Verordnung zur Ausführung des Schulpflichtgesetzes
(VO-Schulpflichtgesetz)

Vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1382)

geändert am 18.06.2008 (Amtsbl. S. 1258)

Aufgrund des § 19 des Gesetzes über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 864; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037), verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Saarland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Berufsausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.

(2) Diese Verordnung gilt auch für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung sind. Das Nähere wird durch Erlassgeregelt.

(3) Personen, die im Saarland weder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch ihre Berufsausbildungs- oder Arbeitsstätte haben, können saarländische Schulen besuchen, wenn der Schulträger mit dem Schulbesuch einverstanden ist. Mit Schülern und Schülerinnen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann der Schulträger die Abgeltung von Schulsachkosten vereinbaren.

(4) Ausnahmegenehmigungen nach § 1 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes zum Besuch einer Schule im Ausland oder einer nicht deutschen Schule im Inland werden nur erteilt, wenn der Besuch einer solchen Schule im wohlverstandenen Interesse des Schülers/der Schülerin liegt und gewährleistet ist, dass die Erziehungs- und Unterrichtsziele der öffentlichen Schulen, die zum Hauptschulabschluss führen, erreicht werden können.

§ 2 Vorzeitige Einschulung, Verlängerung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht, Anrechnung

(1) Eine vorzeitige Aufnahme in die Schule nach § 2 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes ist nur zulässig, wenn begründete Aussicht besteht, dass das Kind ohne Schaden zu nehmen erfolgreich am Unterricht teilnehmen kann. Dabei sind die körperliche, soziale und geistige Reife sowie die örtlichen und häuslichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Entscheidung trifft der Schulleiter/die Schulleiterin nach Durchführung eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten und bei Kindern, die erst im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden, nach Hinzuziehung von Schul- oder Amtsarzt/Schul- oder Amtsärztin und Schulpsychologe/Schulpsychologin. Der Bescheid, durch den ein Antrag abgelehnt wird, ist zu begründen und den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

(2) Eine Verlängerung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht nach § 4 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes kommt nur in Betracht, wenn begründete Aussicht besteht, dass der Schüler/die Schülerin durch den weiteren Schulbesuch noch wesentlich gefördert werden kann. Bei Kindern, die vorzeitig in die Schule aufgenommen wurden, im ersten Schuljahr jedoch das Ziel der Klasse nicht erreicht haben, ist die allgemeine Vollzeitschulpflicht in der Regel um ein Jahr zu verlängern. Bei Schulpflichtigen, die längere Zeit am Unterricht nicht teilgenommen haben, ist die Notwendigkeit einer Verlängerung besonders zu prüfen. Die Entscheidung ist zu begründen und den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

(3) Eine Anrechnung der Zurückstellung vom Schulbesuch oder des Besuchs des Schulkindergartens auf die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfolgt in der Regel nicht.

§ 3 Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht

(1) Vollzeitschulpflichtige haben in der Regel die öffentliche Grundschule, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, und danach eine Erweiterte Realschule oder Gesamtschule zu besuchen.

(2) Die allgemeine Vollzeitschulpflicht kann auch durch den Besuch einer genehmigten Privatschule derselben Schulstufe oder nach dem Besuch der Grundschule durch den Besuch eines Gymnasiums erfüllt werden.

(3) Soweit Kinder und Jugendliche, die dem Unterricht aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht ausreichend folgen können, an verpflichtenden Sprachfördermaßnahmen nach § 4 Abs. 9 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037), in der jeweils geltenden Fassung teilnehmen, erfüllen sie hierdurch ihre Schulpflicht.

§ 4 Erfüllung der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch der für den Beschäftigungsort oder den Wohnort zuständigen Berufsschule zu erfüllen. Die Zuständigkeit der Berufsschulen richtet sich nach den jeweiligen Schulbezirken, die von der Schulaufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 des Schulordnungsgesetzes festgelegt werden.

(2) Das Berufsgrundbildungsjahr in schulischer Form umfasst im Rahmen des berufsfeldbezogenen Lernbereichs auch die Möglichkeit einer Teilnahme an geeigneten fachpraktischen Ausbildungsmaßnahmen in Betrieben.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann, gegebenenfalls nach Anhörung des beteiligten Fachministeriums, den Besuch einer Schule oder eines Lehrgangs als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkennen. Hierzu gehören insbesondere der länderübergreifend für Splitterberufe eingerichtete Blockunterricht auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Januar 1984 in der jeweils geltenden Fassung) sowie Berufsschuleinrichtungen für Behinderte außerhalb des Saarlandes. Für private Ergänzungsschulen gilt dies nur dann, wenn die Schulaufsichtsbehörde nach § 17 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1990), in der jeweils geltenden Fassung festgestellt hat, dass durch ihren Besuch die Berufsschulpflicht erfüllt wird.

(4) Soweit Berufsschulpflichtige, die dem Unterricht aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht ausreichend folgen können, an verpflichtenden Sprachfördermaßnahmen (§ 4 Abs. 9 des Schulordnungsgesetzes) teilnehmen, erfüllen sie hierdurch ihre Schulpflicht.

§ 5 Entfallen der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht entfällt

1. 

nach erfolgreichem Abschluss des schulischen Berufsgrundbildungsjahres, des Berufsvorbereitungsjahres oder der einjährigen Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege,

2. 

nach dem Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses,

sofern danach kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird.

(2) Die Berufsschulpflicht entfällt auch nach regelmäßigem Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres, des Berufsvorbereitungsjahres oder der einjährigen Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege, sofern danach kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird. Der Schulbesuch gilt dann noch als regelmäßig, wenn nicht mehr als insgesamt 40 Unterrichtstage im Schuljahr versäumt worden sind. Die Klassenkonferenz kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn dies pädagogisch vertretbar ist und der Förderung des Berufsschulpflichtigen dient. Entsprechendes gilt für eine nicht erfolgreich abgeschlossene, mindestens den Besuch der Unterstufe umfassende Teilnahme am zweijährigen Bildungsgang der Handelsschule, Gewerbeschule oder Sozialpflegeschule.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann allgemein oder im Einzelfall entscheiden, dass die Berufsschulpflicht auch nach der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Fördermaßnahme der Arbeitsverwaltung entfällt, sofern danach kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird.

(4) Die Berufsschulpflicht endet für Auszubildende, deren Berufsausbildungsverhältnis nur zur Wiederholung des nicht bestandenen praktischen Teils der Abschlussprüfung verlängert wird, bereits mit dem Bestehen des theoretischen Prüfungsteils, sofern sie nach den jeweils geltenden Vorschriften den Berufsschulabschluss erreicht haben.

(5) Darüber hinaus kann die Schulaufsichtsbehörde allgemein oder im Einzelfall entscheiden, dass die Ausbildung des/der Berufsschulpflichtigen den Besuch der Berufsschule entbehrlich macht und damit die Berufsschulpflicht entfällt oder vorzeitig endet.

§ 6 Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf

(1) Die Verpflichtung zum Besuch der Förderschulen oder zum Besuch des gemeinsamen Unterrichts von Behinderten und Nichtbehinderten im Sinne des § 6 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes besteht, wenn festgestellt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass Leistungsfähigkeit oder Lernerfolge eines Kindes so gering sind, dass es auf die Dauer in der Grundschule oder unter Zugrundelegung der auf den Hauptschulabschluss bezogenen Anforderungen an einer Erweiterten Realschule oder Gesamtschule im Rahmen der dort vorhandenen schulorganisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten auch durch besondere Hilfen nicht ausreichend gefördert werden kann.

(2) Ein Fall nach Absatz 1 ist in der Regel gegeben, wenn ein Kind

1. 

infolge seiner geistigen, seelischen oder sozialen Entwicklung

a) 

bei der Anmeldung zur Aufnahme in die Grundschule eindeutig für deren Besuch nicht geeignet erscheint,

b) 

nach Zurückstellung vom Schulbesuch deutlich erkennen lässt, dass es die Grundschule nicht mit Erfolg besuchen kann,

c) 

im Laufe des ersten Schuljahres deutlich erkennen lässt, dass ein erfolgreicher Besuch der Grundschule ausgeschlossen ist,

d) 

während des Besuchs der Grundschule in seinem Leistungsstand um zwei Jahre zurückgeblieben ist und damit erkennen lässt, dass es in der Grundschule, der Erweiterten Realschule oder der Gesamtschule nicht genügend gefördert werden kann,

e) 

auch nach Teilnahme an besonderen Fördermaßnahmen nicht die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit besitzt,

f) 

in seinem Verhalten anhaltend so beeinträchtigt ist, dass sonderpädagogische Förderung erforderlich ist;

2. 

infolge seiner körperlichen und motorischen Entwicklung, Störungen der Wahrnehmung oder der Sprache

a) 

in seiner Bewegungsfähigkeit nicht nur vorübergehend wesentlich behindert ist,

b) 

sich nicht oder nur mit fremder Hilfe fortbewegen kann,

c) 

infolge fehlender oder defekter Sinnesorgane oder erheblich gestörter Sinnesfunktionen oder Störung der Sprache in der Grundschule und einer Pflichtschule der Sekundarstufe I nicht mitarbeiten kann.

(3) Die Verordnung – Schulordnung – über die gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten in Schulen der Regelform (Integrationsverordnung) vom 4. August 1987 (Amtsbl. S. 972), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1910), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(4) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 7 Einschulung oder Umschulung in die Förderschule Lernen

(1) Zur Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderungsbedarf im Bereich des Lernens (Lernbeeinträchtigung) meldet die Grundschule, die Erweiterte Realschule oder die Gesamtschule möglichst sechs Monate vor Beginn des neuen Schuljahres der Förderschule Lernen über die Schulaufsichtsbehörde die Kinder, bei denen die in § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis e genannten Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Die Leitung der Grundschule, der Erweiterten Realschule oder der Gesamtschule hat sich von jedem zu meldenden Kind einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderungsbedarf sowie zur Einschulung oder Umschulung in die Förderschule Lernen zu äußern. Bei dieser Anhörung sind sie auch darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit haben, einen Antrag auf gemeinsame Unterrichtung nach der Integrationsverordnung zu stellen. Ihre Stellungnahme ist schriftlich festzuhalten.

(4) Die Förderschule Lernen überprüft Art und Umfang der Lernbehinderung in einem von ihr zu wählenden Überprüfungsverfahren, das auch psychologische Testverfahren umfassen kann. Sie leitet das Ergebnis mit sämtlichen Unterlagen unmittelbar der Schulaufsichtsbehörde zu, die bei Bedarf den Schul- oder Amtsarzt/die Schul- oder Amtsärztin oder den Schulpsychologen/die Schulpsychologin hinzuzieht.

(5) Schüler und Schülerinnen, bei denen sonderpädagogischer Förderungsbedarf nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis e gegeben ist, sollen nur dann in die Förderschule Lernen umgeschult werden, wenn begründete Aussicht auf einen Erziehungs- und Unterrichtserfolg besteht. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Umschulung dieser Schüler und Schülerinnen mindestens drei Jahre vor dem Ende ihrer allgemeinen Vollzeitschulpflicht erfolgen kann.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet anhand der Unterlagen über den sonderpädagogischen Förderungsbedarf des Kindes. Ist dieser festgestellt und stellen die Erziehungsberechtigten – ausgenommen bei neu einzuschulenden Kindern – bis zum 1. Februar einen Antrag auf gemeinsame Unterrichtung, so leitet die Schulaufsichtsbehörde das Verfahren nach der Integrationsverordnung ein. Wird in diesem Verfahren dem Antrag der Erziehungsberechtigten auf gemeinsamen Unterricht nicht stattgegeben oder haben die Erziehungsberechtigten einen solchen Antrag nicht gestellt, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Einschulung oder Umschulung des Kindes in die Förderschule Lernen. Die Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten sowie gegebenenfalls dem Schul- oder Amtsarzt/der Schul- oder Amtsärztin, dem Schulpsychologen/der Schulpsychologin, der abgebenden Schule und der aufnehmenden Förderschule Lernen mitgeteilt. Haben die Erziehungsberechtigten zu erkennen gegeben, dass sie mit der Einschulung oder Umschulung ihres Kindes in die Förderschule Lernen nicht einverstanden sind, so ist die Entscheidung zu begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Erziehungsberechtigten zuzustellen.

§ 8 Verfahren in sonstigen Fällen

(1) Die Einschulung oder Umschulung der übrigen nach § 6 des Schulpflichtgesetzes zum Besuch einer Förderschule verpflichteten Kinder in die betreffende Förderschule wird von der Schulleitung, von dem Schul- oder Amtsarzt/der Schul- oder Amtsärztin, von dem Schulpsychologen/der Schulpsychologin, vom Jugendamt oder von den Erziehungsberechtigten möglichst sechs Monate vor Beginn des Schuljahres bei der zuständigen Förderschule schriftlich beantragt. Wird die Umschulung beantragt, nimmt die Leitung der abgebenden Schule hierzu schriftlich Stellung.

(2) Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderungsbedarf sowie zur Einschulung oder Umschulung in die Förderschule zu äußern. Bei dieser Anhörung sind sie auch darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit haben, einen Antrag auf gemeinsame Unterrichtung nach der Integrationsverordnung zu stellen. Ihre Stellungnahme ist schriftlich festzuhalten.

(3) Die Förderschule erstellt, sofern nach den gegebenen Verhältnissen eine Überprüfung möglich ist, für die Schulaufsichtsbehörde ein sonderpädagogisches Gutachten. Ist eine Überprüfung nicht möglich oder erscheint sie nicht sinnvoll, leitet die Schule den Antrag mit einer schriftlichen Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde zu.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf ein Gutachten des Schul- oder Amtsarztes/der Schul- oder Amtsärztin oder des Schulpsychologen/der Schulpsychologin einholen. Wünschen die Erziehungsberechtigten ein solches Gutachten, so soll es eingeholt werden.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet anhand der Unterlagen über den sonderpädagogischen Förderungsbedarf des Kindes. Ist dieser festgestellt und stellen die Erziehungsberechtigten – ausgenommen bei neu einzuschulenden Kindern – bis zum 1. Februar einen Antrag auf gemeinsame Unterrichtung, so leitet die Schulaufsichtsbehörde das Verfahren nach der Integrationsverordnung ein. Wird in diesem Verfahren dem Antrag der Erziehungsberechtigten auf gemeinsame Unterrichtung nicht stattgegeben oder haben die Erziehungsberechtigten einen solchen Antrag nicht gestellt, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Einschulung oder Umschulung des Kindes in die Förderschule. Die Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten sowie gegebenenfalls dem Schul- oder Amtsarzt/der Schul- oder Amtsärztin, dem Schulpsychologen/der Schulpsychologin, der aufnehmenden Förderschule, der abgebenden Schule und bei gehörlosen, blinden und taubblinden Kindern auch dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe mitgeteilt. Haben die Erziehungsberechtigten zu erkennen gegeben, dass sie mit der Einschulung oder Umschulung ihres Kindes in die Förderschule nicht einverstanden sind, so ist die Entscheidung zu begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Erziehungsberechtigten zuzustellen.

§ 9 Vorläufige Zuweisung, Wegfall des sonderpädagogischen Förderungsbedarfs

(1) Ist die termingerechte Überprüfung eines Kindes, für das ein sonderpädagogischer Förderungsbedarf in Betracht kommt, nicht möglich, so kann die Schulaufsichtsbehörde dieses Kind vorläufig der Förderschule zuweisen. Die endgültige Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde nach Abschluss des ordentlichen Überprüfungsverfahrens.

(2) Über den Wegfall des sonderpädagogischen Förderungsbedarfs und die Umschulung in eine Grundschule oder eine Schule der Sekundarstufe I entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage eines Gutachtens der Förderschule.

§ 10 Behinderte Berufsschulpflichtige

(1) Vor Entscheidungen über die Befreiung behinderter Berufsschulpflichtiger vom Besuch der Berufsschule holt die Schulaufsichtsbehörde in der Regel eine gutachtliche Stellungnahme der zuletzt besuchten Schule ein.

(2) Die Befreiung vom Besuch der Berufsschule wird unter Widerrufsvorbehalt ausgesprochen. Der/Die Berufsschulpflichtige kann bis zur Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde durch den Schulleiter/die Schulleiterin vom Besuch der Berufsschule beurlaubt werden.

(3) Die Teilnahme an einer Fördermaßnahme der Arbeitsverwaltung an Stelle des Pflichtbesuchs eines zehnten beruflichen Vollzeitschuljahres nach § 10 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes bleibt unberührt.

§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) vom 30. Oktober 1978 (Amtsbl. S. 1013), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. November 2000 (Amtsbl. S. 2035), und die Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) in der Fassung vom 8. November 1978 (GMBl. Saar 1979, S. 135) außer Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

 

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