Verordnung
über die
Zulassung, Einführung, Anschaffung und Verwendung von
Schulbüchern (Schulbuch-Verordnung)
Vom
5. April 1982 (Amtsbl. S. 321) –
geändert durch VO vom
28. Februar 1985 (Amtsbl. S. 212) –
vom
10. Januar 1986 (Amtsbl. S. 104) –
vom 10. November 1986
(Amtsbl. S. 1029) – vom
7. November 1990 (Amtsbl.
S. 1358) – vom 28. Januar 1998
(Amtsbl. S. 135) –
vom 21. November 2000 (Amtsbl.
S. 2035) – vom
15. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1493
[1499]) – vom
4. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1910
[1911]) – und vom
28. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1634 [1635])
Auf
Grund des
§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung und
Durchführung der
Lernmittelfreiheit im Saarland vom 5. Juni 1974
(Amtsbl.
S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom
4. Juli 1979 (Amtsbl.
S. 664), verordnet das Ministerium für Bildung und Sport:
§ 1
Allgemeines
An den
öffentlichen Schulen im Sinne des § 7
Abs. 1 Schulordnungsgesetz (SchoG) in der Fassung
der
Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl.
S. 846; 1997
S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
22. November 2000
(Amtsbl. S. 2034), dürfen nur Schulbücher verwendet werden,
die zugelassen
und an der einzelnen Schule eingeführt sind.
§ 2 Begriff des
Schulbuches
(1) Schulbücher
sind die eigens für den Gebrauch im Unterricht der Schulen
herausgegebenen
Bücher, die von jedem Schüler regelmäßig zum Erreichen des
Unterrichtszieles zu
benutzen sind und die grundsätzlich mindestens für eine Klassen- bzw.
Jahrgangsstufe, in den Jahrgangsstufen 12 und 13 des
Gymnasiums
mindestens für ein Schulhalbjahr die Lerninhalte eines
Unterrichtsfaches oder
mehrerer Unterrichtsfächer enthalten.
(2) Als
Schulbücher im Sinne dieser Verordnung gelten auch Arbeitsmittel für
die Hand
des Schülers, die Schulbücher ergänzen oder ersetzen, z. B.
didaktisch
angelegte Arbeitshefte mit nur unerheblichen Freiräumen, Eingreif- und
Stützprogramme, Schülermaterialien für den Erstlese-, den Schreib- und
den
Mathematikunterricht in der Grundschule sowie Tabellenwerke,
Wörterbücher,
Atlanten, Klassenlektüre und Bibeln.
§ 3
Voraussetzungen und Verfahren der Zulassung von Schulbüchern, Befreiung
von der
Zulassungspflicht
(1) Schulbücher
werden zum Gebrauch in den Schulen zugelassen, wenn sie nicht im
Widerspruch
zum geltenden Recht stehen, die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen
und den
Anforderungen entsprechen, die nach pädagogischen Erkenntnissen,
insbesondere
nach methodischen und didaktischen Grundsätzen sowie nach Auswahl
Anordnung
Darbietung und Umfang des Stoffes für die betreffende Schulform bzw.
den
betreffenden Bildungsgang und Klassen- bzw. Jahrgangsstufe angemessen
sind.
(2) Die
in
Rheinland-Pfalz oder Baden-Württemberg zugelassenen Schulbücher sind
grundsätzlich auch im Saarland zugelassen. Bei Bedarf, insbesondere für
Schulversuche und zur Erprobung kann die Schulaufsichtsbehörde weitere
Schulbücher zulassen. Schulbücher, die speziell für das Saarland
hergestellt
werden, bedürfen der Zulassung durch die Schulaufsichtsbehörde.
(3) Im
Religionsunterricht dürfen nur solche Schulbücher verwendet werden, die
auch
von den zuständigen kirchlichen Behörden zugelassen sind.
(4) Der
Zulassung bedürfen nicht: Tabellenwerke, ein- und zweisprachige
Wörterbücher,
Aufgabensammlungen, deutsche und fremdsprachige Klassenlektüre, von den
Rundfunkanstalten im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
herausgegebenes
schriftliches Begleitmaterial für die Hand des Schülers zu Schulfunk-
und Schulfernsehsendungen.
§ 4 Grundsätze
für die Einführung und Verwendung von Schulbüchern
(1) Der
einzelne Lehrer entscheidet im Rahmen seiner pädagogischen
Verantwortung, ob er
in seinem Unterricht ein Schulbuch verwendet. Entscheidet er sich für
die Verwendung
eines Schulbuches, so darf nur das an der jeweiligen Schule eingeführte
Schulbuch verwendet werden.
(2) Ein
Schulbuch darf nur zum Beginn eines Schuljahres eingeführt werden. Im
Rahmen
des Kurssystems der Oberstufe des Gymnasiums ist die Einführung auch
zum Beginn
eines Schulhalbjahres möglich.
(3) Die
Einführung eines Schulbuches ist, sofern damit ein Schulbuchwechsel
verbunden
und das bisher verwendete Schulbuch noch lieferbar ist, frühestens fünf
Jahre
bzw. drei Jahre, wenn in den beruflichen Fächern Rahmenlehrpläne
maßgebend
sind, nach der Einführung des bis dahin an der Schule eingeführten
Schulbuches
zulässig, es sei denn, der dem Schulbuch zugrunde liegende Lehrplan ist
in
seinen Lernzielen und Lerninhalten wesentlich geändert worden. Im
übrigen ist
nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Einführung eines
Schulbuches, sofern damit ein Schulbuchwechsel verbunden ist, nur dann
zulässig, wenn der Wechsel aus schulischen Gründen zwingend geboten
ist; dies
wird insbesondere der Fall sein, wenn nach mehrjähriger Erfahrung mit
dem
bisher benutzten Schulbuch sich ein Wechsel aus pädagogischen oder
fachlichen
Gründen als unumgänglich erwiesen hat.
(4) Die
Einführung eines für mehrere aufsteigende Klassen bestimmten ein- oder
mehrbändigen Unterrichtswerkes erfolgt grundsätzlich in der Weise, dass
mit der
Einführung in der untersten Klassenstufe zu beginnen ist und in den
anderen
Klassen die bisher benutzten Schulbücher ihrer Bestimmung gemäß
weiterzuverwenden sind. Das mehrbändige Unterrichtswerk, dessen
Einführung
beantragt wird, soll bei Antragstellung vollständig vorliegen.
(5) Innerhalb
einer Klasse oder einer sonstigen nach denselben Lehrplänen
unterrichteten
Unterrichtsgruppe ist jeweils dieselbe Ausgabe und Auflage des
Schulbuches zu
verwenden; ausnahmsweise können auch verschiedene Ausgaben bzw.
Auflagen
verwendet werden, wenn die Abweichungen so geringfügig sind, dass
hierdurch
weder für die Unterrichtstätigkeit des Lehrers noch für die Handhabung
des
Buches durch den Schüler Schwierigkeiten entstehen.
(6) In
Parallelklassen oder Parallelgruppen einer Schule, die nach denselben
Lehrplänen unterrichtet werden, dürfen keine verschiedenen Schulbücher
verwendet werden.
(7) Innerhalb
derselben Klassenstufen bzw. Jahrgangsstufen von Schulen der gleichen
Schulform
bzw. des gleichen Schultyps in einer Gemeinde sollen keine
verschiedenen
Schulbücher verwendet werden. Dies gilt nicht für die Fibel, die im
Erstleseunterricht verwendet wird; Abs. 6 bleibt unberührt.
(8) Für
den Bereich der Teilzeitberufsschulen gilt darüber hinaus folgendes:
Soweit für
bestimmte Ausbildungsberufe die schulische Ausbildung in der Grundstufe
und die
schulische Ausbildung in der Fachstufe nach Maßgabe der jeweiligen
Schulbezirksregelung verschiedenen Berufsschulen zugeordnet ist, dürfen
an den
jeweils betroffenen Schulen ebenfalls keine verschiedenen bzw. keine
nicht
aufeinander aufbauenden Schulbücher verwendet werden.
(9) Die
in
Aufbau oder Inhalt wesentlich veränderten Neuauflagen bereits
eingeführter
Schulbücher bedürfen der erneuten Einführung.
(10) Bei
allen Entscheidungen über die Einführung und Verwendung von
Schulbüchern ist
Sorge zu tragen, dass den Erziehungsberechtigten vermeidbare Kosten
erspart
bleiben. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Anschaffung eines
Schulbuches
nur verlangt werden darf, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, dass es
ganz
oder in wesentlichen Teilen für den Unterricht auch tatsächlich
herangezogen
wird.
§ 5 Verfahren
der Einführung von Schulbüchern
(1) Die
Entscheidung über die Einführung eines zugelassenen Schulbuches trifft
die
Schulaufsichtsbehörde.
(2) Der
Antrag auf Einführung eines Schulbuches wird von der Fachkonferenz
bzw., wenn
an der Schule keine Fachkonferenz besteht, der Gesamtkonferenz der
jeweiligen
Schule gestellt. Vor Beschlussfassung hat im Hinblick auf die in § 4
Abs. 7 und 8
genannten Grundsätze eine Abstimmung mit den beteiligten Schulen zu
erfolgen.
(3) Dem
Schülervertreter und dem Elternvertreter in der Fachkonferenz bzw. den
Elternvertretern in der Gesamtkonferenz ist vor der Beschlussfassung
der
Fachkonferenz bzw. der Gesamtkonferenz Gelegenheit zu geben, zur Frage
der
Einführung eines neuen Schulbuches Stellung zu nehmen. Dazu ist dem
Eltern- und
dem Schülervertreter rechtzeitig ein Exemplar zur Beurteilung
zugänglich zu
machen.
(4) Der
Antrag auf Einführung eines Schulbuches ist der Schulaufsichtsbehörde
bis
spätestens 1. Februar des vorangehenden Schuljahres auf dem
Dienstweg
zuzuleiten. Der Antrag ist ausführlich schriftlich zu begründen;
hierbei ist zu
versichern, dass die gemäß § 4
Abs. 7 und 8
erforderliche Abstimmung zwischen den beteiligten Schulen erfolgt ist.
Außerdem
ist in dem Antrag zu vermerken, ob zur Frage der Einführung des neuen
Schulbuches in der Fachkonferenz dem Schüler- und Elternvertreter bzw.
in der
Gesamtkonferenz den Elternvertretern Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben
worden ist, wobei gegebenenfalls Zustimmung oder Ablehnung zu vermerken
ist.
Der Schulleiter hat vor Weiterleitung des von der Fachkonferenz bzw.
von der
Gesamtkonferenz beschlossenen Antrages zu prüfen, ob der Antrag den in § 4
getroffenen Regelungen entspricht.
(5) Die
von der Schulaufsichtsbehörde getroffene Entscheidung über die
Einführung eines
Schulbuches, die sie der Schule bis spätestens 1. April
mitteilt, behält
auch für die nachfolgenden Schuljahre ihre Gültigkeit. Ist der Antrag
der
Schule auf Einführung eines Schulbuches nicht fristgerecht gestellt und
ist ihm
deshalb oder aus einem anderen Grund nicht stattgegeben worden, so ist
daher
das bisher an der Schule eingeführte Schulbuch weiterzuverwenden.
(6) Über
die Einführung von Schulbüchern, die gemäß § 3
Abs. 4 keiner Zulassung bedürfen, entscheidet
abweichend von
Absatz 1 der Fachlehrer unter Beachtung der in § 3
Abs. 1 genannten Grundsätze; die Befugnisse der
Fachkonferenz
und der Schulaufsicht bleiben unberührt.
§ 6 Verzeichnis
der im neuen Schuljahr anzuschaffenden Schulbücher
(1) An
den
allgemeinbildenden Schulen sowie an den beruflichen Vollzeitschulen ist
in
jedem Jahr für jede Klasse ein Verzeichnis der für das neue Schuljahr
an der
betreffenden Schule eingeführten Schulbücher mit Angabe der
individuellen
Schulbuchkosten pro Klassenstufe nach dem Muster der Anlage zu
erstellen.
Der
Klassenlehrer leitet dem Klassenelternsprecher den Entwurf des
Verzeichnisses
in jedem Jahr rechtzeitig zu, damit dieser innerhalb einer angemessenen
Frist
zu dem Entwurf Stellung nehmen kann. Auf Wunsch ist dem
Klassenelternsprecher
Gelegenheit zur Erörterung des Entwurfes mit dem Klassenlehrer zu
geben. Nach
Ablauf der Frist und der Auswertung einer etwaigen, Stellungnahme, bei
der von
der Schule sorgfältig zu prüfen ist, ob etwaige Änderungsvorschläge des
Klassenelternsprechers sachlich begründet sind, wird das Verzeichnis
von der
Schule endgültig erstellt; hierbei dürfen jedoch andere als von der
Schulaufsichtsbehörde gemäß § 5
Abs. 1 an der betreffenden Schule eingeführte
Schulbücher nicht
in das Verzeichnis aufgenommen werden, ausgenommen die in § 3
Abs. 4 genannten Bücher.
Bis spätestens
1. Mai eines jeden Jahres leiten die Schulleiter der
allgemeinbildenden
Schulen sowie der beruflichen Vollzeitschulen dem jeweiligen
Klassenelternsprecher, dem Vorsitzenden der Elternvertretung der Schule
und dem
Vorsitzenden der Schülervertretung der Schule das Verzeichnis zur
Kenntnis zu.
Das Verzeichnis ist zum gleichen Zeitpunkt auch der
Schulaufsichtsbehörde auf
Anforderung dem örtlichen Buchhandel zu übersenden.
Das Verzeichnis
muss vollständig sein, d. h. es muss alle im neuen Schuljahr
erforderlichen Schulbücher enthalten, es darf nicht mit einem
Änderungsvorbehalt
versehen sein und es muss vollständige und korrekte bibliographische
Angaben
enthalten. Hinsichtlich der Vollständigkeit und Korrektheit der
bibliographischen Angaben sowie des Preises kann die Hilfe des
örtlichen
Buchhandels in Anspruch genommen werden.
Die Schule hat
durch geeignete organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch
rechtzeitige
gegenseitige Information der Lehrer sicherzustellen, dass dem
jeweiligen
Klassenlehrer zum frühestmöglichen Zeitpunkt bekannt wird, ob der in
der jeweiligen
Klasse in dem betreffenden Fach im darauffolgenden Schuljahr
voraussichtlich
unterrichtende Lehrer ein Schulbuch verwendet oder nicht (vgl. § 4
Abs. 1). Steht bereits bei Erstellung des
Verzeichnisses fest, dass
in der betreffenden Klasse in dem betreffenden Fach kein Schulbuch
benötigt
wird, weil dieser Lehrer in seinem Unterricht kein Schulbuch verwendet,
so darf
für dieses Fach kein Schulbuch in das Verzeichnis aufgenommen werden.
Ergibt
sich dies erst nach Erstellung, jedoch vor Aushändigung des
Verzeichnisses an
die Schüler, so ist vor Ausgabe des Verzeichnisses an die Schüler das
betreffende Buch vom Klassenlehrer aus dem Verzeichnis zu streichen;
eine
solche Korrektur des Verzeichnisses kommt insbesondere bei
Eingangsklassen in
Betracht, bei denen das Verzeichnis den Schülern bzw. den
Erziehungsberechtigten spätestens am ersten Unterrichtstag
auszuhändigen ist.
(2) Abweichend
von Abs. 1 leiten die Teilzeit-Berufsschulen zum
1. Mai eines jeden
Jahres auf Anforderung dem örtlichen Buchhandel das von der
Schulaufsichtsbehörde erstellte Gesamtverzeichnis der Schulbücher für
das berufliche
Schulwesen zu, wobei die für die Teilzeitklassen der Berufsschulen
benötigten
Bücher jeweils kenntlich gemacht sind. Stattdessen kann auch ein Auszug
aus dem
vorgenannten Gesamtverzeichnis, der die an der Schule für die
Teilzeitklassen
benötigten Bücher vollständig enthält, dem örtlichen Buchhandel
zugeleitet
werden.
(3) Spätestens
am letzten Unterrichtstag erhalten die Schüler bzw.
Erziehungsberechtigten ein
Exemplar des in Abs. 1 genannten Verzeichnisses. In
Eingangsklassen wird
das Verzeichnis den Schülern bzw. den Erziehungsberechtigten spätestens
am
ersten Unterrichtstag ausgehändigt. Vorstehendes gilt nicht für die
Teilzeitklassen der Berufsschulen.
§ 7
Schulaufsicht
Es ist Aufgabe
des Schulleiters darauf zu achten, dass an der Schule die Bestimmungen
dieser
Verordnung eingehalten werden.
Die Vertreter
der Schulaufsichtsbehörde beraten die Schulen in den Fragen, die die
Auswahl
der Schulbücher betreffen; sie überprüfen insbesondere anlässlich von
Unterrichtsbesuchen, ob die Schulbücher entsprechend dieser Verordnung
verwendet werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am 10. April 1982 in Kraft.
Anlage:
Bezeichnung
der Schule:
Verzeichnis
der
Schulbücher, die im Schuljahr ___________ erforderlich sind
Schulform
bzw.
Bildungsgang:
Klasse:
Fach | Buchtitel/Verfasser/-in | Verlag | Bestellnummer | Preis (unverbindlich) |
Kosten pro Schüler/Schülerin: |