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Zeugnis- und
Versetzungsordnung – Schulordnung – für Handelsschulen, Gewerbeschulen
und Sozialpflegeschulen – Berufsfachschulen – (ZVO-BFS)
Vom 16. April 2007
Aufgrund des § 33 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens
im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S.
1694; 1730), verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und
Wissenschaft:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I
§ 1 Betroffene Schulen
Abschnitt II
§ 2 Zeugnisarten, Zeugnisausstellung
Abschnitt III
§ 7 Allgemeine Grundsätze zur Versetzung
Abschnitt IV
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt I
§1
(1) Diese Zeugnis- und Versetzungsordnung gilt für öffentliche
Handelsschulen, Gewerbeschulen – Fachrichtung Technik – und
Sozialpflegeschulen (zweijährige Berufsfachschulen).
(2) Sie gilt gemäß § 18 Abs. 2 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474; 530),
auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1
genannten Schulen entsprechen.
Abschnitt II § 2
(1)
Zeugnisse während des Besuchs der Handelsschule, der Gewerbeschule oder
der Sozialpflegeschule werden als Halbjahreszeugnisse und
Jahreszeugnisse (Anlage 1) sowie als Abgangszeugnisse (Anlage 2)
ausgestellt. Sie sind der urkundliche Nachweis über Schulbesuch und
Leistungen.
(2)
Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Unterstufe und der Oberstufe wird
jeweils ein Halbjahreszeugnis und am Ende der Unterstufe ein
Jahreszeugnis erteilt.
(3)
Ein Abgangszeugnis wird bei Schulwechsel aus persönlichen Gründen oder
bei Verlassen der Schule ohne Abschluss erteilt.
(4)
Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt. Sie tragen das
Datum des Ausgabetags und sind von dem Schulleiter oder der
Schulleiterin und dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin zu
unterzeichnen. Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse können auch von
dem jeweiligen Abteilungsleiter oder der jeweiligen Abteilungsleiterin
im Auftrag des Schulleiters oder der Schulleiterin unterzeichnet werden.
Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen. § 3
(1)
Zeugnisse enthalten die Bewertung der Leistungen in den einzelnen
Fächern als Zeugnisnoten. Hierfür gelten folgende Notenstufen:
(2)
Die Noten sind in Wortbezeichnungen in die Zeugnisse einzutragen.
Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig.
(3)
Bei Befreiung von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach ist an Stelle
der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen. Im Fall der Abmeldung
vom Religionsunterricht wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des
Fachs Religionslehre durch einen Schrägstrich ausgedrückt. Wegen der
ersatzweisen Teilnahme am Unterricht in allgemeiner Ethik wird auf § 15
Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes verwiesen.
(4)
Leistungen in regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen
werden mit einer Zeugnisnote nach Absatz 1 bewertet. In
Abgangszeugnissen werden Noten in freiwilligen
Unterrichtsveranstaltungen, die unter „ausreichend“ liegen, nicht
ausgewiesen.
(5)
Im Fall eines mit der Unterstufe abschließenden Fachs wird dieses mit
dem Zusatz „abgeschlossen in der Unterstufe“ und der Note des
Jahreszeugnisses in das Abgangszeugnis übernommen, das bei Verlassen der
Schule während der Oberstufe zu erteilen ist. § 4
(1)
In Halbjahres- und Jahreszeugnissen ist die Zahl der insgesamt
(entschuldigt und unentschuldigt) versäumten sowie die Zahl der
unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu
vermerken. Darüber hinaus kann in sonstigen, nicht nach Satz 1 erfassten
Fällen unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein
entsprechender Hinweis erfolgen.
(2)
Das Jahreszeugnis am Ende der Unterstufe enthält folgende Eintragung:
(3)
Im Fall der Gefährdung der Versetzung eines Schülers oder einer
Schülerin erhält das Halbjahreszeugnis der Unterstufe unter
„Bemerkungen“ die Eintragung „Versetzung gefährdet“ oder „Versetzung
sehr gefährdet“.
(4)
Beurteilungen eines Schülers oder einer Schülerin unter „Bemerkungen“ im
Abgangszeugnis sind unzulässig. § 5
(1)
Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder der
Schulleiterin setzt die Zeugnisnoten auf Vorschlag der Fachlehrkräfte
fest.
(2)
Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Schülers oder der Schülerin
in dem betreffenden Fach zusammen. Dabei sind alle besonderen
Gesichtspunkte je nach Lage des Falls zu würdigen. Die Zeugnisnote darf
nicht allein aus den Ergebnissen von Klassenarbeiten hergeleitet werden;
maßgeblichen Einfluss hat auch die Qualität der Mitarbeit im Unterricht.
Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden
fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch
errechnet werden.
(3)
Die Noten des Jahreszeugnisses werden aufgrund der Entwicklung der
Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten
Hälfte ermittelt. § 6
(1)
Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde für
jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse am letzten
Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.
(2)
Die Zeugnisse werden den Schülern und Schülerinnen in der Schule
ausgehändigt und den Erziehungsberechtigten Minderjähriger durch diese
überbracht. Hat die Klassenkonferenz bei einem minderjährigen Schüler
oder einer minderjährigen Schülerin die Nichtversetzung beschlossen, ist
den Erziehungsberechtigten unverzüglich das Jahreszeugnis,
gegebenenfalls mit dem Abgangszeugnis, verschlossen zu übermitteln.
(3)
Die Erziehungsberechtigten, bei Volljährigen diese selbst, bestätigen
die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen durch
Unterschrift auf dem Zeugnis. Die Zeugnisse sind dem Klassenlehrer oder
der Klassenlehrerin zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Bei
fehlender Unterschrift hat der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin
auf deren Vornahme hinzuwirken, wenn der Verdacht besteht, dass den
Erziehungsberechtigten das Zeugnis nicht vorgelegen hat. Die Gültigkeit
des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschrift nicht
beeinträchtigt.
Abschnitt III § 7
(1)
Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder der
Schulleiterin entscheidet am Ende der Unterstufe mit der Festsetzung der
Zeugnisnoten nach § 5 über die Versetzung der Schüler und Schülerinnen
von der Unterstufe in die Oberstufe.
(2)
Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen, die den
Bildungsgang der Schüler und Schülerinnen mit ihrer geistigen
Entwicklung in Übereinstimmung halten und eine den Unterrichtszielen der
Schule entsprechende Leistungsfähigkeit in der Oberstufe des jeweiligen
Berufsfachschultyps sichern sollen. Maßgeblich ist, ob ein Schüler oder
eine Schülerin nach näherer Bestimmung der §§ 8 und 9 aufgrund seiner
oder ihrer Leistungen den Anforderungen der Unterstufe im Ganzen
entsprochen hat und deshalb eine erfolgreiche Unterrichtsteilnahme in
der Oberstufe erwarten lässt. Die einzelne Fachlehrkraft trifft ihre
Entscheidung im Rahmen der Klassenkonferenz nicht nur aufgrund der
Leistungen in ihrem Fach, sondern auch im Hinblick auf die Gesamtheit
der Leistungen.
(3)
Die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer
Prüfungsleistungen abhängig gemacht werden.
(4)
Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
(5)
Über die Versetzung ist auch zu entscheiden, wenn ein Schüler oder eine
Schülerin der Unterstufe zum Schuljahresende oder innerhalb von vier
Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres die Schule
verlässt. Im Fall der Versetzung erhält das Abgangszeugnis eine
Eintragung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1. Bei Nichtversetzung ist zusätzlich ein
Jahreszeugnis auszustellen, das mit dem Abgangszeugnis ausgehändigt wird
und eine Eintragung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sowie gegebenenfalls einen
Vermerk enthält, dass der Schüler oder die Schülerin nach § 10 Abs. 2
die Handelsschule, die Gewerbeschule oder die Sozialpflegeschule
verlassen muss. Die Noten beider Zeugnisse müssen übereinstimmen; das
Abgangszeugnis erhält weder eine Eintragung über die Nichtversetzung
noch einen Vermerk, dass die Schule verlassen werden muss. Für die
Übermittlung an die Erziehungsberechtigten Minderjähriger gilt § 6 Abs.
2 Satz 2. § 8
(1)
Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Jahreszeugnisnoten aller
Fächer des Pflichtbereichs der jeweiligen Stundentafel für die
Handelsschule, die Gewerbeschule oder die Sozialpflegeschule mit
Ausnahme des Fachs Sport. Dabei ist zwischen Fächern, die in der
Abschlussprüfung des jeweiligen Berufsfachschultyps Gegenstand der
schriftlichen Prüfung sind (schriftliche Fächer), und den sonstigen
Fächern der Unterstufe im Pflichtbereich nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 zu
unterscheiden.
(2)
Schriftliche Fächer der Handelsschule sind folgende Fächer:
1.
Deutsch,
(3)
Schriftliche Fächer der Gewerbeschule sind folgende Fächer:
1.
Deutsch,
(4)
Schriftliche Fächer der Sozialpflegeschule sind folgende Fächer:
1.
Deutsch, § 9
(1)
Ein Schüler oder eine Schülerin ist aufgrund der Jahreszeugnisnoten in
den maßgeblichen Fächern (§ 8) zu versetzen, wenn
(2)
In allen anderen Fällen ist die Versetzung ausgeschlossen. § 10
(1)
Nichtversetzte Schüler und Schülerinnen wiederholen die Unterstufe,
sofern sie nicht nach Absatz 2 die Schule verlassen müssen.
(2)
Schüler und Schülerinnen, die in der Handelsschule, der Gewerbeschule
oder der Sozialpflegeschule zweimal nicht versetzt worden sind, müssen
in der Regel die Schule verlassen und aus dem Bildungsgang des
jeweiligen Berufsfachschultyps ausscheiden. In besonders begründeten
Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters
oder der Schulleiterin eine zweite Wiederholung der Unterstufe
gestatten. § 11
(1)
Ist die Versetzung eines Schülers oder einer Schülerin gefährdet, werden
die Erziehungsberechtigten, bei Volljährigen diese selbst, durch einen
Zeugnisvermerk nach § 4 Abs. 3 oder durch eine schriftliche Mitteilung
spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres
verständigt. Im Fall des § 10 Abs. 2 erhält der Vermerk oder die
Mitteilung den Zusatz: „Der Schüler/Die Schülerin muss bei
Nichtversetzung in der Regel die Schule verlassen.“
(2)
Bei Gefährdung des Schulabschlusses ergeht eine gesonderte schriftliche
Mitteilung an die Erziehungsberechtigten, gegebenenfalls an den
volljährigen Schüler oder die volljährige Schülerin selbst; ein Vermerk
auf dem Halbjahreszeugnis der Oberstufe unterbleibt. Hat der Schüler
oder die Schülerin die Abschlussprüfung des jeweiligen
Berufsfachschultyps bereits einmal nicht bestanden, erhält die
Mitteilung über die Gefährdung des Schulabschlusses den Zusatz: „Der
Schüler/Die Schülerin muss bei nochmaligem Nichtbestehen der
Abschlussprüfung in der Regel die Schule verlassen.“ Ist bei
Nichtbestehen der Abschlussprüfung eine Wiederholung grundsätzlich nicht
mehr möglich, weil der Schüler oder die Schülerin bereits einmal eine
Teilnahme an der betreffenden Prüfung infolge nicht ordnungsgemäßen
Schulbesuchs oder durch vorherigen Schulaustritt verfehlt hat, erhält
die Mitteilung über die Gefährdung des Schulabschlusses den Zusatz: „Der
Schüler/Die Schülerin muss bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung in der
Regel die Schule verlassen.“ Ist die Teilnahme an der Abschlussprüfung
infolge nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs gefährdet, nachdem der
Schüler oder die Schülerin bereits einmal eine Teilnahme an der
betreffenden Prüfung aus den Gründen des Satzes 3 verfehlt hat, erhält
die Gefährdungsmitteilung den Hinweis, dass bei nochmaliger
Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung in der Regel die Schule verlassen
werden muss. Dies gilt entsprechend, wenn die Teilnahme an einer
Wiederholungsprüfung infolge nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs
gefährdet ist.
(3)
Aus dem Fehlen eines entsprechenden Zeugnisvermerks oder einer
Mitteilung kann ein Recht auf Versetzung, auf Verbleib in der Schule
oder auf Erwerb des Schulabschlusses (Teilnahme an der Abschlussprüfung
und deren Bestehen) nicht hergeleitet werden.
Abschnitt IV § 12
(1)
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft, soweit in Absatz 3
nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2)
Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft:
1.
Zeugnis- und Versetzungsordnung – Schulordnung – für die Handelsschulen
(ZVO-Handelsschule) vom 15. Oktober 1979 (Amtsbl. S. 977), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 18. Mai 2005 (Amtsbl. S. 794);
2.
Zeugnis- und Versetzungsordnung – Schulordnung – für die zweijährigen
Gewerbeschulen und die zweijährigen Sozialpflegeschulen
(Berufsfachschulen) im Saarland (ZVO-GS/SPFS) vom 21. Juli 1983 (Amtsbl.
S. 441), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Mai 2005 (Amtsbl.
S. 794).
(3)
§ 11 Abs. 2 Satz 3 bis 5 tritt am 1. August 2008 in Kraft. |
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