Zuletzt geändert am 20. Oktober 2009
Abschnitt
I
Klassenarbeiten
und Lernerfolgskontrollen
1. |
Klassenarbeiten
in schriftlichen Fächern |
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1.1 |
Zweck
und Bedeutung |
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Klassen-
und
Kursarbeiten (im Folgenden: Klassenarbeiten) sollen darüber
Aufschluss
geben, inwieweit im Unterricht gesetzte Lernziele erreicht wurden. Ihr
Schwierigkeitsgrad und ihr Umfang sollen - gemessen an objektiven,
für die jeweilige Klassen- bzw. Jahrgangsstufe vorgegebenen
Lernzielerwartungen - Schülerinnen und Schüler von mittlererLeistungsfähigkeit nicht überfordern. |
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Die Zeugnisnote
in einem schriftlichen Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der
Klassenarbeiten hergeleitet werden. Maßgeblichen Einfluss auf die
Zeugnisnote hat die Qualität der Mitarbeit im Unterricht. Im Fach
Deutsch und in den modernen Fremdsprachen ist die mündliche Leistung
besonders zu gewichten. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die
Ergebnisse anderer Lernerfolgskontrollen und Schülerleistungen gemäß
Nummer 2. Die Note in einem Zeugnis ist demzufolge eine wertende
fachlich-pädagogische Gesamtbeurteilung. Sie darf nicht einfach aus dem
Mittelwert der Klassenarbeiten errechnet werden. |
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1.2 |
Ankündigung,
Umfang, Rückgabe und Bewertung |
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Der genaue
Termin für eine Klassenarbeit ist spätestens eine Woche vorher
anzukündigen. Auf eine Ankündigung kann im Einzelfall im Einvernehmen
mit dem Schulleiter/der Schulleiterin (im Folgenden: Schulleitung)
verzichtet werden.
Diese Entscheidung soll rechtzeitig bekannt gegeben werden. |
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Klassenarbeiten
sind gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen. In allen
Klassenstufen ist die Häufung der Klassenarbeiten insbesondere vor den Zeugniskonferenzen zu
vermeiden. An einem Tag darf nur eine, in einer Woche dürfen
je Klasse höchstens zwei Klassenarbeiten und eine schriftliche
Überprüfung geschrieben werden. In besonders begründeten Fällen kann
die Schulleitung eine Ausnahme gestatten. |
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In
den Fächern, in denen eine ungerade Zahl von Klassenarbeiten vorgesehen
ist, sind pro Schulhalbjahr mindestens zwei Klassenarbeiten zu
schreiben. Dabei ist für
Parallelklassen einheitlich
zu verfahren. In besonders begründeten Fällen kann die Schulleitung eine
Ausnahme gestatten. |
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Soweit zu Form,
Umfang und Inhalt von Klassenarbeiten besondere Vorgaben bestehen,
finden sich diese in den Lehrplänen der jeweiligen Schulform und
Klassenstufe. In den modernen Fremdsprachen sollen Klassenarbeiten
Aufgaben zum Hörverstehen enthalten. |
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Für die
Bearbeitung der Klassenarbeit (Konzept und Reinschrift) ist den Schülerinnen und Schülern
eine angemessene Zeit einzuräumen. |
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Wenn die
Außenlufttemperatur bis 10.00 Uhr Sommerzeit bereits 23 Grad Celsius im
Schatten erreicht hat, sollen in den Klassenstufen 1 bis 10 nach der 4.
Stunde keine Klassenarbeiten bzw. schriftlichen Überprüfungen mehr
geschrieben werden. Hausaufgaben für den nächsten Tag werden nicht
erteilt. |
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Klassenarbeiten
sind spätestens nach drei Schulwochen mit einer Beurteilung
zurückzugeben. In besonderen Ausnahmefällen kann die Frist auf
schriftlich begründeten Antrag der Lehrkraft von der Schulleitung
verlängert werden. Die folgende Klassenarbeit kann erst geschrieben
werden, wenn die vorhergehende zurückgegeben worden ist. |
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Für
die Bewertung der Klassenarbeiten sind die Notenstufen gemäß der für
die jeweilige
Schulform geltenden Zeugnis- und Versetzungsordnung maßgebend. Die
Korrektur muss Art und Gewicht der Fehler erkennen lassen.
Korrekturzeichen und Bewertungsmaßstab müssen erläutert werden. Noten
eines Deutschaufsatzes und aller Klassenarbeiten mit thematischer
Aufgabenstellung sind schriftlich zu begründen. Bei jeder Klassenarbeit
ist die Verteilung der Noten auf die einzelnen Notenstufen durch einen
Notenspiegel anzugeben.
Note und Notenspiegel sind von den Erziehungsberechtigten durch Unterschrift
zur Kenntnis zu nehmen. |
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Fehler in
Klassenarbeiten sind grundsätzlich von der Schülerin oder dem Schüler
zu berichtigen. Die Berichtigung ist von der Lehrkraft zur Kenntnis zu
nehmen. |
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Verstöße gegen
die sprachliche Richtigkeit (Rechtschreibung, Zeichensetzung, Grammatik
und Ausdruck) werden grundsätzlich in allen schriftlichen Arbeiten als
Fehler gekennzeichnet. Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten führen
schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit
(soweit sie nicht bereits in die Fachbeurteilung oder in eine dafür
vorgesehene Teilnote eingehen) oder gegen die äußere Form (Schrift,
Gliederung, Sauberkeit, Gesamteindruck) in allen Fächern zu einer
Minderung des Ergebnisses. Dabei sind Klassenstufe und Bildungsgang
angemessen zu berücksichtigen. Die sprachliche Richtigkeit wird bei
Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, ihrem
Lern- und Leistungsstand entsprechend berücksichtigt. Das
Gesamtergebnis eines schriftlichen Leistungsnachweises kann sich
insgesamt um höchstens eine volle Notenstufe (drei Punkte bei Anwendung
eines 15-Punkte-Systems) verringern. Die Richtlinien zur Förderung von
Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen
des Lesens und Rechtschreibens vom 18. Dezember 1997 (GMBI. Saar 1998,
S. 26) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. |
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Schülerinnen
und Schülern mit Körper- oder Sinnesbehinderungen können, ohne dass die
fachlichen Anforderungen geringer bemessen werden, ihrer Behinderung
Rechnung tragende äußere Erleichterungen und Hilfen gewährt werden (z.
B. längere Bearbeitungszeit, Schreib- und Lesehilfen). |
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Von jeder
Klassenarbeit sind der Schulleitung drei Schülerarbeiten - eine im
oberen, eine im mittleren und eine im unteren Leistungsbereich -
vorzulegen, und zwar jeweils zusammen mit der Aufgabenstellung, dem
Bewertungsmaßstab und dem Notenspiegel. |
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Die
Schulleitung sorgt für angemessene und einheitliche Maßstäbe in der
Bewertung der schriftlichen Schülerleistungen. |
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1.3 |
Wiederholung |
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Die
Anforderungen in den Arbeiten müssen den aufgrund des erteilten
Unterrichts zu erwartenden Schülerleistungen sowie den Anforderungen
der Lehrpläne
entsprechen. Erreicht in den Klassen- bzw. Jahrgangsstufen 2 bis 10 -
ausgenommen die Förderschulen - bei einer Arbeit mehr als ein
Drittel der Schülerinnen und Schüler kein ausreichendes Ergebnis, ist
zu prüfen, ob die Anforderungen im Sinne des Satzes 1 angemessen sind.
Erscheinen die Anforderungen angemessen, ist die Arbeit zu werten.
Andernfalls ist die Arbeit zu wiederholen. Die Entscheidung trifft die Schulleitung nach Anhörung
der Fachkonferenz oder der Fachlehrkraft. In einer nicht
zu wertenden Arbeit erbrachte positive Leistungen sollen zugunsten der
Schülerin oder des Schülers berücksichtigt werden. |
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1.4 |
Schulinterne
Vergleichsarbeiten |
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In
den Klassen der vierten bis zehnten Klassenstufe ist für
Parallelklassen oder -kurse in jedem
Schuljahr eine Klassenarbeit klassen- oder kursübergreifend nach denselben
Anforderungen zu schreiben und nach demselben Maßstab zu beurteilen
(schulinterne Vergleichsarbeit). In begründeten Fällen kann die
Schulleitung ausnahmsweise gestatten, auf eine schulinterne
Vergleichsarbeit zu verzichten. |
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Erreicht bei
einer schulinternen Vergleichsarbeit mehr als die Hälfte der an der
schulinternen Vergleichsarbeit teilnehmenden Schülerinnen und Schüler
einer Klasse oder eines Kurses kein ausreichendes Ergebnis, so wird die
Arbeit in dieser Klasse oder diesem Kurs nicht gewertet und für diese
Klasse oder diesen Kurs von den an der schulinternen Vergleichsarbeit
beteiligten Fachlehrkräften eine neue Arbeit angesetzt. Auf Antrag der
Fachlehrkraft kann die Schulleitung nach Überprüfung der
unterrichtlichen Voraussetzungen und der pädagogischen Belange -
gegebenenfalls nach Anhörung der Fachkonferenz oder der
Fachbetreuerin oder des Fachbetreuers - die Wertung der
Arbeit gestatten. |
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Positive
Leistungen in nicht zu wertenden schulinternen Vergleichsarbeiten
sollen zusätzlich zugunsten der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt
werden. |
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2. |
Lernerfolgskontrollen
und Schülerleistungen in schriftlichen Fächern |
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Neben den
Klassenarbeiten sollen weitere Lernerfolgskontrollen und
Schülerleistungen als Grundlage für die Zeugnisnote im Sinne einer
fachlich-pädagogischen
Gesamtbeurteilung herangezogen werden. Dies sind z. B.: |
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- Erledigung der Hausaufgaben, |
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- Führung des Haushefts, des
Fachordners o. Ä., |
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- Referat zu einem selbst
gewählten oder gestellten Thema, |
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- Anfertigen eines Protokolls, |
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- Bearbeitung und
Präsentation eines Halbjahresthemas, |
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- Beitrag zu einem Projekt
oder einem Experiment und Präsentation, |
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- erfolgreiche Teilnahme an
einem Schülerwettbewerb, |
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- mündlicher Bericht über den
Stoff der vorangegangenen Unterrichtsstunde, |
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- schriftliche Wiedergabe von
Inhalten, die in der letzten Unterrichtsstunde erarbeitet
wurden (maximal 10 Minuten). |
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In Deutsch oder
in den modernen Fremdsprachen können darüber hinaus u. a. folgende
mündlichen Leistungen herangezogen werden: |
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- Vortrag
eines auswendig gelernten Textes, |
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- Vorlesewettbewerb
in der Klasse, |
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- Mitwirkung
bei einem Sketch oder Rollenspiel, |
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- Mitarbeit
bei einem Hörspielprojekt oder Videoclip, |
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- Sprechen
eines Textes auf Tonträger, |
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- Kurzvortrag, |
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-
Interview mit einem Mitschüler oder einer Mitschülerin, |
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-
Versprachlichung von Bildimpulsen. |
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Die Ergebnisse
solcher Lernerfolgskontrollen und Schülerleistungen sind von der
Lehrkraft zu bewerten. Die Vorgaben zu Korrektur und Bewertung bei
Klassenarbeiten gelten sinngemäß. |
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3. |
Lernerfolgskontrollen
und Schülerleistungen in nicht schriftlichen Fächern |
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3.1 |
Bewertungsgrundlagen |
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Zur Bewertung
der Leistung sollen je nach Fach insbesondere herangezogen werden |
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- die unter
Nummer 2 genannten Formen der Lernerfolgskontrollen und
Schülerleistungen, |
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- Durchführung
und Präsentation eines Schülerexperimentes, |
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- die
Qualität einer künstlerischen Arbeit, |
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- sportliche
Leistungen, |
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- Leistungen
bei einer schriftlichen Überprüfung. |
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3.2 |
Zweck und
Bedeutung von schriftlichen Überprüfungen |
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Schriftliche
Überprüfungen unterscheiden sich nach Art und Umfang der Aufgabenstellung und
Anspruchshöhe sowie ihrem Gewicht für die Bildung der Zeugnisnote
wesentlich von Klassenarbeiten in schriftlichen Fächern. In Verbindung
mit der Beurteilung mündlicher Leistungen, der Hausaufgaben sowie der
Qualität vielfältiger sonstiger Lernerfolgskontrollen und Schülerleistungen können
sie in den nicht schriftlichen Fächern dazu beitragen, die
Bewertungsgrundlagen für die Bildung der Zeugnisnote zu ergänzen. Schriftliche Überprüfungen
sind nur in nicht schriftlichen Fächern zulässig. |
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Es ist
unzulässig, in den nicht schriftlichen Fächern die Zeugnisnote
ausschließlich oder überwiegend aus der in der schriftlichen
Überprüfung erreichten
Teilnote der Schülerin oder des Schülers herzuleiten. Bei der Bildung der
Zeugnisnote müssen vielmehr alle Leistungen im Fach berücksichtigt
werden. |
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3.3 |
Anzahl
der schriftlichen Überprüfungen |
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Schriftliche
Überprüfungen |
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- sind
in den Klassenstufen 1 bis 6 nicht zulässig, |
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- sollen in den
Klassenstufen 7 bis 9 - außer im Fach Sport - einmal im Halbjahr
durchgeführt werden, |
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- müssen pro
Schulhalbjahr und Fach - außer Sport - in Klassenstufe 10 einmal
durchgeführt werden. |
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3.4 |
Umfang
und Dauer von schriftlichen Überprüfungen |
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Eine
schriftliche Überprüfung bezieht sich auf einen für die Schülerin oder
den Schüler überschaubaren, in sich zusammenhängenden Unterrichtsstoff,
der über den
Zeitraum der letzten sechs Unterrichtsstunden nicht hinausgehen soll.
Sie soll neben Kenntnis- vor allem Verständnisfragen umfassen. Die
Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in maximal 30
Minuten zu bewältigen sind. In Klassenstufe 10 kann sich
der Unterrichtsstoff auf den Zeitraum der letzten acht Unterrichtsstunden
beziehen; die Arbeitsdauer kann bis zu 45 Minuten betragen. |
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3.5 |
Ankündigung,
Rückgabe und Bewertung von schriftlichen Überprüfungen |
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Der
genaue Termin für eine schriftliche Überprüfung ist spätestens eine
Woche vorher
anzukündigen. Auf eine Ankündigung kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der
Schulleitung verzichtet werden. Diese Entscheidung soll rechtzeitig
bekannt gegeben werden. |
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Schriftliche
Überprüfungen sind gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen. Ihre
Häufung insbesondere vor den Zeugniskonferenzen ist zu vermeiden. An
einem Tag darf je Klasse nicht mehr als eine, in einer Woche dürfen je
Klasse nicht mehr
als drei schriftliche Überprüfungen durchgeführt werden. Die Anzahl der
in einer Woche zulässigen schriftlichen Überprüfungen verringert sich
um die Zahl der in der betreffenden Woche geschriebenen
Klassenarbeiten. An einem
Tag, an dem eine Klassenarbeit geschrieben wird, darf keine
schriftliche Überprüfung stattfinden. In besonders
begründeten Fällen kann die Schulleitung eine Ausnahme gestatten. |
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Schriftliche
Überprüfungen müssen grundsätzlich innerhalb von acht Unterrichtstagen korrigiert
und benotet zurückgegeben werden. In begründeten Ausnahmefällen kann
die Schulleitung die Frist verlängern. |
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3.6 |
Nummer
1.2 Abs. 7 bis 13 und Nummer 1.3 gelten entsprechend. |
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4. |
Nachweis der
Bewertung von Klassenarbeiten sowie anderen Lernerfolgskontrollen und
Schülerleistungen in schriftlichen und nicht schriftlichen Fächern |
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Die Ergebnisse
aller Klassenarbeiten sowie der anderen Lernerfolgskontrollen und
Schülerleistungen sind von der Lehrkraft schriftlich festzuhalten. Auf
§ 21 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 des Schulmitbestimmungsgesetzes sowie auf
die Notendefinition in den jeweiligen Zeugnis- und Versetzungsordnungen
wird verwiesen. |
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5. |
Nichtteilnahme
an Klassenarbeiten und schriftlichen Überprüfungen |
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Wenn keine
ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Leistungen einzelner
Schülerinnen und Schüler vorhanden ist, kann die Lehrkraft bei diesen
die Nachholung einer Klassenarbeit anordnen. Sie kann auch die
Nachholung einer schriftlichen Überprüfung anordnen, wenn im jeweiligen
Einzelfall die sonstigen Lernerfolgskontrollen und Schülerleistungen
nicht genügen, um
die Leistungen hinreichend beurteilen zu können. |
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Die
Vorschriften zu dem Verfahren bei Leistungsverweigerung und für Fälle
entschuldigter Schulversäumnisse bleiben unberührt. |
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6. |
Anzahl der
Klassenarbeiten |
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Die Anzahl der
Klassenarbeiten, die nur aus besonderen Gründen mit Zustimmung der
Schulleitung unterschritten werden darf, wird in den nachstehenden
Nummern 6.1 bis 6.7 festgelegt. |
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Aus
besonderen Gründen kann eine Lehrkraft mit Zustimmung der Schulleitung die Zahl der
Klassenarbeiten im Einzelfall überschreiten. |
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6.1 |
Grundschulen |
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6.2 |
Erweiterte
Realschulen |
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* H = auf den
Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogener Bildungsgang |
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6.3 |
Erweiterte
Realschulen in Abendform |
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6.3.1 |
auf den Erwerb
des Hauptschulabschlusses bezogener Bildungsgang |
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6.3.2 |
auf den Erwerb
des mittleren Bildungsabschlusses bezogener Bildungsgang |
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6.4 |
Gesamtschulen |
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* G-Kurs =
Grundkurs |
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Anmerkungen: |
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6.5 |
Gymnasien der
achtjährigen Form |
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Anmerkung: |
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6.6 |
Förderschulen Lernen |
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Anmerkungen: |
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6.7 |
Für geistig
behinderte Schülerinnen und Schüler sind keine Klassenarbeiten
vorgeschrieben. An den sonstigen Förderschulen gelten die
unter Nummer 6.1 genannten Zahlen für den Primarbereich sowie
die unter Nummer 6.2 genannten Zahlen für den auf den Erwerb
des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang der Erweiterten
Realschule. In der Klassenstufe 10 dieser Schulen sind für
Gehörlose, Blinde und Sehbehinderte in Deutsch, Mathematik und der
Fremdsprache jeweils vier Klassenarbeiten vorgeschrieben; Gehörlose
schreiben keine Klassenarbeiten in der Fremdsprache. |
Abschnitt II
Landeszentrale
Vergleichsarbeiten
1. |
Zweck und
Bedeutung |
|
Landeszentrale
Vergleichsarbeiten sollen Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern
sowie Erziehungsberechtigten die Möglichkeit geben, die
schulischen Lernfortschritte zu überprüfen und den Lernbedarf für die einzelne Schülerin und den
einzelnen Schüler festzustellen. Sie berücksichtigen die
länderübergreifend im Rahmen der Kultusministerkonferenz beschlossenen Bildungsstandards,
dienen der Sicherung und Weiterentwicklung der Unterrichtsqualität und
unterstützen die langfristige Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler
auf die schulischen Abschlüsse. Sie erlauben Rückschlüsse auf die
Qualität und die Vergleichbarkeit der schulischen Arbeit und
ermöglichen es somit, die Leistungsfähigkeit des Schulsystems zu evaluieren. Landeszentrale
Vergleichsarbeiten haben zum Ziel, Lehrerinnen und Lehrer in einen dauernden
Diskussionsprozess über ihre schulische Arbeit einzubeziehen
und ihre Diagnosefähigkeit zu stärken. |
|
|
2. |
Durchführung,
Umfang, Rückgabe und Bewertung |
|
Landeszentrale
Vergleichsarbeiten können an Gymnasien, Erweiterten Realschulen und
Gesamtschulen geschrieben werden. Die Schulaufsichtsbehörde
teilt den Schulen die entsprechenden Termine in dem der
Vergleichsarbeit vorausgehenden Schuljahr mit. |
|
Die
landeszentralen Vergleichsarbeiten überprüfen die Kenntnisse und die Kompetenzen,
über die die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der geltenden
Lehrpläne zum Ende des der Vergleichsarbeit vorausgehenden Schuljahres verfügen müssen.
Die Dauer der Arbeit umfasst in der Regel bis zu zwei Unterrichtsstunden. |
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Die
Korrekturvorgaben, der Bewertungsschlüssel und der Korrekturzeitraum
werden von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt. Die landeszentralen
Vergleichsarbeiten werden nicht benotet. Positive Schülerleistungen
sind jedoch bei der Festsetzung von Zeugnisnoten zu berücksichtigen. |
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Die
Schulaufsichtsbehörde kann sich die Arbeiten zur wissenschaftlichen Auswertung oder zur
Überprüfung vorlegen lassen. |
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Die
Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten
beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens vom 18. Dezember 1997
(GMBI. Saar 1998, S. 26) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt. |
|
Schülerinnen
und Schülern mit Körper- oder Sinnesbehinderungen können, ohne dass die
fachlichen Anforderungen geringer bemessen werden, ihrer Behinderung Rechnung
tragende äußere Erleichterungen und Hilfen gewährt werden (z. B.
längere Bearbeitungszeit, Schreib- und Lesehilfen). |
Abschnitt III
Besondere Regelungen
1. |
Die Schulen
können den Schülerinnen und Schülern schulbezogene Zertifikate über
besondere Leistungen oder Aktivitäten ausstellen. |
2. |
In
Arbeitsgemeinschaften erbrachte Schülerleistungen können auf dem
Zeugnis unter Bemerkungen ausgewiesen und verbal bewertet werden. |
Abschnitt
IV
ln-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
1. |
Dieser
Erlass tritt am 1. August 2004 in Kraft. |
2. |
Zugleich tritt
der Erlass betreffend Klassen- und Kursarbeiten sowie andere
Lernerfolgskontrollen in schriftlichen und nicht schriftlichen Fächern
der Klassenstufen 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen vom 28.
Januar 1999 (GMBI. Saar S. 45; 189), zuletzt geändert durch den Erlass
vom 4. Juli 2003 (GMBI. Saar S. 291), außer Kraft. |