Verordnung über die
Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über
Schüler-Lehrer-Relationen
Vom 19. Juli 1996 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 4. April 2008 (Amtsbl. S. 662).
Aufgrund des
§ 43 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland
(Schulordnungsgesetz: SchoG) vom 5. Mai 1965 (Amtsbl. S. 385) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl.
S. 577), zuletzt geändert am 3. Juli 1996 (Amtsbl. S. 674),
verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
§ 1 Anzahl der Klassen, Eingangsklassen
(1) Die zulässige
Anzahl der Klassen und Kurse einer Klassen-/Jahrgangsstufe ergibt sich unter
Beachtung der räumlichen Gegebenheiten für die jeweilige Schule aus der Gesamtzahl
der Schülerinnen und Schüler dieser Stufe geteilt durch die Schülerrichtzahl.
Jeder Bruch wird aufgerundet. Eine Schülermindestzahl ist zu beachten.
(2)
Abweichend von Absatz 1 ergibt sich die Bildung der Klassen mit
Teilzeitunterricht in der Grundstufe und in den Fachstufen der Berufsschule auf
der Grundlage des Fachklassenprinzips aus den jeweiligen Schülerricht- und
Schülermindestzahlen.
(3)
Eingangsklassen sind nur zu bilden, wenn ihre räumliche Unterbringung auf Dauer
gesichert ist und bei Kapazitätsbeschränkungen die Vorgaben der jeweiligen
Aufnahmeregelungen eingehalten sind.
(4) Die
Schule kann bei der Bildung der Klassen/Kurse von den Schülerricht- und
-mindestzahlen abweichen, wenn sich dadurch die Anzahl der zu bildenden Klassen
oder Kurse nicht erhöht. Ansonsten bedarf die Abweichung der Genehmigung der
Schulaufsichtsbehörde.
§ 2 Schülerricht- und Schülermindestzahlen
(1) Die Schülerrichtzahl
stellt die Messzahl für die Klassenbildung (Zahl der Klassen) dar. Die
Klassenstärke kann im begründeten Einzelfall die Schülerrichtzahl geringfügig
überschreiten.
(2)
Für die Grundschule wird eine Schülerrichtzahl von 29 festgelegt. Befinden sich
bei Anwendung der Richtzahl 29 in jeder der gebildeten Klasseneiner
Klassenstufe mindestens vier ausländische Schülerinnen und Schüler, die nach
Feststellung der Schulleiterin oder des Schulleiters keine ausreichenden
Deutschkenntnisse besitzen, gilt abweichend von Satz 1 die Richtzahl 25. Beim
Schulkindergarten gilt eine Richtzahl von 14.
(3)
Für die Bildung der Klassen und Kurse in der Sekundarstufe I einer Schule
werden folgende Schülerrichtzahlen festgelegt:
|
Gesamtschule Klassenstufe 5 |
29 |
|
Klassenstufen 6 bis 9 |
30 |
|
Klassenstufe 10 |
33 |
|
Klassenstufen 7 bis 9 (Grundkurs) |
28 |
|
Klassenstufen 7 bis 10 (Erweiterungskurs) |
33 |
|
Klassenstufen 9 und 10 (Aufbaukurs) |
33 |
|
|
|
|
Erweiterte Realschule Klassenstufe 5 |
29 |
|
Klassenstufen 6 bis 9 |
30 |
|
Klassenstufe 10 |
33 |
|
Klassenstufen 7
bis 9 (auf den Hauptschulabschluss bezogene Klassen und auf den
Hauptschulabschluss bezogener Unterricht in Fächern mit Differenzierung nach
Fachgruppen) |
28 |
|
Klassenstufen 7
bis 10 (auf den mittleren Bildungsabschluss bezogene Klassen und auf den
mittleren Bildungsabschluss bezogener Unterricht mit Differenzierung nach
Fachgruppen) |
33 |
|
|
|
|
Gymnasium Klassenstufe 5 |
29 |
|
Klassenstufen 6 bis 10 |
33. |
(4)
Für die gymnasiale Oberstufe wird in Klassenstufe 11 eine Schülerrichtzahl von
31 festgelegt. Für die Jahrgangsstufen 12 und 13 wird unter Bezugnahme auf §§ 1
und 17 der Verordnung Schulordnung - über die gymnasiale Oberstufe der
Gesamtschulen und Gymnasien im Saarland (Oberstufenverordnung) vom 26. Oktober
1995 (Amtsbl. S. 1142) als Richtwert der Kursfrequenz die Zahl von 15 bis 25
Teilnehmerinnen und Teilnehmern festgesetzt. In besonders begründeten Fällen kann
die Richtzahl 15 um 4 unterschritten und die Richtzahl 25 um 4 überschritten
werden.
(5)
Für die Bildung der Klassen in der Berufsschule, Berufsfachschule, Fachschule
und Fachoberschule wird eine Schülerrichtzahl von 31 festgelegt.
Bei einzügigen Fachklassen der Berufsschule beträgt die Schülermindestzahl 20.
§ 3 Grundlagen für die Klassenbildung
(1) Grundlage für
die Bildung der Klassen und Kurse an den genannten Schulen ist die zu Beginn
der Sommerferien bekannte - für den Bereich der Berufsschule prognostizierte -
Schülerzahl. Abweichungen zu Beginn des Schuljahres, die eine Änderung der
Klassenzahl zur Folge hätten, sind der Schulaufsichtsbehörde umgehend
mitzuteilen. Diese entscheidet im Rahmen der personellen Möglichkeiten.
(2) Zwischen den Klassenstufen 1 und 2 der Grundschule und den Klassenstufen 5 und 6 der Erweiterten Realschule, der Gesamtschule und des Gymnasiums sollen keine Klassenneubildungen erfolgen.
(1) Die
Schulaufsichtsbehörde kann aus siedlungsstrukturellen Gründen oder
wegen besonderer Gegebenheiten in der Organisationsstruktur des Unterrichts für
einzelne Schulen von Schuljahr zu Schuljahr abweichende Werte festsetzen.
Die Vorschriften
über den geordneten Schulbetrieb sind zu beachten.
(2)
Für Religion und allgemeine Ethik sind gegebenenfalls durch Zusammenfassung von
Klassen oder Jahrgangsstufen Gruppengrößen anzustreben, die den Klassenstärken
bei Beachtung der Schülerricht- und -mindestzahlen entsprechen.
(2a)
Schülerinnen und Schüler können zeitweise in besonderen klassen- und
jahrgangsübergreifenden Lerngruppen unterrichtet werden. Die Einhaltung der
Bildungsstandards und Lehrplanvorgaben ist sicherzustellen. Schulen, die von
den in der vorstehenden Regelung eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen,
berichten hierüber der Schulaufsichtsbehörde.
(3)
Die Gruppenstärke, insbesondere in den Wahlpflichtfächern, soll in der Regel
der Klassenstärke entsprechen; entgegenstehende räumliche und fachliche Gründe,
insbesondere die Ausstattungsgegebenheiten von Fachräumen, sind zu
berücksichtigen.
(4)
Für die unter § 2 Abs. 5 genannten Schulen ist, soweit es sich um Klassen für
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fördermaßnahmen, Klassen für Behinderte,
Klassen des schulischen Berufsgrundbildungsjahres (einschließlich
Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege) und des
Berufsvorbereitungsjahres handelt, bei der Klassenbildung im Rahmen der
vorhandenen Möglichkeiten auf die jeweiligen besonderen Gegebenheiten Rücksicht
zu nehmen.
(5)
Bei den Schulen für Behinderte ist auf die Art und auf den Grad der Behinderung
und den dadurch erforderlichen Unterrichts- und Erziehungsbedarf im Rahmen der
vorhandenen Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Zur Personalisierung dieser
Schulen, ihrer Schulkindergärten und des Krankenhausunterrichts werden unter
Einbeziehung der erforderlichen pädagogischen Unterrichtshilfen,
therapeutischen Fachkräfte und Pflegekräfte folgende Schüler-Lehrer-Relationen
festgelegt:
|
Schule für Blinde |
5:1 |
|
Schule für Erziehungshilfe |
6:1 |
|
Schule für Gehörlose |
5:1 |
|
Schule für Geistigbehinderte |
4:1 |
|
Schule für Körperbehinderte |
4:1 |
|
Schule für Lernbehinderte |
11:1 |
|
Schule für Schwerhörige |
7:1 |
|
Schule für Sehbehinderte |
7:1 |
|
Schule für Sprachbehinderte |
7:1 |
|
Krankenhausunterricht |
5:1. |
Für
Schwerstmehrfachbehinderte ist im Rahmen der personellen Möglichkeiten ein
angemessener Mehrbedarf zu berücksichtigen.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese
Verordnung tritt für die Erweiterte Realschule am 1. August 1997, ansonsten am
1. August 1996 in Kraft.