Verordnung zur
Ausführung des Schulpflichtgesetzes
(VO-Schulpflichtgesetz)
Vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1382)
geändert am 18.06.2008 (Amtsbl. S. 1258)
Aufgrund des § 19 des
Gesetzes über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996
(Amtsbl. S. 864; 1997, S. 147), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 31. März 2004 (Amtsbl.
S. 1037), verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und
Wissenschaft:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Saarland ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Berufsausbildungs- oder
Arbeitsstätte haben.
(2)
Diese Verordnung gilt auch für ausländische Kinder, Jugendliche und
Heranwachsende, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung
sind. Das Nähere wird durch Erlassgeregelt.
(3) Personen, die im
Saarland weder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch ihre
Berufsausbildungs- oder Arbeitsstätte haben, können saarländische
Schulen besuchen, wenn der Schulträger mit dem Schulbesuch
einverstanden ist. Mit Schülern und Schülerinnen, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann der Schulträger die
Abgeltung von Schulsachkosten vereinbaren.
(4) Ausnahmegenehmigungen
nach § 1 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes zum Besuch
einer Schule im Ausland oder einer nicht deutschen Schule im Inland
werden nur erteilt, wenn der Besuch einer solchen Schule im
wohlverstandenen Interesse des Schülers/der Schülerin liegt und
gewährleistet ist, dass die Erziehungs- und Unterrichtsziele der
öffentlichen Schulen, die zum Hauptschulabschluss führen, erreicht
werden können.
§ 2 Vorzeitige Einschulung,
Verlängerung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht, Anrechnung
(1) Eine vorzeitige
Aufnahme in die Schule nach § 2 Abs. 2 des
Schulpflichtgesetzes ist nur zulässig, wenn begründete Aussicht
besteht, dass das Kind ohne Schaden zu nehmen erfolgreich am Unterricht
teilnehmen kann. Dabei sind die körperliche, soziale und geistige Reife
sowie die örtlichen und häuslichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die
Entscheidung trifft der Schulleiter/die Schulleiterin nach Durchführung
eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten und bei
Kindern, die erst im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr
vollenden, nach Hinzuziehung von Schul- oder Amtsarzt/Schul- oder
Amtsärztin und Schulpsychologe/Schulpsychologin. Der Bescheid, durch
den ein Antrag abgelehnt wird, ist zu begründen und den
Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
(2) Eine Verlängerung
der allgemeinen Vollzeitschulpflicht nach § 4 Abs. 2
des Schulpflichtgesetzes kommt nur in Betracht, wenn begründete
Aussicht besteht, dass der Schüler/die Schülerin durch den weiteren
Schulbesuch noch wesentlich gefördert werden kann. Bei Kindern, die
vorzeitig in die Schule aufgenommen wurden, im ersten Schuljahr jedoch
das Ziel der Klasse nicht erreicht haben, ist die allgemeine
Vollzeitschulpflicht in der Regel um ein Jahr zu verlängern. Bei
Schulpflichtigen, die längere Zeit am Unterricht nicht teilgenommen
haben, ist die Notwendigkeit einer Verlängerung besonders zu prüfen.
Die Entscheidung ist zu begründen und den Erziehungsberechtigten
schriftlich mitzuteilen.
(3) Eine Anrechnung der
Zurückstellung vom Schulbesuch oder des Besuchs des Schulkindergartens
auf die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfolgt in der Regel nicht.
§ 3 Erfüllung der allgemeinen
Vollzeitschulpflicht
(1) Vollzeitschulpflichtige
haben in der Regel die öffentliche Grundschule, in deren Schulbezirk
sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, und danach eine
Erweiterte Realschule oder Gesamtschule zu besuchen.
(2) Die allgemeine
Vollzeitschulpflicht kann auch durch den Besuch einer genehmigten
Privatschule derselben Schulstufe oder nach dem Besuch der Grundschule
durch den Besuch eines Gymnasiums erfüllt werden.
(3) Soweit Kinder und
Jugendliche, die dem Unterricht aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse
nicht ausreichend folgen können, an verpflichtenden
Sprachfördermaßnahmen nach § 4 Abs. 9 des Gesetzes
zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996
(Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 31. März 2004 (Amtsbl.
S. 1037), in der jeweils geltenden Fassung teilnehmen,
erfüllen sie hierdurch ihre Schulpflicht.
§ 4 Erfüllung der
Berufsschulpflicht
(1) Die
Berufsschulpflicht ist durch den Besuch der für den Beschäftigungsort
oder den Wohnort zuständigen Berufsschule zu erfüllen. Die
Zuständigkeit der Berufsschulen richtet sich nach den jeweiligen
Schulbezirken, die von der Schulaufsichtsbehörde nach § 19
Abs. 1 des Schulordnungsgesetzes festgelegt werden.
(2) Das
Berufsgrundbildungsjahr in schulischer Form umfasst im Rahmen des
berufsfeldbezogenen Lernbereichs auch die Möglichkeit einer Teilnahme
an geeigneten fachpraktischen Ausbildungsmaßnahmen in Betrieben.
(3) Die
Schulaufsichtsbehörde kann, gegebenenfalls nach Anhörung des
beteiligten Fachministeriums, den Besuch einer Schule oder eines
Lehrgangs als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkennen. Hierzu
gehören insbesondere der länderübergreifend für Splitterberufe
eingerichtete Blockunterricht auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung
über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler in
anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
26. Januar 1984 in der jeweils geltenden Fassung)
sowie Berufsschuleinrichtungen für Behinderte außerhalb des Saarlandes.
Für private Ergänzungsschulen gilt dies nur dann, wenn die
Schulaufsichtsbehörde nach § 17 Abs. 1 des
Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2003
(Amtsbl. S. 1990), in der jeweils geltenden Fassung
festgestellt hat, dass durch ihren Besuch die Berufsschulpflicht
erfüllt wird.
(4) Soweit
Berufsschulpflichtige, die dem Unterricht aufgrund mangelnder
Deutschkenntnisse nicht ausreichend folgen können, an verpflichtenden
Sprachfördermaßnahmen (§ 4 Abs. 9 des
Schulordnungsgesetzes) teilnehmen, erfüllen sie hierdurch ihre
Schulpflicht.
§ 5 Entfallen der
Berufsschulpflicht
(1) Die
Berufsschulpflicht entfällt
| 1. | nach erfolgreichem Abschluss des
schulischen Berufsgrundbildungsjahres, des Berufsvorbereitungsjahres
oder der einjährigen Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege, |
2. | nach dem Erwerb eines mittleren
Bildungsabschlusses, |
sofern danach kein
Berufsausbildungsverhältnis begründet wird.
(2) Die
Berufsschulpflicht entfällt auch nach regelmäßigem Besuch des
schulischen Berufsgrundbildungsjahres, des Berufsvorbereitungsjahres
oder der einjährigen Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege,
sofern danach kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird. Der
Schulbesuch gilt dann noch als regelmäßig, wenn nicht mehr als
insgesamt 40 Unterrichtstage im Schuljahr versäumt worden sind. Die
Klassenkonferenz kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn dies pädagogisch
vertretbar ist und der Förderung des Berufsschulpflichtigen dient.
Entsprechendes gilt für eine nicht erfolgreich abgeschlossene,
mindestens den Besuch der Unterstufe umfassende Teilnahme am
zweijährigen Bildungsgang der Handelsschule, Gewerbeschule oder
Sozialpflegeschule.
(3) Die
Schulaufsichtsbehörde kann allgemein oder im Einzelfall entscheiden,
dass die Berufsschulpflicht auch nach der Teilnahme an einer
berufsvorbereitenden Fördermaßnahme der Arbeitsverwaltung entfällt,
sofern danach kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird.
(4) Die
Berufsschulpflicht endet für Auszubildende, deren
Berufsausbildungsverhältnis nur zur Wiederholung des nicht bestandenen
praktischen Teils der Abschlussprüfung verlängert wird, bereits mit dem
Bestehen des theoretischen Prüfungsteils, sofern sie nach den jeweils
geltenden Vorschriften den Berufsschulabschluss erreicht haben.
(5) Darüber hinaus kann
die Schulaufsichtsbehörde allgemein oder im Einzelfall entscheiden,
dass die Ausbildung des/der Berufsschulpflichtigen den Besuch der
Berufsschule entbehrlich macht und damit die Berufsschulpflicht
entfällt oder vorzeitig endet.
§ 6 Schüler und Schülerinnen mit
sonderpädagogischem Förderungsbedarf
(1) Die Verpflichtung
zum Besuch der Förderschulen oder zum Besuch des gemeinsamen
Unterrichts von Behinderten und Nichtbehinderten im Sinne des
§ 6 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes besteht, wenn
festgestellt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass
Leistungsfähigkeit oder Lernerfolge eines Kindes so gering sind, dass
es auf die Dauer in der Grundschule oder unter Zugrundelegung der auf
den Hauptschulabschluss bezogenen Anforderungen an einer Erweiterten
Realschule oder Gesamtschule im Rahmen der dort vorhandenen
schulorganisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten auch
durch besondere Hilfen nicht ausreichend gefördert werden kann.
(2) Ein Fall nach
Absatz 1 ist in der Regel gegeben, wenn ein Kind
| 1. | infolge seiner geistigen,
seelischen oder sozialen Entwicklung
|
||||||||||||
|
2. | infolge seiner körperlichen und
motorischen Entwicklung, Störungen der Wahrnehmung oder der Sprache
|
(3) Die
Verordnung – Schulordnung – über die gemeinsame
Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten in Schulen der
Regelform (Integrationsverordnung) vom 4. August 1987
(Amtsbl. S. 972), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 4. Juli 2003
(Amtsbl. S. 1910), in der jeweils geltenden Fassung
bleibt unberührt.
(4) § 3
Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 7 Einschulung oder Umschulung
in die Förderschule Lernen
(1) Zur Überprüfung auf
sonderpädagogischen Förderungsbedarf im Bereich des Lernens
(Lernbeeinträchtigung) meldet die Grundschule, die Erweiterte
Realschule oder die Gesamtschule möglichst sechs Monate vor Beginn des
neuen Schuljahres der Förderschule Lernen über die
Schulaufsichtsbehörde die Kinder, bei denen die in § 6
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis e
genannten Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Die Leitung der
Grundschule, der Erweiterten Realschule oder der Gesamtschule hat sich
von jedem zu meldenden Kind einen persönlichen Eindruck zu verschaffen
und eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Den
Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, sich zu der
beabsichtigten Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderungsbedarf
sowie zur Einschulung oder Umschulung in die Förderschule Lernen
zu äußern. Bei dieser Anhörung sind sie auch darauf hinzuweisen, dass
sie die Möglichkeit haben, einen Antrag auf gemeinsame Unterrichtung
nach der Integrationsverordnung zu stellen. Ihre Stellungnahme ist
schriftlich festzuhalten.
(4) Die Förderschule Lernen überprüft Art und Umfang der Lernbehinderung in einem
von ihr zu wählenden Überprüfungsverfahren, das auch psychologische
Testverfahren umfassen kann. Sie leitet das Ergebnis mit sämtlichen
Unterlagen unmittelbar der Schulaufsichtsbehörde zu, die bei Bedarf den
Schul- oder Amtsarzt/die Schul- oder Amtsärztin oder den
Schulpsychologen/die Schulpsychologin hinzuzieht.
(5) Schüler und
Schülerinnen, bei denen sonderpädagogischer Förderungsbedarf nach
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
bis e gegeben ist, sollen nur dann in die Förderschule Lernen umgeschult werden, wenn begründete Aussicht auf einen
Erziehungs- und Unterrichtserfolg besteht. Dies ist in der Regel dann
anzunehmen, wenn die Umschulung dieser Schüler und Schülerinnen
mindestens drei Jahre vor dem Ende ihrer allgemeinen
Vollzeitschulpflicht erfolgen kann.
(6) Die
Schulaufsichtsbehörde entscheidet anhand der Unterlagen über den
sonderpädagogischen Förderungsbedarf des Kindes. Ist dieser
festgestellt und stellen die Erziehungsberechtigten
– ausgenommen bei neu einzuschulenden Kindern – bis
zum 1. Februar einen Antrag auf gemeinsame Unterrichtung, so
leitet die Schulaufsichtsbehörde das Verfahren nach der
Integrationsverordnung ein. Wird in diesem Verfahren dem Antrag der
Erziehungsberechtigten auf gemeinsamen Unterricht nicht stattgegeben
oder haben die Erziehungsberechtigten einen solchen Antrag nicht
gestellt, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Einschulung
oder Umschulung des Kindes in die Förderschule Lernen. Die
Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten sowie gegebenenfalls dem
Schul- oder Amtsarzt/der Schul- oder Amtsärztin, dem
Schulpsychologen/der Schulpsychologin, der abgebenden Schule und der
aufnehmenden Förderschule Lernen mitgeteilt. Haben die
Erziehungsberechtigten zu erkennen gegeben, dass sie mit der
Einschulung oder Umschulung ihres Kindes in die Förderschule Lernen nicht einverstanden sind, so ist die Entscheidung zu
begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den
Erziehungsberechtigten zuzustellen.
§ 8 Verfahren in sonstigen Fällen
(1) Die Einschulung
oder Umschulung der übrigen nach § 6 des Schulpflichtgesetzes
zum Besuch einer Förderschule verpflichteten Kinder in die
betreffende Förderschule wird von der Schulleitung, von dem
Schul- oder Amtsarzt/der Schul- oder Amtsärztin, von dem
Schulpsychologen/der Schulpsychologin, vom Jugendamt oder von den
Erziehungsberechtigten möglichst sechs Monate vor Beginn des
Schuljahres bei der zuständigen Förderschule schriftlich
beantragt. Wird die Umschulung beantragt, nimmt die Leitung der
abgebenden Schule hierzu schriftlich Stellung.
(2) Den
Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, sich zu der
beabsichtigten Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderungsbedarf
sowie zur Einschulung oder Umschulung in die Förderschule zu
äußern. Bei dieser Anhörung sind sie auch darauf hinzuweisen, dass sie
die Möglichkeit haben, einen Antrag auf gemeinsame Unterrichtung nach
der Integrationsverordnung zu stellen. Ihre Stellungnahme ist
schriftlich festzuhalten.
(3) Die Förderschule erstellt, sofern nach den gegebenen Verhältnissen eine
Überprüfung möglich ist, für die Schulaufsichtsbehörde ein
sonderpädagogisches Gutachten. Ist eine Überprüfung nicht möglich oder
erscheint sie nicht sinnvoll, leitet die Schule den Antrag mit einer
schriftlichen Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde zu.
(4) Die
Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf ein Gutachten des Schul- oder
Amtsarztes/der Schul- oder Amtsärztin oder des Schulpsychologen/der
Schulpsychologin einholen. Wünschen die Erziehungsberechtigten ein
solches Gutachten, so soll es eingeholt werden.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet anhand der Unterlagen über den sonderpädagogischen Förderungsbedarf des Kindes. Ist dieser festgestellt und stellen die Erziehungsberechtigten – ausgenommen bei neu einzuschulenden Kindern – bis zum 1. Februar einen Antrag auf gemeinsame Unterrichtung, so leitet die Schulaufsichtsbehörde das Verfahren nach der Integrationsverordnung ein. Wird in diesem Verfahren dem Antrag der Erziehungsberechtigten auf gemeinsame Unterrichtung nicht stattgegeben oder haben die Erziehungsberechtigten einen solchen Antrag nicht gestellt, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Einschulung oder Umschulung des Kindes in die Förderschule. Die Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten sowie gegebenenfalls dem Schul- oder Amtsarzt/der Schul- oder Amtsärztin, dem Schulpsychologen/der Schulpsychologin, der aufnehmenden Förderschule, der abgebenden Schule und bei gehörlosen, blinden und taubblinden Kindern auch dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe mitgeteilt. Haben die Erziehungsberechtigten zu erkennen gegeben, dass sie mit der Einschulung oder Umschulung ihres Kindes in die Förderschule nicht einverstanden sind, so ist die Entscheidung zu begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Erziehungsberechtigten zuzustellen.
§ 9 Vorläufige Zuweisung, Wegfall des sonderpädagogischen Förderungsbedarfs
(1) Ist die
termingerechte Überprüfung eines Kindes, für das ein
sonderpädagogischer Förderungsbedarf in Betracht kommt, nicht möglich,
so kann die Schulaufsichtsbehörde dieses Kind vorläufig der Förderschule zuweisen. Die endgültige Entscheidung trifft die
Schulaufsichtsbehörde nach Abschluss des ordentlichen
Überprüfungsverfahrens.
(2) Über den Wegfall
des sonderpädagogischen Förderungsbedarfs und die Umschulung in eine
Grundschule oder eine Schule der Sekundarstufe I entscheidet
die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage eines Gutachtens der Förderschule.
§ 10 Behinderte
Berufsschulpflichtige
(1) Vor Entscheidungen
über die Befreiung behinderter Berufsschulpflichtiger vom Besuch der
Berufsschule holt die Schulaufsichtsbehörde in der Regel eine
gutachtliche Stellungnahme der zuletzt besuchten Schule ein.
(2) Die Befreiung vom
Besuch der Berufsschule wird unter Widerrufsvorbehalt ausgesprochen.
Der/Die Berufsschulpflichtige kann bis zur Entscheidung der
Schulaufsichtsbehörde durch den Schulleiter/die Schulleiterin vom
Besuch der Berufsschule beurlaubt werden.
(3) Die Teilnahme an
einer Fördermaßnahme der Arbeitsverwaltung an Stelle des Pflichtbesuchs
eines zehnten beruflichen Vollzeitschuljahres nach § 10
Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes bleibt unberührt.
§ 11 In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung
tritt am 1. August 2004 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) vom 30. Oktober 1978 (Amtsbl. S. 1013), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. November 2000 (Amtsbl. S. 2035), und die Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) in der Fassung vom 8. November 1978 (GMBl. Saar 1979, S. 135) außer Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
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