Gesetz Nr. 812 zur
Ordnung des Schulwesens im Saarland
(Schulordnungsgesetz:
SchoG)
Vom 5. Mai 1965
In der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846, ber. 1997 S. 147), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 706)
Inhaltsverzeichnis |
|
Teil I: Aufgabe und Aufbau des
Schulwesens |
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1.
Abschnitt: Allgemeines |
§§ 1 bis
8 |
2.
Abschnitt: Geordneter Schulbetrieb |
§ 9 |
3.
Abschnitt: Der Religionsunterricht |
§§ 10 bis
15 |
4.
Abschnitt: Sexualerziehung |
§ 15a |
Teil II: Die Schulen |
|
1.
Abschnitt: Allgemeine Rechtsverhältnisse |
§§ 30 bis
35 |
2.
Abschnitt: Schulleitung, Lehrerkonferenzen und Schulkonferenz |
§§ 30 bis
35 |
3.
Abschnitt: Schulregionkonferenz, Landesschulkonferenz |
§§ 30 bis
35 |
4.
Abschnitt: Lehrkräfte |
§§ 30 bis
35 |
5.
Abschnitt: Schülerinnen und Schüler |
§§ 30 bis
35 |
6.
Abschnitt: Elternvertretung |
§ 36 |
Teil III: Schulunterhaltung und
Schulverwaltung |
|
1. Abschnitt: Schulträger |
§§ 37 bis
40 |
2.
Abschnitt: Personalkosten |
§§ 41 bis
43 |
3.
Abschnitt: Sachkosten |
§§ 44 bis
49 |
4.
Abschnitt: Erziehungsbeihilfen |
§ 50 |
5.
Abschnitt: Kommunale Schulverwaltung |
§ 51 |
Teil IV: Schulaufsicht |
|
1.
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
§§ 52 bis
54 |
2.
Abschnitt: Schulaufsichtsbehörde |
§ 57 |
Teil V: Übergangs- und
Schlussvorschriften |
§§ 58 bis
64 |
Teil I
Aufgabe des
Schulwesens
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Unterrichts- und
Erziehungsauftrag, Schutzauftrag, Qualität der Schule
(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich daraus, dass jeder
junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht
auf eine seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Erziehung, Unterrichtung
und Ausbildung hat und dass er zur Übernahme von Verantwortung und zur
Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft vorbereitet werden
muss.
(2) Daher hat die Schule durch Erziehung und Unterricht die
Schülerinnen und Schüler zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den
Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Achtung vor der Überzeugung
anderer, zur Erfüllung ihrer Pflichten in Familie, Beruf und der sie umgebenden
Gemeinschaft, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zur
Übernahme der sozialen und politischen Aufgaben von Bürgerinnen und Bürgern im
freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zur Mitwirkung an der
Gestaltung der Gesellschaft im Sinne der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung zu befähigen und sie zu der verpflichtenden Idee des friedlichen
Zusammenlebens der Völker hinzuführen.
(2a) Die Schule unterrichtet und erzieht die Schülerinnen
und Schüler bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen anders
denkender Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und
Kulturwerte. Der Erziehungsauftrag ist in der Art zu erfüllen, dass durch politische,
religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen weder die
Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern und Eltern noch der
politische, religiöse oder weltanschauliche Schulfrieden gefährdet oder gestört
werden.
(2b) Im Rahmen ihres Unterrichts- und Erziehungsauftrages
trägt die Schule in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht für den Schutz der Kinder
vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder
sittlicher Verwahrlosung Sorge.
(3) Bei der Erfüllung ihres Auftrags hat die Schule das
Elternrecht zu achten.
(4) Die Schulen sind zur stetigen Entwicklung und Sicherung
der Qualität ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit verpflichtet. Die
Schulaufsichtsbehörde unterstützt sie bei der Erfüllung dieser Aufgabe.
(5) Die für den Unterricht erforderlichen Richtlinien müssen
dem Erziehungs- und Unterrichtsauftrag der Schule entsprechen.
§
3
Schulbegriff
und Aufbau des Schulwesens
(1)
Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen,
in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler
durch planmäßige und methodische Unterweisung in einer Mehrzahl von Fächern
bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele erreicht werden sollen.
(2) Das
öffentliche Schulwesen gliedert sich in allgemein bildende (Grundschule,
Erweiterte Realschule, Gesamtschule, Gymnasium) und berufliche Regelschulformen
(Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachoberschulen).In
pädagogischer Hinsicht sind die Schulformen in die Primarstufe, die
Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II gegliedert.
(3) Die Schulen der verschiedenen Stufen können als
selbstständige Schulen geführt werden.
§
3a
Regelformen der allgemein bildenden
Schulen
(1) Die
Grundschule ist die Schule, die von allen Kindern nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften über die Schulpflicht besucht werden muss. Sie führt in
schulisches Lernen ein und legt die Grundlage für die weitere Bildung. Die
Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 4.
(2) Die
Erweiterte Realschule vermittelt eine erweiterte allgemeine Bildung, die
zugleich Grundlage einer Berufsausbildung oder weiterführender berufsbezogener
oder studienbezogener Bildungsgänge ist. Der Unterricht wird wie folgt erteilt:
1. In den Klassenstufen 5 und 6 findet der Unterricht
als gemeinsamer Unterricht im Klassenverband statt mit der Maßgabe, dass in der
Klassenstufe 6 in der Fremdsprache mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung
unterrichtet wird.
2.
Für den Unterricht ab der Klassenstufe 7 gilt:
a) Der Unterricht findet in allen Fächern in
abschlussbezogenen, nach der Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler
gebildeten Klassen statt. Abweichend hiervon kann die Gesamtkonferenz mit
Zweidrittelmehrheit beschließen, dass in Klassenstufe 7 gemeinsamer Unterricht
im Klassenverband mit abschlussbezogener äußerer Fachleistungsdifferenzierung
in Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache stattfindet.
b) In Schulen, die nicht mindestens dreizügig sind,
findet in den Klassenstufen 7 und 8 gemeinsamer Unterricht im Klassenverband
mit abschlussbezogener äußerer Fachleistungsdifferenzierung in Deutsch,
Mathematik und erster Fremdsprache statt. Ab Klassenstufe 9 wird der Unterricht
in allen Fächern in abschlussbezogenen, nach der Leistungsfähigkeit der
Schülerinnen und Schüler gebildeten Klassen erteilt. Die Gesamtkonferenz kann
mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass der Unterricht ausnahmsweise bereits
ab Klassenstufe 7 in allen Fächern in abschlussbezogenen Klassen erteilt wird,
soweit dieses nicht zu Mehrausgaben führt; der Beschluss bedarf der Zustimmung
der Schulaufsichtsbehörde.
Mit dem
erfolgreichen Abschluss der Klassenstufe 9 wird der Hauptschulabschluss, nach
erfolgreichem Abschluss der Klassenstufe 10 ein mittlerer Bildungsabschluss und
bei entsprechender Qualifikation die Berechtigung zum Eintritt in die
gymnasiale Oberstufe erworben. Der auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses
bezogene Bildungsgang schließt nach Klassenstufe 9, der auf den Erwerb des
mittleren Bildungsabschlusses bezogene Bildungsgang schließt nach Klassenstufe
10 mit einer Abschlussprüfung ab.
(3) Die
Gesamtschule vermittelt eine erweiterte allgemeine Bildung, die zugleich
Grundlage einer Berufsausbildung oder weiterführender berufsbezogener oder
studienbezogener Bildungsgänge ist.
Der
Unterricht findet in Klassen und Kursgruppen statt. Die Kursgruppen werden nach
Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler gebildet.
Mit dem
erfolgreichen Abschluss der Klassenstufe 9 wird der Hauptschulabschluss, nach
erfolgreichem Abschluss der Klassenstufe 10 ein mittlerer Bildungsabschluss und
bei entsprechender Qualifikation die Berechtigung zum Eintritt in die
gymnasiale Oberstufe erworben. Die Schülerinnen und Schüler, die den
Hauptschulabschluss anstreben, schließen die Klassenstufe 9, die Schülerinnen
und Schüler, die den mittleren Bildungsabschluss anstreben, schließen die
Klassenstufe 10 mit einer Abschlussprüfung ab.
(4) In
der Erweiterten Realschule, der Gesamtschule und dem Gymnasium dienen die
Klassenstufen 5 und 6 im Hinblick auf den weiteren Bildungsweg des Schülers
einer besonderen Beobachtung, Förderung und Orientierung (Orientierungsphase).
Diese Klassenstufen sind durch ein besonderes Maß an Durchlässigkeit
gekennzeichnet.
Vor einer
Einstufung oder Umstufung oder einem möglichen Wechsel zu einer Schule einer
anderen Schulform erfolgt eine Beratung der Erziehungsberechtigten.
(5) Das
Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 12. Es vermittelt eine erweiterte
und vertiefte allgemeine Bildung. Der erfolgreiche Abschluss des Gymnasiums
vermittelt die allgemeine Hochschulreife und berechtigt zum Studium an einer
Hochschule; er berechtigt auch zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge.
Die Dauer
des Besuchs der Oberstufe des Gymnasiums beträgt für die einzelne Schülerin und
den einzelnen Schüler mindestens zweieinhalb und höchstens vier Jahre, die in
Schulhalbjahre aufgegliedert werden; die Möglichkeit, eine nicht bestandene
Abiturprüfung nach weiterem Schulbesuch zu wiederholen, bleibt unberührt. In
Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge
Krankheit oder anderer nicht zu vertretender Umstände, kann die Dauer des
Besuchs der Oberstufe des Gymnasiums angemessen verlängert werden.
In der
Oberstufe des Gymnasiums werden die Schülerinnen und Schüler nach einer
einjährigen Einführungszeit zwei Jahre in einem Kurssystem unterrichtet, in dem
sie nach ihrer Neigung, Begabung und Leistungsbereitschaft in Kursen des
Pflicht- und Wahlbereichs im Rahmen der zulässigen Fächerkombinationen und des
schulischen Angebots Schwerpunkte in ihrer schulischen Bildung setzen. Neben
studienbezogenen Bildungsinhalten können auch berufsbezogene Bildungsinhalte
vermittelt werden.
Die im
Kurssystem und im Abitur erbrachten Leistungen werden in einem Notensystem bewertet,
dem ein Punktesystem zugeordnet ist; die aus dem Kurssystem zu
berücksichtigenden Leistungen und die Leistungen im Abitur werden zu einer
Gesamtqualifikation zusammengefasst. Die Schülerin oder der Schüler wird zur
Abiturprüfung zugelassen, wenn sie oder er die in der Prüfungsordnung
festgelegten Mindestanforderungen erfüllt hat.
Die
Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, Ziele, Inhalt und Struktur der Oberstufe
des Gymnasiums durch Rechtsverordnung zu regeln. Sie kann ferner durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund eines
Beschlusses der Konferenz der sie oder ihn unterrichtenden Lehrkräfte unter
Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer Vertretung
beziehungsweise aufgrund eines Beschlusses der Abiturprüfungskommission aus der
Schule und der Schulform zum Ende des Schulhalbjahres ausscheidet, in dem
festgestellt wird, dass sie oder er innerhalb der in Satz 4 genannten
zulässigen Höchstdauer die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums nicht mehr erfolgreich
abschließen kann.
Die für
das Deutsch-Französische Gymnasium getroffenen Regelungen bleiben unberührt.
(6) An
erweiterten Realschulen und Gesamtschulen kann eine gymnasiale Oberstufe
eingerichtet werden, in der die Schülerinnen und Schüler nach einer einjährigen
Einführungsphase zwei Jahre in einem Kurssystem unterrichtet werden. Im Übrigen
finden die in Absatz 5 für die Oberstufe des Gymnasiums getroffenen Regelungen
entsprechende Anwendung.
§
3b
Regelformen
der beruflichen Schulen
(1) In
der Berufsschule werden Schüler mit dem Ziel unterrichtet, ihnen im Rahmen der
beruflichen Erstausbildung oder für eine berufliche Tätigkeit vorwiegend
berufsbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und ihre
Allgemeinbildung zu vertiefen; der Unterricht erfolgt im ersten Jahr in der
Grundstufe und in den weiteren Jahren in der Fachstufe. Die Grundstufe kann als
Berufsgrundbildungsjahr auf Berufsfeldbreite in schulischer Form mit
Vollzeitunterricht oder in kooperativer Form mit Teilzeitunterricht in der Schule
und fachpraktischer Ausbildung im Betrieb (duales System) geführt werden; dies
gilt nicht für Ausbildungsberufe, die keinem Berufsfeld zugeordnet sind.
Die
Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für
Wirtschaft und Wissenschaft durch Rechtsverordnung das Berufsgrundbildungsjahr
mit dem Ziel der Anrechnung als erstes Jahr der Berufsausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf als alleinige Form des Berufsschulunterrichts in
der Grundstufe schrittweise einzuführen; die Einführung kann für einzelne
Berufsfelder oder Schwerpunkte von Berufsfeldern mit ihnen zuzuordnenden
Ausbildungsberufen erfolgen und jeweils landesweit oder für einzelne in der
Verordnung näher abzugrenzende Gebiete angeordnet werden, sobald und soweit
aufeinander abgestimmte Ausbildungsordnungen des Bundes und schulische
Rahmenlehrpläne der Länder vorliegen sowie die erforderlichen personellen und
sachlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Die
Berufsschule schließt mit einem Abschlussverfahren ab (Berufsschulabschluss).
(2) In
der Berufsfachschule werden Schülerinnen und Schüler ohne berufliche Vorbildung
durch Vermittlung der erforderlichen fachtheoretischen sowie fachpraktischen
Kenntnisse und einer weitergehenden und vertieften Allgemeinbildung auf eine
Berufstätigkeit vorbereitet, in einen Beruf eingeführt oder für einen Beruf
ausgebildet. Die Berufsfachschule schließt in der Regel mit einer
Abschlussprüfung ab.
(3) In
der Fachschule werden Schülerinnen und Schüler in der Regel nach einer beruflichen
Erstausbildung und praktischer Bewährung mit dem Ziel unterrichtet, ihnen eine
weitergehende fachliche Qualifikation zu vermitteln. Die Fachschule schließt in
der Regel mit einer Abschlussprüfung ab.
(4) In
der Fachoberschule, die nach Fachbereichen gegliedert ist und innerhalb der
Fachbereiche nach Fachrichtungen gegliedert sein kann, werden Schülerinnen und
Schüler mit einem mittleren Bildungsabschluss in den Klassenstufen 11 und 12
unterrichtet. Der Besuch der Klassenstufe 11 kann durch eine fachbereichsbezogene
bzw. fachrichtungsbezogene Berufsausbildung oder eine entsprechende
hinreichende mehrjährige Berufserfahrung ersetzt werden; nach Maßgabe dieser
Voraussetzungen kann die Fachoberschule auf die Klassenstufe 12 beschränkt
werden. Die Fachoberschule schließt mit einer Abschlussprüfung ab und
vermittelt die zum Studium an einer Fachhochschule berechtigende
Fachhochschulreife.
(5)
Berufliche Schulen sind in der Regel unter einer Leitung und mit übergreifendem
Lehrkräfteeinsatz in Form eines Berufsbildungszentrums zusammengefasst. An
Berufsbildungszentren kann zudem eine gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogenen
Fachrichtungen eingerichtet werden, in der die Schülerinnen und Schüler nach
einer einjährigen Einführungsphase zwei Jahre in einem Kurssystem unterrichtet
werden; die in § 3a Abs. 5 für die Oberstufe des Gymnasiums getroffenen
Regelungen finden entsprechende Anwendung.
§
4
Gemeinsame
Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten, Sonderformen der Schulen,
Hausunterricht
(1) Der
Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schulen der Regelform umfasst
grundsätzlich auch die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderungsbedarf. Daher sind im Rahmen der vorhandenen schulorganisatorischen,
personellen und sächlichen Möglichkeiten geeignete Formen der gemeinsamen
Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten zu entwickeln; das Nähere
regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.
(2)
Sonderpädagogischer Förderungsbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen
anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so
beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden Schule ohne
besondere Hilfen nicht hinreichend gefördert werden können.
(3) Der
Unterrichtung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit
sonderpädagogischem Förderungsbedarf dienen die Formen gemeinsamer
Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten, besondere Schulen für
Behinderte (Förderschulen) oder Klassen (Unterrichtsgruppen), die nach
sonderpädagogischen Grundsätzen arbeiten, sowie der Sonderunterricht für
Schülerinnen und Schüler, deren Förderung auch in Förderschulen nicht möglich
ist. Zur Förderung der gemeinsamen Unterrichtung von Behinderten und
Nichtbehinderten kann die Schulaufsichtsbehörde Sonderpädagogische
Förderzentren einrichten.
(4)
Soweit keine gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten
erfolgt, besucht
1.
die Förderschule für Blinde und Sehbehinderte, wer über kein Sehvermögen
verfügt oder darin so stark beeinträchtigt ist, dass er sich auch nach
optischer Korrektur in wichtigen Lebensvollzügen wie ein Blinder verhält, oder
wer in seinem Sehvermögen in der Regel auf ein Drittel bis ein Zwanzigstel der
Norm reduziert ist und daher im Unterricht der Schulen der Regelform nicht mehr
erfolgreich mitarbeiten kann,
2.
die Förderschule soziale Entwicklung, wer aufgrund erheblicher psychischer
Störungen und sozialer Auffälligkeiten, die nach Dauer, Häufigkeit und
Intensität mit allgemeinen unterrichtlichen Mitteln und erzieherischen Maßnahmen
oder durch ambulante Hilfe nicht mehr abgebaut werden können, in Schulen der
Regelform nicht mehr hinreichend gefördert werden kann oder seine
Mitschülerinnen und Mitschüler fortgesetzt erheblich beeinträchtigt oder
gefährdet,
3.
die Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige, wer aufgrund seiner
Hörschädigung die Sprache auch mit technischen Hörhilfen nicht über das Gehör
erlernen kann – dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer
zentralen Sprachstörung die Sprache nicht auf natürlichem Wege erlernen können
–, oder wer in seiner Hörfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass er zwar noch,
gegebenenfalls auch mit Hilfsmitteln, Schall über das Ohr wahrnehmen und
Sprache erlernen kann, im Unterricht der Schulen der Regelform seinen Fähigkeiten
entsprechend aber nicht mehr gefördert werden kann,
4
die Förderschule geistige Entwicklung, wer geistig so schwer behindert ist,
dass er auch durch Unterricht und schulische Erziehung befähigt werden muss,
sich als eigene Person zu erfahren, Lebenszutrauen aufzubauen, sich in der
Umwelt angemessen zurechtzufinden, sich in sozialen Bezügen zu orientieren und
bei ihrer Gestaltung mitzuwirken und dadurch zur eigenen Existenzsicherung
beitragen zu können,
5.
die Förderschule körperliche und motorische Entwicklung, wer sich aufgrund
schwerer oder lang andauernder Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit oder
organischer Schäden am Unterricht der Schulen der Regelform nicht ausreichend
beteiligen kann,
6.
die Förderschule Lernen, wer aufgrund eines deutlichen Intelligenzrückstandes
oder allgemeiner Lernstörungen erheblich und lang andauernd in seinem Lernen
beeinträchtigt ist,
7.
die Förderschule Sprache, wer sprachlich so schwerwiegend beeinträchtigt ist,
dass er auch bei schulbegleitenden Maßnahmen in den Schulen der Regelform nicht
ausreichend gefördert werden kann.
Mehrfach
Behinderte besuchen diejenige Förderschule, in der sie am besten gefördert
werden
können.
(5) Die
in Absatz 3 genannten Einrichtungen zur sonderpädagogischen Förderung sollen
1.
die Behinderung beheben oder deren Folgen mildern und dabei eine allgemeine
Bildung vermitteln und auf die berufliche Bildung vorbereiten,
2.
auf die Eingliederung der Schülerinnen und Schüler in die Schulen der Regelform
hinwirken,
3.
sich an der Förderung Behinderter oder von einer Behinderung bedrohter Schüler
in den Schulen der Regelform beteiligen,
4.
an der Planung und Durchführung gemeinsamen Unterrichts für behinderte und
nicht behinderte Schülerinnen und Schüler mitwirken,
5.
Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf und deren
Lehrkräfte beraten.
Die
Förderschulen können nach Maßgabe ihres jeweiligen Unterrichts- und
Erziehungsauftrags zu den in den Schulen der Regelform vorgesehenen Abschlüssen
führen.
Wenn die
besondere Aufgabe der Förderschule erfüllt ist, ist die Schülerin oder der
Schüler in eine Schule der Regelform einzugliedern.
(6) Wenn
die besondere Aufgabe der Förderschule die Heimunterbringung der Schülerinnen
und Schüler gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert
ist, sind den Schulen Schülerheime anzugliedern, in denen Schülerinnen und
Schüler Unterkunft, Verpflegung und familiengemäße Betreuung erhalten
(Förderschulen mit Heim).
(7)
Schülerinnen und Schülern, die nach amtsärztlicher Feststellung infolge
dauernder oder mehr als sechs Unterrichtswochen währender Erkrankung die Schule
nicht besuchen können, soll Krankenhausunterricht bzw. Hausunterricht in
angemessenem Umfang erteilt werden.
(8) Für
entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, die bereits bei Beginn der Schulpflicht
förderungsbedürftig erscheinen (§ 3 Schulpflichtgesetz), sind in der
Grundschule besondere Fördermaßnahmen vorzusehen; sie werden je nach den
schulorganisatorischen und personellen Gegebenheiten an der jeweils zuständigen
Grundschule als Maßnahmen für einzelne Kinder in der jeweiligen Klasse oder für
eine Gruppe von Kindern oder in zentralisierten Einrichtungen
(Schulkindergärten), die Bestandteil der jeweiligen Grundschule sind,
durchgeführt. Im Fall der Errichtung von Schulkindergärten ist ein
Einzugsbereich festzulegen; § 19 findet entsprechende Anwendung.
Für
Kinder, die unter Absatz 2 fallen und vor Beginn der Schulpflicht
förderungsbedürftig erscheinen, sind an den in Absatz 3 genannten Einrichtungen
besondere Fördermaßnahmen vorzusehen; diese können auch in einem
Schulkindergarten, der Bestandteil der jeweiligen Förderschule ist,
durchgeführt werden.
(9) Für
Kinder und Jugendliche, die dem Unterricht auf Grund mangelnder
Deutschkenntnisse nicht ausreichend folgen können, finden an den Schulen
verpflichtende Sprachfördermaßnahmen statt, die den regulären Unterricht
ergänzen oder ganz oder teilweise an dessen Stelle treten. Die Ausgestaltung
der Sprachfördermaßnahmen regelt die Schulaufsichtsbehörde durch
Rechtsverordnung.
5
Weiterentwicklung
des Schulwesens
(1) Zur
Gewinnung und Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer
Erkenntnisse sollen nach Anhörung der Landesschulkonferenz Versuchsschulen,
nach Anhörung der Schulkonferenz Schulversuche eingerichtet werden.
(2) Die
Schulaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Schulkonferenz und, falls damit
für den Schulträger eine wesentliche Mehrbelastung verbunden ist, mit dessen
Zustimmung einer bestehenden Schule Eigenschaft und Aufgaben einer
Versuchsschule übertragen.
(3) Zur
Erprobung von Modellen der Selbstständigkeit und Eigenverantwortung kann die Schulaufsichtsbehörde
einer begrenzten Anzahl von Schulen für die Dauer von bis zu sechs Jahren in Abweichung
von den bestehenden Rechtsvorschriften ermöglichen, zur Weiterentwicklung des Schulwesens
bei der Personalentwicklung, Personalverwaltung, Stellenbewirtschaftung und Sachmittelbewirtschaftung
sowie in der Unterrichtsorganisation und Unterrichtsgestaltung selbstständige
Entscheidungen zu treffen. Das Land und der Schulträger können den am Modellvorhaben
teilnehmenden Schulen auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung Stellen,
Personal und Sachmittel im Rahmen eines einheitlichen Budgets zur
selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung stellen. Soweit einer Schule
Mittel zur Verfügung gestellt werden, kann sie für das Land oder den
Schulträger entsprechend der Zweckbindung finanzielle Verpflichtungen eingehen.
Die Schulaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung für die Dauer des
Modellvorhabens nähere Regelungen über die Abweichungen gemäß Satz 1 sowie die
Durchführung der Selbstbewirtschaftung gemäß den Sätzen 2 und 3 erlassen.
§
5a
Ganztagsschulen
(1)
Schulen aller Schulstufen und Schulformen können im Rahmen der vorhandenen
schulorganisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten als
Ganztagsschulen geführt werden, wenn im Einzelfall hierfür ein öffentliches
Bedürfnis besteht oder von der Schulaufsichtsbehörde ein besonderes
pädagogisches Interesse anerkannt wird. Die Entscheidung über die Errichtung
einer Ganztagsschule oder über die Änderung einer bestehenden Schule in eine
Ganztagsschule trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulträgers.
Die im Ganztagsbetrieb zu führenden Förderschulen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr.
1, 3, 4 und 5 sind keine Ganztagsschulen im Sinne dieser Vorschrift.
(2) In
der Ganztagsschule werden im Rahmen des nach diesem Gesetz geltenden
Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schule die Unterrichts- und
Erziehungsziele der jeweiligen Schulform verwirklicht. Der nach der
Stundentafel für die betreffende Schulform zu erteilende Unterricht wird auf
den Vor- und Nachmittag verteilt. Neben dem Unterricht bestehen
außerunterrichtliche Angebote, aus denen die Schülerin oder der Schüler im
Rahmen vorgegebener Wahlmöglichkeiten auszuwählen hat. Es ist auch möglich, den
nach der Stundentafel zu erteilenden Unterricht für die betreffende Schule oder
einzelne Teile der Schule auf den Vormittag zu beschränken und für den
Nachmittag nur außerunterrichtliche Angebote vorzusehen. Auch im Bereich der
Pflichtschulen ist der Besuch von Ganztagsschulen freiwillig. Das gilt nicht
für die gemäß Absatz 1 Satz 3 im Ganztagsbetrieb zu führenden Schulen für
Behinderte.
(3) In
der Ganztagsschule ermöglichen es die Organisation des Unterrichts und die
außerunterrichtlichen Angebote,
1.
die Betreuung der Schülerinnen und Schüler für die Dauer des Ganztagsbetriebs
zu gewährleisten,
2.
durch künstlerische, handwerkliche, sportliche und spielerische Betätigung in
besonderer Weise die persönlichen Interessen der Schülerinnen und Schüler
anzuregen und ihre Begabungen und Fähigkeiten zu fördern,
3.
das im Unterricht Gelernte verstärkt einzuüben und zu vertiefen,
4.
den sozialen Erfahrungsaustausch der Schülerinnen und Schüler in besonderer
Weise zu erweitern,
5.
Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte besser zu beteiligen und zu
beraten sowie
6.
die Begegnung der Schule mit ihrem kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und
politischen Umfeld in besonderer Weise zu fördern.
(4) Die
Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zu
regeln:
1.
die für den Betrieb der Ganztagsschulen nach Art und Umfang erforderliche
räumliche, sächliche und personelle Ausstattung,
2.
Grundsätze für die Organisation und das unterrichtliche wie
außerunterrichtliche Angebot der Ganztagsschule, den Umfang des
Pflichtaufenthalts und der Teilnahmeverpflichtung der Schülerin oder des
Schülers (Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltungen) sowie über eine
etwaige Betreuung der Schülerinnen und Schüler vor Schulbeginn und nach
Schulschluss und
3.
das Verfahren der Festlegung der Einzelheiten des Betriebs der einzelnen
Ganztagsschule und der erforderlichen Zusammenarbeit insbesondere von Schul-
und Jugendhilfebehörden.
§
6
Besondere
schulische Einrichtungen
(1) Die
Erweiterte Realschule in Abendform führt Schüler, die die allgemeine
Vollzeitschulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt haben, in einem ein-
oder zweijährigen Abendunterricht zum Hauptschulabschluss. Sie führt
Schülerinnen und Schüler mit Hauptschulabschluss oder einem als gleichwertig
anerkannten Abschluss in einem zweijährigen Abendunterricht zu einem mittleren
Bildungsabschluss gemäß § 3a Abs. 2 und 3. Beide Bildungsgänge schließen mit
einer Abschlussprüfung ab.
(2) Das
Abendgymnasium führt erwachsene Berufstätige, die mindestens den
Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben
haben, nach einer beruflichen Erstausbildung oder einer mindestens dreijährigen
geregelten Berufstätigkeit im Abendunterricht, der entsprechend der Vorbildung
vier oder drei Jahre dauert, zur allgemeinen Hochschulreife. Das Abendgymnasium
schließt mit der Abiturprüfung ab. § 3a Abs. 5 Sätze 6 bis 11 gilt
entsprechend.
(3) Das
Saarland-Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) führt Erwachsene
mit mittlerem Bildungsabschluss nach einer beruflichen Erstausbildung oder
einer mindestens dreijährigen geregelten Berufstätigkeit in drei Schuljahren
zur allgemeinen Hochschulreife; ausnahmsweise können auch Bewerber ohne
mittleren Bildungsabschluss aufgenommen werden, wenn sie erfolgreich an einem
vorbereitenden Lehrgang teilgenommen haben. Das Saarland-Kolleg schließt mit
der Abiturprüfung ab. § 3a Abs. 5 Sätze 6 bis 11 gilt entsprechend.
(4) Die
Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, für die in den Absätzen 1 bis 3
genannten Schulen durch Rechtsverordnung das Mindest- und Höchstalter für die
Aufnahme in die Schule sowie Ausübung, Umfang und Dauer einer Berufstätigkeit
als Voraussetzungen für die Aufnahme und das Verbleiben in der Schule zu
regeln.
(5) Die
Abendfachoberschule, die nach Fachbereichen gegliedert ist und innerhalb der
Fachbereiche nach Fachrichtungen gegliedert sein kann, führt Erwachsene mit
mittlerem Bildungsabschluss nach einer fachbereichsbezogenen bzw.
fachrichtungsbezogenen Berufsausbildung oder einer entsprechenden hinreichenden
mehrjährigen Berufserfahrung in einem in der Regel zweijährigen
Teilzeitunterricht zur Fachhochschulreife. Die Abendfachoberschule schließt mit
einer Prüfung ab.
§
7
Öffentliche
und private Schulen
(1)
Öffentliche Schulen sind die Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein
Gemeindeverband oder ein Schulverband ist.
(2) Alle
übrigen Schulen sind Privatschulen. Ihre Rechtsverhältnisse werden durch
Artikel 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes, Artikel 28 der Verfassung des
Saarlandes und durch das Gesetz Nr. 751 „Privatschulgesetz“ vom 30. Januar 1962
(Amtsbl. S. 159) in seiner jeweils geltenden Fassung geregelt.
§
8
Geltungsausschluss
(1) Auf
Privatschulen ist das Gesetz nur anwendbar, soweit dies ausdrücklich bestimmt
wird.
(2) Als
Schulen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:
1.
die Hochschulen,
2.
die Fachhochschulen,
2a.
die Berufsakademien,
3.
die Einrichtungen der Weiterbildung,
4.
die Saarländische Verwaltungsschule und die Sparkassenakademie Saar,
5.
die Schulen für Heil- und Heilhilfsberufe sowie die Altenpflegeschulen,
6.
die landwirtschaftlichen Schulen,
7.
die Schulen im Strafvollzug.
2.
Abschnitt
Geordneter
Schulbetrieb
§
9
Geordneter
Schulbetrieb
(1) Schulen
sollen eine Größe haben, die eine fruchtbare Unterrichts- und Erziehungsarbeit
gewährleistet, eine Differenzierung des Unterrichts erlaubt und einen
zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz von personellen und sächlichen
Mitteln sichert (geordneter Schulbetrieb).
(2) Ein
geordneter Schulbetrieb ist noch gewährleistet, wenn
1.
Grundschulen wenigstens zwei Klassen je Klassenstufe,
2. Erweiterte
Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien wenigstens jeweils drei Klassen je
Klassenstufe,
3.
Berufsschulen in den Fachklassen der jeweils zugeordneten Ausbildungsberufe
wenigstens jeweils eine Klasse je zugeordneter Stufe (Grundstufe, Fachstufen),
4.
andere Formen der beruflichen Schulen in der Unterstufe (Eingangsklassenstufe)
wenigstens jeweils zwei Klassen und
5.
Förderschulen wenigstens vier aufsteigende Klassen aufweisen.
(3) Die
Schulaufsichtsbehörde hat für die Gewährleistung eines geordneten Schulbetriebs
Sorge zu tragen. Sie kann zu diesem Zweck Schulen schließen, mit anderen
Schulen zusammenlegen, jahrgangsübergreifenden Unterricht anordnen oder
Schülerinnen und Schüler einzelner Klassenstufen anderen Schulen zuweisen.
Außerdem kann sie Kooperationen von räumlich zusammengefassten oder
benachbarten Schulen anordnen; Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde durch
Rechtsverordnung.
(4) Bei
Unterschreitung der in Absatz 2 angegebenen Mindestvorgaben können Schulen
ausnahmsweise fortgeführt werden, wenn der Maßnahme wichtige pädagogische,
organisatorische oder siedlungsstrukturelle Gründe entgegenstehen.
(5)
Schulen, die die Anforderungen des Absatzes 2 voraussichtlich binnen fünf
Jahren unterschreiten, können auf Antrag des Schulträgers oder zur Umsetzung
einer Schulentwicklungsplanung des Landes geschlossen oder mit anderen Schulen
zusammengelegt werden; Absatz 4 gilt entsprechend.
3.
Abschnitt
Der
Religionsunterricht
§
10
Grundsätze
(1) Der
Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach.
(2) In
Schulen, die einer besonderen Fachausbildung dienen, ist der Religionsunterricht
ordentliches Lehrfach, soweit an diesen Schulen Religion zur Berufsausbildung
gehört.
(3) Der
Religionsunterricht wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den
Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt.
§
11
Religionslehrerinnen
und Religionslehrer
(1) Der
Religionsunterricht wird von Lehrkräften oder Geistlichen erteilt.
(2)
Lehrkräfte übernehmen die Erteilung des Religionsunterrichts in freier
Willensentscheidung. Voraussetzung für die Erteilung des Religionsunterrichts
sind die staatliche Lehrbefähigung und eine Bevollmächtigung durch die Kirche
oder die Religionsgemeinschaft.
(3) Keine
Lehrkraft darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. Lehrkräften,
die die Erteilung des Religionsunterrichts ablehnen, dürfen hieraus keine
beamtenrechtlichen Nachteile erwachsen.
(4)
Geistliche, die Religionsunterricht erteilen (z.B. Pfarrerinnen und Pfarrer,
Hilfsgeistliche, Vikarinnen und Vikare), bedürfen des staatlichen
Unterrichtsauftrags. Das Nähere wird zwischen der Kirche oder der
Religionsgemeinschaft und der Schulaufsichtsbehörde vereinbart.
(5) Die
Kirchen, Religionsgemeinschaften und kirchlichen Vereinigungen können mit
Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde hauptamtlichen Lehrkräften, die von ihnen
für den Religionsunterricht gestellt sind und die beamtenrechtlichen
Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst erfüllen, für
die Dauer ihrer Tätigkeit gestatten, eine der Amtsbezeichnung der vergleichbaren
Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst entsprechende Bezeichnung mit dem Zusatz
,,im Kirchendienst“ zu führen. Die Führung der jeweiligen Bezeichnung kann der
Lehrkraft frühestens zu dem Zeitpunkt gestattet werden, in dem sie im
öffentlichen Schuldienst zur Einstellung, Anstellung oder Beförderung
heranstehen würde. Ein Recht auf eine entsprechende Verwendung bei Übernahme in
den öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.
(6) Falls
die Erteilung des Religionsunterrichts durch Lehrkräfte oder Geistliche nicht
sichergestellt ist, kann der Religionsunterricht auch durch kirchlich
ausgebildete Kräfte erteilt werden. Richtlinien über den Nachweis hinreichender
Ausbildung, Eignung und Lehrbefähigung werden zwischen der Kirche oder der
Religionsgemeinschaft und der Schulaufsichtsbehörde vereinbart.
§
12
Lehrplan
und Lehrbücher
Lehrplan
und Lehrbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
§
13
Aufsicht
über den Religionsunterricht
(1) Der
Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Lehrfach der staatlichen
Schulaufsicht. Sie beschränkt sich darauf, dass bei der Erteilung des
Religionsunterrichts der Stundenplan beachtet, die Unterrichtszeit eingehalten
und die Schulordnung gewahrt wird.
(2) Die
Wochenstundenzahl für den Religionsunterricht wird im Benehmen mit der Kirche
oder der Religionsgemeinschaft von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.
(3) Die
Aufsicht der Kirche oder der Religionsgemeinschaft über den Religionsunterricht
wird im Benehmen mit der staatlichen Schulaufsichtsbehörde durch
religionspädagogisch erfahrene Beauftragte wahrgenommen. Das Recht der obersten
Kirchenleitung, den Religionsunterricht zu besuchen, wird hierdurch nicht
berührt.
§
14
Teilnahme
am Religionsunterricht
Die
Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Nach
Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht der Schülerin oder dem
Schüler zu. Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist der
Schulleiterin oder dem Schulleiter von den Erziehungsberechtigten oder von der
Schülerin oder dem Schüler schriftlich abzugeben.
Diese Vorschrift gilt auch für
Privatschulen.
§
15
Religiöse
Minderheit
(1)
Beträgt in einer Klassenstufe einer öffentlichen Schule die Zahl einer
religiösen Minderheit mindestens 5, so soll für diese Religionsunterricht
eingerichtet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen soll für Schülerinnen
und Schüler ab Klassenstufe 9, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen,
Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden. Die Teilnahme an diesem
Unterricht ist Pflicht.
(2) Wird
für eine religiöse Minderheit von weniger als 5 Schülerinnen und Schülern
Religionsunterricht eingerichtet, so hat der Schulträger den Unterrichtsraum
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
4.
Abschnitt
Sexualerziehung
§
15a
Sexualerziehung
(1) Die
Sexualerziehung gehört zu dem Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule.
(2) Durch
die Sexualerziehung sollen die Schülerinnen und Schüler mit den Fragen der
Sexualität altersgemäß vertraut gemacht werden mit dem Ziel, sittliche
Entscheidungen und sittlich bestimmte Verhaltensweisen im Bereich der
Geschlechtlichkeit zu ermöglichen, das Verständnis für die menschliche und
soziale Partnerschaft, vor allem in Ehe und Familie zu entwickeln und das Verantwortungsbewusstsein
zu stärken.
Die
Sexualerziehung muss für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet
offen sein und darf nicht zu einer einseitigen Beeinflussung der Schülerinnen
und Schüler führen.
(3) Die
Sexualerziehung wird im Unterricht mehrerer Fächer (fächerübergreifend)
durchgeführt.
(4) Die
Erziehungsberechtigten sind über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung
rechtzeitig zu unterrichten.
(5) Das
Nähere über Inhalt, Umfang und Ziel der Sexualerziehung sowie ihre Zuordnung zu
den einzelnen Klassenstufen und Fächern regelt die Schulaufsichtsbehörde.
Teil
II
Die
Schulen
1.
Abschnitt
Allgemeine
Rechtsverhältnisse
§
16
Rechtsstellung
(1) Die
öffentlichen Schulen sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten ihrer
Schulträger. Der Schulträger kann seinen Schulen insbesondere für die
entgeltliche Schulbuchausleihe Mittel zur eigenen Bewirtschaftung zuweisen und
ihnen Konten einrichten.
(2) Als
Schulträger gilt, wer die sachlichen Kosten der Schule trägt.
(3)
Soweit die öffentlichen Schulen auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten
Verwaltungsakte erlassen, gelten sie als untere staatliche Verwaltungsbehörden.
§
17
Pädagogische
Eigenverantwortung
(1)
Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte gestalten
gemeinsam das Leben der Schule. An Berufsschulen sind die für die
fachpraktische Ausbildung Verantwortlichen der Ausbildungsstätten angemessen zu
beteiligen. Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.
(1a)
Grundschulen und Kindergärten sollen pädagogisch und organisatorisch eng
zusammenarbeiten. Der konkrete Übergang wird von der Grundschule und dem
Kindergarten gemeinsam vorbereitet. Zur Gestaltung des Übergangs gehören
wechselseitige Informationen und Hospitationen, die Benennung fester Ansprechpersonen
in beiden Institutionen, gemeinsame Veranstaltungen für die
Erziehungsberechtigten und gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen. Die Kinder lernen
die Grundschule als künftigen Lern- und Lebensort kennen.
(2)
Unbeschadet der Rechte der Schulaufsichtsbehörde und der Schulträger ordnen die
Schulen ihre pädagogischen Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften selbst.
(3) Die
Schulträger haben den Schulen bei der Beschaffung der Lehrmittel, Bücher und Einrichtungsgegenstände
im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel angemessene Freiheit zu gewähren.
§
17a
Einführung
und Verwendung von Schulbüchern
(1)
Schulbücher sind die eigens für den Gebrauch im Unterricht der Schulen
herausgegebenen Bücher, die von jeder Schülerin und jedem Schüler regelmäßig
zum Erreichen des Unterrichtszieles zu benutzen sind und die mindestens
halbjahrgangsbezogen die Lerninhalte eines Unterrichtsfaches oder mehrerer
Unterrichtsfächer enthalten. Als Schulbücher im Sinne dieser Vorgaben gelten
auch Arbeitsmittel für die Hand der Schülerin oder des Schülers, die
Schulbücher ergänzen oder ersetzen, zum Beispiel didaktisch angelegte
Arbeitshefte mit nicht nur unerheblichen Freiräumen, Eingreif- und Stützprogramme,
Schülermaterialien für den Erstlese-, den Schreib- und den Mathematikunterricht
in der Grundschule sowie Tabellenwerke, Wörterbücher, Atlanten, Klassenlektüre
und Bibeln.
(2) Über
die Einführung eines neuen Schulbuches entscheidet die Schulleitung auf Vorschlag
der Fachkonferenz beziehungsweise, wenn an der Schule keine Fachkonferenz
besteht, der Gesamtkonferenz der jeweiligen Schule im Benehmen mit der
Elternvertretung sowie ab Klassenstufe 8 auch im Benehmen mit der
Schülervertretung. Schulbücher können nur eingeführt werden, wenn sie
insbesondere
1. mit
den durch Grundgesetz, Landesverfassung und dieses Gesetz vorgegebenen Unterrichts-
und Erziehungszielen übereinstimmen,
2. die
Anforderungen der Lehrpläne erfüllen,
3.
nach Auswahl, Anordnung, Darbietung und Umfang des Stoffes der betreffenden
Schulform und dem Alter der Schülerinnen und Schüler angemessen sind.
(3) An
den Schulen dürfen nur solche Schulbücher verwendet werden, die an der
jeweiligen Schule eingeführt sind. § 12 dieses Gesetzes bleibt unberührt. In
Parallelklassen oder Parallelgruppen einer Schule, die nach denselben
Lehrplänen unterrichtet werden, dürfen keine verschiedenen Schulbücher verwendet
werden.
(4) Die
einzelne Lehrkraft entscheidet im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung, ob
sie in ihrem Unterricht ein Schulbuch verwendet. Entscheidet sie sich für die
Verwendung eines Schulbuches, so darf nur das an der jeweiligen Schule
eingeführte Schulbuch verwendet werden.
§
18
Bezeichnung
(1) Jede
selbstständige Schule muss eine Bezeichnung führen, die den Schulträger und die
Schulform angibt und sich von der Bezeichnung anderer Schulen am gleichen Ort
unterscheidet.
(2) Der
Schulträger hat die Schulaufsichtsbehörde von der beabsichtigten Bezeichnung zu
unterrichten. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Führung des Namens untersagen,
wenn pädagogische Gründe oder öffentliche Belange es geboten erscheinen lassen.
§
19
Schulbezirk
(1) Für
jede öffentliche Grundschule, Förderschule und Berufsschule -
erforderlichenfalls für einzelne Stufen oder Klassen - ist von der
Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger nach Anhörung der
Schulregionkonferenz ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk
festzulegen. Zur Sicherung eines zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatzes
von personellen und sächlichen Mitteln können für mehrere Schulen ein
gemeinsamer Schulbezirk gebildet und die notwendigen Koordinierungsaufgaben
einer dieser Schulen zugewiesen werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann im
Benehmen mit den betroffenen Schulträgern zur Bildung möglichst gleich starker
Klassen Abweichungen von den Schulbezirksgrenzen anordnen.
(2) Alle
vollzeitschulpflichtigen Kinder haben die Schulpflicht an der Grundschule oder
Förderschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Alle Berufsschulpflichtigen haben die
Berufsschule oder die Sonderform zu besuchen, in deren Schulbezirk sie
beschäftigt sind; besteht kein Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis, so
haben sie die Berufsschule oder die Sonderform zu besuchen, in deren
Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(3) Die
Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Schule kann aus wichtigem
Grund den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten oder
Schülerinnen und Schüler ganz oder für einzelne Unterrichtsfächer einer anderen
Schule zuweisen. Die Gestattung oder die Zuweisung erfolgt jeweils im Benehmen
mit den betroffenen Schulträgern und der Schulleiterin oder dem Schulleiter der
anderen Schule.
§
20
Schulgesundheitspflege
(1) Die
Schulgesundheitspflege wird von den Gesundheitsämtern nach den bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt.
(2)
Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte, Lehrkräfte und alle
sonstigen an der Schule tätigen Bediensteten sowie Schülerinnen und Schüler
sind unbeschadet der Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2954), in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, sich auf
Weisung der Schulaufsichtsbehörde untersuchen zu lassen. Insoweit wird das
Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1
Grundgesetz) eingeschränkt.
(3) Die
Erhebung und Verarbeitung einschließlich der Aufbewahrung der für die Schulgesundheitspflege
erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer
Erziehungsberechtigten obliegen den Gesundheitsämtern.
(4) Den
Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen
Schüler ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und zur Einsichtnahme in
die Unterlagen zu geben. Die Gesundheitsämter teilen der zuständigen Stelle nur
die für deren Entscheidungen oder Maßnahmen erforderlichen
Untersuchungsergebnisse mit; wird das Gesundheitsamt nicht auf Grund besonderer
gesetzlicher Vorschriften zur Vorbereitung schulischer Entscheidungen tätig,
bedarf die Unterrichtung der zuständigen Stelle der Einwilligung der
Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers.
(5)
(aufgehoben)
(6) Diese
Vorschriften gelten auch für Privatschulen.
§
20a
Schulpsychologischer
Dienst, Schulsozialarbeit
(1) Die
Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken
und die kreisfreien Städte richten einen Schulpsychologischen Dienst ein. Sie
erfüllen diese Aufgaben als staatliche Aufgaben (Auftragsangelegenheiten).
(2) Der
Schulpsychologische Dienst untersteht der Fachaufsicht der
Schulaufsichtsbehörde.
(3) Der
Schulpsychologische Dienst hat die Aufgabe, durch Diagnose und auf die Schule
bezogene Therapie, insbesondere durch Beratung, Förderung und in Einzelfällen
auch durch weiterführende Betreuung Schülerinnen und Schüler,
Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte bei der Vermeidung und Überwindung von
besonderen Schulschwierigkeiten zu unterstützen. Der Schulpsychologische Dienst
ist bei der Klärung von Sachverhalten in Zusammenhang mit Gefährdungen des
Kindeswohls (§ 1 Abs. 2 b) einzubinden.
(4) Wird
der Schulpsychologische Dienst nicht auf Grund besonderer gesetzlicher
Vorschriften zur Vorbereitung schulischer Entscheidungen tätig, bedürfen die
Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung personenbezogener Daten sowie die
Anwendung formeller psychologischer Untersuchungsverfahren der Einwilligung der
Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen
Schülers. Die Betroffenen sind vorher auf die Freiwilligkeit der Untersuchung hinzuweisen;
sie sind hierbei über die Untersuchung, die Einsichtnahme in schulische und außerschulische
Unterlagen, die einzuholenden Auskünfte, die Verwendung und etwaige Weitergabe der
personenbezogenen Daten und Untersuchungsergebnisse sowie die Datenempfänger
aufzuklären.
(5) Den
Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen
Schüler ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und zur Einsichtnahme in
die Unterlagen zu geben. Der zuständigen Stelle sind nur die für ihre
Entscheidungen oder Maßnahmen erforderlichen Untersuchungsergebnisse
mitzuteilen.
(6) Die
Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten des Schulpsychologischen
Dienstes einschließlich des Datenschutzes durch Rechtsverordnung zu regeln. Die
gegenseitige Vertretung der schulpsychologischen Fachkräfte regeln die
Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken
und die kreisfreien Städte nach § 20 des Gesetzes über die kommunale
Gemeinschaftsarbeit (Pflichtvereinbarung).
(7) Die
Schulen, der Schulpsychologische Dienst, die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe sowie die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe arbeiten bei
der Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zusammen. Zur Erprobung
geeigneter Formen der Zusammenarbeit können Schulversuche zur Schulsozialarbeit
eingerichtet werden.
§
20b
Erhebung,
Verarbeitung und sonstige Nutzung von Daten
(1) Zur
Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schulen sowie zur
Entwicklung und Sicherung der Qualität ihrer Arbeit sind die Erhebung, die
Verarbeitung und sonstige Nutzung der hierfür erforderlichen Daten zulässig.
Dazu gehören auch personenbezogene Daten der Schülerin oder des Schülers,
insbesondere Adressdaten, Leistungsdaten, Daten zur Vorbildung, Berufsausbildung,
Berufspraktikum und Berufstätigkeit, sowie die erforderlichen personenbezogenen
Daten der Erziehungsberechtigten. Die oder der Betroffene ist zur Angabe der
Daten verpflichtet.
(2) Die
Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist ohne
Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder
des volljährigen Schülers nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben
der übermittelnden Schule oder der anderen öffentlichen Stelle erforderlich
ist. Von der Übermittlung an eine andere öffentliche Stelle soll abgesehen
werden, wenn erkennbar ist, dass sie im Hinblick auf deren Aufgaben mit dem
besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Schülerin oder Schüler und Schule
nicht vereinbar ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Einzelpersonen
oder private Einrichtungen ist ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder
der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers nur zulässig, soweit
dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Schule erforderlich ist oder
der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden
Daten glaubhaft macht.
(3) Gibt
eine Schule für die Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten und
Lehrkräfte einen Bericht heraus, der ein Schuljahr oder mehrere Schuljahre
umfasst, so dürfen darin folgende personenbezogene Daten enthalten sein: Name,
Vorname, Jahrgangsstufe und Klasse der Schülerinnen und Schüler; Name, Vorname,
Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Fächerverbindung und Verwendung der einzelnen
Lehrkräfte; Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen
einzelner Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigter.
(4) Die
Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf
Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen der Schule und auf unentgeltliche
Auskunft über die sie betreffenden Daten sowie die Stellen, an die die Schule
Daten übermittelt hat; für minderjährige Schülerinnen und Schüler wird das
Recht durch die Erziehungsberechtigten ausgeübt. Bei der Einsichtnahme sind die
Rechte Dritter zu beachten. Die §§ 21 Abs. 2, 36 Abs. 2
Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) bleiben unberührt.
(5) Die
Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, für personenbezogene Daten durch
Rechtsverordnung im Einzelnen zu regeln:
1.
den zulässigen Umfang der Erhebung, Verarbeitung und sonstigen Nutzung von
Daten,
2.
die Datensicherung,
3.
die Datenübermittlung und Weitergabe von Unterlagen,
4.
die Ausübung des Rechts auf Einsicht in Unterlagen und auf Auskunft,
5.
die automatisierte Verarbeitung,
6.
die Aufbewahrungsfristen.
§
20c
Wissenschaftliche
Forschung in Schulen
(1)
Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in den Schulen bedürfen der Genehmigung
der Schulaufsichtsbehörde.
(2)
Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen eines Forschungsvorhabens, das die Schulaufsichtsbehörde
genehmigt hat, nur mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder
der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erhoben werden. Die
Betroffenen sind vorher auf die Freiwilligkeit der Teilnahme an der Erhebung
hinzuweisen; sie sind hierbei über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des
Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie über
die Verwendung der erhobenen Daten aufzuklären. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren,
sobald dies ohne Beeinträchtigung des Erfolgs der Untersuchung möglich ist; sie
dürfen nur im Rahmen des genehmigten Forschungsvorhabens verwendet und nicht an
Dritte übermittelt werden.
(3) Die
Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten
über die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung von
Forschungsvorhaben, die Durchführung der Erhebung, die vorherige Aufklärung der
Betroffenen, die Auflagen für die Durchführung der Erhebung sowie die
Datensicherung zu regeln.
(4)
Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für wissenschaftliche Untersuchungen in den
Schulen, die von der Schulaufsichtsbehörde oder in deren Auftrag durchgeführt
werden.
§
20d
Durchführung
laufender Landesstatistiken
(1) An
den Schulen und schulischen Einrichtungen sowie den Studien- bzw.
Landesseminaren werden jährlich statistische Erhebungen über schulbezogene
Tatbestände für Zwecke der Schulverwaltung und der Bildungsplanung
durchgeführt. Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die den Anforderungen des Saarländischen Landesstatistikgesetzes entsprechen muss,
derartige Erhebungen mit und ohne Auskunftspflicht anzuordnen und dabei
insbesondere die zu erhebenden Merkmale, den Kreis der zu Befragenden sowie
Art, Zeitpunkt und Umfang der Erhebungen zu regeln. Das Statistische Amt wird
ermächtigt, Einzelangaben an die Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln.
(2) Diese
Vorschrift gilt auch für Privatschulen.
§
20e
Qualitätsentwicklung
und Qualitätssicherung
(1)
Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte sind verpflichtet, an den von der
Schulaufsichtsbehörde oder in deren Auftrag durchgeführten
Vergleichsuntersuchungen sowie an sonstigen von der Schulaufsichtsbehörde
vorgesehenen Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung teilzunehmen.
Personenbezogene Daten dürfen dabei nur verarbeitet werden, soweit dies für den
Zweck der Vergleichsuntersuchung oder der sonstigen Maßnahme erforderlich ist.
(2) Zum
Zweck der Lehrerbildung und der Fortentwicklung des Unterrichts darf der
Unterricht in Bild und Ton aufgezeichnet werden, wenn die Betroffenen, bei
minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch die Erziehungsberechtigten, unter
Hinweis auf ihr Widerspruchsrecht rechtzeitig über die beabsichtigte
Aufzeichnung und deren Zweck in Kenntnis gesetzt worden sind und nicht widersprochen
haben. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen.
§
20f
Information
der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler
(1)
Frühere Erziehungsberechtigte volljähriger Schülerinnen und Schüler, welche das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung des Schülers
generell über ihn betreffende schulische Angelegenheiten informiert werden.
Über eine Verweigerung dieser Zustimmung sind die früheren
Erziehungsberechtigten schriftlich zu unterrichten.
(2) Auch
ohne Zustimmung der Schülerin oder des Schülers sollen ihre oder seine früheren
Erziehungsberechtigten von der Schule über das drohende Verfehlen des Klassen-
oder Jahrgangsziels, die Pflicht zum Verlassen der Schule wegen
Leistungsmängeln, die Beendigung des Schulverhältnisses durch die Schülerin
oder den Schüler, die Behandlung unentschuldigten Fernbleibens als
Austrittserklärung, die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung, die Nichtteilnahme
an der Abschlussprüfung oder deren Nichtbestehen, den Ausschluss aus der Schule
und dessen Androhung unterrichtet werden. Die betroffene Schülerin oder der
betroffene Schüler ist zu der beabsichtigten Unterrichtung anzuhören.
2.
Abschnitt
Schulleitung,
Lehrkräftekonferenzen und Schulkonferenz
§
21
Schulleiterinnen
und Schulleiter
(1) Für
jede Schule wird eine Schulleiterin oder ein Schulleiter bestellt. Falls
mehrere Schulen gemäß § 9 Abs. 3 zusammenarbeiten, kann für diese Schulen eine
gemeinsame Schulleiterin oder ein gemeinsamer Schulleiter bestellt werden. Das
Gleiche gilt für miteinander verbundene Berufsbildungszentren.
(2)
Schulleiterin oder Schulleiter kann nur werden, wer nach seiner Eignung und
beruflichen Erfahrung die an die Befähigung einer Schulleiterin oder eines
Schulleiters zu stellenden Anforderungen erfüllt.
(3) Die
Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen, deren Träger Gemeinden,
Gemeindeverbände oder Schulverbände sind, werden im Benehmen mit dem
Schulträger bestellt.
(4) Die
Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule im Rahmen der Gesetze nach
den Weisungen der Schulaufsichtsbehörde und in enger Zusammenarbeit mit den
unter Vorsitz der Schulleitung stehenden zuständigen Konferenzen. Die
Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Schule
ihren Unterrichts- und Erziehungsauftrag erfüllt. Die Schulleiterin oder der
Schulleiter ist grundsätzlich zugleich Lehrkraft an der von ihr oder ihm
geleiteten Schule. Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG)
geregelt.
(5)
Erhält die Schulleiterin oder der Schulleiter davon Kenntnis, dass Anzeichen
für die Gefährdung des leiblichen, geistigen oder seelischen Wohls einer
Schülerin oder eines Schülers bestehen, leitet sie oder er schulinterne Maßnahmen
zur Klärung des Sachverhalts und zur Abwendung einer bestehenden Gefährdung
ein. Unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen können
dabei auch externe Stellen einbezogen werden. Sind die schulischen Maßnahmen
zum Schutz des Kindeswohls ausgeschöpft und kommt die Schulleitung zu der
Einschätzung, die Erziehungsberechtigten seien nicht in der Lage oder nicht
bereit, der Gefährdung erfolgreich entgegen zu wirken, informiert sie das
Jugendamt. Bei Gefahr im Verzug informiert die Schulleitung auch schon vor
Abschluss der schulischen Maßnahmen unverzüglich das Jugendamt und die Polizei.
(6)
Absatz 5 gilt auch für Privatschulen.
§
22
Vertretung
der Schulleiterin oder des Schulleiters
(1) Ist
eine Schulleiterin oder ein Schulleiter nicht bestellt oder ist sie oder er an
der Wahrnehmung ihrer oder seiner Dienstpflichten verhindert, obliegt die
Schulleitung der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter, der oder
dem eigene Aufgaben zu übertragen sind. Ist eine ständige Vertreterin oder ein
ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist sie oder er ebenfalls verhindert,
regelt sich die weitere Vertretung nach näherer Bestimmung der
Schulaufsichtsbehörde.
(2)
Abweichend von Absatz 1 kann die Schulaufsichtsbehörde eine andere Lehrkraft
mit der Schulleitung beauftragen. Die Schulleitung kraft Auftrags soll nicht
länger als sechs Monate dauern.
§
23
Lehrkräftekonferenzen
(1) Die
Lehrkräftekonferenzen beraten und beschließen im Rahmen der Gesetze und Verwaltungsanordnungen
die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erforderlichen Maßnahmen, soweit
hierfür nicht die Schulleitung oder die Schulkonferenz zuständig ist. Das
Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.
(2)
Ergänzende Verfahrensvorschriften werden von der Schulaufsichtsbehörde
erlassen.
§
24
Schulkonferenz
In der
Schulkonferenz wirken Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler und
Schulträger, bei Berufsschulen auch die in § 17 Abs. 1 Satz 2 Genannten bei der
Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zusammen. Das Nähere wird im
Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.
3.
Abschnitt
Schulregionkonferenz,
Landesschulkonferenz
§
25
Schulregionkonferenz
Die
Schulregionkonferenz soll zur Wahrnehmung der Aufgaben der Schulregion (§ 2)
das verantwortliche Zusammenwirken von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern,
Eltern und Schulträgern sowie bei Berufsschulen den in § 17 Abs. 1 Satz 2
Genannten in inneren und äußeren Schulangelegenheiten ermöglichen. Das Nähere
wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.
§
26
Landesschulkonferenz
Die
Landesschulkonferenz dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der
Mitglieder untereinander und mit der Schulaufsichtsbehörde. Das Nähere wird im
Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.
4.
Abschnitt
Lehrkräfte
§
27
Rechtsstellung
(1) Die
Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte an den öffentlichen Schulen im Sinne des § 7
Abs. 1 stehen im Dienst des Landes, soweit sie nicht im Wege der Abordnung von
anderen Dienstherren oder als ausländische Austauschlehrkräfte oder
Austauschassistentinnen und Austauschassistenten tätig sind oder im Wege von
Gestellungsverträgen von den Kirchen beschäftigt werden.
(2) Die
Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte sind verpflichtet, den Unterricht erkrankter
oder sonstwie an der Ausübung des Dienstes verhinderter Lehrkräfte derselben
Schule oder von Schulen, die durch Lehrkräfteeinsatz miteinander verbunden
sind, in zumutbarem Umfang vorübergehend zu übernehmen.
§
28
Aufgabe
der Lehrkraft
(1) Die
Lehrkraft unterrichtet und erzieht die ihr anvertrauten Schülerinnen und
Schüler und beurteilt ihre Leistungen in eigener Verantwortung im Rahmen der
für sie geltenden Vorschriften und Konferenzbeschlüsse. Beschlüsse der in
diesem Gesetz vorgesehenen Gremien dürfen die Gestaltung des Unterrichts und
der Erziehung durch die einzelne Lehrkraft nicht unnötig oder unzumutbar
einengen.
(2)
Unbeschadet ihres Rechts, im Unterricht die eigene Meinung zu äußern, muss die
Lehrkraft dafür sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den
Unterrichtsgegenstand im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule erheblich sind,
zur Geltung kommen. Jede einseitige Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler
ist unzulässig.
(3) In
Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Schule übt die Lehrkraft die Aufsicht über
die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler aus. Art und Umfang der Aufsicht
sind im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung
von Alter und Reife der Schülerinnen und Schüler abzustufen.
(4)
Werden der Lehrkraft in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht Anzeichen für die
Gefährdung des leiblichen, geistigen oder seelischen Wohls einer Schülerin oder
eines Schülers bekannt, informiert sie die Schulleitung.
§
29
Lehramt
und Lehrerbildung
(1) Die
Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen müssen in der Regel die Befähigung zum
Lehramt besitzen.
(2) Die
Befähigung zum Lehramt wird durch das vorgeschriebene Studium und die erforderlichen
Prüfungen nachgewiesen.
(3) Die
Lehrkräfte sind verpflichtet, sich auch nach Abschluss ihrer Ausbildung
allgemein und fachlich fortzubilden. Ihre Fortbildung wird von der
Schulaufsichtsbehörde angemessen unterstützt.
(4) Die
Schulaufsichtsbehörde ist verpflichtet, Möglichkeiten zur Fortbildung zu
gewährleisten.
5.
Abschnitt
Schülerinnen
und Schüler
§
30
Allgemeine
Schulpflicht, Pflichten der Schülerinnen und Schüler
(1) Im
Saarland besteht allgemeine Schulpflicht. Ihr sind alle Kinder, Jugendlichen
und Heranwachsenden unterworfen, die im Saarland ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche
Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Für
Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, die auch in einer Förderschule oder
durch Sonderunterricht nicht gefördert werden können, ruht die Schulpflicht.
(3)
Einzelheiten über Dauer und Inhalt, Erfüllung und Durchsetzung der Schulpflicht
werden im Schulpflichtgesetz geregelt.
(4) Jede
Schülerin und jeder Schüler ist verpflichtet, am verbindlichen Unterricht und
an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig
teilzunehmen, im Unterricht mitzuarbeiten, die ihr oder ihm im Rahmen der
schulischen Ausbildung gestellten Aufgaben auszuführen und die Regeln des
Zusammenlebens in der Schule einzuhalten.
(5) Ist
eine Schülerin oder ein Schüler einer Schule, die keine Pflichtschule ist,
längere Zeit oder häufig während kürzerer Zeitabschnitte ohne ausreichende
Entschuldigung dem Unterricht ferngeblieben und hat die Schulleitung die
Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen
Schüler schriftlich entsprechend belehrt, so kann die Klassenkonferenz oder der
Jahrgangsausschuss unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder
ihrer oder seiner Vertretung weiteres unentschuldigtes Fernbleiben einer
Austrittserklärung gleichstellen. Die Schulpflicht bleibt davon unberührt.
§
31
Schulbesuch
und Auswahl des Bildungsweges
(1) Die
öffentlichen Schulen sind jedem nach seinen Anlagen und Fähigkeiten zugänglich.
Über die Aufnahme in eine Schule entscheidet die Eignung. Im Übrigen obliegt
die Wahl des weiteren Bildungsweges nach dem Besuch der Grundschule den
Erziehungsberechtigten. Die Vorschriften über die Pflicht zum Besuch von
Förderschulen bleiben unberührt.
(2) Ein
Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht. Wenn die für die
Aufnahme vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, darf jedoch eine
Aufnahme nur verweigert werden, wenn die Aufnahmefähigkeit der Schule erschöpft
oder der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und der
Schülerin oder dem Schüler zumutbar ist. Die Vorschrift des § 19 bleibt unberührt.
§
32
Ordnungsmaßnahmen
(1) Zur
Verwirklichung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schule, der
Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und zum
Schutz von Personen und Sachen können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen
und Schülern getroffen werden, soweit andere erzieherische Einwirkungen nicht
ausreichen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten; insbesondere
ist vor Verhängung einer bestimmten Ordnungsmaßnahme zu prüfen, ob nicht eine
leichtere Ordnungsmaßnahme ausreicht.
(2)
Folgende Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:
1.
durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder durch die unterrichtende
Lehrkraft:
der
schriftliche Verweis;
2.
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter:
a)
die Überweisung in eine parallele Klasse oder Unterrichtsgruppe;
b)
der Ausschluss von besonders bevorzugten Schulveranstaltungen bei
fortbestehender Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht während dieser Zeit;
c)
die Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht;
d)
der Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Unterrichtstagen, bei beruflichen
Schulen in Teilzeitform für einen Unterrichtstag;
3.
durch die Klassenkonferenz oder den Jahrgangsausschuss unter Vorsitz der
Schulleiterin oder des Schulleiters oder ihrer oder seiner Vertretung, wobei
die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher oder die
Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Kerngruppe stimmberechtigt ist und
eine Verbindungslehrerin oder ein Verbindungslehrer mit beratender Stimme
teilnimmt:
a)
der Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen; Nummer 2 Buchst. d
bleibt
unberührt;
b)
die Androhung des Ausschlusses aus der Schule;
4.
durch die Gesamtkonferenz:
der
Ausschluss aus der Schule;
5.
durch die Schulaufsichtsbehörde: auf Antrag der Gesamtkonferenz die Ausdehnung
des Ausschlusses auf alle Schulen des Landes mit Ausnahme der Förderschule
soziale Entwicklung.
Ein
Beschluss der Gesamtkonferenz gemäß Satz 1 Nr. 4 und 5, an dem die
Vertreterinnen und Vertreter der Schülervertretung mit beratender Stimme
teilnehmen, bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen und Gruppen
als solchen ist nicht zulässig.
(3)
Körperliche Züchtigung und entwürdigende Maßnahmen sind nicht zulässig.
(4) Eine
Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis Nr. 3 Buchst. b ist
nur zulässig, wenn eine Schülerin oder ein Schüler durch schweres oder
wiederholtes Fehlverhalten ihre oder seine Pflichten verletzt und dadurch die
Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat. Eine
Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist nur zulässig, wenn neben
den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben der Schülerin oder des Schülers
in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche
Entwicklung, die Gesundheit oder Sicherheit der Mitschülerinnen und Mitschüler
befürchten lässt; eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 ist darüber
hinaus nur zulässig, wenn zu erwarten steht, dass auch bei einem Wechsel der
Schule die gleiche Gefährdung der Mitschülerinnen und Mitschüler gegeben ist.
(5) Vor
der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist der Schülerin oder dem Schüler,
vor Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 auch den
Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung vor der für die Entscheidung
zuständigen Stelle zu geben. Die Schülerin oder der Schüler und die
Erziehungsberechtigten können eine Schülerin oder einen Schüler oder eine Lehrkraft
ihres Vertrauens hinzuziehen.
(6) Die
Schulleiterin oder der Schulleiter kann in dringenden Fällen einer Schülerin
oder einem Schüler vorläufig den Schulbesuch untersagen, wenn deren oder dessen
Verhalten den Ausschluss aus der Schule durch die Gesamtkonferenz erwarten
lässt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Entscheidung der
Gesamtkonferenz unverzüglich herbeizuführen.
(7) Eine
Ordnungsmaßnahme ist den Erziehungsberechtigten und dem für die
Berufsausbildung der Schülerin oder des Schülers Mitverantwortlichen, eine
Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 darüber hinaus dem Jugendamt und
der Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
(8)
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Ordnungsmaßnahme haben keine
aufschiebende
Wirkung.
§
33
Schul-
und Prüfungsordnungen, Anerkennung von Abschlüssen
(1) Die
Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Schulordnungen
über Einzelheiten des Schulverhältnisses und Prüfungsordnungen zu erlassen. Sie
erlässt diese Bestimmungen auf der Grundlage des Unterrichts- und
Erziehungsauftrags der Schule, unter Beachtung der Bildungsziele der einzelnen
Schulstufen, Schulformen und Schultypen und in Wahrnehmung der Pflicht, das
Wohl der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ebenso wie das Wohl
aller Schülerinnen und Schüler zu fördern.
(2) In
den Schulordnungen sind insbesondere zu regeln:
1.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme in die Schule; dabei
kann
a)
die Aufnahme vom Bestehen einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Prüfung
abhängig gemacht werden;
b)
die Zulassung im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerberinnen
und Bewerber die Aufnahmefähigkeit der Schule übersteigt; das Auswahlverfahren
kann nach Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und Wartezeit sowie unter
Berücksichtigung von Härtefällen und der insbesondere auf den jeweiligen Gemeindebezirk,
die jeweilige Gemeinde oder Schulregion bezogenen Nähe der Wohnung der
Schülerin oder des Schülers zur Schule gestaltet werden; ferner ist die Auswahl
durch das Los zulässig; für Schulen, deren Schulträger nicht das Land ist, kann
die Verordnung vorsehen, dass die Regelung des Auswahlverfahrens unter
Beachtung der in dieser Vorschrift genannten Grundsätze durch Satzung des
Schulträgers erfolgt, die der Schulaufsichtsbehörde vor In-Kraft-Setzung
anzuzeigen ist;
2.
die Beendigung des Schulverhältnisses (Austritt und Entlassung) und der
Schulwechsel;
3.
der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an sonstigen
Schulveranstaltungen, die Voraussetzungen und der Umfang von Befreiungen und
Beurlaubungen sowie das Verfahren bei Schulversäumnissen;
4.
das Ziel, die Gliederung und die Dauer des schulischen Bildungsganges, die
Stundentafeln bzw. für den Unterricht der Auszubildenden in der Berufsschule
die Fächergruppen, ferner die Praktika und Anerkennungszeiten, soweit sie für
das Bildungsziel erforderlich sind;
5.
die Grundsätze für die Bewertung von Leistung und Verhalten unter Angabe des
Noten- und Punktsystems, ausnahmsweise der Verzicht auf die Anwendung eines
Noten- oder Punktsystems, sowie die Folgen der Leistungsverweigerung;
6.
die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen
stattfinden, bei dessen Abschluss zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der
zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe für Leistungen und Verhalten, der
erforderlichen Leistungsnachweise und der mit einem erfolgreichen Abschluss
verbundenen Berechtigungen;
7.
das Aufsteigen in der Schule (z.B. Versetzung, Aufsteigen ohne Versetzung,
Wiederholung und Überspringen einer Klassenstufe) sowie die Einstufung und
Umstufung in Kurse, soweit nicht in Klassen unterrichtet wird; dabei sind das
Verfahren zu regeln einschließlich der Zusammensetzung der für die Entscheidung
zuständigen Konferenz und entsprechend dem Bildungsziel der Schulform und des
Schultyps die für die Entscheidung maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen
sowie die hierfür geltenden Bewertungsmaßstäbe;
8.
das Ausscheiden aus der Schule infolge Nichtversetzung, ausgenommen die
Pflichtschulen; dabei kann bestimmt werden, dass eine Schülerin oder ein
Schüler auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz unter Vorsitz der
Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer Vertretung bei zweimaliger
Nichtversetzung in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinander folgenden
Klassenstufen aus der Schule und der Schulform oder dem Schultyp ausscheidet;
9.
die Gleichwertigkeit schulischer Leistungen mit dem Abschluss einer anderen
Schulform;
10.
die Verfügung über Schülerarbeiten;
11.
das Verhalten der Schülerinnen und Schüler innerhalb der Schule;
12.
die Schul- und Schülerzeitungen und ihr Vertrieb in der Schule sowie die
Zulassung von Schülervereinigungen;
13.
das Verbot der Betätigung politischer Schülergruppen in der Schule;
14.
die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege, der Unfallverhütung und der
Schulfürsorge erforderlichen Maßnahmen;
15.
die Pflichten der Erziehungsberechtigten und der für die Berufsausbildung
Mitverantwortlichen gegenüber der Schule.
(3) In
den Prüfungsordnungen sind insbesondere zu regeln:
1.
der Zweck der Prüfung, die Prüfungsgebiete und die Gliederung der Prüfung;
2.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und die Teilnahme an der
Prüfung;
3.
das Prüfungsverfahren einschließlich der Bildung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
des Rücktritts von der Prüfung sowie der Folgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen;
4.
die Folgen von Täuschungshandlungen, insbesondere der Ausschluss von der
Prüfung und die nachträgliche Aberkennung des Prüfungszeugnisses;
5.
die Bewertung der Prüfungsleistungen einschließlich der Bewertungsmaßstäbe
sowie die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung;
6.
die Erteilung von Abschluss- und Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen;
7.
die Folgen der Nichtzulassung zur Prüfung, der Nichtteilnahme an der Prüfung
und des Nichtbestehens der Prüfung sowie Voraussetzungen, Verfahren und Umfang
des Wiederholens der Prüfung; dabei kann bestimmt werden, dass eine nicht
bestandene Prüfung nur einmal wiederholt oder infolge der Nichtteilnahme an
einer vorangegangenen Prüfung oder einer Wiederholungsprüfung nicht mehr
wiederholt werden kann.
(4) Die
Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1.
die Zulassung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern zu Prüfungen an Schulen
und die Einrichtung von Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum
Erwerb des Hauptschulabschlusses, eines mittleren Bildungsabschlusses gemäß §
3a Abs. 2 und 3, der allgemeinen Hochschulreife oder für den Hochschulzugang
von besonders befähigten Berufstätigen; dabei kann ein Mindestalter für die
Zulassung zur Prüfung vorgeschrieben und bestimmt werden, dass nur
Bewerberinnen und Bewerber mit Hauptwohnsitz im Saarland zugelassen werden;
2.
die Ausbildung und Prüfung in Bildungseinrichtungen, die außerhalb der
Ausbildung an öffentlichen oder privaten Schulen bestehen oder vorgesehen sind,
sofern sie auf Abschlüsse vorbereiten, die an den im Land bestehenden oder
grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schulen erworben werden können, oder
sofern für diese Prüfungen ein sonstiges öffentliches Interesse besteht;
3.
die Anerkennung außerschulischer Prüfungen als schulische Prüfungen.
Für die
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die zur Durchführung der in den in Nummer 1
bis 3 genannten Prüfungen erforderlich sind, gelten die Absätze 2 und 3
entsprechend.
(5) Die
Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Anerkennung außerhalb des Landes
erworbener schulischer Abschlüsse und Berechtigungen.
§
34
Schülervertretung
(1) Die
Schülervertretung dient der Vertretung von Interessen der Schülerinnen und
Schüler in der Schule, der Beteiligung an den schulischen Gremien sowie der
Durchführung übertragener und selbstgewählter Aufgaben im Rahmen der
Unterrichts- und Erziehungsaufgabe der Schule. Sie soll an der Planung von
Einzelveranstaltungen der Schule, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen,
beteiligt werden. Die Schülervertretung besitzt kein politisches Mandat; die
Bildung politischer Schülergruppen innerhalb der Schülervertretung ist
unzulässig.
(2) Das
Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.
(3) Die
Privatschulen haben eine angemessene Beteiligung der Schülerinnen und Schüler entsprechend
den in Absatz 1 niedergelegten Grundsätzen zu gewährleisten.
§
35
Ferien
Die
Ferien an den öffentlichen Schulen werden durch die Ferienordnung der
Schulaufsichtsbehörde festgelegt.
6.
Abschnitt
Elternvertretung
§
36
Elternvertretung
(1) Die
Elternvertretung dient der Vertretung von Erziehungsinteressen der
Erziehungsberechtigten in der von ihren Kindern besuchten Schule und der
Beteiligung an den schulischen Gremien.
(2) Das
Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.
(3) Die
Privatschulen haben eine angemessene Beteiligung der Erziehungsberechtigten
entsprechend dem in Absatz 1 niedergelegten Grundsatz zu gewährleisten.
Teil
III
Schulunterhaltung
und Schulverwaltung
1.
Abschnitt
Schulträger
§
37
Grundsatz
(1) Bei
der Errichtung, Änderung, Auflösung und Unterhaltung der öffentlichen Schulen
wirken das Land und die Schulträger nach den Vorschriften dieses Gesetzes
zusammen.
(2) Die
Vorschriften des Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) bleiben unberührt.
§
38
Gemeinden,
Gemeindeverbände und das Land als Schulträger
(1) Die
Gemeinden sind Schulträger der Grundschulen.
(2) Die
Gemeindeverbände sind Schulträger der sonstigen allgemein bildenden Schulen in
den Sekundarstufen I und II, der beruflichen Schulen sowie der Förderschulen
geistige Entwicklung, der Förderschulen Lernen und der besonderen schulischen
Einrichtungen. Gemeinden können auf ihren Antrag die Trägerschaft derartiger
Schulen erhalten.
(3) Das
Land ist Schulträger der Förderschulen mit Ausnahme der Förderschulen geistige
Entwicklung und der Förderschulen Lernen. Das Land ist berechtigt, zur
Weiterentwicklung des Schulwesens Träger von Versuchsschulen zu sein.
(4) An
Schulen der Regelform eingerichtete Unterrichtsgruppen oder Klassen für
Behinderte mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf sind Bestandteil der
Schule, an der sie eingerichtet sind.
§
39
Schulverband
als Schulträger
(1)
Gemeinden und Gemeindeverbände können zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen als
Schulträger obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder
öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.
(2) Zur
Errichtung und Fortführung von Schulen kann die Schulaufsichtsbehörde im
Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport nach
Anhörung der beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbände Maßnahmen im Sinne des
Absatzes 1 anordnen.
(3) Im
Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale
Gemeinschaftsarbeit Anwendung.
§
40
Errichtung,
Änderung und Auflösung öffentlicher Schulen
(1) Über
die Errichtung, Änderung und Auflösung einer öffentlichen Schule entscheidet
die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger nach Anhörung der
Schulregionkonferenz und der Schulkonferenz der Schule, soweit sie bereits
besteht.
(2) Als
Errichtung gelten auch die Teilung einer Schule in mehrere selbstständige
Schulen oder die dauernde Zusammenlegung mehrerer selbstständiger Schulen zu
einer Schule. Änderung ist der dauerhafte Aus- und Abbau einer Schule, der
Wechsel des Schulträgers sowie der Wechsel der Schulform und des Schultyps.
2.
Abschnitt
Personalkosten
§
41
Grundsatz
(1) Das
Land trägt bzw. erstattet die Personalkosten für Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte
der öffentlichen Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein
Gemeindeverband oder ein Schulverband ist; dies gilt nicht für Personalkosten
kommunaler Schulträger aus Versorgungsfällen, die vor dem 1. Januar 1960
eingetreten sind.
(2) Für
die Erteilung von Unterricht an Schülerinnen und Schüler, die zum Schulbesuch
nicht fähig sind, gilt Absatz 1 erster Halbsatz entsprechend.
§
42
Umfang
der Personalkosten
(1) Personalkosten
im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
die Dienstbezüge der im Beamten- und die Vergütungen der im
Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte sowie die Mehrkosten für
notwendige Vertretungen,
2.
die Ruhegehälter der Lehrkräfte und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen,
3.
die Abfindungs- und Übergangsgelder,
4.
die Umzugskosten, die Trennungsentschädigungen und ähnliche Vergütungen der
Lehrkräfte,
5.
die Reisekosten der Lehrkräfte bei staatlichem Reiseauftrag,
6.
die Beihilfen und Unterstützungen für Lehrkräfte und ihre Hinterbliebenen,
7.
die Beiträge zu den sozialen Versicherungen der Lehrkräfte im
Angestelltenverhältnis,
8.
die Kosten für die gesundheitliche Überwachung der Lehrkräfte,
9.
die Stundenvergütungen für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht,
soweit er lehrplanmäßig erteilt wird,
10.
Weihnachtsgelder und Jubiläumszuwendungen,
11.
die durch die Tätigkeit der Personalräte der Lehrkräfte entstehenden Kosten,
soweit diese nach dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz von der
Dienststelle zu tragen sind.
(2)
Absatz 1 gilt sinngemäß für Lehrhilfskräfte.
§
43
Klassenbildung
Die
Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach den
pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen,
Schultypen, Schulstufen und Klassen Höchst-, Richt- und Mindestwerte für die
Klassen-, Gruppen- und Kursbildung sowie Schüler-Lehrer- Relationen
festzulegen.
3.
Abschnitt
Sachkosten
§
44
Grundsatz
Die
Sachkosten werden vom Schulträger aufgebracht.
§
45
Umfang
der Sachkosten
(1)
Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kosten, die nicht Personalkosten
nach § 42 sind.
(2) Zu
den Sachkosten gehören insbesondere
1.
die Kosten für die Errichtung, Unterhaltung und Verwaltung der Schulgebäude, Schulanlagen
und
Schuleinrichtungen,
2.
die Verwaltungskosten der Schulleitung.
(3) Die
Schulträger übernehmen ferner
1.
die Personalkosten der Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten, die
nicht Lehrkräfte oder Lehrhilfskräfte sind, und ihrer Hinterbliebenen
(Verwaltungspersonal, Hausmeisterinnen und Hausmeister, Reinigungspersonal),
2.
die Reisekosten der Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte für Reisen im Auftrag des
Schulträgers,
3.
die Beförderungskosten, die notwendig durch den Besuch der Grundschule und den Pflichtbesuch
des Schulkindergartens entstehen,
4.
die Beförderungskosten, die notwendig durch den Besuch von Förderschulen
entstehen,
5.
die infolge der Behinderung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der
eine Schule der Regelform besucht, entstehenden Kosten der notwendigen
Beförderung.
(4) Die
Beförderungskosten, die notwendig durch den Besuch von Schulen für Behinderte
außerhalb des Saarlandes entstehen, werden den Erziehungsberechtigten vom Land
erstattet.
(5) Die
Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für
Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen die
Einzelheiten der Beförderungskosten, insbesondere die Abgrenzung der
notwendigen Beförderungskosten, durch Rechtsverordnung zu regeln.
§
46
Sachleistungen,
Verwaltungspersonal, Raumprogramm
(1) Die
Schulträger haben die erforderlichen Schulgebäude und Anlagen zu errichten, mit
den notwendigen Lehrmitteln, Bibliotheken (Mediotheken) und Einrichtungen
auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten. Sie haben ferner das
erforderliche Verwaltungspersonal zur Verfügung zu stellen.
(2) Land,
Gemeinden, Gemeindeverbände und Schulverbände können zur gemeinsamen Erfüllung der
ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben zentrale Einrichtungen, insbesondere
Bibliotheken (Mediotheken) schaffen.
§
47
Anzeigepflichtige
Verfügungen, Benutzung von Schulräumen
(1)
Verfügungen der Schulträger über Schulgrundstücke oder Dienstwohnungen für
Lehrkräfte sind der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen und dürfen ausgeführt
werden, wenn diese innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige nicht
widersprochen oder vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie nicht
widerspricht.
(2)
Räume, Plätze und Einrichtungsgegenstände öffentlicher Schulen dürfen nicht für
Zwecke verwendet werden, die den Belangen der Schule widersprechen. Über die
Verwendung für andere als schulische Zwecke entscheidet der Schulträger im
Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Bei
Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen
mit der Schulaufsichtsbehörde.
§
48
Schulsachkostenbeiträge
(1)
Gemeinden, Gemeindeverbände und Schulverbände haben als Schulträger das Recht,
für die ihre Schule besuchenden Schülerinnen und Schüler aus einer anderen
Gemeinde oder aus einem anderen Gemeindeverband einen angemessenen Beitrag zu
den laufenden Sachkosten zu fordern (Schulsachkostenbeitrag). Ist Schulträger
eine Gemeinde oder ein aus Gemeinden bestehender Schulverband, so richtet sich
der Anspruch gegen die Gemeinde, in welcher die Schülerin oder der Schüler
ihren oder seinen Wohnsitz hat; ist Schulträger ein Gemeindeverband oder ein
aus Gemeindeverband und Gemeinde bestehender Schulverband, so richtet sich der
Anspruch gegen den Gemeindeverband, zu dem die Wohnsitzgemeinde der Schülerin
oder des Schülers gehört.
(2) Die
Berechnungsgrundlagen für die Schulsachkostenbeiträge, das Verfahren der
Festsetzung der Schulsachkostenbeiträge und die Zahlungsweise der
Schulsachkostenbeiträge werden durch Rechtsverordnung des Ministeriums für
Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
so bestimmt, dass eine angemessene Beteiligung der beitragspflichtigen Körperschaften
an den Schulsachkosten gewährleistet ist; hierfür kann auch ein pauschaliertes Abrechnungsverfahren
gewählt werden.
(3) Diese
Vorschrift findet keine Anwendung, soweit ein Ausgleich aufgrund anderer
Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen erfolgt.
§
49
Schulbauten
Neu-, Um-
und Erweiterungsbauten von Schulen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
Dies gilt auch für Privatschulen, die staatliche Finanzhilfe erhalten.
4.
Abschnitt
Erziehungsbeihilfen
§
50
Erziehungsbeihilfen
(1)
Erziehungsbeihilfen können gewährt werden:
1.
für geeignete Schülerinnen und Schüler der Schulen der Sekundarstufen I und II,
2.
für Personen, die auf Grund besonderer Eignung außerhalb des üblichen
Bildungsweges den Zugang zu einer Fachschule anstreben.
Dies gilt
nicht, soweit sie nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
zu fördern sind.
(2) Die
erforderlichen Mittel sind vom Land bereitzustellen.
(3)
Nähere Bestimmungen über die Gewährung der Erziehungsbeihilfen erlässt die Schulaufsichtsbehörde.
(4) Diese
Vorschrift gilt auch für Privatschulen.
5.
Abschnitt
Kommunale
Schulverwaltung
§
51
Kommunale
Schulverwaltung
Die
Gemeinden, Gemeindeverbände und Schulverbände als Schulträger üben ihre Rechte
und Pflichten als Selbstverwaltungsangelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes
aus.
Teil
IV
Schulaufsicht
1.
Abschnitt
Allgemeine
Bestimmungen
§
52
Inhalt
und Aufgabe
(1) Das
gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die
Schulaufsicht umfasst insbesondere
1.
die Planung, Ordnung und Förderung des gesamten Schulwesens sowie die
Gestaltung und Leitung der öffentlichen Schulen,
2.
die Fachaufsicht über die öffentlichen Schulen,
3.
die Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte der öffentlichen
Schulen.
(3) Der
Umfang der Schulaufsicht über die privaten Schulen wird durch deren
Rechtsstellung nach Artikel 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes und nach dem
Gesetz Nr. 751 ,,Privatschulgesetz“ vom 30. Januar 1962 (Amtsbl. S. 159) in
seiner jeweils geltenden Fassung bestimmt.
§
53
Fachliche
Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte
(1) Die
Fachaufsicht wird durch hauptamtlich tätige Beamtinnen und Beamte ausgeübt. Sie
müssen fachlich vorgebildet sein und sich im Schuldienst bewährt haben.
(2) Die
Schulaufsichtsbehörde kann besondere Fachberaterinnen und Fachberater
hinzuziehen.
§
54
Beteiligung
der Kommunalaufsicht
Kommt ein
kommunaler Schulträger einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung
in äußeren Schulangelegenheiten nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die
Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde die
Verpflichtung fest. Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde
zuständig.
§§
55 und 56
(aufgehoben)
2.
Abschnitt
Schulaufsichtsbehörde
§
57
Schulaufsichtsbehörde
(1)
Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
(2) Das
Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur ist oberste Dienstbehörde
für alle Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte.
Teil
V
Übergangs-
und Schlussvorschriften
§
58
Wechsel
des Dienstherrn
(1) Mit
dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten die Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte,
die im Beamtenverhältnis zu einem kommunalen Schulträger stehen, in den Dienst
des Landes.
(2) Bei
Lehrkräften und Lehrhilfskräften, die im Angestelltenverhältnis stehen, tritt
das Land mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in die bestehenden
Arbeitsverträge ein.
(3) Die
Beamtinnen und Beamten und die Angestellten erhalten hierüber eine Mitteilung.
§
59
Wechsel
des Schulträgers infolge gesetzlicher Regelung
(1) Beim
Wechsel der Schulträgerschaft infolge gesetzlicher Regelung gehen, sofern von
den Beteiligten nichts anderes vereinbart wird, das Eigentum des bisherigen
Schulträgers an den Schulgrundstücken mit allen Rechten und Belastungen sowie
alle sonstigen Rechte und Verpflichtungen des bisherigen Schulträgers, die mit
der Schule im Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den neuen Schulträger
über. Grundstücksanteile, die nicht unmittelbar Zwecken der betreffenden Schule
dienen, sind auf Antrag des bisherigen Schulträgers durch Grundstücksteilung
abzutrennen und diesem unverzüglich zurückzuübereignen. Der bisherige Schulträger
ist außerdem berechtigt, das Schulgrundstück in dem Umfang unentgeltlich zu
nutzen, in dem es bis zum Wechsel der Schulträgerschaft für andere als Zwecke
der betreffenden Schule genutzt wurde; er ist verpflichtet, sich an den
Grundstücksunterhaltungskosten nach dem Umfang der Mitbenutzung zu beteiligen.
(2)
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Schulgrundstücke, die zum Zeitpunkt des Wechsels
des Schulträgers überwiegend anderen als Zwecken der betreffenden Schule
dienen. In diesem Fall hat jedoch der bisherige Schulträger dem neuen
Schulträger das Schulgrundstück in dem Umfang unentgeltlich zur schulischen
Nutzung zu überlassen, in dem es bis zum Wechsel der Schulträgerschaft für
Zwecke der betreffenden Schule genutzt wurde. Der neue Schulträger ist verpflichtet,
sich an den Grundstücksunterhaltungskosten nach dem Umfang der Mitbenutzung zu beteiligen.
Welche Art der Nutzung eines Schulgrundstücks überwiegt, entscheidet im
Zweifelsfall die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für
Inneres, Familie, Frauen und Sport.
(3) Wird
eine Schule, deren Träger gewechselt hat, aufgelöst oder geschlossen oder wird
das Schulgrundstück seinem bisherigen Zweck ganz oder überwiegend entfremdet,
so kann der frühere Eigentümer innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das
Eigentum an den Schulgrundstücken entschädigungslos zurückübertragen wird.
Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die oberste
Kommunalaufsichtsbehörde beantragt die nach Absatz 1 und 3 erforderliche Berichtigung
des Grundbuchs und anderer öffentlicher Bücher. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber
dem Grundbuchamt genügt die mit dem Amtssiegel versehene Bestätigung der
obersten Kommunalaufsichtsbehörde, dass das Eigentum dem neuen oder früheren
Eigentümer zusteht.
(5)
Rechtshandlungen, die aus Anlass des Wechsels der Schulträgerschaft
erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben. Das Gleiche gilt für
die Berichtigung, Löschung und sonstigen Eintragungen in öffentliche Bücher; §
4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Landesjustizkostengesetzes bleiben unberührt.
(6) Das bewegliche Vermögen der
Schule, insbesondere die Einrichtungsgegenstände sowie die Lehr- und Lernmittel,
gehen mit dem Wechsel der Schulträgerschaft entschädigungslos in das Eigentum
des neuen Schulträgers über.
§
59a
Schulraum
für Gesamtschulen
Die
Gemeinden haben den infolge der Errichtung einer Gesamtschule in Trägerschaft
eines Gemeindeverbandes frei werdenden Schulraum dem Gemeindeverband auf
Verlangen gegen angemessene Kostenerstattung zur Nutzung für die Zwecke der
Gesamtschule zu überlassen.
§
60
Vertragsvereinbarungen
und Verpflichtungen Dritter
(1)
Verträge, die zwischen dem Land und Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder
zwischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden über die Unterhaltung öffentlicher
Schulen bestehen oder geschlossen werden, bleiben unberührt.
(2)
Verpflichtungen zu Leistungen an öffentliche Schulen oder Schulträger, die
weder dem Land noch einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband obliegen, werden
durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Durch
zwischenstaatliche Vereinbarungen können die Unterhaltung, die Verwaltung, die
Leitung, der Aufbau und die Struktur öffentlicher Schulen sowie die
Bestimmungen der Schulordnung (§ 33) abweichend von den Vorschriften dieses
Gesetzes geregelt werden.
§
61
Aufhebung
von Vorschriften
Die für
die bergbaulichen Schulen bestehenden gesetzlichen Sonderbestimmungen werden
durch dieses Gesetz nicht berührt.
§
62
Durchführungsbestimmungen
Die zur
Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften erlässt die Schulaufsichtsbehörde,
soweit Belange kommunaler Schulträger berührt werden, im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
§
63
(aufgehoben)
§
63a
(aufgehoben)
§
64
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
(1)
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 39 am 1. Juli 1965 in Kraft. Der § 39
tritt am 1. April 1966 in Kraft.
(2)
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.