Erlass betreffend Klassen- und Kursarbeiten, landeszentrale Vergleichsarbeiten sowie andere Lernerfolgskontrollen in schriftlich und nich schriftlichen Fächern der Klassenstufen 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen (Klassenarbeitenerlass)


Vom 6. August 2004

Zuletzt geändert am 20. Oktober 2009

 


Abschnitt I
Klassenarbeiten und Lernerfolgskontrollen

1.

Klassenarbeiten in schriftlichen Fächern

1.1

Zweck und Bedeutung

 

Klassen- und Kursarbeiten (im Folgenden: Klassenarbeiten) sollen darüber Aufschluss geben, inwieweit im Unterricht gesetzte Lernziele erreicht wurden. Ihr Schwierigkeitsgrad und ihr Umfang sollen - gemessen an objektiven, für die jeweilige Klassen- bzw. Jahrgangsstufe vorgegebenen Lernzielerwartungen - Schülerinnen und Schüler von mittlererLeistungsfähigkeit nicht überfordern.

 

Die Zeugnisnote in einem schriftlichen Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der Klassenarbeiten hergeleitet werden. Maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote hat die Qualität der Mitarbeit im Unterricht. Im Fach Deutsch und in den modernen Fremdsprachen ist die mündliche Leistung besonders zu gewichten. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Ergebnisse anderer Lernerfolgskontrollen und Schülerleistungen gemäß Nummer 2. Die Note in einem Zeugnis ist demzufolge eine wertende fachlich-pädagogische Gesamtbeurteilung. Sie darf nicht einfach aus dem Mittelwert der Klassenarbeiten errechnet werden.

 

 

1.2

Ankündigung, Umfang, Rückgabe und Bewertung

 

Der genaue Termin für eine Klassenarbeit ist spätestens eine Woche vorher anzukündigen. Auf eine Ankündigung kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Schulleiter/der Schulleiterin (im Folgenden: Schulleitung) verzichtet werden. Diese Entscheidung soll rechtzeitig bekannt gegeben werden.

 

Klassenarbeiten sind gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen. In allen Klassenstufen ist die Häufung der Klassenarbeiten insbesondere vor den Zeugniskonferenzen zu vermeiden. An einem Tag darf nur eine, in einer Woche dürfen je Klasse höchstens zwei Klassenarbeiten und eine schriftliche Überprüfung geschrieben werden. In besonders begründeten Fällen kann die Schulleitung eine Ausnahme gestatten.

 

In den Fächern, in denen eine ungerade Zahl von Klassenarbeiten vorgesehen ist, sind pro Schulhalbjahr mindestens zwei Klassenarbeiten zu schreiben. Dabei ist für Parallelklassen einheitlich zu verfahren. In besonders begründeten Fällen kann die Schulleitung eine Ausnahme gestatten.

 

Soweit zu Form, Umfang und Inhalt von Klassenarbeiten besondere Vorgaben bestehen, finden sich diese in den Lehrplänen der jeweiligen Schulform und Klassenstufe. In den modernen Fremdsprachen sollen Klassenarbeiten Aufgaben zum Hörverstehen enthalten.

 

Für die Bearbeitung der Klassenarbeit (Konzept und Reinschrift) ist den Schülerinnen und Schülern eine angemessene Zeit einzuräumen.

 

Wenn die Außenlufttemperatur bis 10.00 Uhr Sommerzeit bereits 23 Grad Celsius im Schatten erreicht hat, sollen in den Klassenstufen 1 bis 10 nach der 4. Stunde keine Klassenarbeiten bzw. schriftlichen Überprüfungen mehr geschrieben werden. Hausaufgaben für den nächsten Tag werden nicht erteilt.

 

Klassenarbeiten sind spätestens nach drei Schulwochen mit einer Beurteilung zurückzugeben. In besonderen Ausnahmefällen kann die Frist auf schriftlich begründeten Antrag der Lehrkraft von der Schulleitung verlängert werden. Die folgende Klassenarbeit kann erst geschrieben werden, wenn die vorhergehende zurückgegeben worden ist.

 

Für die Bewertung der Klassenarbeiten sind die Notenstufen gemäß der für die jeweilige Schulform geltenden Zeugnis- und Versetzungsordnung maßgebend. Die Korrektur muss Art und Gewicht der Fehler erkennen lassen. Korrekturzeichen und Bewertungsmaßstab müssen erläutert werden. Noten eines Deutschaufsatzes und aller Klassenarbeiten mit thematischer Aufgabenstellung sind schriftlich zu begründen. Bei jeder Klassenarbeit ist die Verteilung der Noten auf die einzelnen Notenstufen durch einen Notenspiegel anzugeben. Note und Notenspiegel sind von den Erziehungsberechtigten durch Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen.

 

Fehler in Klassenarbeiten sind grundsätzlich von der Schülerin oder dem Schüler zu berichtigen. Die Berichtigung ist von der Lehrkraft zur Kenntnis zu nehmen.

 

Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit (Rechtschreibung, Zeichensetzung, Grammatik und Ausdruck) werden grundsätzlich in allen schriftlichen Arbeiten als Fehler gekennzeichnet. Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit (soweit sie nicht bereits in die Fachbeurteilung oder in eine dafür vorgesehene Teilnote eingehen) oder gegen die äußere Form (Schrift, Gliederung, Sauberkeit, Gesamteindruck) in allen Fächern zu einer Minderung des Ergebnisses. Dabei sind Klassenstufe und Bildungsgang angemessen zu berücksichtigen. Die sprachliche Richtigkeit wird bei Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, ihrem Lern- und Leistungsstand entsprechend berücksichtigt. Das Gesamtergebnis eines schriftlichen Leistungsnachweises kann sich insgesamt um höchstens eine volle Notenstufe (drei Punkte bei Anwendung eines 15-Punkte-Systems) verringern. Die Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens vom 18. Dezember 1997 (GMBI. Saar 1998, S. 26) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

 

Schülerinnen und Schülern mit Körper- oder Sinnesbehinderungen können, ohne dass die fachlichen Anforderungen geringer bemessen werden, ihrer Behinderung Rechnung tragende äußere Erleichterungen und Hilfen gewährt werden (z. B. längere Bearbeitungszeit, Schreib- und Lesehilfen).

 

Von jeder Klassenarbeit sind der Schulleitung drei Schülerarbeiten - eine im oberen, eine im mittleren und eine im unteren Leistungsbereich - vorzulegen, und zwar jeweils zusammen mit der Aufgabenstellung, dem Bewertungsmaßstab und dem Notenspiegel.

 

Die Schulleitung sorgt für angemessene und einheitliche Maßstäbe in der Bewertung der schriftlichen Schülerleistungen.

 

 

1.3

Wiederholung

 

Die Anforderungen in den Arbeiten müssen den aufgrund des erteilten Unterrichts zu erwartenden Schülerleistungen sowie den Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Erreicht in den Klassen- bzw. Jahrgangsstufen 2 bis 10 - ausgenommen die Förderschulen - bei einer Arbeit mehr als ein Drittel der Schülerinnen und Schüler kein ausreichendes Ergebnis, ist zu prüfen, ob die Anforderungen im Sinne des Satzes 1 angemessen sind. Erscheinen die Anforderungen angemessen, ist die Arbeit zu werten. Andernfalls ist die Arbeit zu wiederholen. Die Entscheidung trifft die Schulleitung nach Anhörung der Fachkonferenz oder der Fachlehrkraft. In einer nicht zu wertenden Arbeit erbrachte positive Leistungen sollen zugunsten der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt werden.

 

 

1.4

Schulinterne Vergleichsarbeiten

 

In den Klassen der vierten bis zehnten Klassenstufe ist für Parallelklassen oder -kurse in jedem Schuljahr eine Klassenarbeit klassen- oder kursübergreifend nach denselben Anforderungen zu schreiben und nach demselben Maßstab zu beurteilen (schulinterne Vergleichsarbeit). In begründeten Fällen kann die Schulleitung ausnahmsweise gestatten, auf eine schulinterne Vergleichsarbeit zu verzichten.

 

Erreicht bei einer schulinternen Vergleichsarbeit mehr als die Hälfte der an der schulinternen Vergleichsarbeit teilnehmenden Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder eines Kurses kein ausreichendes Ergebnis, so wird die Arbeit in dieser Klasse oder diesem Kurs nicht gewertet und für diese Klasse oder diesen Kurs von den an der schulinternen Vergleichsarbeit beteiligten Fachlehrkräften eine neue Arbeit angesetzt. Auf Antrag der Fachlehrkraft kann die Schulleitung nach Überprüfung der unterrichtlichen Voraussetzungen und der pädagogischen Belange - gegebenenfalls nach Anhörung der Fachkonferenz oder der Fachbetreuerin oder des Fachbetreuers - die Wertung der Arbeit gestatten.

 

Positive Leistungen in nicht zu wertenden schulinternen Vergleichsarbeiten sollen zusätzlich zugunsten der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden.

 

 

2.

Lernerfolgskontrollen und Schülerleistungen in schriftlichen Fächern

 

Neben den Klassenarbeiten sollen weitere Lernerfolgskontrollen und Schülerleistungen als Grundlage für die Zeugnisnote im Sinne einer fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung herangezogen werden. Dies sind z. B.:

 

- Erledigung der Hausaufgaben,

 

- Führung des Haushefts, des Fachordners o. Ä.,

 

- Referat zu einem selbst gewählten oder gestellten Thema,

 

- Anfertigen eines Protokolls,

 

- Bearbeitung und Präsentation eines Halbjahresthemas,

 

- Beitrag zu einem Projekt oder einem Experiment und Präsentation,

 

- erfolgreiche Teilnahme an einem Schülerwettbewerb,

 

- mündlicher Bericht über den Stoff der vorangegangenen Unterrichtsstunde,

 

- schriftliche Wiedergabe von Inhalten, die in der letzten Unterrichtsstunde erarbeitet wurden (maximal 10 Minuten).

 

In Deutsch oder in den modernen Fremdsprachen können darüber hinaus u. a. folgende mündlichen Leistungen herangezogen werden:

 

- Vortrag eines auswendig gelernten Textes,

 

- Vorlesewettbewerb in der Klasse,

 

- Mitwirkung bei einem Sketch oder Rollenspiel,

 

- Mitarbeit bei einem Hörspielprojekt oder Videoclip,

 

- Sprechen eines Textes auf Tonträger,

 

- Kurzvortrag,

 

- Interview mit einem Mitschüler oder einer Mitschülerin,

 

- Versprachlichung von Bildimpulsen.

 

Die Ergebnisse solcher Lernerfolgskontrollen und Schülerleistungen sind von der Lehrkraft zu bewerten. Die Vorgaben zu Korrektur und Bewertung bei Klassenarbeiten gelten sinngemäß.

 

 

3.

Lernerfolgskontrollen und Schülerleistungen in nicht schriftlichen Fächern

3.1

Bewertungsgrundlagen

 

Zur Bewertung der Leistung sollen je nach Fach insbesondere herangezogen werden

 

- die unter Nummer 2 genannten Formen der Lernerfolgskontrollen und Schülerleistungen,

 

- Durchführung und Präsentation eines Schülerexperimentes,

 

- die Qualität einer künstlerischen Arbeit,

 

- sportliche Leistungen,

 

- Leistungen bei einer schriftlichen Überprüfung.

 

 

3.2

Zweck und Bedeutung von schriftlichen Überprüfungen

 

Schriftliche Überprüfungen unterscheiden sich nach Art und Umfang der Aufgabenstellung und Anspruchshöhe sowie ihrem Gewicht für die Bildung der Zeugnisnote wesentlich von Klassenarbeiten in schriftlichen Fächern. In Verbindung mit der Beurteilung mündlicher Leistungen, der Hausaufgaben sowie der Qualität vielfältiger sonstiger Lernerfolgskontrollen und Schülerleistungen können sie in den nicht schriftlichen Fächern dazu beitragen, die Bewertungsgrundlagen für die Bildung der Zeugnisnote zu ergänzen. Schriftliche Überprüfungen sind nur in nicht schriftlichen Fächern zulässig.

 

Es ist unzulässig, in den nicht schriftlichen Fächern die Zeugnisnote ausschließlich oder überwiegend aus der in der schriftlichen Überprüfung erreichten Teilnote der Schülerin oder des Schülers herzuleiten. Bei der Bildung der Zeugnisnote müssen vielmehr alle Leistungen im Fach berücksichtigt werden.

 

 

3.3

Anzahl der schriftlichen Überprüfungen

 

Schriftliche Überprüfungen

 

- sind in den Klassenstufen 1 bis 6 nicht zulässig,

 

- sollen in den Klassenstufen 7 bis 9 - außer im Fach Sport - einmal im Halbjahr durchgeführt werden,

 

- müssen pro Schulhalbjahr und Fach - außer Sport - in Klassenstufe 10 einmal durchgeführt werden.

 

 

3.4

Umfang und Dauer von schriftlichen Überprüfungen

 

Eine schriftliche Überprüfung bezieht sich auf einen für die Schülerin oder den Schüler überschaubaren, in sich zusammenhängenden Unterrichtsstoff, der über den Zeitraum der letzten sechs Unterrichtsstunden nicht hinausgehen soll. Sie soll neben Kenntnis- vor allem Verständnisfragen umfassen. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in maximal 30 Minuten zu bewältigen sind. In Klassenstufe 10 kann sich der Unterrichtsstoff auf den Zeitraum der letzten acht Unterrichtsstunden beziehen; die Arbeitsdauer kann bis zu 45 Minuten betragen.

 

 

3.5

Ankündigung, Rückgabe und Bewertung von schriftlichen Überprüfungen

 

Der genaue Termin für eine schriftliche Überprüfung ist spätestens eine Woche vorher anzukündigen. Auf eine Ankündigung kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der Schulleitung verzichtet werden. Diese Entscheidung soll rechtzeitig bekannt gegeben werden.

 

Schriftliche Überprüfungen sind gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen. Ihre Häufung insbesondere vor den Zeugniskonferenzen ist zu vermeiden. An einem Tag darf je Klasse nicht mehr als eine, in einer Woche dürfen je Klasse nicht mehr als drei schriftliche Überprüfungen durchgeführt werden. Die Anzahl der in einer Woche zulässigen schriftlichen Überprüfungen verringert sich um die Zahl der in der betreffenden Woche geschriebenen Klassenarbeiten. An einem Tag, an dem eine Klassenarbeit geschrieben wird, darf keine schriftliche Überprüfung stattfinden. In besonders begründeten Fällen kann die Schulleitung eine Ausnahme gestatten.

 

Schriftliche Überprüfungen müssen grundsätzlich innerhalb von acht Unterrichtstagen korrigiert und benotet zurückgegeben werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleitung die Frist verlängern.

 

 

3.6

Nummer 1.2 Abs. 7 bis 13 und Nummer 1.3 gelten entsprechend.

 

 

4.

Nachweis der Bewertung von Klassenarbeiten sowie anderen Lernerfolgskontrollen und Schülerleistungen in schriftlichen und nicht schriftlichen Fächern

 

Die Ergebnisse aller Klassenarbeiten sowie der anderen Lernerfolgskontrollen und Schülerleistungen sind von der Lehrkraft schriftlich festzuhalten. Auf § 21 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 des Schulmitbestimmungsgesetzes sowie auf die Notendefinition in den jeweiligen Zeugnis- und Versetzungsordnungen wird verwiesen.

 

 

5.

Nichtteilnahme an Klassenarbeiten und schriftlichen Überprüfungen

 

Wenn keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Leistungen einzelner Schülerinnen und Schüler vorhanden ist, kann die Lehrkraft bei diesen die Nachholung einer Klassenarbeit anordnen. Sie kann auch die Nachholung einer schriftlichen Überprüfung anordnen, wenn im jeweiligen Einzelfall die sonstigen Lernerfolgskontrollen und Schülerleistungen nicht genügen, um die Leistungen hinreichend beurteilen zu können.

 

Die Vorschriften zu dem Verfahren bei Leistungsverweigerung und für Fälle entschuldigter Schulversäumnisse bleiben unberührt.

 

 

6.

Anzahl der Klassenarbeiten

 

Die Anzahl der Klassenarbeiten, die nur aus besonderen Gründen mit Zustimmung der Schulleitung unterschritten werden darf, wird in den nachstehenden Nummern 6.1 bis 6.7 festgelegt.

 

Aus besonderen Gründen kann eine Lehrkraft mit Zustimmung der Schulleitung die Zahl der Klassenarbeiten im Einzelfall überschreiten.

 

 

6.1

Grundschulen

 

 

 

Fach

Anzahl der Klassenarbeiten in den einzelnen Klassenstufen

Klassenstufe

1

2

3

4

Deutsch

 

 

 

 

 

schriftliche
Darstellung

-

-

4

4

 

Lesekompetenz

 

-

2

2

 

Diktat

-

6

4

4

 

Rechtschreib- und Grammatiküberprüfung

-

-

2

2

Mathematik

 

 

 

 

6.2

Erweiterte Realschulen

 

 

 

Fach

Anzahl der Klassenarbeiten in den einzelnen Klassenstufen

Klassenstufe

5

6

7

8

9

10

 

 

 

H*

M**

H*

M**

H*

M**

 

Deutsch

6

6

5

5

5

5

4

5

4

Mathematik

6

6

5

5

5a

5

4

5

4

1. Fremdsprache

6a

6a

5a

5a

4a

5a

4a

5a

4

2. Fremdsprache

--

--

--

5a

--

5a

--

5a

4

 

* H = auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogener Bildungsgang
** M = auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogener Bildungsgang

 

 

6.3

Erweiterte Realschulen in Abendform

6.3.1

auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogener Bildungsgang

 

 

 

Fach

Anzahl der Klassenarbeiten

Deutsch

3

Mathematik

3

 

 

6.3.2

auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogener Bildungsgang

 

 

 

Anzahl der Klassenarbeiten

Fach

Probehalbjahr und Unterstufe

Oberstufe

Deutsch

4

4

Mathematik

4

4

Fremdsprache

4

4

6.4

Gesamtschulen

 

 

 

Fach

Anzahl der Klassenarbeiten in den einzelnen Klassenstufen

Klassenstufe

5

6

7

8

9

10

 

 

 

 

G-Kurs*

E/A-Kurs*

G-Kurs*

E/A-Kurs**

 

Deutsch

6

6

5a

5

4

5

4

Mathematik

6

6

5

5

4

5

4

1. Fremdsprache

6a

6a

5a

4a

5a

4a

5a

4

2. Fremdsprache

--

--

5a

5a

--

4ab

4

 

* G-Kurs = Grundkurs
** E/A-Kurs = Erweiterungskurs/Aufbaukurs

 

Anmerkungen:
a) An die Stelle einer dieser Klassenarbeiten können Formen mündlicher Leistungsmessung treten.
b) Schülerinnen und Schüler. die nicht am Verfahren zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilnehmen, schreiben eine weitere Klassenarbeit.

 

 

6.5

Gymnasien der achtjährigen Form

 

 

 

Fach

Anzahl der Klassenarbeiten in den einzelnen Klassenstufen

Klassenstufe

5

6

7

8

9

10

Deutsch

6

6

5

5

5

4

1. Fremdsprache

6a

6a

5a

5a

5a

4

2. Fremdsprache

--

5a

5a

5a

5a

4

3. Fremdsprache

--

--

--

5a

5a

4

Weitere Fremdsprache (ab Kl. 10)

--

--

--

--

--

4

Mathematik

6

6

5

5a

5

4

Physik (math.-naturwiss. Zweig)

--

--

--

4

4

--

 

Anmerkung:
a) An die Stelle einer dieser Klassenarbeiten können Formen mündlicher Leistungsmessung treten.

 

 

6.6

Förderschulen Lernen

 

 

 

Fach

Anzahl der Klassenarbeiten in den einzelnen Klassenstufen

Klassenstufe

1/2

3

4

5

6

7

8

9

Deutsch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schriftliche Darstellung

--

--

--

2

2

4

6a

6a

 

Diktat/Rechtschreibüberprüfung

--

4

6

6

6

4

2a

2a

Mathematik

--

6

6

6

6

6

6a

6a

 

Anmerkungen:
a) Im Falle eines Betriebspraktikums kann in jedem der Fächer nach Entscheidung der Schulleitung in begründeten Ausnahmefällen eine Klassenarbeit entfallen.

 

 

6.7

Für geistig behinderte Schülerinnen und Schüler sind keine Klassenarbeiten vorgeschrieben. An den sonstigen Förderschulen gelten die unter Nummer 6.1 genannten Zahlen für den Primarbereich sowie die unter Nummer 6.2 genannten Zahlen für den auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang der Erweiterten Realschule. In der Klassenstufe 10 dieser Schulen sind für Gehörlose, Blinde und Sehbehinderte in Deutsch, Mathematik und der Fremdsprache jeweils vier Klassenarbeiten vorgeschrieben; Gehörlose schreiben keine Klassenarbeiten in der Fremdsprache.

 


Abschnitt II

Landeszentrale Vergleichsarbeiten

1.

Zweck und Bedeutung

 

Landeszentrale Vergleichsarbeiten sollen Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern sowie Erziehungsberechtigten die Möglichkeit geben, die schulischen Lernfortschritte zu überprüfen und den Lernbedarf für die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler festzustellen. Sie berücksichtigen die länderübergreifend im Rahmen der Kultusministerkonferenz beschlossenen Bildungsstandards, dienen der Sicherung und Weiterentwicklung der Unterrichtsqualität und unterstützen die langfristige Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die schulischen Abschlüsse. Sie erlauben Rückschlüsse auf die Qualität und die Vergleichbarkeit der schulischen Arbeit und ermöglichen es somit, die Leistungsfähigkeit des Schulsystems zu evaluieren. Landeszentrale Vergleichsarbeiten haben zum Ziel, Lehrerinnen und Lehrer in einen dauernden Diskussionsprozess über ihre schulische Arbeit einzubeziehen und ihre Diagnosefähigkeit zu stärken.

 

 

2.

Durchführung, Umfang, Rückgabe und Bewertung

 

Landeszentrale Vergleichsarbeiten können an Gymnasien, Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen geschrieben werden. Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulen die entsprechenden Termine in dem der Vergleichsarbeit vorausgehenden Schuljahr mit.

 

Die landeszentralen Vergleichsarbeiten überprüfen die Kenntnisse und die Kompetenzen, über die die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne zum Ende des der Vergleichsarbeit vorausgehenden Schuljahres verfügen müssen. Die Dauer der Arbeit umfasst in der Regel bis zu zwei Unterrichtsstunden.

 

Die Korrekturvorgaben, der Bewertungsschlüssel und der Korrekturzeitraum werden von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt. Die landeszentralen Vergleichsarbeiten werden nicht benotet. Positive Schülerleistungen sind jedoch bei der Festsetzung von Zeugnisnoten zu berücksichtigen.

 

Die Schulaufsichtsbehörde kann sich die Arbeiten zur wissenschaftlichen Auswertung oder zur Überprüfung vorlegen lassen.

 

Die Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens vom 18. Dezember 1997 (GMBI. Saar 1998, S. 26) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

 

Schülerinnen und Schülern mit Körper- oder Sinnesbehinderungen können, ohne dass die fachlichen Anforderungen geringer bemessen werden, ihrer Behinderung Rechnung tragende äußere Erleichterungen und Hilfen gewährt werden (z. B. längere Bearbeitungszeit, Schreib- und Lesehilfen).

 


Abschnitt III

Besondere Regelungen

1.

Die Schulen können den Schülerinnen und Schülern schulbezogene Zertifikate über besondere Leistungen oder Aktivitäten ausstellen.

2.

In Arbeitsgemeinschaften erbrachte Schülerleistungen können auf dem Zeugnis unter Bemerkungen ausgewiesen und verbal bewertet werden.

 


Abschnitt IV

ln-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1.

Dieser Erlass tritt am 1. August 2004 in Kraft.

2.

Zugleich tritt der Erlass betreffend Klassen- und Kursarbeiten sowie andere Lernerfolgskontrollen in schriftlichen und nicht schriftlichen Fächern der Klassenstufen 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen vom 28. Januar 1999 (GMBI. Saar S. 45; 189), zuletzt geändert durch den Erlass vom 4. Juli 2003 (GMBI. Saar S. 291), außer Kraft.

 

 www.schulpraxis-saarland.de