Gesetz Nr. 1167 - Schülerförderungsgesetz

Vom 20. Juni 1984

zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530)

 

§ 1
Grundsatz

(1) Das Land fördert nach Maßgabe dieses Gesetzes die Schüler der öffentlichen Schulen im Sinne des Schulordnungsgesetzes und der auf Grund des Privatschulgesetzes genehmigten privaten Ersatzschulen durch Schulbuchzuschüsse und durch Fahrkostenzuschüsse.

(2) Keinen Anspruch auf eine in diesem Gesetz vorgesehene Förderung hat ein Schüler, der auf Grund anderer Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Förderung hat oder der im Rahmen einer Ausbildung eine Vergütung erhält. Soweit ein Schüler entsprechende Sachleistungen in Anspruch nehmen kann, besteht kein Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz.

§ 2
Förderungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Einkommen der Unterhaltsverpflichteten die Einkommensgrenzen (§ 3) nicht übersteigt.

(2) Schüler, die nach den Vorschriften des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) in Heimen oder in Familienpflege untergebracht sind oder deren Heimunterbringung nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolgt ist, die Waisenrente oder Waisengeld erhalten oder deren Unterhaltsverpflichtete im Antragsjahr Unterstützungsleistungen zum Lebensunterhalt durch die Sozialhilfe in Anspruch nehmen, Schüler der Schulen für Behinderte - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte sowie in Schulen der Regelform gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Schulordnungsgesetzes unterrichtete behinderte Schüler erhalten ohne Nachweis der Einkommensverhältnisse einen Schulbuch- und einen Fahrkostenzuschuss.

§ 3
Einkommensgrenzen

(1) Es gelten folgende Einkommensgrenzen:

  1. für alleinstehende oder dauernd getrennt lebende Unterhaltsverpflichtete mit einem Kind in Einkommensstufe I 690 Euro, in Einkommensstufe II 803 Euro und in Einkommensstufe III 910 Euro;
  2. für verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Unterhaltsverpflichtete mit einem Kind in Einkommensstufe I 864 Euro, in Einkommensstufe II 971 Euro und in Einkommensstufe III 1.099 Euro.

Die Einkommensgrenzen in den Einkommensstufen erhöhen sich für jedes weitere Kind, für das Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht, um 159 Euro.

(2) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft wird ermächtigt, die Einkommensgrenzen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung der künftigen Einkommensentwicklung anzupassen.

(3) Das nach Absatz 1 maßgebliche Einkommen ist unter entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln; § 21 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 3 finden keine Anwendung.

(4) Als Einkommen im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zwölftel des gemäß Absatz 3 ermittelten Einkommens in dem der Antragstellung vorausgehenden Kalenderjahr. Haben sich die maßgebenden Einkommensverhältnisse im Antragsjahr nachweislich gegenüber dem Vorjahr verschlechtert, ist das im Antragsjahr zu erwartende Einkommen zugrunde zu legen.

§ 4
Höhe der Zuschüsse

(1) Die Zuschüsse betragen in Einkommensstufe I 100 v. H., in Einkommensstufe II 75 v. H. und in Einkommensstufe III 50 v. H. der durchschnittlichen Schulbuchkosten und der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten.

(2) Für Schüler der Schulen für Behinderte - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte - sowie für in Schulen der Regelform gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Schulordnungsgesetzes unterrichtete behinderte Schüler bemessen sich die Zuschüsse nach Einkommensstufe II; wird nachgewiesen, dass das Einkommen die für die Einkommensstufe I geltenden Einkommensgrenzen nicht überschreitet, so bemessen sich die Zuschüsse nach der Einkommensstufe I. Für die übrigen in § 2 Abs. 2 genannten Schüler bemessen sich die Zuschüsse nach der Einkommensstufe I.

§ 5
Schulbuchzuschüsse

(1) Die für die Gewährung der Schulbuchzuschüsse maßgebenden durchschnittlichen Schulbuchkosten werden vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für alle Schulformen, Schultypen und Klassenstufen durch Rechtsverordnung festgesetzt.

(2) Der Schulbuchzuschuss wird einem Schüler für jede Klassenstufe einer Schulform bzw. eines Schultyps nur einmal gewährt. Abweichend hiervon erhalten Wiederholer einer Klassenstufe der Grundschule sowie der Klassenstufen 1 bis 4 der Schulen für Behinderte - ausgenommen die Schulen für Geistigbehinderte - einen Schulbuchzuschuss in Höhe von 30 v. H. der nach § 7 festgesetzten Schulbuchkosten.

§ 6
Fahrkostenzuschüsse

(1) Für die Ermittlung der Fahrkostenzuschüsse sind die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten maßgebend.

(2) Fahrkostenzuschüsse werden nur gewährt, wenn der kürzeste tägliche Weg zur Schule und zurück mehr als vier Kilometer beträgt und der Schüler ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt. Das Gleiche gilt für die Kosten der Beförderung von Schülern, die an einem in dem jeweiligen Bildungsgang vorgesehenen Betriebs- oder Fachpraktikum teilnehmen, in Bezug auf den täglichen Weg zur Praktikumsstätte und zurück.

(3) Zuschussfähig sind nur die unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen erworbenen Schülermonatskarten und Schülerwochenkarten ohne Zuschläge in der niedrigsten Wagenklasse. Behinderte Schüler, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen können, erhalten einen Fahrkostenzuschuss in entsprechender Höhe.

(4) Den Fahrkostenzuschuss erhalten Schüler, die im Saarland wohnen.

§ 7
Durchführung des Gesetzes

(1) Die Durchführung des Gesetzes obliegt den Landkreisen, im Stadtverband Saarbrücken der Landeshauptstadt Saarbrücken und den kreisfreien Städten.

(2) Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Erlöschens des Anspruchs auf Förderung bei nicht form- und fristgerecht gestelltem Antrag regelt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

§ 7a
Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten Amtsbezeichnungen sowie sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.

§ 8
Schlussvorschriften

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

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