Gesetz Nr. 826 über die Schulpflicht im Saarland
(Schulpflichtgesetz)

vom 11. März 1966

in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 864, ber. 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438)


Erster Teil
Grundsätzliches

§ 1
Allgemeine Schulpflicht

(1) Im Saarland besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Saarland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Berufsausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.

(2) Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(3) Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

Zweiter Teil
Allgemeine Vollzeitschulpflicht

§ 2
Beginn der allgemeinen Vollzeitschulpflicht

(1) Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang des Schuljahres. Einzuschulende Kinder können zur Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule durch einen Schul- oder Amtsarzt untersucht werden; insoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt; zu der Untersuchung kann auch ein Schulpsychologe hinzugezogen werden.

(2) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Durchführung eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten. Vor der Aufnahme von Kindern, die erst im folgenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vollenden, hat er einen Schul- oder Amtsarzt und einen Schulpsychologen hinzuzuziehen.

(3) Vorzeitig aufgenommene Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.

§ 3
Teilnahme an besonderen Fördermaßnahmen, Zurückstellung vom Schulbesuch

(1) Entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, die bereits bei Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, sind verpflichtet, an besonderen Fördermaßnahmen gemäß § 4 SchoG teilzunehmen. Über Art und Umfang der Fördermaßnahmen gemäß § 4 Abs. 8 SchoG entscheidet der Schulleiter nach Durchführung eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten nach Maßgabe der schulorganisatorischen und personellen Gegebenheiten; er soll sich bei seiner Entscheidung auf Erkenntnisse eines Schul- oder Amtsarztes oder eines Schulpsychologen stützen.

(2) Schulpflichtige Kinder, für die aufgrund einer medizinischen Indikation durch den Schul- oder Amtsarzt eine Einschulung noch nicht angeraten ist, können nach Anhörung der Erziehungsberechtigten vom Schulleiter für ein Jahr zurückgestellt werden.

(3) Kinder und Jugendliche, die dem Unterricht auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse nicht ausreichend folgen können, nehmen an den für sie vorgesehenen Sprachfördermaßnahmen teil. Über die Verpflichtung zur Teilnahme entscheidet der Schulleiter nach Durchführung eines Überprüfungsverfahrens.

§ 4
Dauer der allgemeinen Vollzeitschulpflicht

(1) Die allgemeine Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre. Sie endet spätestens mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9.

(2) Für Schüler, die einen Hauptschulabschluss innerhalb von neun Schuljahren an einer Erweiterten Realschule oder einer Gesamtschule nicht erreicht haben, kann die allgemeine Vollzeitschulpflicht auf Antrag der Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter um ein, in Ausnahmefällen um ein weiteres Schuljahr verlängert werden. Liegt kein Antrag der Erziehungsberechtigten vor, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Schulzeit auf Antrag des Schulleiters, zu dem die Erziehungsberechtigten vorher zu hören sind, um ein Jahr verlängern.

(3) Eine Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 3 Abs. 2) bzw. der Besuch eines Schulkindergartens wird im Regelfall auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet.

§ 5
Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht

(1) Die allgemeine Vollzeitschulpflicht ist durch den Besuch einer öffentlichen Grundschule und einer Erweiterten Realschule oder Gesamtschule zu erfüllen; sie kann auch durch den Besuch einer genehmigten privaten Schule derselben Schulstufe erfüllt werden.

(2) Frühestens nach erfolgreichem Besuch der Grundschule kann die allgemeine Vollzeitschulpflicht auch durch den Besuch eines Gymnasiums erfüllt werden.

(3) Während der Dauer der Grundschule darf anderweitiger Unterricht an Stelle des Besuchs der Grundschule nur ausnahmsweise in besonderen Fällen von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.

§ 6
Gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten, Schulen für Behinderte, Sonderunterricht

(1) Schüler mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf sind zum Besuch des gemeinsamen Unterrichts von Behinderten und Nichtbehinderten, für sie geeigneter besonderer Schulen für Behinderte (Sonderschulen) oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet.

(2) Ob diese Verpflichtung im Einzelfall besteht und welche Schule oder welchen Sonderunterricht diese Schüler zu besuchen haben, entscheidet nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und nach Durchführung eines Überprüfungsverfahrens, zu dem bei Bedarf ein Schul- oder Amtsarzt oder ein Schulpsychologe hinzuzuziehen ist, die Schulaufsichtsbehörde. Das Überprüfungsverfahren kann auch psychologische Testverfahren umfassen; sie sind durchzuführen, wenn die Erziehungsberechtigten dies verlangen.

(3) Die allgemeine Vollzeitschulpflicht an Schulen für Behinderte endet

  a) für blinde, sehbehinderte und gehörlose Schüler nach 10 Schuljahren,
  b) für geistigbehinderte Schüler nach 12 Schuljahren, spätestens jedoch mit Ende des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Schulleiter kann für Schüler, die zum Besuch einer Schule für Behinderte oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet sind - ausgenommen die Geistigbehinderten -, nach Anhörung der Erziehungsberechtigten die Schulpflicht zweimal für jeweils ein Schuljahr, auf Antrag der Erziehungsberechtigten um ein weiteres Schuljahr verlängern. Für Schüler, die zum Besuch einer Schule für Geistigbehinderte verpflichtet sind, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten in begründeten Ausnahmefällen die Schulpflicht um bis zu zwei Schuljahre verlängern.

(5) Über die Dauer der Vollzeitschulpflicht der in Absätzen 3 und 4 genannten Schüler, die gemeinsamen Unterricht für Behinderte und Nichtbehinderte in Schulen der Regelform besuchen, entscheidet bei Ablauf der allgemeinen Vollzeitschulpflicht die Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall; Absatz 3 ist zu berücksichtigen; geeignete Formen des verlängerten Schulbesuchs sind zu entwickeln.

§ 7
Unterbringung in Anstalts- oder Familienpflege

(1) Kinder, die eine Schule für Behinderte zu besuchen haben, können, wenn es die Durchführung der Schulpflicht erfordert, mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in geeigneten Anstalten oder Heimen oder in geeigneter Familienpflege untergebracht werden. Entsprechendes gilt für solche Schüler, wenn sie gemeinsamen Unterricht für Behinderte und Nichtbehinderte in Schulen der Regelform besuchen.

(2) Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. im Einvernehmen mit dem Jugendamt.

(3) Verweigern die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung, so ist eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach §§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs herbeizuführen.

(4) Soweit die Kosten der Unterbringung nicht nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) übernommen werden, fallen sie dem Kind oder seinen Unterhaltspflichtigen zur Last.

Dritter Teil
Berufsschulpflicht

§ 8
Beginn der Berufsschulpflicht

Mit der Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule.

§ 9
Dauer der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht dauert drei Jahre. Auszubildende sind unabhängig davon bis zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Bei einem Berufs- oder Tätigkeitswechsel, der zur Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses führt, lebt für dessen Dauer die Pflicht zum Besuch der Berufsschule wieder auf; dies gilt nicht für die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung. Die Schulaufsichtsbehörde kann früheren Berufsschulbesuch anrechnen.

(2) Die Berufsschulpflicht endet für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern sie nicht durch Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses wieder auflebt. Im Übrigen endet die Berufsschulpflicht spätestens mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.

(3) Liegt ein über das Ende der Berufsschulpflicht hinausgehendes Berufsausbildungsverhältnis vor oder wird ein solches nach dem Ende der Berufsschulpflicht begründet, so kann die Berufsschule freiwillig bis zu dessen Beendigung besucht werden; dies gilt nicht für die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung.

(4) Die Berufsschulpflicht entfällt oder endet vorzeitig

  1. mit der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde, dass die Ausbildung des Berufsschulpflichtigen den Besuch der Berufsschule entbehrlich macht,
  2. mit der Eheschließung, sofern der Berufsschulpflichtige nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis steht.

(5) Für Geistigbehinderte besteht keine Pflicht zum Besuch der Berufsschule.

§ 10
Erfüllung der Berufsschulpflicht und Unterrichtungsumfang

(1) Die Berufsschulpflicht ist zu erfüllen durch den Besuch

  1. der für den Beschäftigungsort, bei Berufsschulpflichtigen ohne Berufsausbildungsverhältnis sowie ohne Arbeitsverhältnis der für den Wohnort zuständigen Berufsschule oder
  2. einer Schule oder eines Lehrgangs, die von der Schulaufsichtsbehörde, gegebenenfalls nach Anhörung des beteiligten Fachministeriums, als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt sind.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Jugendliche, die eine Schule mit Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht verlassen, verpflichtet sind, im nachfolgenden Schuljahr unter Berücksichtigung ihres Bildungsstandes entweder ein Berufsgrundbildungsjahr in schulischer Form oder eine besondere Einrichtung des Berufsgrundbildungsjahres zu besuchen, sofern sie zu Beginn des Unterrichts des auf die Schulentlassung folgenden Schuljahres die erfolgte oder verbindlich zugesagte Begründung eines im gleichen Kalenderjahr beginnenden Berufsausbildungsverhältnisses oder die anschließende Teilnahme an einer Fördermaßnahme der Arbeitsverwaltung für Jugendliche, die dem Bildungsgang der Berufsschule nicht oder nicht genügend zu folgen vermögen, nicht nachweisen. Diese Verpflichtung kann auch für Jugendliche bestimmt werden, die vor Ablauf des ersten Schulhalbjahres eines an die Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht anschließenden Schuljahres ein bestehendes Berufsausbildungsverhältnis nicht fortsetzen oder eine Vollzeitschule verlassen, ohne zugleich in ein Berufsausbildungsverhältnis einzutreten oder eine Fördermaßnahme der Arbeitsverwaltung für Jugendliche, die dem Bildungsgang der Berufsschule nicht oder nicht genügend zu folgen vermögen, zu beginnen. In der Rechtsverordnung kann überdies bestimmt werden, dass die Verpflichtung zum Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer besonderen Einrichtung des Berufsgrundbildungsjahres entfällt, sobald nachweislich ein Berufsausbildungsverhältnis begründet worden ist.

(3) Ein Praktikanten- oder gleichartiges Verhältnis, das im Anschluss an die Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht für eine berufliche Ausbildung bundes- oder landesrechtlich vorgesehen ist, steht einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne der in Absatz 2 getroffenen Regelungen gleich.

(4) In der Grundstufe der Berufsschule wird der Unterricht

  1. im Berufsgrundbildungsjahr in schulischer Form als Vollzeitunterricht oder
  2. im Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form (duales System) als Teilzeitunterricht mit mindestens 16, höchstens 22 Wochenstunden, im Übrigen
  3. in Teilzeitform mit in der Regel bis zu 12 Wochenstunden

erteilt.

In der Fachstufe der Berufsschule beträgt der Unterricht in Teilzeitform in der Regel bis zu 12 Wochenstunden.

Die Schulaufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Berufsschulunterricht statt in Teilzeitform in der Form des Blockunterrichts (zusammenhängende Teilabschnitte mit täglichem Unterricht) erteilt wird; hierbei ist regelmäßig ein Teilzeitunterricht von 12 Wochenstunden zugrunde zu legen.

(5) Die Berufsschulpflicht ruht

  1. während des Besuchs einer Erweiterten Realschule, eines Gymnasiums, einer Gesamtschule, einer Fachoberschule, einer Fachhochschule oder einer Hochschule;
  2. während des Besuchs einer öffentlichen oder genehmigten privaten Berufsfachschule, soweit ihr Besuch nicht bereits nach Absatz 1 Nr. 2 als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt ist;
  3. während des Dienstes als Soldat bei der Bundeswehr oder eines entsprechenden Dienstes;
  4. während des Bestehens eines Beamtenverhältnisses;
  5. während des Dienstes im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder eines entsprechenden Dienstes.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde kann gestatten, dass die Berufsschulpflicht während des Besuchs einer nicht in Absatz 5 Nr. 1 und 2 genannten Unterrichtseinrichtung ruht.

§ 11
Behinderte Berufsschulpflichtige

Berufsschulpflichtige, die dem Bildungsgang der Berufsschule nicht oder nicht genügend zu folgen vermögen, können von der Schulaufsichtsbehörde vom Besuch der Berufsschule befreit werden, wenn eine Unterrichtung in entsprechenden Berufsschuleinrichtungen für Behinderte nicht durchführbar ist.

Vierter Teil
Gemeinsame Bestimmungen

§ 12
Dauer des Schuljahres

Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Beginn und Ende des Unterrichts werden von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. Sie kann für einzelne Schulformen oder Schultypen die Gliederung des Schuljahres in Semester (Schulhalbjahre) zulassen.

§ 13
Ruhen der Schulpflicht, Beurlaubung

(1) Solange ein Schulpflichtiger auch in einer Schule für Behinderte oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden kann, ruht seine Schulpflicht. Die Entscheidung darüber trifft die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und nach Durchführung eines Überprüfungsverfahrens, zu dem ein Schul- oder Amtsarzt oder ein Schulpsychologe hinzuzuziehen ist. Das Überprüfungsverfahren kann auch psychologische Testverfahren umfassen.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise Schüler für das letzte Schuljahr der allgemeinen Vollzeitschulpflicht widerruflich beurlauben, wenn ungewöhnlich schwierige Umstände oder besondere, in der Person des Schülers liegende Verhältnisse es rechtfertigen.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ausnahmsweise berufsschulpflichtige Jugendliche, die gemäß § 10 Abs. 2 und 3 zum Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres in schulischer Form oder einer besonderen Einrichtung des Berufsgrundbildungsjahres verpflichtet sind, auf Antrag bis zum Ablauf des an die Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht anschließenden Schuljahres widerruflich beurlauben; danach entfällt die Berufsschulpflicht, sofern nicht ein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird.

(4) Die Schulpflicht ruht für eine Schülerin vier Monate vor und drei Monate nach der Niederkunft; die Berechtigung der Schülerin, am Unterricht teilzunehmen, wenn keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen, bleibt unberührt.

(5) Für Mütter oder Väter im schulpflichtigen Alter ruht die Schulpflicht. Die Berechtigung zum Schulbesuch bleibt unberührt.

§ 14

(aufgehoben)

§ 15
Überwachung der Schulpflicht

(1) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Vorsorge zu treffen, dass der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt.

(2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- und abzumelden, sie für den Schulbesuch angemessen auszustatten und sie anzuhalten, die für die Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen zu befolgen.

(3) Ausbildende, Leiter von Betrieben und deren Bevollmächtigte haben die Schulpflichtigen bei der zuständigen Berufsschule an- und abzumelden, ihnen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.

(4) Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Eltern oder die Personen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung der Schulpflichtigen ganz oder teilweise obliegt.

§ 16
Schulzwang

(1) Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden; hierbei kann der Schulleiter die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.

(2) Die zwangsweise Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen die anderen Mittel der Einwirkung auf den Schulpflichtigen oder auf die in § 15 bezeichneten Personen ohne Erfolg geblieben sind.

§ 17
Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen über die Schulpflicht zuwiderhandelt oder Schulpflichtige oder die in § 15 bezeichneten Personen durch Missbrauch des Ansehens, durch Überredung oder durch andere Mittel dazu bestimmt, den Vorschriften über die Schulpflicht entgegen zu handeln.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

(4) Wer sich oder einen anderen der Schulpflicht dauernd oder vorsätzlich wiederholt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist die Schulleitung.

Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 18

(aufgehoben)

§ 19
Ausführung des Gesetzes

Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Einzelheiten über Umfang, Inhalt, Erfüllung und Durchsetzung der Schulpflicht durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere im Hinblick auf

  1. Beginn, Dauer und Erfüllung der Schulpflicht,
  2. Beurlaubung von Schulpflichtigen, Befreiung von der Schulpflicht sowie Ruhen und vorzeitige Beendigung der Schulpflicht,
  3. Schulpflicht für Behinderte und Teilnahme an besonderen Fördermaßnahmen,
  4. Überwachung und Durchsetzung der Schulpflicht.

§ 19a
Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.

§ 20
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 18, 19 und 22 am 1. April 1966 in Kraft. Die §§ 18, 19 und 22 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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