Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen

Vom 19. Juli 1996 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. April 2008 (Amtsbl. S. 662).

 

Aufgrund des § 43 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) vom 5. Mai 1965 (Amtsbl. S. 385) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 577), zuletzt geändert am 3. Juli 1996 (Amtsbl. S. 674), verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

 

§ 1 Anzahl der Klassen, Eingangsklassen

(1) Die zulässige Anzahl der Klassen und Kurse einer Klassen-/Jahrgangsstufe ergibt sich unter Beachtung der räumlichen Gegebenheiten für die jeweilige Schule aus der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler dieser Stufe geteilt durch die Schülerrichtzahl. Jeder Bruch wird aufgerundet. Eine Schülermindestzahl ist zu beachten.

(2) Abweichend von Absatz 1 ergibt sich die Bildung der Klassen mit Teilzeitunterricht in der Grundstufe und in den Fachstufen der Berufsschule auf der Grundlage des Fachklassenprinzips aus den jeweiligen Schülerricht- und Schülermindestzahlen.

(3) Eingangsklassen sind nur zu bilden, wenn ihre räumliche Unterbringung auf Dauer gesichert ist und bei Kapazitätsbeschränkungen die Vorgaben der jeweiligen Aufnahmeregelungen eingehalten sind.

(4) Die Schule kann bei der Bildung der Klassen/Kurse von den Schülerricht- und -mindestzahlen abweichen, wenn sich dadurch die Anzahl der zu bildenden Klassen oder Kurse nicht erhöht. Ansonsten bedarf die Abweichung der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

§ 2 Schülerricht- und Schülermindestzahlen

(1) Die Schülerrichtzahl stellt die Messzahl für die Klassenbildung (Zahl der Klassen) dar. Die Klassenstärke kann im begründeten Einzelfall die Schülerrichtzahl geringfügig überschreiten.

(2) Für die Grundschule wird eine Schülerrichtzahl von 29 festgelegt. Befinden sich bei Anwendung der Richtzahl 29 in jeder der gebildeten Klasseneiner Klassenstufe mindestens vier ausländische Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulleiterin oder des Schulleiters keine ausreichenden Deutschkenntnisse besitzen, gilt abweichend von Satz 1 die Richtzahl 25. Beim Schulkindergarten gilt eine Richtzahl von 14.

(3) Für die Bildung der Klassen und Kurse in der Sekundarstufe I einer Schule werden folgende Schülerrichtzahlen festgelegt:

Gesamtschule

Klassenstufe 5

29

Klassenstufen 6 bis 9

30

Klassenstufe 10 

33

Klassenstufen 7 bis 9 (Grundkurs) 

28

Klassenstufen 7 bis 10 (Erweiterungskurs) 

33

Klassenstufen 9 und 10 (Aufbaukurs)

33

 

 

Erweiterte Realschule

Klassenstufe 5

29

Klassenstufen 6 bis 9

30

Klassenstufe 10

33

Klassenstufen 7 bis 9 (auf den Hauptschulabschluss bezogene Klassen und auf den Hauptschulabschluss bezogener Unterricht in Fächern mit Differenzierung nach Fachgruppen)

28

Klassenstufen 7 bis 10 (auf den mittleren Bildungsabschluss bezogene Klassen und auf den mittleren Bildungsabschluss bezogener Unterricht mit Differenzierung nach Fachgruppen)

33

 

 

Gymnasium

Klassenstufe 5

29

Klassenstufen 6 bis 10

33.

(4) Für die gymnasiale Oberstufe wird in Klassenstufe 11 eine Schülerrichtzahl von 31 festgelegt. Für die Jahrgangsstufen 12 und 13 wird unter Bezugnahme auf §§ 1 und 17 der Verordnung Schulordnung - über die gymnasiale Oberstufe der Gesamtschulen und Gymnasien im Saarland (Oberstufenverordnung) vom 26. Oktober 1995 (Amtsbl. S. 1142) als Richtwert der Kursfrequenz die Zahl von 15 bis 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern festgesetzt. In besonders begründeten Fällen kann die Richtzahl 15 um 4 unterschritten und die Richtzahl 25 um 4 überschritten werden.

(5) Für die Bildung der Klassen in der Berufsschule, Berufsfachschule, Fachschule und Fachoberschule wird eine Schülerrichtzahl von 31 festgelegt.

Bei einzügigen Fachklassen der Berufsschule beträgt die Schülermindestzahl 20.

§ 3 Grundlagen für die Klassenbildung

(1) Grundlage für die Bildung der Klassen und Kurse an den genannten Schulen ist die zu Beginn der Sommerferien bekannte - für den Bereich der Berufsschule prognostizierte - Schülerzahl. Abweichungen zu Beginn des Schuljahres, die eine Änderung der Klassenzahl zur Folge hätten, sind der Schulaufsichtsbehörde umgehend mitzuteilen. Diese entscheidet im Rahmen der personellen Möglichkeiten.

(2) Zwischen den Klassenstufen 1 und 2 der Grundschule und den Klassenstufen 5 und 6 der Erweiterten Realschule, der Gesamtschule und des Gymnasiums sollen keine Klassenneubildungen erfolgen.

 § 4 Besondere Regelungen, Schüler-Lehrer-Relationen

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann aus siedlungsstrukturellen Gründen oder wegen besonderer Gegebenheiten in der Organisationsstruktur des Unterrichts für einzelne Schulen von Schuljahr zu Schuljahr abweichende Werte festsetzen.

Die Vorschriften über den geordneten Schulbetrieb sind zu beachten.

(2) Für Religion und allgemeine Ethik sind gegebenenfalls durch Zusammenfassung von Klassen oder Jahrgangsstufen Gruppengrößen anzustreben, die den Klassenstärken bei Beachtung der Schülerricht- und -mindestzahlen entsprechen.

(2a) Schülerinnen und Schüler können zeitweise in besonderen klassen- und jahrgangsübergreifenden Lerngruppen unterrichtet werden. Die Einhaltung der Bildungsstandards und Lehrplanvorgaben ist sicherzustellen. Schulen, die von den in der vorstehenden Regelung eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen, berichten hierüber der Schulaufsichtsbehörde.

(3) Die Gruppenstärke, insbesondere in den Wahlpflichtfächern, soll in der Regel der Klassenstärke entsprechen; entgegenstehende räumliche und fachliche Gründe, insbesondere die Ausstattungsgegebenheiten von Fachräumen, sind zu berücksichtigen.

(4) Für die unter § 2 Abs. 5 genannten Schulen ist, soweit es sich um Klassen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fördermaßnahmen, Klassen für Behinderte, Klassen des schulischen Berufsgrundbildungsjahres (einschließlich Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege) und des Berufsvorbereitungsjahres handelt, bei der Klassenbildung im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten auf die jeweiligen besonderen Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen.

(5) Bei den Schulen für Behinderte ist auf die Art und auf den Grad der Behinderung und den dadurch erforderlichen Unterrichts- und Erziehungsbedarf im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Zur Personalisierung dieser Schulen, ihrer Schulkindergärten und des Krankenhausunterrichts werden unter Einbeziehung der erforderlichen pädagogischen Unterrichtshilfen, therapeutischen Fachkräfte und Pflegekräfte folgende Schüler-Lehrer-Relationen festgelegt:

Schule für Blinde

5:1

Schule für Erziehungshilfe

6:1

Schule für Gehörlose

5:1

Schule für Geistigbehinderte

4:1

Schule für Körperbehinderte

4:1

Schule für Lernbehinderte

11:1

Schule für Schwerhörige

7:1

Schule für Sehbehinderte

7:1

Schule für Sprachbehinderte

7:1

Krankenhausunterricht

5:1.

Für Schwerstmehrfachbehinderte ist im Rahmen der personellen Möglichkeiten ein angemessener Mehrbedarf zu berücksichtigen.

§ 5 In-Kraft-Treten 

Diese Verordnung tritt für die Erweiterte Realschule am 1. August 1997, ansonsten am 1. August 1996 in Kraft.

 

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