Gesetz Nr. 994 über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz
(SchumG)

Vom 27. März 1974

in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 869, ber. 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Mai 2005 (Amtsbl. S. 687)

Inhaltsübersicht
Teil I: Allgemeine Bestimmungen §§ 1 bis 4
Teil II: Lehrer
1. Abschnitt: Aufgabe und Beteiligungsrechte des Lehrers §§ 5 und 6
2. Abschnitt: Lehrerkonferenzen, Lehrerausschüsse §§ 7 bis 15
3. Abschnitt: Schulleitung §§ 16 bis 19
Teil III: Schüler
1. Abschnitt: Beteiligung des Schülers §§ 20 bis 23
2. Abschnitt: Schülervertretung §§ 24 bis 34
Teil IV: Erziehungsberechtigte
1. Abschnitt: Beteiligung der Erziehungsberechtigten §§ 35 bis 37
2. Abschnitt: Elternvertretung §§ 38 bis 43
Teil V: Schulkonferenz §§ 44 bis 48
Teil VI: Sondervorschriften §§ 49 bis 53
Teil VII: Schulregionkonferenz, Landesschulkonferenz,
Landeselternvertretungen, Landesschülervertretungen,
Gesamtlandeselternvertretung, Gesamtlandesschülervertretung
§§ 54 bis 66a
Teil VIII: Schlussvorschriften §§ 67 bis 70



Teil I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Ziel und Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, den an der Schule Beteiligten die Möglichkeiten der Mitbestimmung und Mitwirkung zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung des Interesses aller Bürger an der Schule und des Auftrags, den der Staat und seine Einrichtungen zu erfüllen haben, gerechtfertigt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Schulordnungsgesetzes (SchoG) mit Ausnahme der in § 8 Abs. 2 SchoG genannten Schulen. Die unter einer Leitung und mit übergreifendem Lehrereinsatz innerhalb eines Berufsbildungszentrums geführten beruflichen Vollzeitschulen gelten zusammen als eine selbstständige Schule im Sinne dieses Gesetzes.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Gesetz werden bezeichnet

  1. als Mitbestimmung diejenigen Beteiligungsrechte, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilhabe an Entscheidungen zum Inhalt haben,
  2. als Mitwirkung alle sonstigen Beteiligungsrechte, insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und beratende Mitarbeit in Gremien.

(2) Lehrer im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die mit der selbstständigen Erteilung von Unterricht beauftragt sind. Schulische Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind die Lehrhilfskräfte der Schule.

(3) Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind

  a) die Eltern oder sonstige Personensorgeberechtigte,
  b) mit schriftlicher Zustimmung des Personensorgeberechtigten Personen, die mit einem personensorgeberechtigten Elternteil verheiratet sind oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt.

Soweit es die Mitgliedschaft in den in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien betrifft, gelten auch die Eltern volljähriger Schüler als Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3
Grundsätze für Wahlen

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt, es sei denn, alle anwesenden Wahlberechtigten beschließen offene Abstimmung. Sie sollen auf der Ebene der Klassen und Unterrichtsgruppen binnen vier Wochen, auf der Schulebene binnen sechs Wochen, auf Schulregionebene binnen acht Wochen und auf Landesebene binnen 10 Wochen durchgeführt werden. Sie erfolgen außer den in den §§ 56 Abs. 4 und 60 Abs. 4 geregelten Fällen jeweils für eine Wahlperiode von zwei Schuljahren. In Eingangsklassen, die nach Ablauf des ersten Schuljahres einer Wahlperiode gebildet werden, erfolgen die Wahlen der Vertreter der Schüler (§ 27) und Erziehungsberechtigten (§ 39) für den Rest der Wahlperiode auf die Dauer eines Schuljahres. Wahlen von vorgenannten Vertretern in Abschlussklassen erfolgen stets für die Dauer eines Schuljahres.

(2) Wahlen nach diesem Gesetz sind nur gültig, wenn mindestens die Hälfte, bei Landeseltern- und Landesschülervertretungen ein Drittel der Wahlberechtigten daran teilnimmt. Wahlen von Elternvertretungen (§ 39) sind gültig, wenn mindestens ein Viertel der Schüler durch wenigstens einen Erziehungsberechtigten vertreten ist; in Klassen von Schulen für Behinderte mit weniger als 20 Schülern ist die Wahl gültig, wenn mindestens drei Schüler durch wenigstens einen Erziehungsberechtigten vertreten sind. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so gilt derjenige als gewählt, der im zweiten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für jeden Gewählten ist in einem gesonderten Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen.

(3) Ein Klassenelternsprecher, dessen Kind nach Ablauf des ersten Schuljahres einer Wahlperiode der Klasse in der nächsthöheren Klassenstufe nicht mehr angehört, verliert dieses Amt. Das Gleiche gilt für einen Klassenschülersprecher.

Elternsprecher einer Klasse oder Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) sowie Klassenschülersprecher scheiden mit dem Verlust dieses Amtes gleichzeitig aus den Gremien der Schule aus.

Ein gewähltes Mitglied eines Gremiums einer Schule scheidet im Übrigen aus seinem Amt aus, wenn von dem jeweiligen Wahlorgan mit Zweidrittelmehrheit der Wahlberechtigten ein Nachfolger gewählt wird oder wenn die Zugehörigkeit zu der betreffenden Schule endet oder wenn das Amt niedergelegt wird. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt. Außer in den Fällen der Wahl eines Nachfolgers tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds der betreffende Ersatzvertreter.

(4) Ein gewähltes Mitglied einer Schulregionkonferenz scheidet aus seinem Amt aus, wenn von dem jeweiligen Wahlorgan mit Zweidrittelmehrheit der Wahlberechtigten ein Nachfolger gewählt wird oder wenn die Zugehörigkeit zu einer Schule der betreffenden Schulregion endet oder wenn das Amt niedergelegt wird. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt. Außer in den Fällen der Wahl eines Nachfolgers tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds der betreffende Ersatzvertreter.

Für ausscheidende sonstige Mitglieder kann die entsendende oder berufende Stelle jeweils ein neues Mitglied benennen.

(5) Ein gewähltes Mitglied der Landesschulkonferenz scheidet aus seinem Amt aus, wenn von dem jeweiligen Wahlorgan mit Zweidrittelmehrheit der Wahlberechtigten ein Nachfolger gewählt wird oder wenn seine Zugehörigkeit durch Verzicht auf sein Amt oder durch Wegzug aus dem Saarland endet. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt. Außer in den Fällen der Wahl eines Nachfolgers tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds der betreffende Ersatzvertreter.

Für ausscheidende sonstige Mitglieder kann die entsendende oder berufende Stelle jeweils ein neues Mitglied benennen.

(6) Näheres über die Durchführung von Wahlen an der einzelnen Schule regelt jeweils die Schulkonferenz unter Beachtung demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze.

§ 4
Grundsätze für die Arbeit von Gremien

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien werden von ihrem Vorsitzenden unter Einhaltung einer angemessenen Frist und unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Der Vorsitzende hat das Gremium unverzüglich einzuberufen, wenn eine der in ihr vertretenen Gruppen dies einstimmig beantragt. Ebenso sind die Schulregionkonferenz und die Landesschulkonferenz unverzüglich einzuberufen, wenn die Schulaufsichtsbehörde die Einberufung beantragt.

(2) Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich. Sachverständige können zu den Sitzungen hinzugezogen werden, soweit das betreffende Gremium dies beschließt. Die Sitzungen sollen zeitlich so angesetzt werden, dass insbesondere den berufstätigen Elternvertretern die Teilnahme möglich ist.

(3) Die Beratungen unterliegen insoweit der Verschwiegenheit, als es sich um Tatsachen handelt, die ihrer inhaltlichen Bedeutung nach der Geheimhaltung bedürfen. Tatsachen, deren Bekanntgabe ein schutzwürdiges Interesse einzelner oder bestimmter Schüler, Erziehungsberechtigter, Lehrer oder anderer Personen verletzen könnte, bedürfen in der Regel der Geheimhaltung. Das Gremium kann darüber hinaus die Geheimhaltungsbedürftigkeit einzelner Beratungsgegenstände feststellen.

(4) Auch Schülervertreter und Elternvertreter sowie Sachverständige sind zur Verschwiegenheit nach Absatz 3 verpflichtet. Verstoßen sie gegen ihre Verschwiegenheitspflicht, so können sie durch den Vorsitzenden zeitweise oder dauernd von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Im Falle des dauernden Ausschlusses eines Schüler- oder Elternvertreters ist ersatzweise die Wahl eines Nachfolgers durchzuführen.

(5) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Landesschulkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde bedarf.

(6) Beschlussfähigkeit der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte, bei Landeseltern- und Landesschülervertretungen mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; dies gilt nicht bei Beschlüssen der Schulkonferenz (§§ 44 ff.).

(7) Der Ausschluss eines Mitglieds von der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung in einem der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien richtet sich nach § 20 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(8) Die Beratungsergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Teil II
Lehrer

1. Abschnitt
Aufgabe und Beteiligungsrechte des Lehrers

§ 5
Aufgabe des Lehrers

Der Lehrer unterrichtet und erzieht die ihm anvertrauten Schüler und beurteilt ihre Leistungen in eigener Verantwortung im Rahmen der für ihn geltenden Vorschriften und Konferenzbeschlüsse. Beschlüsse der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien dürfen die pädagogische Freiheit des Lehrers nur insoweit einschränken, als es zur Sicherung der Qualität des Unterrichts, zur Vereinheitlichung von Prüfungs- und Bewertungsmaßstäben und zur Wahrung der Rechte des Schülers erforderlich ist.

§ 6
Beteiligungsrechte des Lehrers

(1) Durch Mitbestimmung sowie durch Erfahrungs- und Meinungsaustausch in den Lehrerkonferenzen nimmt der Lehrer seine Mitverantwortung für die Leitung der Schule und für die Koordinierung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule wahr.

(2) Die Mitbestimmung übt der Lehrer aus durch stimmberechtigte Teilnahme an den Lehrerkonferenzen sowie an der Wahl für den Geschäftsführenden Ausschuss und die Schulkonferenz. Der Lehrer nimmt außerdem an der Wahl für den Beratenden Lehrerausschuss teil.

(3) Über den Bereich seiner Schule hinaus nimmt der Lehrer mittelbar an der Wahl für die Schulregionkonferenz und für die Landesschulkonferenz teil. Die sonstigen Beteiligungsrechte des Lehrers, insbesondere solche nach dem Personalvertretungsgesetz, bleiben unberührt.

2. Abschnitt
Lehrerkonferenzen, Lehrerausschüsse

§ 7
Arten der Lehrerkonferenzen und Lehrerausschüsse

(1) Als Lehrerkonferenzen kommen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Betracht:

(2) Lehrerausschüsse sind als der Gesamtkonferenz zugeordnete Gremien

(3) Soweit die Organisationsform oder besondere Aufgaben von Schulen es erfordern, kann die Schulaufsichtsbehörde andere Arten von Lehrerkonferenzen oder Lehrerausschüssen vorsehen, die die Konferenzen oder Ausschüsse nach Absatz 1 und 2 ersetzen oder ergänzen.

§ 8
Gesamtkonferenz

(1) An jeder Schule besteht eine Gesamtkonferenz. Sie tritt mindestens dreimal im Schuljahr, bei Vorhandensein eines Geschäftsführenden Ausschusses mindestens einmal je Schulhalbjahr zusammen. Vorsitzender der Gesamtkonferenz ist der Schulleiter.

(2) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind

  a) der Schulleiter als Vorsitzender,
  b) alle an der Schule unterrichtenden Lehrkräfte, Lehrhilfskräfte und im Vorbereitungsdienst stehenden Lehrkräfte,
  c) Vertreter der Schüler und Eltern nach Maßgabe des Absatzes 3; Absatz 5 und § 32 Abs. 2 Satz 2 SchoG bleiben unberührt.

Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für Schulen für Behinderte, die im Rahmen der integrativen Unterrichtung von behinderten Schülern an Schulen der Regelform tätig sind, sind Mitglied der Gesamtkonferenz ihrer Stammschule.

Die Lehrhilfskräfte sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Gesamtkonferenz verpflichtet.

(3) Beträgt die Zahl der Mitglieder gemäß Absatz 2 Satz 1 Buchst. b mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 3 genannten Personen

  a) bis zu vier, gehört der Gesamtkonferenz ein ständiger Vertreter der Elternvertretung der Schule an,
  b) fünf bis fünfzehn, gehört der Gesamtkonferenz je ein ständiger Vertreter der Schülervertretung, der mindestens der Klassenstufe 8 angehört, und der Elternvertretung der Schule an,
  c) sechzehn bis dreißig, gehören der Gesamtkonferenz je zwei ständige Vertreter der Schülervertretung, die mindestens der Klassenstufe 8 angehören, und der Elternvertretung an,
  d) mehr als dreißig, gehören der Gesamtkonferenz je drei ständige Vertreter der Schülervertretung, die mindestens der Klassenstufe 8 angehören, und der Elternvertretung der Schule an.

(4) Die Gesamtkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Schule von wesentlicher Bedeutung sind. Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Schule erforderlichen Maßnahmen, insbesondere auf folgenden Gebieten:

  1. Koordinierung der Arbeitspläne und der Unterrichtsmethoden,
  1a. mit Zweidrittelmehrheit über Abweichungen von der Regeldifferenzierung in der Erweiterten Realschule gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a Schulordnungsgesetz sowie über Anträge gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b Schulordnungsgesetz,
  2. Grundsätze zur Sicherung einer einheitlichen Leistungsbewertung an der Schule,
  3. Aufteilung der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
  4. Angelegenheiten der anderen Lehrerkonferenzen und der Lehrerausschüsse, wenn diese eine Entscheidung der Gesamtkonferenz beantragen,
  5. Ausschluss aus der Schule sowie Antrag auf Ausschluss von allen Schulen des Landes mit Ausnahme der Schule für Erziehungshilfe an die Schulaufsichtsbehörde.

Ausgenommen sind Personalangelegenheiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Der Gesamtkonferenz gehören die Vertreter der Schüler und Eltern gemäß Absatz 2 Satz 1 Buchst. c nicht an, soweit sie Vertreter der Lehrer

  1. für die stimmberechtigte Teilnahme am Geschäftsführenden Ausschuss und an der Schulkonferenz,

  2. für die beratende Teilnahme an Sitzungen der Schülervertretung (§ 26) und der Elternvertretung (§ 40),

  3. für den Beratenden Lehrerausschuss

sowie den Wahlmann der Lehrer für die Wahl der Mitglieder der Schulregionkonferenz wählt.

Sie berät und beschließt in gleicher Zusammensetzung über

  a) Grundsätze der Unterrichtsverteilung sowie der Stunden- und Aufsichtspläne,
  b) Grundsätze der Aufteilung der sich regelmäßig an der Schule ergebenden Sonderaufgaben und der zu gewährenden Anrechnungsstunden auf die Mitglieder des Kollegiums sowie Grundsätze zur Regelung der Vertretung von Lehrkräften im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen.
§ 9
Geschäftsführender Ausschuss

(1) An jeder Schule, deren Gesamtkonferenz mindestens dreißig stimmberechtigte Mitglieder umfasst, kann die Gesamtkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz einen Geschäftsführenden Ausschuss bilden. Der Geschäftsführende Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr zusammen.

(2) Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses sind

  1. der Schulleiter als Vorsitzender,
  2. ein Vertreter des Schulleiters (§ 22 Abs. 1 SchoG),
  3. von der Gesamtkonferenz aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählte Lehrer,
  4. je ein Vertreter aus dem Kreis der in § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c Genannten, der jeweils von der Schüler- bzw. Elternvertretung der Schule zu bestimmen ist.

Die Zahl der in den Geschäftsführenden Ausschuss zu wählenden Lehrer wird von der Gesamtkonferenz festgesetzt. Wer seine Wahl angenommen hat, ist zur Mitarbeit im Ausschuss verpflichtet.

§ 8 Abs. 5 Satz 2 dieses Gesetzes und § 32 Abs. 2 Satz 2 SchoG gelten entsprechend.

(3) Die übrigen Mitglieder der Gesamtkonferenz können von dem Geschäftsführenden Ausschuss zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

(4) Der Geschäftsführende Ausschuss nimmt die Aufgaben der Gesamtkonferenz wahr, soweit sich die Gesamtkonferenz nicht bestimmte Aufgaben vorbehält. Die Gesamtkonferenz kann Grundsätze für die Arbeit des Geschäftsführenden Ausschusses beschließen; der Ausschuss ist an diese gebunden.

(5) Der Geschäftsführende Ausschuss ist berechtigt, in Einzelfragen eine Entscheidung der Gesamtkonferenz herbeizuführen.

(6) Der Geschäftsführende Ausschuss berichtet der Gesamtkonferenz regelmäßig über seine Tätigkeit.

§ 10
Beratender Lehrerausschuss

(1) An jeder Schule kann ein Beratender Lehrerausschuss gebildet werden. Über die Bildung eines solchen Ausschusses entscheidet die Gesamtkonferenz.

(2) Dem Beratenden Lehrerausschuss gehören an:

  1. ein Vertreter des Schulleiters (§ 22 Abs. 1 SchoG),
  2. bis zu vier von der Gesamtkonferenz aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählte Lehrer.

(3) Der Schulleiter soll zur Förderung der Schulleitung auf kollegialer Grundlage in wichtigen Angelegenheiten den Rat des Beratenden Lehrerausschusses einholen. Beschlüsse werden nicht gefasst.

(4) Der Beratende Lehrerausschuss berichtet der Gesamtkonferenz regelmäßig über seine Tätigkeit.

§ 11
Teilkonferenzen

(1) Die Gesamtkonferenz kann nach Anhörung der Schulkonferenz die Bildung von Teilkonferenzen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen beschließen. Vorsitzender von Teilkonferenzen ist der Schulleiter; der Vorsitz kann delegiert werden.

(2) An Schulen mit verschiedenen Schulzweigen kann die Bildung von Teilkonferenzen für die einzelnen Schulzweige beschlossen werden. Diese Konferenzen nehmen die Aufgaben der Gesamtkonferenz wahr, soweit sie allein den jeweiligen Schulzweig betreffen. Für die Zusammensetzung dieser Konferenzen gelten die Vorschriften des § 8 entsprechend.

(3) An Schulen, die verschiedene Schulstufen umfassen, kann die Bildung von Teilkonferenzen für die einzelnen Stufen (Stufenkonferenzen) beschlossen werden. Solche Stufen können sein:

die Primarstufe,

die Sekundarstufe I,

die Sekundarstufe II

(§ 3 Abs. 2 SchoG).

Außerdem können an allen Schulen Stufenkonferenzen für die gemeinsamen Belange mehrerer Klassenstufen gebildet werden.

(4) Mitglieder der Stufenkonferenz sind:

  1. mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht
    alle in der Stufe unterrichtenden Lehrer,
  2. mit beratender Stimme
    je zwei Schüler- und Elternvertreter, die jeweils von der Stufenvertretung oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, von der Schüler- und Elternvertretung der Schule aus ihrer Mitte entsandt werden. Die Schülervertreter müssen mindestens der Klassenstufe 8 angehören.

Der Vorsitzende der Stufenkonferenz ist auch dann stimmberechtigt, wenn er nicht in der Stufe unterrichtet. Lehrhilfskräfte können von der Stufenkonferenz zur beratenden Teilnahme an ihren Sitzungen hinzugezogen werden.

(5) Die Stufenkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Stufe von wesentlicher Bedeutung sind. Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Stufe erforderlichen Maßnahmen.

§ 12
Klassenkonferenzen

(1) An jeder Schule sind, soweit Schüler in Klassenverbänden unterrichtet werden, Klassenkonferenzen zu bilden. Vorsitzender der Klassenkonferenz ist der Klassenlehrer. Soweit die Klassenkonferenz über Versetzungen, Zeugnisse oder Fragen des Übergangs in andere Schulen berät oder beschließt, hat der Schulleiter oder ein Vertreter (§ 22 Abs. 1 SchoG) den Vorsitz zu übernehmen. In Ausnahmefällen kann der Vorsitz delegiert werden.

(2) Mitglieder der Klassenkonferenz sind

  1. mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht
    alle in der Klasse unterrichtenden Lehrer und Lehrhilfskräfte,
  2. mit beratender Stimme
    der Klassenelternsprecher und sein Vertreter sowie ab Klassenstufe 8 der Klassenschülersprecher und sein Vertreter.

Der Vorsitzende der Klassenkonferenz ist auch dann stimmberechtigt, wenn er nicht in der Klasse unterrichtet.

(3) Die Klassenkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Klasse von wesentlicher Bedeutung sind. Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Klasse erforderlichen Maßnahmen.

(4) Der Klassenschülersprecher und der Klassenelternsprecher sowie deren Vertreter nehmen an Klassenkonferenzen nicht teil, die sich ausschließlich mit der Beratung über die Notengebung auf den Halbjahreszeugnissen, mit der Versetzung der Schüler oder Fragen des Übergangs in andere Schulen befassen oder die der Vorbereitung von Prüfungen dienen. § 53 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 13
Jahrgangskonferenzen

(1) Soweit die Schüler nicht in Klassenverbänden zusammengefasst sind, werden Konferenzen der einzelnen Klassenstufen (Jahrgangskonferenzen) gebildet. Vorsitzender der Jahrgangskonferenz ist der Schulleiter. Der Vorsitz kann an einen Vertreter des Schulleiters (§ 22 Abs. 1 SchoG) delegiert werden.

(2) Mitglieder der Jahrgangskonferenz sind

  1. mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht
    alle in der Klassenstufe unterrichtenden Lehrer und Lehrhilfskräfte,
  2. mit beratender Stimme
    zwei Jahrgangsschülersprecher ab Klassenstufe 8 und zwei Jahrgangselternvertreter.

Der Vorsitzende der Jahrgangskonferenz ist auch dann stimmberechtigt, wenn er nicht in der Klassenstufe unterrichtet.

(3) Die Jahrgangskonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Klassenstufe in ihrer Gesamtheit von wesentlicher Bedeutung sind. Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Klassenstufe erforderlichen Maßnahmen, insbesondere über Grundsätze zur Koordinierung des Unterrichtsangebots innerhalb der Klassenstufe.

§ 14
Jahrgangsausschüsse, Jahrgangsfachausschüsse

(1) Für Entscheidungen, die lediglich den einzelnen Schüler, insbesondere seine schulischen Leistungen oder seinen weiteren schulischen Bildungsgang betreffen, sind Ausschüsse der jeweiligen Jahrgangskonferenz zu bilden (Jahrgangsausschüsse). Vorsitzender ist der Schulleiter oder ein Vertreter (§ 22 Abs. 1 SchoG).

(2) Den Jahrgangsausschüssen gehören mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht die Lehrer an, die den betreffenden Schüler zuletzt unterrichtet haben. Der Vorsitzende des Jahrgangsausschusses ist auch dann stimmberechtigt, wenn für ihn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen. Für die Teilnahme von Schüler- und Elternvertretern gilt § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4, für die von Lehrhilfskräften § 12 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

(3) Soweit Entscheidungen über den weiteren Bildungsgang eines Schülers in einem bestimmten Fach zu treffen sind, beraten und beschließen die Mitglieder der Jahrgangskonferenz, die in dem betreffenden Fach unterrichten (Jahrgangsfachausschüsse). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 15
Fachkonferenzen

(1) An allen Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II sind Fachkonferenzen zu bilden. An Schulen der Primarstufe können Fachkonferenzen gebildet werden.

(2) Zur Teilnahme an Fachkonferenzen sind alle an der Schule tätigen Lehrer verpflichtet, die in dem betreffenden Fach oder in der betreffenden Fachrichtung unterrichten. Lehrer der Schule, die die Lehrbefähigung für das Fach oder die Fachrichtung erworben haben, können an den Fachkonferenzen teilnehmen. Beide Gruppen sind stimmberechtigt.

(3) In Fachkonferenzen wird der Vorsitzende zu Beginn jedes Schuljahres durch Wahl bestimmt. Kommt keine Wahl zustande, hat der Schulleiter den Vorsitz selbst zu übernehmen, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, oder den zuständigen Inhaber eines Funktionsamtes mit dem Vorsitz zu beauftragen.

(4) Die Fachkonferenzen beraten Angelegenheiten, die das einzelne Unterrichtsfach betreffen. Hierzu gehören insbesondere

  1. Fragen der Didaktik,
  2. Umfang und Schwierigkeitsgrad von vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten,
  3. Sicherung einer einheitlichen Leistungsbewertung,
  4. Auswahl der Lehr- und Lernmittel im Rahmen der dafür geltenden Vorschriften,
  5. Koordinierung der Arbeitspläne für das betreffende Unterrichtsfach.

In den Fachkonferenzen wird regelmäßig über die wissenschaftliche Weiterentwicklung des betreffenden Fachs sowie über die zugehörige Fachliteratur berichtet.

(5) Über die Beratungsergebnisse der Fachkonferenzen berichtet, soweit sie über den Bereich der Schule hinaus von Bedeutung sind, der Vorsitzende einmal jährlich der Schulaufsichtsbehörde.

(6) Die Schülervertretung und die Elternvertretung der Schule können je einen Schüler der Schule ab Klassenstufe 8 und einen Erziehungsberechtigten eines Schülers der Schule zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen der Fachkonferenzen entsenden.

 

3. Abschnitt
Schulleitung

§ 16
Aufgaben des Schulleiters

(1) Der Schulleiter leitet die Schule auf kollegialer Grundlage (§ 10 Abs. 3) nach den geltenden Vorschriften, den Anordnungen der zuständigen Behörde und den Beschlüssen der Gesamtkonferenz sowie der Schulkonferenz gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 .

(2) Zu den Aufgaben des Schulleiters gehören insbesondere

  1. die Aufnahme und Entlassung der Schüler,
  2. die Sorge um die Erfüllung der Schulpflicht,
  3. die Pflege eines gedeihlichen Zusammenwirkens der an der Schule Beteiligten,
  4. die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne, die Verteilung der Klassen und Stunden und die Anordnung von Vertretungen,
  5. die Vertretung der Schule gegenüber der Öffentlichkeit und die Pflege ihrer Beziehungen insbesondere zu anderen Bildungseinrichtungen, Elternhaus, Kirchen, Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsausbildungsstätten und der Berufsberatung,
  6. die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule,
  7. die Aufsicht über die Schulanlage und das Schulgebäude, die Ausübung des Hausrechts und die Verwaltung und Pflege des Schulvermögens nach Weisung des Schulträgers.

(3) Der Schulleiter hat die pädagogische Aufgabe, auf die Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie auf gleiche Bewertungsmaßstäbe an seiner Schule hinzuwirken. Er ist verpflichtet, sich über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in seiner Schule zu informieren und berechtigt, die übrigen Mitglieder des Kollegiums sowie die der Schule zur Ausbildung Zugewiesenen pädagogisch zu beraten.

(4) In die Unterrichts- und Erziehungsarbeit soll der Schulleiter nur dann eingreifen, wenn es zur rechtmäßigen, sachgerechten und geordneten Durchführung von Unterricht und Erziehung, insbesondere aus Gründen der Chancengleichheit und zum Ausgleich von Bewertungsunterschieden, geboten ist.

(5) In Erfüllung seiner Aufgaben ist der Schulleiter den Lehrern und Lehrhilfskräften seiner Schule gegenüber weisungsberechtigt. Für den Schulträger führt er die unmittelbare Aufsicht über die in der Schule tätigen Bediensteten, die nicht Lehrer oder Lehrhilfskräfte sind, und hat ihnen gegenüber die seiner Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb entsprechenden Weisungsbefugnisse.

(6) Der Schulleiter hat Beschlüsse eines schulischen Gremiums, die nach seiner Auffassung gegen geltende Bestimmungen verstoßen, gegenüber dem Beschlussorgan unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu begründen. Hilft das Gremium der Beanstandung nicht in der nächsten Sitzung ab, so hat der Schulleiter eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeizuführen.

§ 17
Stellenausschreibung

Jede freie Stelle eines Schulleiters oder eines ständigen Vertreters ist auszuschreiben. Dies gilt nicht im Fall der Besetzung mit einem Lehrer, der bereits ein der Wertigkeit der Stelle entsprechendes Amt innehat.

§§ 18 - 19

(aufgehoben)

Teil III
Schüler

1. Abschnitt
Beteiligung des Schülers

§ 20
Arten der Beteiligung

(1) Die Schüler haben das Recht, nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der Arbeit ihrer Schule zur Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe mitzuwirken und mitzubestimmen und in diesem Rahmen ihre Interessen wahrzunehmen. Inhalt und Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung sollen dem Alter der Schüler entsprechend abgestuft werden.

(2) Die dem Schüler unmittelbar zustehenden Beteiligungsrechte kann er teils allein, teils im Zusammenhang seiner Klasse oder Unterrichtsgruppe als deren Mitglied geltend machen.

(3) Durch Informations- und Meinungsaustausch in der Schülerversammlung sowie durch stimmberechtigte Teilnahme an der Wahl von Schülervertretern und mittelbar durch deren Teilnahme an Beratungen und Entscheidungen schulischer Gremien ist der Schüler an der Gestaltung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit seiner Schule beteiligt.

(4) Über den Bereich seiner Schule hinaus nimmt der Schüler mittelbar an der Wahl für die Schulregionkonferenz und die Landesschulkonferenz teil.

§ 21
Unmittelbare Beteiligung des Schülers

(1) Die Schüler sind ihrem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung ihrer Lehrer zu informieren und im Rahmen der für Unterricht und Erziehung geltenden Bestimmungen an der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beteiligen. In Fragen der Auswahl des Lehrstoffs, der Bildung von Schwerpunkten, der Reihenfolge einzelner Themen und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen ist den Schülern Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben. Soweit Vorschläge keine Berücksichtigung finden, sind den Schülern die Gründe dafür zu nennen.

(2) Dem Schüler sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für sonstige Beurteilungen zu erläutern. Auf Anfrage sind ihm auch sein Leistungsstand mitzuteilen sowie einzelne Beurteilungen zu erläutern. Den Schülern ist auf Antrag nach Beendigung der Prüfung Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren.

(3) Die Beteiligung nach Absatz 1 und 2 findet in der Regel während der Unterrichtszeit statt; sie muss sich nach den pädagogischen und zeitlichen Erfordernissen des Unterrichts richten.

(4) Jeder Schüler ist zu hören, bevor über eine ihn betreffende Ordnungsmaßnahme entschieden wird. Er kann hierfür einen Schüler oder Lehrer seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen.

§ 22
Teilnahme an schulischen Veranstaltungen

(1) Jeder Schüler ist verpflichtet, am verbindlichen Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen, im Unterricht mitzuarbeiten, die ihm im Rahmen seiner schulischen Ausbildung gestellten Aufgaben auszuführen und die Regeln des Zusammenlebens in der Schule einzuhalten.

(2) Bei alternativen Unterrichtsangeboten kann der Schüler selbst entscheiden, an welchem Unterricht er teilnimmt. Bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen entscheidet der Schüler selbst über seine Teilnahme; hat er sich für eine solche Veranstaltung entschieden, so ist er für ihre Dauer zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Die Rechte der Erziehungsberechtigten bleiben unberührt (§ 36 Abs. 3).

(3) Vor der Bildung von Schwerpunktkursen innerhalb von Unterrichtsfächern sowie vor der Einrichtung von freiwilligen Arbeits- und Interessengemeinschaften sind die interessierten Schüler zu hören und ihre Vorschläge unter Beachtung der Rahmenpläne für Unterricht und Erziehung sowie der schulorganisatorischen Möglichkeiten zu berücksichtigen.

(4) Unbeschadet der Vorschriften über die Schulpflicht muss der Schule ein Fernbleiben schriftlich mitgeteilt und begründet werden (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind bei nicht volljährigen Schülern die Erziehungsberechtigten, soweit nicht für Schüler von Berufsschulen anderes bestimmt ist. Die Schulkonferenz kann widerruflich beschließen, dass Schüler der Sekundarstufe II (ab Klassenstufe 11) sich selbst an Stelle der Erziehungsberechtigten schriftlich entschuldigen können; das Recht und die Pflicht der Schule zu prüfen, ob das Unterrichtsversäumnis zureichend begründet ist, bleibt unberührt.

§ 23
Schülerversammlung

(1) Die Versammlung der Schüler der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II einer Schule (Schülerversammlung) kann während der Unterrichtszeit bis zu dreimal im Jahr für je zwei Unterrichtsstunden von der Schülervertretung einberufen werden. Die Termine sind im Einvernehmen mit dem Schulleiter festzulegen. Vorsitzender der Schülerversammlung ist der Schülersprecher.

(2) In der Schülerversammlung berichtet die Schülervertretung über ihre Arbeit. Die Schülerversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch. Sie bereitet die Meinungsbildung der Schülervertretung vor; die Schülerversammlung kann insoweit keine die Schülervertretung bindenden Beschlüsse fassen.

(3) Bei Schulen mit mehr als fünfhundert Schülern treten an die Stelle der Schülerversammlung der Schule die Schülerversammlungen der Schulstufen (§ 11 Abs. 3). Bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen können an die Stelle der Schülerversammlung der Schule die Schülerversammlungen der Schulzweige treten.

(4) An Schülerversammlungen können die Lehrer und die Elternvertreter der Schule als Gäste teilnehmen.

2. Abschnitt
Schülervertretung

§ 24
Aufgaben der Schülervertretung

Die Schülervertretung dient der Vertretung von Interessen der Schüler in der Schule, der Beteiligung an den schulischen Gremien sowie der Durchführung übertragener und selbstgewählter Aufgaben im Rahmen der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe der Schule. Sie ist an der Planung von Einzelveranstaltungen der Schule, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen, zu beteiligen und hat das Recht, die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften beim Schulleiter zu beantragen. Sie besitzt kein politisches Mandat.

§ 25
Schülervertreter

(1) Als Schülervertreter kommen alle Schüler der Schule in Betracht.

(2) Schülervertreter dürfen unbeschadet ihrer Verantwortung für eigenes Handeln wegen ihrer Funktion weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur an die geltenden Vorschriften, nicht jedoch an Aufträge und Weisungen gebunden.

§ 26
Gremien der Schülervertretung

(1) Gremien der Schülervertretung sind die Schülervertretungen der Schule (Schülervertretung), die Teilschülervertretungen (Schulstufen, Schulzweige), die Landesschülervertretungen (§ 65) und die Gesamtlandesschülervertretung (§ 66a).

(2) Jedes Gremium der Schülervertretung kann zur Behandlung einzelner Fragen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen für seine Beratung und Beschlussfassung Arbeitsausschüsse bilden. Das Gremium entscheidet dabei über die Heranziehung auch von solchen Schülern der Schule, die ihm nicht angehören.

(3) Die Gremien der Schülervertretung können während der Unterrichtszeit im Monat bis zu zwei Unterrichtsstunden zusammentreten. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.

§ 27
Wahl der Schülervertreter

(1) Die Schülervertreter werden ab Sekundarstufe I jeweils von den Schülern, die durch sie vertreten werden sollen, aus der Mitte der Wahlberechtigten gewählt. Die Wahlen der Schülervertreter sind jeweils in den einzelnen Klassen oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) durchzuführen.

(2) Für jede Klasse oder Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) wird ein Schülersprecher und dessen Vertreter gewählt.

(3) Die Schülersprecher der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) einer Klassenstufe wählen aus ihrer Mitte bis zu vier Jahrgangsschülersprecher.

(4) Die Schülervertretung wählt aus der Mitte der Schüler der Schule einen Delegierten und einen stellvertretenden Delegierten für die Landesschülervertretung.

§ 28
Bildung der Schülervertretung

(1) An allen Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II kann eine Schülervertretung gebildet werden.

(2) Der Schülervertretung gehören die Schülersprecher aller Klassen oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) und die gewählten Delegierten für die Landesschülervertretung an; die Schülervertretung kann aus der Mitte der Schüler der Schule einen Kassenwart hinzuwählen.

§ 29
Bildung von Teilschülervertretungen

(1) Die Schülervertretung (§ 28) kann die Bildung von Teilschülervertretungen beschließen, der jeweils die Schülersprecher der Klassen oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) der entsprechenden Stufe angehören. Die Stufenschülervertretung wählt aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. An Schulen, an denen gemäß § 11 Stufenkonferenzen eingerichtet sind, muss bei der Bildung der Stufenschülervertretungen von denselben Stufen ausgegangen werden.

(2) Bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen kann die Schülervertretung (§ 28) Teilschülervertretungen der einzelnen Schulzweige beschließen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

§ 30
Teilnahme von Lehrer- und Elternvertretern

(1) An Sitzungen der Schülervertretung können der Schulleiter sowie je zwei ständige Vertreter der Gesamtkonferenz und der Elternvertretung (§ 41) mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) An Sitzungen der Teilschülervertretung können der Schulleiter sowie je zwei Lehrer- und Elternvertreter, die jeweils von der Teilkonferenz (§ 11) und der Teilelternvertretung (§ 42) oder, falls diese nicht vorhanden sind, von der Gesamtkonferenz und der Elternvertretung gewählt werden, mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 31
Verbindungslehrer

Die Schülervertretung kann bis zu zwei Lehrer der Schule mit deren Einverständnis zu Verbindungslehrern wählen. Diese Lehrer haben das Recht, an den Sitzungen aller Gremien der Schülervertretung und an Schülerversammlungen beratend teilzunehmen.

§ 32
Schülersprecher der Schule

(1) Die Schülervertretung wählt aus der Mitte der Schüler der Schule ihren Vorsitzenden (Schülersprecher der Schule) und seinen Stellvertreter.

(2) Die Schülervertretung kann auch beschließen, dass der Schülersprecher der Schule und sein Stellvertreter von den Schülern der Schule aus deren Mitte gewählt werden.

§ 33
Veranstaltungen der Schülervertretung

(1) Veranstaltungen der Schülervertretung, die im Einvernehmen mit dem Schulleiter auf dem Schulgelände stattfinden, gelten als Veranstaltungen der Schule. Sie dürfen nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder aus anderen Gründen den Erziehungsauftrag der Schule (§ 1 SchoG) oder die Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Schülern gefährden. Ausnahmsweise können Veranstaltungen der Schülervertretung, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, vom Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulkonferenz zu Veranstaltungen der Schule erklärt werden.

(2) Art und Umfang der Aufsicht der Schule bei Veranstaltungen der Schülervertretung sind im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung von Alter und Reife der teilnehmenden Schüler abzustufen. Bei Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 kann von einer Aufsicht der Schule abgesehen werden.

§ 34
Geldmittel der Schülervertretung

(1) Den Schülervertretern und den Gremien der Schülervertretung sind der zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Geschäftsbedarf sowie die erforderlichen bürotechnischen Hilfsmittel vom Schulträger zur Verfügung zu stellen. Für die Landesschülervertretungen und die Gesamtlandesschülervertretung gilt § 64 Abs. 1 entsprechend; den Mitgliedern der Landesschülervertretungen und der Gesamtlandesschülervertretung ist eine Fahrkostenentschädigung entsprechend dem Gesetz Nr. 774 über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen vom 5. Dezember 1962 in der jeweils geltenden Fassung für die Teilnahme an den Sitzungen der Landesschülervertretungen und der Gesamtlandesschülervertretung im Saarland zu gewähren.

(2) Die sonstigen Kosten der Schülervertretung der einzelnen Schule werden durch Pflichtzuweisungen des Schulträgers pro Schüler der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II und pro Schuljahr gedeckt. Die Höhe der pro Schüler vom Schulträger zu leistenden Pflichtzuweisung wird durch Rechtsverordnung der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen festgesetzt. Stichtag für die Feststellung der Schülerzahl ist der 1. Dezember des vorangegangenen Jahres. Die Pflichtzuweisungen des Schulträgers sind Sachkosten im Sinne von § 44 SchoG.

Darüber hinaus können Kosten der Schülervertretung der einzelnen Schule auch durch freiwillige Beiträge der Schüler und Erziehungsberechtigten, durch Spenden von Vereinigungen ehemaliger Schüler sowie durch Spenden der Schulvereine oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften gedeckt werden.

(3) Die der Schülervertretung zur Verfügung gestellten Geldmittel dürfen nur für Zwecke der Schülervertretung und der Schülerschaft verwendet werden.

(4) Die Verwaltung und Führung der Kasse obliegt dem von der Schülervertretung zu wählenden Kassenwart. Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(5) Die Kassengeschäfte sind über ein Bank- oder Sparkassenkonto abzuwickeln, das auf den Namen einer geschäftsfähigen Person einzurichten ist. Alle Zahlungsgeschäfte sind über dieses Konto abzuwickeln.

(6) Die Kassenführung wird jährlich von mindestens zwei durch die Schülervertretung gewählten Kassenprüfern geprüft.

Teil IV
Erziehungsberechtigte

1. Abschnitt
Beteiligung der Erziehungsberechtigten

§ 35
Arten der Beteiligung

(1) Die Erziehungsberechtigten der Schüler haben das Recht, nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der Arbeit der von ihren Kindern besuchten Schule zur Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe mitzuwirken und mitzubestimmen und in diesem Rahmen ihr Erziehungsinteresse wahrzunehmen.

(2) Die den Erziehungsberechtigten unmittelbar zustehenden Beteiligungsrechte können sie teils allein, teils im Rahmen der Klassenelternversammlung oder der Elternversammlung der Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) geltend machen.

(3) Durch Informations- und Meinungsaustausch in den Elternversammlungen sowie durch stimmberechtigte Teilnahme an der Wahl von Elternvertretern und mittelbar durch deren Teilnahme an Beratungen und Entscheidungen schulischer Gremien sind die Erziehungsberechtigten an der Gestaltung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule beteiligt.

(4) Über den Bereich der von ihren Kindern besuchten Schule hinaus nehmen die Erziehungsberechtigten mittelbar an der Wahl für die Schulregionkonferenz und die Landesschulkonferenz teil.

§ 36
Unmittelbare Beteiligung der Erziehungsberechtigten

(1) Die Erziehungsberechtigten sind von den Lehrern über Planung und Gestaltung des Unterrichts sowie über die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für sonstige Beurteilungen zu informieren. Vor allem in der Primarstufe, aber auch in der Sekundarstufe I sind die Erziehungsberechtigten darüber hinaus im Rahmen der für Unterricht und Erziehung geltenden Bestimmungen an der Unterrichtsplanung zu beteiligen. Dabei ist ihnen in Fragen der Auswahl des Lehrstoffs, der Bildung von Schwerpunkten und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben. Informationen und Aussprachen gemäß Satz 1 und 3 finden im Rahmen der Klassenelternversammlung oder der Elternversammlungen der Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) statt.

(2) Auf Anfrage sind den Erziehungsberechtigten der Leistungsstand ihres Kindes mitzuteilen sowie einzelne Beurteilungen zu erläutern. Ferner soll ihnen unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse und im Einvernehmen mit dem Lehrer Gelegenheit zu Unterrichtsbesuchen gegeben werden.

(3) Den Erziehungsberechtigten obliegt für ihre Kinder die Auswahl bei alternativen Unterrichtsangeboten, soweit dieses Recht nicht von den Schülern selbst wahrgenommen wird (vgl. § 22 Abs. 2).

§ 37
Elternversammlung

(1) Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse bilden die Klassenelternversammlung. Soweit keine Klassenverbände bestehen, treten Elternversammlungen der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) an die Stelle der Klassenelternversammlungen.

(2) Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Schule bilden die Schulelternversammlung. In der Schulelternversammlung berichtet die Elternvertretung über ihre Arbeit. Die Schulelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch. Sie bereitet die Meinungsbildung der Elternvertretung vor; sie kann insoweit keine die Elternvertretung bindenden Beschlüsse fassen.

(3) Bei Schulen mit mehr als fünfhundert Schülern können an die Stelle der Schulelternversammlung die Elternversammlungen der Schulstufen (§ 11 Abs. 3), bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen die Elternversammlungen der Schulzweige treten.

(4) Vorsitzender einer Elternversammlung ist der jeweilige Elternsprecher.

(5) Klassenelternversammlungen sind im Einvernehmen mit dem Klassenlehrer, Elternversammlungen der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) im Einvernehmen mit dem Jahrgangsleiter, sonstige Elternversammlungen im Einvernehmen mit dem Schulleiter einzuberufen.

(6) Für die Elternversammlungen ist im Schulgebäude der notwendige Raum zur Verfügung zu stellen.

(7) An Klassenelternversammlungen oder Elternversammlungen der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) können die Lehrer und die Schülervertreter der Klasse oder Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) als Gäste teilnehmen; der Klassenlehrer oder der Jahrgangsleiter oder ein vom Schulleiter im Benehmen mit den Erstgenannten bestimmter Lehrer ist zur Teilnahme verpflichtet. An der Schulelternversammlung können alle Lehrer und Schülervertreter der Schule als Gäste teilnehmen; der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter ist zur Teilnahme verpflichtet.

(8) Ist ein Jahrgangsleiter nicht bestellt, so tritt an dessen Stelle der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter.

2. Abschnitt
Elternvertretung

§ 38
Aufgaben der Elternvertretung

Die Elternvertretung dient der Vertretung von Erziehungsinteressen der Erziehungsberechtigten in der von ihren Kindern besuchten Schule und der Beteiligung an den schulischen Gremien. Sie ist an der Planung von Veranstaltungen der Schule, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen, zu beteiligen. Sie kann im Einvernehmen mit der Schulkonferenz zur ergänzenden pädagogischen Förderung der Schüler Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts in eigener Verantwortung einrichten.

§ 39
Elternvertreter

(1) Die Erziehungsberechtigten einer Klasse wählen aus ihrer Mitte den Klassenelternsprecher und seinen Vertreter.

(2) Soweit keine Klassenverbände bestehen, wählen die Erziehungsberechtigten einer Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) aus ihrer Mitte den Elternsprecher und seinen Vertreter der Unterrichtsgruppe (Kerngruppe).

(3) Die Elternvertreter der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) einer Klassenstufe wählen aus ihrer Mitte bis zu vier Jahrgangselternvertreter.

(4) Die Elternvertretung wählt aus der Mitte der Eltern der Schule einen Delegierten und einen stellvertretenden Delegierten für die Landeselternvertretung.

(5) Bei Wahlen und Abstimmungen in den Elternversammlungen der Klasse oder Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) haben die Erziehungsberechtigten zwei Stimmen, auch wenn nur ein Erziehungsberechtigter anwesend oder vorhanden ist. Die Zahl der Kinder ist unerheblich. Eine Aufteilung der Stimmen ist zulässig, wenn zwei Elternteile anwesend sind.

(6) Elternvertreter üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur an die geltenden Vorschriften, nicht jedoch an Aufträge und Weisungen gebunden und für ihr Handeln selbst verantwortlich.

§ 40
Gremien der Elternvertretung

(1) Gremien der Elternvertretung sind die Elternvertretung der Schule (Elternvertretung), die Teilelternvertretungen (§ 42), die Schulregionselternvertretung der Grundschulen (§ 64a), die Landeselternvertretungen (§ 65) und die Gesamtlandeselternvertretung (§ 66a).

(2) Für Sitzungen der Gremien der Elternvertretung ist im Schulgebäude der notwendige Raum zu überlassen. Den Elternvertretern und den Gremien der Elternvertretungen sind der zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Geschäftsbedarf sowie die erforderlichen bürotechnischen Hilfsmittel vom Schulträger zur Verfügung zu stellen.

(3) Für Sitzungen der Landeselternvertretungen und der Gesamtlandeselternvertretung gilt § 64 entsprechend.

§ 41
Zusammensetzung der Elternvertretung, Elternsprecher

(1) Die Elternvertretung setzt sich aus den gewählten Klassenelternsprechern, den Elternsprechern der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen), in der Grundschule den Delegierten für die Schulregionselternvertretung und ab Sekundarstufe I den Delegierten für die Landeselternvertretung zusammen.

(2) Die Elternvertretung wählt aus der Mitte der Erziehungsberechtigten der Schule ihren Vorsitzenden (Elternsprecher) und seinen Stellvertreter.

§ 42
Bildung von Teilelternvertretungen

(1) Die Elternvertretung (§ 41) kann die Bildung von Teilelternvertretungen beschließen, der jeweils die Elternsprecher der Klassen oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) der entsprechenden Stufe angehören. Die Stufenelternvertretung wählt aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. An Schulen, an denen gemäß § 11 Stufenkonferenzen eingerichtet sind, muss bei der Bildung der Stufenelternvertretungen von denselben Stufen ausgegangen werden.

(2) Bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen kann die Elternvertretung (§ 41) Teilelternvertretungen der einzelnen Schulzweige beschließen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

§ 43
Teilnahme von Lehrer- und Schülervertretern

(1) An Sitzungen der Elternvertretung (§ 41) können der Schulleiter sowie je zwei Vertreter der Gesamtkonferenz und der Schülervertretung (§ 28) mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) An Sitzungen der Teilelternvertretung können der Schulleiter sowie je zwei Lehrer- und Schülervertreter, die jeweils von der Teilkonferenz (§ 11) und der Teilschülervertretung (§ 29) oder, falls diese nicht vorhanden sind, von der Gesamtkonferenz und der Schülervertretung gewählt werden, mit beratender Stimme teilnehmen.

Teil V
Schulkonferenz

§ 44
Einrichtung der Schulkonferenz

(1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. Sie tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

(2) Vorsitzender der Schulkonferenz ist der Schulleiter, bei Verhinderung sein ständiger Vertreter.

§ 45
Mitglieder der Schulkonferenz

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind:

der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter,

drei von der Gesamtkonferenz aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählte Lehrer und Lehrhilfskräfte,

vier von der Elternvertretung aus ihrer Mitte gewählte Erziehungsberechtigte,

vier von der Schülervertretung aus ihrer Mitte gewählte Schüler, die mindestens der Klassenstufe 8 angehören.

(2) Bei Schulen, deren Gesamtkonferenz weniger als 12 Lehrer umfasst, sind stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz:

der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter,

ein Lehrer oder eine Lehrhilfskraft, der/die von der Gesamtkonferenz aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählt wurde,

zwei von der Elternvertretung aus ihrer Mitte gewählte Erziehungsberechtigte,

zwei von der Schülervertretung aus ihrer Mitte gewählte Schüler, die mindestens der Klassenstufe 8 angehören müssen.

(3) Bei Schulen, die nur Klassen der Primarstufe umfassen, gehören der Schulkonferenz keine Schülervertreter an.

(4) Bei Schulen, die die Primarstufe und die Sekundarstufe I umfassen, haben bei auf die Primarstufe beschränkten Angelegenheiten die Schülervertreter nur beratende Stimme. Bei Schulen, die die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bzw. nur die Sekundarstufe II umfassen, haben bei auf die Sekundarstufe II beschränkten Angelegenheiten die Elternvertreter nur beratende Stimme.

(5) Bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen soll jeder Schulzweig in jeder Gruppe vertreten sein.

(6) An den Sitzungen der Schulkonferenz sollen ein Vertreter des Schulträgers sowie bei Berufsschulen zwei Vertreter der in § 17 Abs. 1 Satz 2 SchoG Genannten, die von der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer zu benennen sind, mit beratender Stimme teilnehmen.

(7) An Schulen mit einem Anteil ausländischer Schüler von mehr als 10 v. H. sollen der Schulkonferenz zusätzlich je ein Vertreter der ausländischen Eltern und der ausländischen Schüler mit beratender Stimme angehören, wenn dies von mindestens 10 v. H. der betroffenen Eltern oder Schüler beantragt wird.

§ 46
Arbeitsfähigkeit der Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz ist nicht arbeitsfähig, wenn weder Schüler noch Erziehungsberechtigte in die Schulkonferenz gewählt werden oder weder Schüler noch Erziehungsberechtigte an den Sitzungen und Abstimmungen der Schulkonferenz teilnehmen. Wird die Beschlussunfähigkeit gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 für die Dauer zweier aufeinanderfolgender Sitzungen festgestellt, so ist die Schulkonferenz ebenfalls nicht arbeitsfähig. Der Vorsitzende der Schulkonferenz stellt jeweils fest, ob die Schulkonferenz arbeitsfähig ist.

(2) Ist die Schulkonferenz nicht arbeitsfähig, so werden ihre Aufgaben von der Gesamtkonferenz wahrgenommen.

§ 47
Aufgaben der Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz dient dem Zusammenwirken von Lehrern, Eltern und Schülern bei der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule.

(2) Aufgabe der Schulkonferenz ist es, gemeinsam interessierende Fragen des Schullebens der einzelnen Schule zu erörtern und den jeweils zuständigen Gremien der Schule Vorschläge zu unterbreiten. Sie nimmt ihre Zuständigkeit insbesondere in den Fällen des § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 38 und des § 53 Abs. 2 sowie in den ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten wahr. Ferner berät und beschließt sie im Rahmen der geltenden Vorschriften sowie der gegebenen personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen über:

  1. allgemeine und grundsätzliche Angelegenheiten der Ordnung in der Schule, insbesondere Aufstellung einer Hausordnung sowie die regelmäßige Anfangszeit des täglichen Unterrichts,
  2. Grundsätze für Art und Umfang der Hausaufgaben sowie für die Zeitplanung für die Klassenarbeiten,
  3. Angebot freiwilliger Unterrichtsveranstaltungen,
  4. besondere Veranstaltungen der Schule, insbesondere Veranstaltungspläne für Schulwanderungen, Lehrfahrten und Schullandheimaufenthalte,
  5. Maßnahmen der Schule zur Schulwegsicherung, insbesondere Schulwegpläne und Einsatz von Schülerlotsen sowie Anträge in diesen Angelegenheiten an die zuständigen Behörden,
  6. Zusammenarbeit der Schule mit den Schulträgern, den Schulen der Schulregion, den Kirchen, dem Jugendamt, den Kammern sowie Berufsverbänden und der Berufsberatung,
  7. Vorschläge zur Entwicklung, Gliederung und Änderung der Schule,
  8. Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen, von abweichenden Organisationsformen des Unterrichts mit Ausnahme von Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Nummer 1a und abweichende Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung gemäß § 53,
  9. Anträge auf Zuteilung von Haushaltsmitteln für sächliche Ausgaben sowie zur Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs und zur Verwaltung der zur Verfügung gestellten Mittel,
  10. Vorschläge für Baumaßnahmen.

(3) Die Schulkonferenz ist von den zuständigen Behörden in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule,
  2. Baumaßnahmen im Bereich der Schule,
  3. wichtige organisatorische Änderungen im Schulbetrieb.

(4) Der Schulleiter unterrichtet die Schulkonferenz über alle wichtigen Angelegenheiten des Schullebens.

§ 48
Vermittlung bei Konflikten

(1) Die Schulkonferenz soll in Konfliktsituationen, die im Schulleben entstanden sind, vermittelnd tätig werden.

(2) Für die Vermittlung in Konfliktsituationen zwischen einzelnen Schülern und Lehrern oder zwischen einzelnen Lehrern und Erziehungsberechtigten kann die Schulkonferenz nach Bedarf aus ihrer Mitte einen besonderen Ausschuss (Vermittlungsausschuss) bilden. Der Vermittlungsausschuss besteht aus drei oder sechs Mitgliedern; alle Gruppen der Schulkonferenz sind gleichmäßig zu berücksichtigen.

(3) Ein Vermittlungsausschuss ist zu bilden, wenn die Gesamtkonferenz eine Entscheidung gemäß § 8 Abs. 4 Ziffer 5 getroffen hat und der betroffene Schüler oder seine Erziehungsberechtigten eine Vermittlung beantragen. Hält er seine Anrufung für begründet, unterbreitet er der Gesamtkonferenz einen entsprechenden Vorschlag. Die Gesamtkonferenz entscheidet erneut; sie ist an den Vorschlag des Vermittlungsausschusses nicht gebunden.

(4) Bei den in § 45 Abs. 2 genannten Schulen tritt an die Stelle des Vermittlungsausschusses die Schulkonferenz.

Teil VI
Sondervorschriften

§ 49
Schulen für Behinderte

An Schulen für Behinderte kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde von den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Teils abgewichen werden, soweit die Situation der Schüler oder die sonderpädagogische Aufgabe der Schule es erfordert.

§ 50
Schulen in Abendform, Saarlandkolleg und Deutsch-Französisches Gymnasium

(1) Der Vierte Teil dieses Gesetzes gilt nicht für Schulen in Abendform und das Saarland-Kolleg. Im Übrigen findet das Gesetz sinngemäß Anwendung.

(2) Durch zwischenstaatliche Vereinbarung kann die Mitbestimmung und Mitwirkung am Deutsch-Französischen Gymnasium abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.

§ 51
Berufsschulen

(1) An Berufsschulen kann abweichend von § 28 Abs. 2 die Schülervertretung aus den von den Schülersprechern der Teilzeitklassen ein und desselben Berufsschultages gewählten Tagesschülersprechern sowie den Schülersprechern der Blockunterrichtsklassen und den zur Berufsschule gehörenden Vollzeitklassen gebildet werden.

(2) Absatz 1 findet abweichend von § 41 Abs. 1 auf die Elternvertretung an Berufsschulen entsprechende Anwendung.

§ 52
Kursgruppen

Soweit an einer Schule weder Klassenverbände noch Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) gebildet werden, treten bei der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Beteiligungsrechte der Schüler und der Erziehungsberechtigten die entsprechenden Kurse des Pflichtbereichs an die Stelle der Klassenverbände oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen).

§ 53
Experimentierklausel

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Schulkonferenz für eine Schule oder für einzelne Stufen einer Schule im Sinne von § 11 Abs. 3 versuchsweise zulassen, dass der Klassenschülersprecher und der Klassenelternsprecher sowie deren Vertreter an Klassenkonferenzen teilnehmen, soweit diese sich ausschließlich mit der Beratung über die Notengebung auf den Halbjahreszeugnissen, mit der Versetzung der Schüler oder Fragen des Übergangs in andere Schulen befassen. Ein solcher Antrag der Schulkonferenz bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Mitglieder.

(2) Nach Anhörung der Schulregionkonferenz und mit Zustimmung der Landesschulkonferenz kann die Schulaufsichtsbehörde für einzelne Schulen auf Antrag der Schulkonferenz für begrenzte Zeit von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung versuchsweise zulassen. Ein solcher Antrag der Schulkonferenz bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln ihrer Mitglieder. Versagt die Landesschulkonferenz mit den Stimmen von drei Vierteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder die Zustimmung, so ist die Schulaufsichtsbehörde hieran gebunden.

(3) Eine Abweichung im Sinne des Absatzes 2 darf frühestens zu Beginn des 3. Schuljahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nur zugelassen werden, wenn die Zielsetzungen dieses Gesetzes gewahrt bleiben. Ferner muss das Experiment Aufschlüsse über mögliche Verbesserungen des Zusammenwirkens der am Schulleben Beteiligten erwarten lassen. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.

(4) Spätestens nach Ablauf von drei Schuljahren seit der Zulassung stellt die Schulaufsichtsbehörde Verlauf und Ergebnis des Experiments fest. Sie gibt der Schulregionkonferenz und der Landesschulkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme. Alsdann entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob das Experiment beendet wird oder ob sie auf Änderung der gesetzlichen Vorschriften gemäß den aus dem Experiment gewonnenen Erkenntnissen hinwirkt. In diesem Fall kann das Experiment bis zur Entscheidung der Landesregierung und bei Einbringung einer entsprechenden Gesetzesvorlage durch die Landesregierung bis zur Beschlussfassung des Landtags fortgesetzt werden.

Teil VII
Schulregionkonferenz, Landesschulkonferenz, Landeselternvertretungen, Landesschülervertretungen, Gesamtlandeselternvertretung, Gesamtlandesschülervertretung

§ 54
Bildung der Schulregionkonferenz

(1) In jeder Schulregion wird eine Schulregionkonferenz gebildet. In ihr sind die folgenden Schulformen

  Grundschule,
  Erweiterte Realschule einschließlich Erweiterte Realschule in Abendform,
  Gymnasium einschließlich Abendgymnasium und Saarland Kolleg,
  Berufsschule,
  Berufsfach-, Fach- und Fachoberschule,
  Schule für Behinderte,
  Gesamtschule
  sowie
  Versuchsschulen, die keiner der vorgenannten Schulformen angehören,

mit je einem Vertreter der Lehrer, der Schüler ab Klassenstufe 8 und der Erziehungsberechtigten vertreten.

Außerdem gehören ihr

  a) ein Vertreter des Landes,
  b) für die Schulträger zwei Vertreter der Kreise bzw. kreisfreien Städte, drei Vertreter der Schulverbände und Gemeinden sowie
  c) für die Ausbildungsstätten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zwei Vertreter

an.

(2) Die Mitglieder der Schulregionkonferenz wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende führt die Geschäfte der Schulregionkonferenz. Der Schulregionkonferenz wird eine Geschäftsstelle zugeordnet, deren notwendige Kosten das Land trägt.

(3) An den Sitzungen der Schulregionkonferenz können weitere Vertreter der Schulaufsichtsbehörde mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 55
Geschäftsführender Ausschuss der Schulregion

(1) In jeder Schulregion ist ein Geschäftsführender Ausschuss zu bilden. Er tritt mindestens sechsmal im Jahr zusammen.

(2) Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses sind der Vorsitzende der Schulregionkonferenz, der den Vorsitz übernimmt, sowie je ein aus den Gruppen der Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigten und Schulträger gewählter Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder der Schulregionkonferenz.

(3) Der Geschäftsführende Ausschuss vertritt gegenüber den zuständigen Stellen die Schulregion. Darüber hinaus nimmt er von der Schulregionkonferenz übertragene Aufgaben wahr. Die Schulregionkonferenz kann Grundsätze für die Arbeit des Geschäftsführenden Ausschusses beschließen; der Ausschuss ist an diese gebunden.

§ 56
Wahl der Mitglieder der Schulregionkonferenz

(1) Zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder der Schulregionkonferenz können in jeder Schule von der Gesamtkonferenz ein Wahlmann der Lehrer, von der Schülervertretung ab Sekundarstufe I ein Wahlmann der Schüler, der mindestens der Klassenstufe 8 angehören muss, und von der Elternvertretung ein Wahlmann der Erziehungsberechtigten gewählt werden. An Schulen, an denen keine Schüler- oder Elternvertretung besteht, findet eine Wahl von Wahlmännern der Schüler oder Erziehungsberechtigten nicht statt.

(2) Die gewählten Wahlmänner der Lehrer, Schüler und Erziehungsberechtigten treten nach Schulformen zu getrennten Wahlen zusammen und wählen aus ihrer Mitte jeweils das Mitglied für die Schulregionkonferenz und je einen Ersatzvertreter. Den Wahlmännern ist vor der Wahl Gelegenheit zu einer orientierenden Aussprache zu geben.

(3) Die Einberufung der Wahlversammlung und die Durchführung der Wahlen obliegt dem Landkreis. Ihm obliegt gleichfalls, im Einvernehmen mit den beteiligten Schulverbänden und Gemeinden deren drei Vertreter für die Schulregionkonferenz zu bestimmen. Die Benennung der Vertreter des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt obliegt dem Kreistag bzw. dem Stadtrat, die des Vertreters des Landes der Schulaufsichtsbehörde und die der Vertreter der Ausbildungsstätten der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer.

(4) Die Wahl der Vertreter für die Schulregionkonferenz sowie der Ersatzvertreter erfolgt jeweils für die Zeit vom 1. November eines Jahres bis zum 31. Oktober des übernächsten Jahres. Bis zur Neuwahl sämtlicher Vertreter der Schulregionkonferenz führt die bisherige Schulregionkonferenz die Geschäfte weiter. Scheiden Vertreter vorzeitig aus oder sind sie an der Teilnahme verhindert, so treten die Ersatzvertreter an deren Stelle. Dies gilt nicht bei Ausscheiden infolge Abwahl (§ 3 Abs. 4).

§ 57
Aufgaben der Schulregionkonferenz

(1) Die Schulregionkonferenz soll zur Wahrnehmung der Aufgaben der Schulregion (§ 2 Abs. 3 SchoG) das verantwortliche Zusammenwirken von Lehrern, Schülern, Erziehungsberechtigten und Schulträgern in inneren und äußeren Schulangelegenheiten ermöglichen. Dies erfolgt vornehmlich durch Austausch von Informationen und Erfahrungen in Fragen des regionalen Schulwesens, deren Bedeutung über den Bereich einer Schule hinausgeht.

Die Schulregionkonferenz unterbreitet den zuständigen Stellen Empfehlungen und Anträge, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  1. Schulentwicklungsplanung für die Schulregion,
  2. Errichtung, Änderung, Auflösung (§ 40 SchoG) und Verlegung von Schulen,
  3. Änderung der Schulbezirke,
  4. Planung von Schulbaumaßnahmen innerhalb der Schulregion,
5. Maßnahmen zur Verbesserung der Kooperation der Schulen, vor allem zur besseren Nutzung von Einrichtungen und technischen Unterrichtsmitteln,
  6. Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Weiterbildung,
  7. Beförderung von Schülern, Abstimmung des Unterrichtsbeginns und Unterrichtsendes.

(2) Die Schulregionkonferenz bildet einen beratenden Ausschuss für Schulentwicklungsplanung der Schulregion; die Zusammensetzung bestimmt die Schulregionkonferenz. Die Bildung weiterer Ausschüsse ist möglich. An den Sitzungen der Ausschüsse können Vertreter der Schulaufsichtsbehörde mit beratender Stimme teilnehmen. Zu den Sitzungen des Ausschusses für Schulentwicklungsplanung sollen die Schulträger der in der Schulregion bestehenden privaten Ersatzschulen eingeladen werden; sie haben beratende Stimme.

(3) Die Schulregionkonferenz ist von der Schulaufsichtsbehörde oder den Schulträgern vor Durchführung von Maßnahmen in den in Absatz 1 Ziff. 1 bis 7 genannten Angelegenheiten zu hören. Bedarf in einer solchen Angelegenheit die Entscheidung des Schulträgers der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde, so ist vor der Genehmigungsentscheidung keine erneute Anhörung der Schulregionkonferenz erforderlich.

§ 58
Wahlmänner für die Landesschulkonferenz

Die der Schulregionkonferenz angehörenden Vertreter der Lehrer, Schüler und Erziehungsberechtigten wählen jeweils für sich aus ihrer Mitte drei Wahlmänner für die Wahl der Mitglieder der Landesschulkonferenz.

§ 59
Bildung der Landesschulkonferenz

(1) Im Saarland wird eine Landesschulkonferenz gebildet. Ihr gehören mindestens 30, höchstens 33 Mitglieder an; § 60 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) An den Sitzungen der Landesschulkonferenz können die Schulaufsichtsbehörde und andere Mitglieder der Landesregierung mit beratender Stimme teilnehmen; sie können sich vertreten lassen und Mitarbeiter hinzuziehen.

§ 60
Zusammensetzung der Landesschulkonferenz

(1) Der Landesschulkonferenz gehören an:

  1. je sieben gewählte Vertreter der Lehrer, Schüler und Erziehungsberechtigten,
  2. je ein Vertreter des Landes, der Kreise bzw. kreisfreien Städte, der Schulverbände und Gemeinden, die von der Schulaufsichtsbehörde, vom Landkreistag und vom Städte- und Gemeindetag entsandt werden,
  3. zwei Vertreter der Arbeitskammer, die von dieser entsandt werden,
  4. je ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer, die von diesen entsandt werden,
  5. je ein Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche, die von diesen entsandt werden.

Sind einzelne Schulformen unter den Vertretern der Lehrer, Schüler oder Erziehungsberechtigten nicht repräsentiert, so kann die Schulaufsichtsbehörde aus jeder Gruppe einen weiteren Vertreter dieser Schulformen, der Mitglied einer Schulregionkonferenz ist, in die Landesschulkonferenz berufen.

(2) Zur Wahl der Vertreter der Lehrer, Schüler und Erziehungsberechtigten treten die gemäß § 58 in den Schulregionen gewählten Wahlmänner zu getrennten Wahlen zusammen. Sie wählen aus ihrer Mitte je sieben Mitglieder für die Landesschulkonferenz. § 3 Abs. 2 Satz 3 findet keine Anwendung; wer gewählt ist, bestimmt sich nach der Reihenfolge der Anzahl der für jede Person abgegebenen Stimmen. Sodann wird für jedes gewählte Mitglied dessen Ersatzvertreter gewählt; in diesem Fall findet § 3 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 Anwendung,

(3) Den Wahlmännern ist vor der Wahl Gelegenheit zu einer orientierenden Aussprache zu geben. Für die Einberufung und Durchführung der Wahlversammlung ist die Schulaufsichtsbehörde verantwortlich.

(4) Die Mitglieder der Landesschulkonferenz werden jeweils für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt, entsandt oder berufen. § 56 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus oder ist es an der Teilnahme verhindert, tritt an seine Stelle sein Ersatzvertreter. Dies gilt nicht bei Ausscheiden infolge Abwahl (§ 3 Abs. 5).

§ 61
Vorsitz, Geschäftsstelle

(1) Die erste Sitzung der Landesschulkonferenz wird von der Schulaufsichtsbehörde einberufen. In dieser Sitzung wählt die Landesschulkonferenz aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende führt die Geschäfte der Landesschulkonferenz. Zu seiner Unterstützung wird bei der Schulaufsichtsbehörde eine Geschäftsstelle eingerichtet, deren notwendige Kosten das Land trägt.

§ 62
Aufgaben der Landesschulkonferenz

(1) Die Landesschulkonferenz dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander und mit der Schulaufsichtsbehörde. Sie berät die zuständigen Mitglieder der Landesregierung in Angelegenheiten, die für die Entwicklung des saarländischen Schulwesens und für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die Landesschulkonferenz unterbreitet den zuständigen Stellen Empfehlungen und Anträge, insbesondere in folgenden schulformübergreifenden Angelegenheiten:

  1. überregionale Schulentwicklungsplanung,
  2. Änderung der Struktur und der Organisation des Schulwesens,
  3. Grundsätze für den Schulbau und die Ausstattung von Schulen,
  4. Versuche mit abweichenden Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung (§ 53),
  5. Versuchsschulen gemäß § 5 SchoG.

(2) Die Landesschulkonferenz ist von den zuständigen Stellen vor Durchführung von Maßnahmen in den in Absatz 1 Ziff. 1 bis 5 genannten Angelegenheiten zu hören. Darüber hinaus ist ihr Gelegenheit zu geben, zu Entwürfen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in pädagogischer oder sonstiger Hinsicht von grundsätzlicher und schulformübergreifender Bedeutung sind, Stellung zu nehmen.

(3) Die Landesschulkonferenz bildet einen beratenden Ausschuss für Schulentwicklungsplanung; die Zusammensetzung bestimmt die Landesschulkonferenz. Die Bildung weiterer Ausschüsse ist möglich. An den Sitzungen der Ausschüsse können Vertreter der Schulaufsichtsbehörde mit beratender Stimme teilnehmen. Zu den Sitzungen des Ausschusses für Schulentwicklungsplanung sollen zwei von den im Saarland bestehenden privaten Ersatzschulen zu benennende Vertreter eingeladen werden; sie haben beratende Stimme.

§ 63
Gemeinsame Grundsätze für die Arbeit in der Schulregion- und Landesschulkonferenz

(1) Die gewählten Mitglieder der Landesschulkonferenz und die gewählten Mitglieder der Schulregionkonferenz üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die gewählten und berufenen oder entsandten Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur an die geltenden Vorschriften, nicht jedoch an Aufträge und Weisungen gebunden und für ihr Handeln selbst verantwortlich.

(2) Eine Schulregionkonferenz und die Landesschulkonferenz sind nicht arbeitsfähig, wenn weder Schüler noch Erziehungsberechtigte in diese Konferenzen gewählt werden oder weder Schüler noch Erziehungsberechtigte an den Sitzungen und Abstimmungen der Konferenzen teilnehmen. Wird die Beschlussunfähigkeit gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 für die Dauer zweier aufeinanderfolgender Sitzungen festgestellt, so ist die betreffende Konferenz ebenfalls nicht arbeitsfähig.

(3) Der Vorsitzende der betreffenden Konferenz stellt jeweils fest, ob die Konferenz beschluss- oder arbeitsunfähig ist. Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ruhen die Rechte der betreffenden Konferenz.

§ 64
Räume, Kosten

(1) Für Sitzungen der Landesschulkonferenz hat die Schulaufsichtsbehörde, für Sitzungen der Schulregionkonferenz der gemäß § 56 Abs. 3 zuständige Landkreis den notwendigen Raum zur Verfügung zu stellen.

(2) Den gewählten Mitgliedern der Schulregionkonferenz und der Landesschulkonferenz sowie den Vertretern der Ausbildungsstätten in der Schulregionkonferenz ist eine Entschädigung nach dem Gesetz Nr. 774 über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen vom 5. Dezember 1962 in der jeweils geltenden Fassung für die Teilnahme an Sitzungen und Ausschüssen ihrer Konferenzen im Saarland zu gewähren.

§ 64a
Schulregionselternvertretung der Grundschulen

(1) Auf Schulregionsebene wird für den Bereich der Grundschulen eine Elternvertretung gebildet.

(2) Die Elternvertretung jeder Grundschule wählt aus der Mitte der Eltern der Schule einen Delegierten und einen stellvertretenden Delegierten für die Schulregionselternvertretung der Grundschulen.

(3) § 64 gilt hinsichtlich der Räume und der Gewährung einer Fahrtkostenentschädigung entsprechend.

(4) Die Geschäftsstelle der Schulregionkonferenz wird zugleich der Schulregionselternvertretung zugeordnet; die insoweit notwendigen Kosten trägt das Land.

§ 65
Landeseltern- und Landesschülervertretungen

(1) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten der in § 54 Abs. 1 genannten Schulformen in den Schulregionkonferenzen, der für jede Schulregion jeweils entsandte Vertreter der Schulregionselternvertretung der Grundschulen sowie die von den einzelnen Schulen ab Sekundarstufe I entsandten Delegierten schließen sich jeweils zu einer Landeselternvertretung zusammen.

(2) Die Vertreter der Schüler der in § 54 Abs. 1 genannten Schulformen in den Schulregionkonferenzen sowie die von den einzelnen Schulen in die jeweiligen Landesschülervertretungen entsandten Delegierten schließen sich jeweils zu einer Landesschülervertretung zusammen.

(3) Mitglieder der Landeselternvertretungen und Landesschülervertretungen, die an Sitzungen des Bundeselternrates und der Bundesschülervertretung teilnehmen, erhalten vom Land Reisekosten nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 66
Aufgaben der Landeseltern- und Landesschülervertretungen

(1) Die Landeseltern- und Landesschülervertretungen haben die Aufgabe, wichtige schulische und organisatorische Fragen, die die von ihnen vertretenen Schulformen betreffen, zu erörtern. Sie dienen ferner der Koordinierung und Vorbereitung der Arbeit in der Landesschulkonferenz und in den Schulregionkonferenzen.

(2) Die jeweilige Landeseltern- und Landesschülervertretung soll vor wichtigen, ihre Schulform allein betreffenden Maßnahmen gehört werden. Sie muss gehört werden vor Entscheidungen über Erlass und Änderung schulformbezogener Bestimmungen über Schülerleistungen, Versetzungsordnungen sowie Prüfungsordnungen und Rahmenrichtlinien über Ziele, Inhalte und Verfahren oder die Organisation des Unterrichts.

§ 66a
Gesamtlandeselternvertretung, Gesamtlandesschülervertretung

(1) Die Vorsitzenden der Landeselternvertretungen können sich zu einer Gesamtlandeselternvertretung, die Vorsitzenden der Landesschülervertretungen zu einer Gesamtlandesschülervertretung zusammenschließen.

(2) Die Gesamtlandeselternvertretung und die Gesamtlandesschülervertretung dienen der Erörterung die jeweilige Gruppe betreffender Angelegenheiten von grundsätzlicher und schulformübergreifender Bedeutung.

Teil VIII
Schlussvorschriften

§ 67
Schulaufsicht

(1) Die Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht gemäß Artikel 7 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 27 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes und § 52 des Schulordnungsgesetzes bleiben von den vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde soll unbeschadet ihrer Aufgabe, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule beratend zu unterstützen und auf die Einhaltung demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze zu achten, durch Anordnungen und sonstige Maßnahmen in die Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung in den einzelnen Schulen nur dann eingreifen, wenn es zur rechtmäßigen, sachgerechten und geordneten Durchführung von Unterricht und Erziehung, insbesondere aus Gründen der Chancengleichheit und zum Ausgleich von Bewertungsunterschieden geboten ist.

§ 68
Ausführungsvorschriften

Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt die Schulaufsichtsbehörde.

§ 69
Anwendung für den Stadtverband Saarbrücken

Soweit in diesem Gesetz für die Landkreise und deren Organe Rechte und Pflichten begründet werden, finden diese Vorschriften auf den Stadtverband Saarbrücken und seine Organe entsprechende Anwendung.

§ 69a
Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.

§ 70
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1974 in Kraft.

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