|
Verordnung – Prüfungsordnung – über die staatliche
Abschlussprüfung an Handelsschulen, Gewerbeschulen und
Sozialpflegeschulen – Berufsfachschulen – (PO-BFS)
Vom 16. April 2007
Inhaltsübersicht
Abschnitt I
§ 1 Betroffene Schulen
Abschnitt II
§ 2 Zweck der Abschlussprüfung
Abschnitt III
§ 11 Gegenstand und Dauer der schriftlichen Prüfung
Abschnitt IV
§ 16 Prüfungskommission
Abschnitt V
§ 23 Festsetzung der Endnoten
Abschnitt VI
§ 27 Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge
Abschnitt VII
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt I
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Handelsschulen, Gewerbeschulen
– Fachrichtung Technik – und Sozialpflegeschulen (zweijährige
Berufsfachschulen).
(2) Sie gilt gemäß § 18 Abs. 2 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474; 530),
auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1
genannten Schulen entsprechen.
Abschnitt II
§ 2
Die staatliche Abschlussprüfung an Handelsschulen, Gewerbeschulen und
Sozialpflegeschulen bildet den Abschluss der unterrichtlichen und
erzieherischen Arbeit dieser Berufsfachschulen. In der Prüfung sollen
das Erreichen des Ausbildungsziels und damit der Erwerb einer
berufsbezogenen Qualifikation in Verbindung mit einem mittleren
Bildungsabschluss nachgewiesen werden.
§ 3
Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung.
§ 4
(1) Die Abschlussprüfung findet gegen Ende des Schuljahres statt.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Prüfungstermine. Sie sind den
Schülern und Schülerinnen der Oberstufe durch die Schulleitung alsbald
nach der Festlegung bekannt zu geben.
§ 5
(1) An der schriftlichen Prüfung nehmen alle Schüler und Schülerinnen
der Oberstufe, die die Schule ordnungsgemäß besucht haben, ohne
förmliche Meldung und Zulassung teil. Die Klassenkonferenz unter Vorsitz
des Schulleiters oder der Schulleiterin stellt das Vorliegen der
Teilnahmevoraussetzung fest.
(2) Wer an der Prüfung als Folge eines nicht ordnungsgemäßen
Schulbesuchs (insbesondere bei unentschuldigten Schulversäumnissen) auf
Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder der
Schulleiterin nicht teilgenommen hat oder wer vor Beginn des
Prüfungsverfahrens aus dem laufenden Bildungsgang der Handelsschule, der
Gewerbeschule oder der Sozialpflegeschule ausgetreten ist, hat nur
einmalig die Möglichkeit, nach einem erneuten, ordnungsgemäßen und nicht
durch Schulaustritt unterbrochenen Besuch der Oberstufe des jeweiligen
Berufsfachschultyps eine Teilnahme an der Abschlussprüfung zu erreichen.
Werden die Voraussetzungen zur Prüfungsteilnahme erneut nicht erfüllt,
so führt dies in der Regel zum endgültigen Ausscheiden aus dem
Bildungsgang des betreffenden Berufsfachschultyps. In besonders
begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz unter Vorsitz des
Schulleiters oder der Schulleiterin einen nochmaligen Schulbesuch
gestatten.
(3) Im Fall des Rücktritts von der Prüfung gilt die Abschlussprüfung des
jeweiligen Berufsfachschultyps insgesamt als nicht bestanden. Das
Gleiche gilt, wenn die Prüfung ganz oder teilweise versäumt wird.
(4) Die Vorschrift des Absatzes 3 findet keine Anwendung, wenn ein
Prüfling aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat
(insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder
bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Ob er die Gründe zu
vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des
Schulleiters oder der Schulleiterin. Hat er die Gründe nicht zu
vertreten, ist ein besonderer Termin zur Ablegung oder Fortsetzung der
Prüfung einzuräumen.
§ 6
(1) Zur Teilnahme an der Abschlussprüfung der Handelsschule, der
Gewerbeschule oder der Sozialpflegeschule können auch Bewerber und
Bewerberinnen zugelassen werden, die keine Schule des jeweiligen
Berufsfachschultyps besucht haben (Schulfremde).
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist bei der
Schulaufsichtsbehörde spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn
schriftlich zu stellen. Folgende Unterlagen sind beizufügen:
(3) Schulfremde können die Abschlussprüfung nicht eher ablegen, als es
bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist
die zugelassenen Schulfremden einer Schule zur Abschlussprüfung zu.
(5) Im Übrigen gelten für Schulfremde die Vorschriften dieser Verordnung
entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
§ 7
Prüfungsfächer sind die nach der jeweiligen Stundentafel (Anlagen 1 bis
3) in der Oberstufe unterrichteten Fächer des Pflichtbereichs mit
Ausnahme der Fächer Sport und Berufspraktische Grundbildung.
§ 8
(1) Für die Festsetzung der Vornoten, die Bewertung der einzelnen
Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gelten folgende
Notenstufen:
(2) Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig. In den
Prüfungsarbeiten und in den Zeugnissen sind die Noten in
Wortbezeichnungen auszuweisen.
§ 9
(1) Für die Schulakten und den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der
Prüfungskommission wird je eine Prüfungsliste für jede Prüfungsklasse
angelegt, die Raum für folgende Angaben enthält:
(2) Die Prüfungslisten sind mit dem Fortgang der Prüfung entsprechend zu
ergänzen.
(3) Die für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Prüfungskommission
bestimmte Liste wird ihm oder ihr unverzüglich im Anschluss an die vor
der mündlichen Prüfung durchzuführende Klassenkonferenz (§§ 18, 19) mit
den Angaben zu Absatz 1 Nr. 1 bis 4 zugeleitet.
§ 10
(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder der
Schulleiterin setzt spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen
Prüfung auf Vorschlag der Fachlehrkräfte die Vornoten in den
Prüfungsfächern fest. Für die Bildung der Vornote in einem Prüfungsfach
ist das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen
Gesamtbeurteilung der in diesem Fach in der Oberstufe erbrachten
Leistungen des Prüflings unter Einbeziehung der Note im Jahreszeugnis
der Unterstufe maßgebend. Entsprechendes gilt für ein nur in der
Oberstufe unterrichtetes Prüfungsfach ohne Berücksichtigung des
Jahreszeugnisses der Unterstufe. Ist eine Klassenstufe wiederholt
worden, bleiben die während des erfolglosen Besuchs dieser Klassenstufe
erteilten Noten für die Festsetzung der Vornoten außer Betracht.
(2) Die Vornoten sind nach ihrer Festsetzung und Eintragung in die
Prüfungslisten den Prüflingen mündlich bekannt zu geben.
Abschnitt III
§ 11
(1) Die schriftliche Prüfung der Handelsschule umfasst folgende Fächer:
1. Deutsch,
(2) Die schriftliche Prüfung der Gewerbeschule umfasst folgende Fächer:
1. Deutsch,
(3) Die schriftliche Prüfung der Sozialpflegeschule umfasst folgende
Fächer:
1. Deutsch,
(4) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit je Fach
mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden. Für jede
Prüfungsarbeit ist ein eigener Prüfungstag vorzusehen.
§ 12
Als Prüfungsaufgaben sind zu bearbeiten in den Fächern
§ 13
(1) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Aufgaben der schriftlichen
Prüfung. Sie beauftragt möglichst im jährlichen Wechsel zwei Schulen
damit, unabhängig voneinander für jedes Fach der schriftlichen Prüfung
nach Maßgabe des Lehrplans jeweils einen Aufgabenvorschlag zu erarbeiten
und mit Angabe der erforderlichen Hilfsmittel, der Lösungen, der
Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe einzureichen. Die
Beauftragung erfolgt getrennt für den Bereich der Handelsschule
einerseits und den Bereich der Gewerbeschule/Sozialpflegeschule
andererseits. Die Aufgaben sollen sich im Wesentlichen auf den Lehrstoff
der Oberstufe beziehen; sie dürfen im Unterricht nicht behandelt werden.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde setzt für jedes Fach der schriftlichen
Prüfung – entsprechend der Bereiche nach Absatz 1 Satz 3 – einen
Ausschuss ein, der aus den beiden Aufgabenvorschlägen die
Prüfungsaufgaben auswählt. Mitglieder des Ausschusses sind
Landesfachberater und Landesfachberaterinnen sowie Fachlehrkräfte mit
Unterrichtserfahrung in der Oberstufe. Die an der Erstellung der
Aufgabenvorschläge beteiligten Fachlehrkräfte dürfen dem Ausschuss nicht
angehören.
(3) Sind für ein Prüfungsfach Vorschläge eingegangen, die dem Ausschuss
nicht geeignet erscheinen, so kann er selbst die Prüfungsaufgaben ändern
oder neu festlegen. Die Schulaufsichtsbehörde kann auch die Vorlage
weiterer Aufgabenvorschläge verlangen.
(4) Die ausgewählten, von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten
Prüfungsaufgaben werden den Schulen in der erforderlichen Anzahl in
versiegelten Umschlägen zugeleitet. Sie dürfen erst am jeweiligen
Prüfungstag im Prüfungsraum in Gegenwart der Prüflinge geöffnet werden.
Die auf den Umschlägen vermerkten zugelassenen Hilfsmittel werden den
Prüflingen spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Prüfung
bekannt gegeben.
(5) Es besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 30).
§ 14
(1) Soweit die Aufgaben nicht praktisch am Rechner bearbeitet werden,
sind die Arbeiten und die Entwürfe auf Bogen zu schreiben, die von der
Schule zur Verfügung gestellt und mit dem Schulstempel versehen werden.
Die Prüflinge tragen Namen, Vornamen, Klasse und Prüfungsfach am Kopf
der ersten Seite der Reinschrift ein. Die erste Seite und ein Rand jeder
weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen freizuhalten. Die Seiten
der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und
Beilagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.
(2) Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht von
mindestens einer Lehrkraft je Prüfungsraum an. Für die ordnungsgemäße
Prüfungsaufsicht ist die Schulleitung verantwortlich. Der Prüfungsraum
darf während der Bearbeitungszeit von den Prüflingen nur einzeln und nur
mit Genehmigung einer Aufsichtsperson verlassen werden.
(3) Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es
ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum
mitzubringen.
(4) Vor Eintritt in die Prüfung werden die Prüflinge darauf hingewiesen,
dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum
Ausschluss von der Abschlussprüfung führen können. Der Wortlaut von § 29
ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe
der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.
(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den
Aufsichtsführenden in jedem Prüfungsraum für jedes Prüfungsfach eine
Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden
aufgenommen:
(6) Alle Entwürfe, die Texte der Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der
Schule gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.
§ 15
(1) Jede Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft der
Oberstufe und von einer von der Schulleitung bestimmten weiteren
Fachlehrkraft korrigiert und benotet.
(2) Weichen die Noten der beiden Fachlehrkräfte voneinander ab, so setzt
der Schulleiter oder die Schulleiterin im Benehmen mit ihnen die Note
für die Prüfungsarbeit fest. Er/Sie kann weitere Fachlehrkräfte
hinzuziehen.
(3) Die Note und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten
Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Die beiden Fachlehrkräfte
bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und die Note der Arbeit,
im Fall des Absatzes 2 bestätigt der Schulleiter oder die Schulleiterin
zusätzlich die in eigener Zuständigkeit festgesetzte Note.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf für die einzelnen
schriftlichen Prüfungsfächer Korrektorenkonferenzen einberufen, in denen
die besonderen Probleme der Arbeiten besprochen und die anzulegenden
Bewertungsmaßstäbe endgültig festgesetzt werden.
Abschnitt IV
§ 16
(1) Für die mündliche Prüfung und für die Feststellung des
Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als
Mitglieder an:
(2) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit
Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den
Ausschlag.
(3) Der oder die Vorsitzende bildet für die Durchführung der mündlichen
Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der
Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus der
jeweils zuständigen Fachlehrkraft als Prüfer oder Prüferin und einem
fachkundigen Fremdprüfer oder einer fachkundigen Fremdprüferin. Fällt
ein Mitglied eines Fachausschusses aus, ist unverzüglich ein Vertreter
oder eine Vertreterin zu berufen.
§ 17
Alle Prüfungsfächer des jeweiligen Berufsfachschultyps (§ 7) können
Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.
§ 18
(1) Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§
15) stellt die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder der
Schulleiterin fest, ob ein Prüfling zur mündlichen Prüfung zuzulassen
ist.
(2) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen,
Die Prüfung ist in diesen Fällen nicht bestanden. In allen anderen
Fällen ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung zugelassen.
(3) Die Feststellungen der Klassenkonferenz über die Zulassung oder
Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bedürfen der Bestätigung des oder
der Vorsitzenden der Prüfungskommission.
§ 19
(1) Die Klassenkonferenz (§ 18) entscheidet unter Vorsitz des
Schulleiters oder der Schulleiterin vorbehaltlich der Bestätigung des
oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission ferner, ob und in welchen
Fächern ein zur mündlichen Prüfung zugelassener Prüfling mündlich zu
prüfen ist.
(2) Die Zahl der mündlichen Prüfungen ist für jeden Prüfling nach
Möglichkeit zu beschränken.
(3) Eine mündliche Prüfung in den bereits schriftlich geprüften Fächern
kann insbesondere entfallen, wenn
(4) Die mündliche Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach soll nicht
entfallen, wenn eine unter „ausreichend“ liegende Note entweder nur als
Vornote oder nur in der schriftlichen Prüfung erteilt wurde. Das Gleiche
gilt, wenn in einem Fach die Vornote „mangelhaft“ und in der
schriftlichen Prüfung die Note „ungenügend“ oder die Vornote
„ungenügend“ und in der schriftlichen Prüfung die Note „mangelhaft“
erteilt wurden.
(5) Jeder Prüfling kann bis drei Werktage vor Beginn der mündlichen
Prüfung schriftlich bei der Schulleitung beantragen, in weiteren
Prüfungsfächern mündlich geprüft zu werden. Dem Antrag ist zu
entsprechen. In Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 wird der Prüfling, wenn er
eine mündliche Prüfung in einem der betreffenden Fächer wünscht, in
beiden Fächern geprüft.
(6) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission hat das Recht, auf
mündliche Prüfungen, die von der Klassenkonferenz festgesetzt wurden, zu
verzichten und in besonderen Fällen Prüfungen in weiteren Fächern
anzuordnen.
(7) Schulfremde werden in allen Prüfungsfächern des jeweiligen
Berufsfachschultyps (§ 7) mündlich geprüft.
§ 20
(1) Die Schulleitung teilt den zur mündlichen Prüfung nicht zugelassenen
Prüflingen, bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten, unverzüglich
nach der Klassenkonferenz und der Bestätigung durch den Vorsitzenden
oder die Vorsitzende der Prüfungskommission (§ 18) die Nichtzulassung
und das Nichtbestehen der Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich
mit.
(2) Frühestens einen Tag nach dieser Mitteilung, spätestens eine Woche
vor Beginn der mündlichen Prüfung werden den zur mündlichen Prüfung
zugelassenen Prüflingen
Dabei sind die Prüflinge auf die Vorschriften des § 19 Abs. 5 und 6
ausdrücklich hinzuweisen.
§ 21
(1) Für die mündliche Prüfung hat die Schulleitung folgende Unterlagen
zur Einsicht bereitzuhalten:
(2) Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (z. B. Texte,
Hard- und Software) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.
§ 22
(1) Bei der mündlichen Prüfung, deren Aufgabenstellung auch eine
praktische Bearbeitung am Rechner vorsehen kann, werden die Prüflinge
einzeln geprüft. Die Schulleitung setzt im Einvernehmen mit dem oder der
Vorsitzenden der Prüfungskommission den Prüfungsplan fest.
(2) Die mündliche Prüfung in einem Fach soll die Dauer von 20 Minuten
nicht überschreiten.
(3) Die Mitglieder eines Fachausschusses wirken bei der Prüfung
kollegial zusammen. Die Verpflichtung des Fremdprüfers oder der
Fremdprüferin, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der
Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein, bleibt
dadurch unberührt. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission ist
berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu
stellen.
(4) Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note für die mündliche
Prüfungsleistung einvernehmlich fest. Stimmen sie in der Bewertung nicht
überein, entscheidet der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission.
(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen
ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und
das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die
Fragen entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der
entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Note der
mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit
beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den
Notizen des Prüflings der Niederschrift beizufügen.
(6) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann bei der mündlichen Prüfung –
ausgenommen die Beratung und die Beschlussfassung über die
Leistungsbewertung – ein Vertreter oder eine Vertreterin des
Schulträgers anwesend sein.
Abschnitt V
§ 23
(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung werden die Endnoten in den
einzelnen Prüfungsfächern in einer Schlusskonferenz der
Prüfungskommission auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft beraten
und festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung der Endnoten sind die Vornoten, die Ergebnisse
der schriftlichen Prüfung und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in
der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Die Prüfungskommission
kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass einer Teilnote
besonderes Gewicht zuerkannt wird.
(3) In einem Prüfungsfach, in dem weder schriftlich noch mündlich
geprüft worden ist, gilt die Vornote als Endnote.
(4) Für Schulfremde ergeben sich die Endnoten aus den Noten der
schriftlichen und mündlichen Prüfung, in den nicht schriftlich geprüften
Fächern aus der Note der jeweiligen mündlichen Prüfung.
§ 24
(1) Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz aufgrund der
Endnoten fest, ob die Abschlussprüfung bestanden oder nicht bestanden
ist.
(2) Die Prüfung ist bestanden,
In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Für die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung bleiben
Unterrichtsfächer, die nicht Prüfungsfächer sind (§ 7), einschließlich
freiwilliger Unterrichtsveranstaltungen außer Betracht. Die
entsprechenden Jahresnoten der Oberstufe werden in das Abschluss- oder
Abgangszeugnis aufgenommen mit Ausnahme von Noten in freiwilligen
Unterrichtsveranstaltungen, die unter „ausreichend“ liegen. Im Fall
eines mit der Unterstufe abschließenden Fachs wird dieses mit dem Zusatz
„abgeschlossen in der Unterstufe“ und der Note des Jahreszeugnisses in
das Abschluss- oder Abgangszeugnis übernommen.
(4) Über die Schlusskonferenz ist eine Niederschrift zu fertigen. Die
Niederschrift und die Prüfungslisten (§ 9) werden von allen Mitgliedern
der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule
versehen.
(5) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen
am Tag der Schlusskonferenz das Prüfungsergebnis bekannt. Bei
minderjährigen Prüflingen, die die Prüfung nicht bestanden haben, ist
dies ferner den Erziehungsberechtigten unter Angabe der Gründe durch die
Schule schriftlich mitzuteilen.
§ 25
(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis
der Handelsschule, der Gewerbeschule oder der Sozialpflegeschule (Anlage
4). Es schließt die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses
ein.
(2) Das Abschlusszeugnis ist von dem oder der Vorsitzenden der
Prüfungskommission, dem Schulleiter oder der Schulleiterin und dem
Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin zu unterzeichnen und mit den
Siegeln der Schulaufsichtsbehörde und der Schule zu versehen.
Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz. § 3 Abs. 3 der
Zeugnis- und Versetzungsordnung – Schulordnung – für Handelsschulen,
Gewerbeschulen und Sozialpflegeschulen – Berufsfachschulen – (ZVO-BFS)
vom 16. April 2007 (Amtsbl. S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung
findet auf das Abschlusszeugnis entsprechende Anwendung.
(3) Wer die Prüfung als Schulfremder oder Schulfremde abgelegt hat,
erhält im Abschlusszeugnis einen entsprechenden Vermerk.
§ 26
(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung
nach den Vorschriften des § 5 Abs. 3 oder des § 29 als nicht bestanden
gilt, erhält im Fall des Abgangs von der Schule ein Abgangszeugnis
(Anlage 5).
(2) Hat ein Prüfling, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, an
der gesamten Prüfung teilgenommen, werden die Endnoten in das
Abgangszeugnis übernommen. Hat er nicht an der gesamten Prüfung
teilgenommen, erhält er
Das Nichtbestehen der Prüfung wird im Abgangszeugnis nicht vermerkt. §
25 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Das Abgangszeugnis ist von dem Schulleiter oder der Schulleiterin
und dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin zu unterzeichnen und mit
dem Siegel der Schule zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der
Schlusskonferenz, bei früherem Ausscheiden aus dem Prüfungsverfahren das
Datum des entsprechenden Ausgabetags.
Abschnitt VI
§ 27
Um behinderungsbedingte Benachteiligungen so weit wie möglich zu
vermeiden, sind die Prüfungsbedingungen den verschiedenen
Beeinträchtigungen behinderter Prüflinge anzupassen. Die Gewährung eines
Nachteilsausgleichs darf nicht im Zeugnis vermerkt werden. Insbesondere
erhalten körperbehinderte Prüflinge für die schriftliche Prüfung die
notwendigen Hilfestellungen und Hilfsmittel. Erforderliche Pausen und
Verlängerungen der Bearbeitungszeit werden vor Prüfungsbeginn
festgelegt. Die Abgabe der Prüfungsarbeit als Tonbanddiktat kann erlaubt
werden.
§ 28
(1) Eine bestandene Abschlussprüfung des jeweiligen Berufsfachschultyps
kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung
nach den Vorschriften des § 5 Abs. 3 oder des § 29 als nicht bestanden
gilt, kann sie in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten
allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich
auf die gesamte Prüfung und setzt – außer bei Schulfremden – die
Wiederholung der jeweiligen Oberstufe voraus. Eine Wiederholung von
Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern
ist nicht möglich.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die
Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung der Abschlussprüfung
gestatten.
(4) Die Möglichkeit zur Wiederholung einer nicht bestandenen
Abschlussprüfung oder einer als nicht bestanden geltenden Prüfung
entfällt grundsätzlich dann, wenn der Prüfling bereits einmal infolge
nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs nach § 5 Abs. 1 nicht an der
Abschlussprüfung des betreffenden Berufsfachschultyps teilgenommen hat
oder wenn bereits einmal eine Teilnahme an der Prüfung durch vorherigen
Schulaustritt unterblieben ist. Dies gilt ebenso, wenn der Prüfling nach
nicht bestandener oder als nicht bestanden geltender Abschlussprüfung
und dementsprechend gebotener Wiederholung der jeweiligen Oberstufe aus
den Gründen des Satzes 1 an der Wiederholungsprüfung nicht teilgenommen
hat; § 5 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde
eine Wiederholung der Abschlussprüfung gestatten.
§ 29
(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht
oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der
Schwere des jeweiligen Falles
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann
verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der
Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1
und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Klassenkonferenz
unter Vorsitz des Schulleiters oder der Schulleiterin nach Anhörung des
Prüflings. Bis zur Entscheidung setzt der Prüfling die Prüfung fort.
(4) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Abschlussprüfung
des jeweiligen Berufsfachschultyps insgesamt als nicht bestanden.
(5) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der
Abschlussprüfung festgestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde die
Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das
Abschlusszeugnis einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von
drei Jahren ab dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.
§ 30
Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abschlussprüfung
mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Abschnitt VII
§ 31
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft:
(3) § 32 bleibt unberührt.
§ 32
(1) Diese Verordnung findet erstmals für die Abschlussprüfung an
Handelsschulen, Gewerbeschulen und Sozialpflegeschulen am Ende des
Schuljahres 2008/2009 Anwendung. Davon abweichend kommen die
Stundentafeln (Anlagen 1 bis 3) mit Inkrafttreten der Verordnung und die
Vorschriften über Prüfungsteilnahme, Rücktritt und Säumnis nach § 5
bereits für die Abschlussprüfung am Ende des Schuljahres 2007/2008 zur
Anwendung.
(2) Im Übrigen richtet sich die Abschlussprüfung des Schuljahres
2007/2008 einschließlich etwaiger Nachtermine noch nach den Vorschriften
der bisherigen, in § 31 Abs. 2 bezeichneten Prüfungsordnungen.
Anlage 1
Stundentafel
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
www.schulpraxis-saarland.de