Umfang von einer bis höchstens zwei Unterrichtsstunden je nach Eigenart des Faches, im Fach Deutsch bis höchstens vier Unterrichtsstunden zu schreiben. In den nicht schriftlichen Fächern ist je Halbjahr eine schriftliche Überprüfung im Umfang von höchstens einer Unterrichtsstunde zu schreiben; die Aufgabenstellung soll sich auf sinnvolle, thematisch und zeitlich begrenzte Unterrichtseinheiten erstrecken. |
|
2. | Hauptphase In den Leistungskursen sind in jedem Halbjahr zwei Kursarbeiten zu schreiben. Im Leistungsfach Sport ist außerdem in jedem Halbjahr eine sportpraktische Prüfung abzulegen. In den Grundkursen -ausgenommen im Grundfach Sport - sind in den Halbjahren 12/1 bis 13/1 in jedem Halbjahr zwei Kursarbeiten zu schreiben; im Halbjahr 13/2 ist eine Kursarbeit zu schreiben. Die Arbeitszeit beträgt für eine Kursarbeit in einem Leistungsfach zwei bis höchstens fünf Unterrichtsstunden, in einem Grundfach eine bis höchstens zwei Unterrichtsstunden. Im Grundfach Deutsch beträgt die Arbeitszeit für eine Kursarbeit bis zu drei Unterrichtsstunden; in den vier Halbjahren können insgesamt zwei Kursarbeiten mit einer Arbeitszeit bis zu fünf Unterrichtsstunden geschrieben werden. Kann ein Schüler/eine Schülerin im Leistungsfach Sport aus nachgewiesenen gesundheitlichen Gründen nicht an der sportpraktischen Prüfung teilnehmen, dann entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin aufgrund der Schwere und voraussichtlichen Dauer der Beeinträchtigung, ob ein Zurücktreten um eine Jahrgangsstufe und eine Neuwahl des Leistungsfaches notwendig oder eine Leistungsfeststellung auf anderem Wege möglich ist. |
(4) Klassen- und Kursarbeiten sowie die schriftlichen Überprüfungen in der Einführungsphase werden in der vorangehenden Woche vorangekündigt; die Nennung von Tag und Stunde ist nicht erforderlich. Auf eine Ankündigung kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Schulleiter/der Schulleiterin verzichtet werden, wenn ein solches Vorgehen geboten ist; diese Entscheidung soll rechtzeitig bekannt gegeben werden.
Klassen- und Kursarbeiten sowie schriftliche Überprüfungen sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen; ihre Häufung insbesondere vor den Zeugniskonferenzen ist zu vermeiden. An einem Tag darf nur eine Klassen- oder Kursarbeit oder schriftliche Überprüfung geschrieben werden.
Eine angemessene Zeitvorgabe für das Schreiben der Klassen- und Kursarbeiten bzw. der schriftlichen Überprüfungen soll den Schülern/Schülerinnen Gelegenheit geben, Konzept und Reinschrift zu fertigen.
Schülern/Schülerinnen mit Körper- oder Sinnesbehinderungen können, ohne dass die fachlichen Anforderungen geringer bemessen werden, ihrer Behinderung Rechnung tragende äußere Erleichterungen und Hilfen gewährt werden (z.B. längere Bearbeitungszeit, Schreib- und Lesehilfen).
Klassen- und Kursarbeiten sowie schriftliche Überprüfungen sind so schnell wie möglich zu korrigieren. Klassen- und Kursarbeiten sind spätestens nach drei Schulwochen, schriftliche Überprüfungen nach einer Schulwoche mit einer Beurteilung zurückzugeben; in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist vom Schulleiter/der Schulleiterin um eine Woche verlängert werden.
Die Korrektur muss Art und Gewicht der Fehler erkennen lassen. Korrekturzeichen und Bewertungsmaßstäbe müssen erläutert werden. Im Fach Deutsch und in allen Klassen- und Kursarbeiten mit thematischer Aufgabenstellung soll eine schriftliche Begründung der Note gegeben werden; bei unter ,,befriedigend“ lautenden Noten muss dies geschehen.
Bei jeder Klassen- und Kursarbeit ist die Verteilung der Noten auf die einzelnen Notenstufen (Notenspiegel) anzugeben.
(5) Bei der Bewertung der schriftlichen Leistungsnachweise führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der Muttersprache oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von bis zu 3 Punkten des 15-Punkte-Systems gemäß § 28 Abs. 2 .
(6) Von jeder Klassen- und Kursarbeit bzw. schriftlichen Überprüfung sind dem Schulleiter/der Schulleiterin auf Verlangen drei Schülerarbeiten - eine im oberen, eine im mittleren und eine im unteren Leistungsbereich - vorzulegen, und zwar jeweils zusammen mit der Aufgabenstellung, dem Bewertungsschlüssel und dem Notenspiegel.
Die Anforderungen in den Arbeiten müssen den auf Grund des erteilten Unterrichts zu erwartenden Leistungen und den Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Erreicht in der Einführungsphase mehr als ein Drittel, in der Hauptphase mehr als die Hälfte der an der Klassenarbeit bzw. Kursarbeit bzw. schriftlichen Überprüfung teilnehmenden Schüler/Schülerinnen kein ausreichendes Ergebnis, ist zu prüfen, ob die Anforderungen im Sinne des Satzes 2 angemessen sind. Erscheinen die Anforderungen angemessen, ist die Arbeit zu werten. Andernfalls ist die Arbeit zu wiederholen. Die Entscheidung trifft der Schulleiter/die Schulleiterin nach Anhörung der Fachlehrkraft. Leistungen in der nicht zu wertenden Arbeit sollen zusätzlich zugunsten der Schüler/Schülerinnen berücksichtigt werden.
(7) Neben den Klassen- und Kursarbeiten sowie den schriftlichen Überprüfungen sind - je nach Fach - zur Lernerfolgskontrolle weitere Leistungen der Schüler/Schülerinnen als Grundlage für die fachlich-pädagogische Gesamtbeurteilung in der Zeugnisnote gemäß § 29 Abs. 1 heranzuziehen.
Die Ergebnisse aller Klassen- und Kursarbeiten, der schriftlichen Überprüfungen und der anderen Lernerfolgskontrollen sind von der Lehrkraft schriftlich festzuhalten. Auf § 21 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 SchumG wird verwiesen.
(8) Wenn keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Leistungen einzelner Schüler/Schülerinnen vorhanden ist, kann die Lehrkraft bei diesen die Nachholung einer Klassen- oder Kursarbeit anordnen. Sie kann auch die Nachholung einer schriftlichen Überprüfung anordnen, wenn im jeweiligen Einzelfall die sonstigen Lernerfolgskontrollen nicht genügen, um die Leistungen hinreichend beurteilen zu können.
Die geltenden Bestimmungen zum Verfahren bei Leistungsverweigerung und in Fällen entschuldigter Schulversäumnisse bleiben unberührt.
§ 28
Notensystem
(1) Für die Bewertung der einzelnen schriftlichen und mündlichen Leistungen sowie die Notengebung in den Zeugnissen gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1) | = | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; | |
gut (2) | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; | |
befriedigend (3) | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; | |
ausreichend (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; | |
mangelhaft (5) | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; | |
ungenügend (6) | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Diesen Notenstufen werden Punktzahlen eines 15-Punkte-Systems nach folgendem Schlüssel zugeordnet: Je nach Notentendenz werden der Note ,,sehr gut“ 15/14/13, der Note ,,gut“ 12/11/10, der Note ,,befriedigend“ 9/8/7, der Note ,,ausreichend“ 6/5/4, der Note ,,mangelhaft“ 3/2/1 und der Note ,,ungenügend“ 0 Punkte zugeordnet. Die Punktzahlen von 0 bis 9 werden bei der Bewertung schriftlicher Leistungen, in Zeugnissen, Qualifikationslisten und dgl. jeweils mit einer vorangestellten 0 geschrieben.
(1) In der Einführungsphase werden ein Halbjahreszeugnis nach dem Muster der Anlage 5 und ein Jahreszeugnis nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. Die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin setzt die Zeugnisnoten auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers/der jeweiligen Fachlehrerin fest.
Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Schülers/der Schülerin in dem betreffenden Fach zusammen. Die Zeugnisnote in einem Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten/Überprüfungen hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote hat auch die Qualität der übrigen Lernerfolgskontrollen (vgl. § 27 Abs. 7) und die Qualität der Mitarbeit des Schülers/der Schülerin im Unterricht. Dieser Grundsatz gilt in besonderem Maße auch für nicht schriftliche Fächer. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
Die Endnote im Jahreszeugnis soll darüber Aufschluss geben, ob der Schüler/die Schülerin das Jahresziel des Faches erreicht hat oder nicht. Die Noten des Jahreszeugnisses werden aufgrund der Entwicklung der Leistungen während der Einführungsphase, besonders während ihrer zweiten Hälfte, gefunden.
(2) In der Hauptphase werden für die Halbjahre 12/1, 12/2, 13/1 und 13/2 Halbjahreszeugnisse nach dem Muster der Anlage 7 erteilt. Die Konferenz der Fachlehrer/Fachlehrerinnen setzt unter dem Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin die Zeugnisnoten für die in den Kursen erbrachten Leistungen (Kursnoten) fest. Absatz 1 Sätze 3, 4 und 6 gilt entsprechend.
(3) Wer in oder am Ende der Einführungsphase die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 8. Wer nach Eintritt in die Hauptphase die Schule verlässt, ohne die allgemeine Hochschulreife erworben zu haben, erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 9.
(4) Erscheint die Zulassung zur Hauptphase gefährdet, so werden die Schüler/Schülerinnen, bei Minderjährigen auch die Erziehungsberechtigten, durch einen Vermerk im Halbjahreszeugnis der Eingangsphase ,,Zulassung zur Hauptphase gefährdet“ oder ,,Zulassung zur Hauptphase sehr gefährdet“ verständigt.
Erscheint nach den Leistungen in der Hauptphase die Zulassung eines Schülers/einer Schülerin zur Abiturprüfung gefährdet, so wird im Halbjahreszeugnis darauf hingewiesen. Besteht die Gefahr, dass der Schüler/die Schülerin wegen Überschreitung der zulässigen Verweildauer die Schule verlassen muss, so ist hierauf im Zeugnis hinzuweisen.
Sind nach den Sätzen 1 bis 3 erforderliche Vermerke unterlassen worden, so kann hieraus ein Recht auf Zulassung zur Hauptphase bzw. zur Abiturprüfung bzw. auf Verbleib an der Schule nicht hergeleitet werden.
(5) Muss ein Schüler/eine Schülerin die Schule verlassen, weil er/sie die Einführungsphase nicht wiederholen darf oder weil er/sie die zulässige Verweildauer in der Oberstufe überschritten hat oder weil er/sie in der verbleibenden Zeit die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr erreichen kann, so ist dies im Abgangszeugnis zu vermerken.
(6) Im Übrigen gelten für die Zeugnisse folgende Regelungen:
1. | Die Zeugnisvordrucke entsprechend den Mustern der Anlagen 5 bis 9 werden vom Schulträger beschafft. | |
2. | Zeugnisse werden handschriftlich oder maschinenschriftlich ausgefertigt. Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein, die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich vom Schulleiter/von der Schulleiterin und vom Klassenleiter/von der Klassenleiterin bzw. vom Tutor/von der Tutorin oder ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen zu unterzeichnen. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig. Die Zeugnisse tragen das Datum des Ausgabetags. Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen. | |
3. | Die Zeugnisnoten sind mit der Wortbezeichnung und der entsprechenden Punktzahl einzutragen. Abweichend hiervon werden im Abgangszeugnis eines Schülers/einer Schülerin, der/die die Schule während der Hauptphase verlässt, sowie in das Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife (Anlage 10) nur die Punktzahlen eingetragen. | |
4. | Bei einem Schüler/einer Schülerin, der/die von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach befreit war, ist anstelle der Zeugnisnote das Wort ,,befreit“ einzutragen. | |
5. | Nimmt der Schüler/die Schülerin über den jeweiligen Pflicht- und Zusatzbereich hinaus an regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen teil, so wird dies im Zeugnis vermerkt. | |
6. | Im Halbjahres- und Jahreszeugnis der Einführungsphase ist die Zahl der entschuldigt oder unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden, in den Halbjahreszeugnissen der Hauptphase die Zahl der entschuldigt oder unentschuldigt versäumten Stunden zu vermerken. | |
7. | Die Zeugnisse der Einführungsphase und der Jahrgangsstufe 12 werden an den für die Sekundarstufe I geltenden Terminen ausgegeben. Die Ausgabetermine für die Zeugnisse der Jahrgangsstufe 13 werden jeweils von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. | |
8. | Von Abgangszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist. |
Abschnitt VI
Gesamtqualifikation, Gesamtnote, Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
Die Gesamtqualifikation als Gesamtheit der für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nachzuweisenden Leistungen ergibt sich nach Maßgabe des § 32 Abs. 1 und 2 als Summe aus der Punktzahl
1. | der Qualifikation im Leistungskursbereich, | |
2. | der Qualifikation im Grundkursbereich und | |
3. | der Qualifikation im Abiturbereich, die sich aus den Punktzahlen für die Leistungen in der Abiturprüfung und den Punktzahlen für die Leistungen in den vier Abiturprüfungsfächern im Zeugnis des Halbjahres 13/2 sowie gegebenenfalls den Punktzahlen einer besonderen Lernleistung gemäß § 31 Abs. 3 zusammensetzt. |
Ein Leistungsausgleich zwischen den drei Qualifikationsbereichen ist nicht möglich.
In der Gesamtqualifikation sind höchstens 840 Punkte erreichbar, nämlich
1. | 210 Punkte im Leistungskursbereich, | |
2. | 330 Punkte im Grundkursbereich, | |
3. | 300 Punkte im Abiturbereich. |
(1) In die Qualifikation im Leistungskursbereich sind einzubringen:
1. | die sechs Kurse der Halbjahre 12/1, 12/2 und 13/1 in den nicht zum Grundfach abgestuften zwei Leistungsfächern, | |
2. | die zwei Kurse in dem zum Grundfach abgestuften 3. Leistungsfach, in denen der Schüler/die Schülerin unter den insgesamt vier verpflichtend belegten Kursen die meisten Punkte erreicht hat. |
(2) In die Qualifikation im Grundkursbereich sind 22 Grundkurse einzubringen, und zwar nach Maßgabe der Nummer 1 als verpflichtend einzubringende Grundkurse und nach Maßgabe der Nummer 2 nach Wahl des Schülers/der Schülerin:
1. | In die Qualifikation im Grundkursbereich sind, sofern das betreffende Fach nicht Leistungsfach ist, einzubringen | ||
- | die vier Kurse Deutsch, | ||
- | die vier Kurse der Pflichtfremdsprache, | ||
- | die vier Kurse Mathematik, | ||
- | die vier Kurse des gesellschaftswissenschaftlichen Pflichtfachs, | ||
- | die vier Kurse des naturwissenschaftlichen Pflichtfachs. | ||
Außerdem müssen eingebracht werden | |||
- | zwei Kurse Religion/Allgemeine Ethik, darunter der Kurs des Halbjahres 13/2 (erfolgte während der Hauptphase eine Abmeldung vom Religionsunterricht und konnte das Fach Allgemeine Ethik danach nicht belegt werden, muss der Kurs des zuletzt in Religion belegten Halbjahres und, soweit vorhanden, ein weiterer Kurs in Religion eingebracht werden), | ||
- | zwei Kurse Bildende Kunst oder zwei Kurse Musik, | ||
- | mindestens zwei Kurse des zum Grundfach abgestuften 3. Leistungsfachs, wobei der des Halbjahres 13/2, dessen Punktzahl in der Qualifikation im Abiturbereich angerechnet wird, nicht eingebracht werden kann; ist das 3. Leistungsfach eines der in Satz 1 genannten Pflichtfächer, so sind die drei Kurse der Halbjahre 12/1 bis 13/1 einzubringen. | ||
Schüler/Schülerinnen, die gemäß den Vorschriften der Verordnung - Schulordnung - über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe vom 3. Februar 2004 (Amtsbl. S. 536) in der jeweils geltenden Fassung mit nur einer in der Sekundarstufe I unterrichteten Fremdsprache in die Oberstufe der dort genannten Schulen eingetreten sind, müssen von der gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 ab Klassenstufe 11 zu belegenden zweiten Fremdsprache mindestens den Kurs des letzten Halbjahres einbringen. | |||
Ist eines der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Fächer 4. Prüfungsfach, so wird der Kurs des Halbjahres 13/2 in der Qualifikation im Abiturbereich angerechnet. In diesem Fall vermindert sich die Zahl der in diesem Fach einzubringenden Grundkurse um eins. | |||
Wird ein als Leistungsfach belegtes gesellschaftswissenschaftliches Fach zum Grundfach abgestuft, so wird der Kurs des Halbjahres 13/2 in der Qualifikation im Abiturbereich gewertet; die drei anderen Kurse gehen in die Qualifikation im Grundkursbereich ein. Bringt der Schüler/die Schülerin jedoch die vier Wahl- oder Zusatzgrundkurse der Halbjahre 12/1, 12/2, 13/1 und 13/2 in einem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach in die Gesamtqualifikation ein, so vermindert sich die Zahl der in dem zum Grundfach abgestuften gesellschaftswissenschaftlichen Fach einzubringenden Kurse um eins. | |||
Wird ein als Leistungsfach belegtes naturwissenschaftliches Fach zum Grundfach abgestuft, so wird der Kurs des Halbjahres 13/2 in der Qualifikation im Abiturbereich gewertet. Für den Fall der Abstufung dieses Faches gilt: | |||
- | Hat der Schüler/die Schülerin kein weiteres naturwissenschaftliches Fach als Leistungsfach belegt, so sind die drei anderen Kurse des abgestuften Leistungsfaches in die Qualifikation im Grundkursbereich einzubringen. Bringt der Schüler/die Schülerin jedoch die vier Wahl- oder Zusatzgrundkurse der Halbjahre 12/1, 12/2, 13/1 und 13/2 in einem weiteren naturwissenschaftlichen Fach in die Gesamtqualifikation ein, so vermindert sich die Zahl der in dem zum Grundfach abgestuften naturwissenschaftlichen Fach einzubringenden Kurse um eins. | ||
- | Hat der Schüler/die Schülerin ein zweites naturwissenschaftliches Fach als Leistungsfach gewählt, so sind mindestens zwei der drei übrigen Kurse des zum Grundfach abgestuften Leistungsfaches in die Qualifikation im Grundkursbereich einzubringen. | ||
2. | Außer den gemäß Nummer 1 verpflichtend einzubringenden Grundkursen sind von dem Schüler/der Schülerin nach seiner/ihrer Wahl weitere von ihm/ihr belegte Pflicht-, Wahl- oder Zusatzgrundkurse in die Qualifikation im Grundkursbereich einzubringen, bis die Zahl der 22 einzubringenden Grundkurse erreicht ist; dabei ist zu beachten: | ||
- | Der Kurs des Halbjahres 13/2 in dem zum Grundfach abgestuften Leistungsfach und im 4. Prüfungsfach kann nicht in die Qualifikation im Grundkursbereich eingebracht werden. | ||
- | In Sport können höchstens drei Kurse eingebracht werden. | ||
- | Von einer mit der Einführungsphase neu einsetzenden, als Wahl- oder Zusatzgrundfach belegten Fremdsprache können Kurse nur dann in die Qualifikation im Grundkursbereich eingebracht werden, wenn der Schüler/die Schülerin in dieser Fremdsprache während der gesamten Einführungs- und Hauptphase unterrichtet wurde. |
(3) Im Rahmen der Qualifikation im Abiturbereich kann der Schüler/die Schülerin wahlweise eine besondere Lernleistung, die im Rahmen bzw. im Umfang einer mindestens zwei Halbjahre umfassenden Arbeit erbracht wird, in die Gesamtqualifikation einbringen, soweit diese besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile davon noch nicht anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet wurde. Eine besondere Lernleistung kann z.B. ein umfassender Beitrag aus einem vom Saarland geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit oder das Ergebnis eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projekts in Bereichen sein, die schulischen Fächern zugeordnet werden können. Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren; in einem Kolloquium stellt der Schüler/die Schülerin die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler/Schülerinnen beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Schülerleistung erforderlich. In der besonderen Lernleistung sind höchstens 15 Punkte in vierfacher Wertung erreichbar.
(4) Mit der Note ,,ungenügend“ abgeschlossene Kurse können in die Gesamtqualifikation nicht eingebracht werden.
(5) Bei Kursen, die wiederholt wurden, können nur die
bei der Wiederholung erreichten Kursnoten in die Gesamtqualifikation eingebracht
werden.
(1) Die Punktzahlen der Qualifikation im Leistungskurs- und Grundkursbereich werden wie folgt ermittelt:
1. | Die gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 in die Qualifikation im Leistungskursbereich einzubringenden Kurse gehen mit zweifacher Wertung, die gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 in den Leistungskursbereich einzubringenden Kurse gehen mit einfacher Wertung in die Qualifikation im Leistungskursbereich ein. | |
2. | Die gemäß § 31 Abs. 2 in die Qualifikation im Grundkursbereich einzubringenden Grundkurse gehen mit einfacher Wertung in die Qualifikation im Grundkursbereich ein. |
(2) Die von der Abiturprüfungskommission festzustellende Gesamtqualifikation errechnet sich als Summe der Punktzahlen der
1. | gemäß Absatz 1 Nr. 1 ermittelten Punktzahl im Leistungskursbereich, | |
2. | gemäß Absatz 1 Nr. 2 ermittelten Punktzahl im Grundkursbereich und der | |
3. | gemäß § 27 Abs. 3 der Verordnung - Prüfungsordnung - über die Abiturprüfung an den Schulen mit gymnasialer Oberstufe im Saarland (Abiturprüfungsordnung-APO) vom 26. Oktober 1995 (Amtsbl. S. 1166) in ihrer jeweils geltenden Fassung ermittelten Punktzahl der Qualifikation im Abiturbereich. |
(3) Die erreichte Punktzahl (P) der Gesamtqualifikation wird in eine Gesamtnote (N) umgerechnet und im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ebenfalls ausgewiesen. Die Gesamtnote (N) wird nach der Formel
N = N = 5 2/3 - P/168 |
bestimmt, sofern die Punktzahl (P) der Gesamtqualifikation nicht kleiner als 280 und nicht größer als 784 ist. Die Gesamtnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Punktzahlen, die größer als 784 sind, werden der Gesamtnote 1,0 zugeordnet.
Die Gesamtnote wird von der Abiturprüfungskommission aufgrund der von dem Schüler/der Schülerin erreichten Punktzahl der Gesamtqualifikation nach der Tabelle gemäß Anlage 3 festgesetzt.
(4) Die Abiturprüfungskommission stellt fest, ob die allgemeine Hochschulreife zuerkannt wird. Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die die Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich gemäß § 28 der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Verordnung erfüllt hat, erwirbt die allgemeine Hochschulreife, wenn er/sie
1. | in der Gesamtheit der im Leistungskursbereich anzurechnenden Kurse mindestens 70, | |
2. | in der Gesamtheit der im Grundkursbereich anzurechnenden Kurse mindestens 110 und | |
3. | im Abiturbereich mindestens 100 Punkte |
erreicht hat.
In allen anderen Fällen kann die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden.
Abschnitt VII
Latinum und Graecum
§ 33
Nachweis
Das Große Latinum, das Latinum und das Graecum werden im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen, wenn Latein- und Griechischkenntnisse im nachstehenden Umfang erworben wurden.
§ 34
Großes Latinum
(1) Die Voraussetzungen für den Nachweis des Großen Latinums sind erfüllt, wenn
1. | der Schüler/die Schülerin ab Klassenstufe 5 bis zum Ende der Einführungsphase in Latein unterrichtet wurde und im Jahreszeugnis der Einführungsphase oder einem Halbjahreszeugnis der Hauptphase die Note mindestens ,,ausreichend“ lautet oder | ||
2. | der Schüler/die Schülerin ab Klassenstufe 7 bis zum Ende der Hauptphase in Latein unterrichtet wurde und Latein | ||
- | in der Hauptphase als Leistungsfach belegt war oder | ||
- | in der Hauptphase als Grundfach belegt war und im Zeugnis des Halbjahres 13/2 die Note mindestens ,,ausreichend“ lautet. |
(2) Wer in der Sekundarstufe I in Griechisch als 3. Fremdsprache unterrichtet wurde und es als Leistungs- oder Pflichtgrundfach bis einschließlich zum Halbjahr 13/2 weitergeführt hat, hat die Voraussetzungen für den Nachweis des Großen Latinums erfüllt, wenn er in Latein ab Klassenstufe 5 bis einschließlich Klassenstufe 10 unterrichtet wurde und die Note in Latein im Jahreszeugnis der Klassenstufe mindestens ,,ausreichend“ lautet.
§ 35
Latinum
Die Voraussetzungen für den Nachweis des Latinums sind erfüllt, wenn der Schüler/die Schülerin in Latein
1. | ab Klassenstufe 5 bis einschließlich Klassenstufe 10 unterrichtet wurde und im Jahreszeugnis der Klassenstufe 10 die Note mindestens ,,ausreichend“ lautet oder | |
2. | ab Klassenstufe 7 bis zum Ende der Einführungsphase unterrichtet wurde und im Jahreszeugnis der Einführungsphase oder einem Halbjahreszeugnis der Hauptphase die Note mindestens ,,ausreichend“ lautet oder | |
3. | ab Klassenstufe 9 bis zum Ende der Hauptphase unterrichtet wurde und im Zeugnis des Halbjahres 13/2 die Note mindestens ,,ausreichend“ lautet oder | |
4. | vom Beginn der Einführungsphase bis zum Ende der Hauptphase unterrichtet wurde und sich im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung einer aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehenden Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums mit Erfolg unterzogen hat. |
§ 36
Graecum
Die Voraussetzungen für den Nachweis des Graecums sind erfüllt, wenn der Schüler/die Schülerin in Griechisch
1. | ab Klassenstufe 9 bis zum Ende der Hauptphase unterrichtet wurde und Griechisch in der Hauptphase | ||
- | als Leistungsfach belegt war oder | ||
- | als Grundfach belegt war und die Note im Zeugnis des Halbjahres 13/2 mindestens ,,ausreichend“ lautet oder | ||
2. | vom Beginn der Einführungsphase bis zum Ende der Hauptphase unterrichtet wurde und sich im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung einer aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehenden Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Graecums mit Erfolg unterzogen hat. |
Abschnitt VIII
Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe
§ 37
1) Wer in der Hauptphase am Unterricht mindestens zweier aufeinander folgender Halbjahre teilgenommen hat und die Schule verlässt, ohne die Voraussetzungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erfüllt zu haben, erwirbt unter folgenden Bedingungen den schulischen Teil der Fachhochschulreife:
1. | In die Qualifikation für den schulischen Teil der Fachhochschulreife sind aus zwei aufeinander folgenden Halbjahren je zwei Kurse in zwei Leistungsfächern, die in der Abiturprüfung als 1. oder 2. Prüfungsfach gewählt werden können, und elf Kurse in Grundfächern einzubringen, wobei das dritte, abstufbare Leistungsfach als Grundfach gilt. Unter den einzubringenden Kursen müssen jeweils zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache, die gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 Pflichtfremdsprache sein kann, einem gleichbleibenden gesellschaftswissenschaftlichen Fach, Mathematik und einem gleichbleibenden naturwissenschaftlichen Fach sein. Die weiteren einzubringenden Kurse bestimmt der Schüler/die Schülerin, wobei im Grundfach Sport nur ein Kurs eingebracht werden kann und in jedem der übrigen Fächer höchstens zwei Kurse eingebracht werden können. | |
2. | Zwei der einzubringenden Leistungskurse und sieben der einzubringenden Grundkurse müssen mindestens mit der Note ,,ausreichend“ (5 Punkte) abgeschlossen sein. Die Summe der Punktzahlen der einzubringenden Leistungskurse muss bei zweifacher Wertung mindestens 40, die der einzubringenden Grundkurse bei einfacher Wertung mindestens 55 betragen, Mit der Note ,,ungenügend“ abgeschlossene Kurse können nicht eingebracht werden. |
Der schulische Teil der Fachhochschulreife wird auch erworben, wenn die Bedingungen zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt waren.
(2) Aus den Punktzahlen der gemäß Absatz 1 eingebrachten Leistungs- und Grundkurse wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt, die mindestens 95 betragen muss und höchstens 285 betragen kann. Die Gesamtpunktzahl (P) wird in eine Gesamtnote (N) umgerechnet. Die Gesamtnote wird nach der Formel
N = N = 5 2/3 - P/57 |
bestimmt. Die Gesamtnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Eine Gesamtpunktzahl (P), die größer als 266 ist, wird der Gesamtnote 1,0 zugeordnet. Die Gesamtnote wird nach der Tabelle gemäß Anlage 4 festgesetzt.
(3) Das Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife wird nach dem Muster der Anlage 10 auf Antrag des Schülers/der Schülerin von der Schulaufsichtsbehörde ausgestellt; dem Antrag ist eine beglaubigte Ablichtung des zu Grunde zu legenden Zeugnisses beizufügen.
Das Zeugnis berechtigt in Verbindung mit dem Nachweis des nach den jeweiligen Bestimmungen erforderlichen Fachpraktikums zum Studium an einer Fachhochschule im Saarland sowie aufgrund gegenseitiger Abkommen an einer Fachhochschule in den Ländern Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
Abschnitt IX
Übertritt von Schülern/Schülerinnen aus anderen Ländern, Schüleraustausch
§ 38
Übertritt von Schülern/Schülerinnen aus anderen Ländern
(1) Wurde eine nach den Vorschriften des betreffenden Landes in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe in dem Land, in dem sie erworben wurde, bereits in Anspruch genommen, so wird sie bei einem Wohnsitzwechsel des Schülers/der Schülerin ins Saarland nach Maßgabe der in dieser Verordnung getroffenen Regelungen anerkannt, es sei denn, dass ihre Inanspruchnahme einen offensichtlichen Missbrauch darstellt.
(2) Wurde eine nach den Vorschriften des betreffenden Landes erworbene Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe von dem Schüler/der Schülerin noch nicht in Anspruch genommen, so ist bei einem Wohnsitzwechsel ins Saarland der Eintritt in die Einführungsphase nur nach Maßgabe dieser Verordnung möglich.
§ 39
Schüleraustausch
(1) Die an anerkannten deutschen Auslandsschulen und an Europäischen Schulen erbrachten Schulzeiten werden auf den Leistungsnachweis und die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.
(2) Im Übrigen werden Schulzeiten, die im Ausland verbracht
worden sind, auf den Leistungsnachweis und die Verweildauer in der Hauptphase nicht
angerechnet; eine Anrechnung auf den Leistungsnachweis und die Verweildauer in der
Einführungsphase bedarf in jedem einzelnen Fall der Entscheidung durch den Schulleiter/die
Schulleiterin.
Abschnitt X
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 40
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
(2) Diese Verordnung findet auch Anwendung auf Schüler/Schülerinnen, die im Schuljahr 1996/97 die Jahrgangsstufe 13 wiederholen.
www.schulpraxis-saarland.de